Antrag auf neufeststellung des grades der behinderung m-v

Um einen Bescheid zu erhalten, ist ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung beim zuständigen Dezernat des LAGuS/Versorgungsamt zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie an allen Standorten des LAGuS persönlich oder nach telefonischer Anforderung, über die Internetseiten des LAGuS (ausfüll-, druck- und speicherbar) oder bei den Sozialämtern und Behindertenverbänden. Auch ein formloser Antrag kann gestellt werden. Sie erhalten dann ein Antragsformular zugeschickt. Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile können behinderte und schwerbehinderte Menschen sogenannte Nachteilsausgleiche erhalten. Dazu gehören:

  • die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr („Freifahrt“)
  • steuerliche Erleichterungen,
  • die Benutzung von Behindertenparkplätzen und Parkerleichterungen,
  • die Rundfunkbeitragsermäßigung,
  • die Ermäßigung des Eintritts bei kulturellen Veranstaltungen,
  • Zusatzurlaub und Kündigungsschutz im Arbeitsleben.

Die Nachteilsausgleiche sind abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) und den Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Sie sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt, ergeben sich aber auch aus anderen Bundes- und Landesgesetzen, kommunalen Satzungen etc.

Um Nachteilsausgleiche und bestimmte Leistungen, beispielsweise im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, einen Antrag auf Feststellung der Behinderten-/Schwerbehinderteneigenschaft nach dem SGB IX zu stellen. Für den Nachweis wird ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den GdB und die festgestellten Merkzeichen ausgestellt. Wenn keine Schwerbehinderung vorliegt (GdB weniger als 50) werden für die Inanspruchnahme von bestimmten Nachteilsausgleichen auch Bescheinigungen erteilt.

Zuständig ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS). Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internet-Seiten des LAGuS.

Menschen mit Behinderung stehen viele Vorteile zu, z. B. Kündigungsschutz, mehr Urlaub, erhebliche Steuerfreibeträge, u. U. Freistellung von der Kfz-Steuer, ermäßigte Eintritte, kostenlose Bahnfahrten etc. Einzige Voraussetzung: Ein Behindertenausweis muss beantragt werden.

Um den GdB und damit die Feststellung einer Schwerbehinderung zu erhalten, müssen Menschen mit Behinderung einen schriftlichen Antrag an das Versorgungsamt stellen. Nach einer Prüfung leitet das zuständige Versorgungsamt die Unterlagen an den ärztlichen Dienst weiter. Dieser beurteilt den GdB und setzt die Merkzeichen der Behinderung fest. Den abschließenden Bescheid erlässt das Versorgungsamt.

In der Regel dauert die Bearbeitung ca. 3 Monate. Um den Vorgang zu beschleunigen, legen Sie Ihrem Antrag gleich alle Arztbefunde und Gutachten bei. So muss das Amt diese nicht erst bei Ihrem Arzt anfordern. Sie können sich die Befunde vorab gezielt von den Fachärzten, Rehas und Kliniken herausgeben lassen.

Ratgeber zum Thema finden Sie hier:

  • Ratgeber – Staatliche Hilfen bei Behinderung
  • Ratgeber – Grad der Behinderung von 50: Motor zur Rente

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Sind nach Erteilung des Feststellungsbescheides nach § 152 SGB IX wesentliche Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten oder ist vergessen worden, im vorherigen Verfahren weitere Gesundheitsstörungen zu benennen und prüfen zu lassen, kann darüber in einem Neufeststellungsverfahren entschieden werden. Hierfür ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS), Abteilung 4, Versorgungsämter in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund

Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist im Allgemeinen erforderlich, auf Grundlage des § 152 SGB IX das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen. Hierzu ist ein Antrag erforderlich. Liegt bereits ein Antrag vor und haben sich einzelne Behinderungen verschlimmert oder sind neu hinzugetreten, ist ein Neufeststellungsantrag zu stellen. Soweit auf Grund der festgestellten Behinderungen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen, sind auch diese auf Antrag festzustellen (sogenannte Merkzeichen).

Wie beantrage ich einen höheren Grad der Behinderung?

Änderungsantrag. Der Änderungsantrag – auch bekannt als Verschlimmerungsantrag – ist ein Antrag auf Erhöhung des GdB. Der Antrag kann von Inhaber*innen eines Feststellungsantrags gestellt werden und sowohl eine Verschlimmerung als auch eine Verbesserung des Zustandes an das Versorgungsamt übermitteln.

Welcher Grad der Behinderung bei welcher Krankheit Tabelle?

Schwerbehindertenausweis: Krankheiten-Tabelle.

Wo bekomme ich den Antrag auf Grad der Behinderung?

Die für den Wohnort zuständige Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie stellt auf Antrag den Grad der Behinderung (GdB) fest.

Wann lohnt sich ein Verschlimmerungsantrag?

Der "Verschlimmerungsantrag" hingegen wird gestellt, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat und der GdB neu festgestellt werden soll. Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder zum Thema und hilft bei Antragstellung und Widerspruch.