Corona-fall in kita wer muss in quarantäne

Nach der Rahmenhygieneempfehlung ist die Tätigkeit in der Kita oder Kindertagespflegestelle bei leichten Symptomen (wie Schnupfen und gelegentlichen Husten, ohne Fieber) ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses oder ärztlichen Attests möglich, ebenso bei chronischen Erkrankungen und Allergien. Kranke Personen in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall sollten ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sich ihr Allgemeinzustand gebessert hat und sie bis auf leichte Restsymptome (wie Schnupfen und gelegentlichen Husten, ohne Fieber) mindestens 24 Stunden symptomfrei waren.

Was Eltern wissen müssen in Bezug auf Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogische Tagesstätten (HPTs).

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Aktuelle Informationen zur Kindertagesbetreuung

Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen und – ebenso wie Kindertagespflegestellen – ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Gesellschaft.

In den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen kann Regelbetrieb stattfinden, das bedeutet: Alle Kinder können ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen. Die Arbeit in offenen Konzepten ist möglich. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zu einer Testnachweispflicht für Kinder oder Beschäftigte.

Wichtig: Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und auch organisierte Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung brauchen ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept. Die aktuelle Rahmenhygieneempfehlung stellt eine unverbindliche Empfehlung dar.

Für verbindliche Vorgaben von Seiten der Staatsregierung fehlt eine Rechtsgrundlage. Bei Erstellung des Konzepts können sich die Träger an der Rahmenhygieneempfehlung orientieren. Die Einrichtungsträger können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei entsprechenden Schutzmaßnahmen eigenverantwortlich auch zu einem anderen Ergebnis kommen.

Wenn das eigene Kind in Quarantäne muss, sind viele erst einmal ratlos: Müssen auch die Eltern in häusliche Absonderung? Oder darf ich weiterhin zur Arbeit?

Sobald ein Corona-Fall in Kita oder Schule auftaucht, ist es oft soweit: Das Kind muss als Kontaktperson in Quarantäne*. Es darf die Wohnung für mehrere Tage nicht mehr verlassen und auch keinen Besuch empfangen. Doch was gilt in diesem Fall für die Eltern? Dürfen sie überhaupt noch arbeiten? Und bekommen sie weiterhin ihren Lohn vom Arbeitgeber, wenn sie ihr Kind zuhause betreuen müssen?

Lesen Sie auch: Corona: Bekomme ich eine Krankschreibung, wenn ich in Quarantäne muss?

Müssen Eltern auch in Quarantäne, wenn für das Kind Quarantäne angeordnet wird?

Wenn für das eigene Kind Quarantäne angeordnet wurde, weil es als enge Kontaktperson einer Corona-positiven Person identifiziert wurde, gilt dies nur für das jeweilige Kind. Die Eltern und alle weiteren Familienmitglieder des jeweiligen Haushalts müssen nicht in Quarantäne und dürfen weiterhin zur Arbeit, Kita oder Schule.

Um eine unbemerkte Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern, wird jedoch empfohlen, dass auch die Eltern und Geschwister des betroffenen Kindes sich freiwillig isolieren. Sprich: Sie sollten so wenig wie möglich nach draußen gehen, seltener einkaufen und keine Freunde und Verwandte außerhalb des eigenen Haushalts treffen. Wenn möglich sollten Eltern auch im Homeoffice arbeiten, um nicht unwissentlich ihre Kollegen oder andere Menschen im öffentlichen Nahverkehr anzustecken.

Ihr Kind muss in Isolation, weil es selbst positiv auf Corona getestet wurde? Dann gelten andere Quarantäneregelungen.

Corona-fall in kita wer muss in quarantäne

Wenn das Kind wegen eines Corona-Ausbruchs in Quarantäne muss, dürfen Eltern trotzdem weiterhin arbeiten. © Ute Grabowsky/imago-images

Darf ich arbeiten, wenn mein Kind in Quarantäne muss?

Da die Quarantäneanordnung nur für das betroffene Kind gilt, dürfen sich die Eltern frei bewegen. Deshalb sind sie auch verpflichtet, trotz der Quarantäne ihres Kindes zu arbeiten, sei es im Homeoffice oder am Arbeitsplatz. Jedoch kommt eine externe Betreuung durch Tagesmutter oder Großeltern in diesem Fall natürlich nicht in Frage. Eltern müssen sich die Betreuung untereinander aufteilen. Alternativ können sie bei ihrem Arbeitgeber Kinderkrankentage in Anspruch nehmen (siehe unten).

Was, wenn Arbeitnehmer selbst in Quarantäne geschickt werden? Muss ich in Quarantäne arbeiten – oder werde ich von der Arbeit freigestellt?

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Bekomme ich Lohnfortzahlung, wenn ich mein Kind betreuen muss und ich nicht arbeiten kann?

Ist das Kind unter zwölf Jahre und steht unter Quarantäne, können Eltern Kinderkrankentage in Anspruch nehmen, wenn sie die Betreuung nicht anderweitig sicherstellen können. Das heißt, Arbeitnehmer dürfen sich von der Arbeit freistellen lassen und erhalten dafür eine Entschädigung für den Verdienstausfall, das Kinderkrankengeld. Dies gilt selbst dann, wenn Eltern im Homeoffice arbeiten könnten. Die Lohnfortzahlung ist somit gesichert.

Welche Voraussetzungen dafür gelten, wie hoch das Kinderkrankengeld ausfällt und wie viele Kinderkrankentage Eltern erhalten, lesen Sie hier.

Wenn die Kinderkrankentage für die Betreuung des Kindes nicht ausreichen, sollten Eltern versuchen, mit dem Arbeitgeber eine gemeinsame Lösung zu finden, wie etwa Homeoffice, bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen oder die Arbeitszeit so zu verteilen, dass eine Betreuung des Kindes in Quarantäne sichergestellt werden kann. (as) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Mehr zum Thema: Corona: Was passiert mit den Urlaubstagen, wenn ich während meines Urlaubs in Quarantäne muss?

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