Ausbildung prüfung 3 mal nicht bestanden -- was nun

Fällt ein Lehrling in der Abschlussprüfung durch, kann er einen Antrag auf Ausbildungsverlängerung stellen. Ob der Ausbildungsbetrieb diesem stattgeben muss, erklärt Ausbildungsberater Peter Braune.

Gastautor Peter Braune

Ausbildung prüfung 3 mal nicht bestanden -- was nun
Besteht ein Azubi die Abschlussprüfung nicht, so kann die Ausbildung auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden. - © arrowsmith2 - stock.adobe.com

Die Verlängerung der Ausbildungszeit ist immer ein Weg zum Ausbildungserfolg. Davon hatte auch Kurt schon einmal etwas vernommen, nachdem er die Abschlussprüfung zum Metallbauer nicht bestanden hatte. Leider sowohl im praktischen als auch im theoretischen Teil. Er ging zu seinem Meister und vereinbarte mit ihm die Verlängerung der Ausbildungszeit. Er nahm an der nächsten Prüfung teil und bestand den praktischen Teil, nicht jedoch den theoretischen. Erneut vereinbarte er einen Gesprächstermin. Er wollte den Ausbildungsvertrag noch einmal um sechs Monate verlängern lassen. Nur so konnte er am Berufsschulunterricht teilnehmen, um sich auf die letzte Möglichkeit vorzubereiten. Er wollte natürlich auch noch den schriftlichen Teil der Prüfung bestehen. Der Chef lehnte diese Bitte ab. Er war sich sicher, dass eine Verlängerung, über die erste Wiederholungsprüfung hinaus, von seinem Lehrling nicht beansprucht werden konnte.

Verlängerung höchstens um ein Jahr

Leider war der Meister hier auf dem Holzweg. Er sollte eigentlich wissen, dass es sich bei einem Ausbildungsverhältnis um ein befristetes Vertragsverhältnis handelt, das zwischen ihm und dem Auszubildenden geschlossen wurde. Das kann in einem Ausnahmefall und auf Antrag des Auszubildenden verlängert werden, wenn es erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

In diesem Fall wäre es besser gewesen, wenn der Meister zuvor den Ausbildungsberater der Handwerkskammer angerufen hätte. Der hätte ihn auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Das Ausbildungsverhältnis zwischen ihm und dem jungen Mann wird nun verlängert bis zur Wiederholung der Gesellenprüfung. Das ist jedoch nur bis zu einem Jahr möglich, die erste Verlängerung mitgerechnet. Danach endet die Laufzeit der Ausbildung endgültig. Das gilt auch, wenn die zweite Wiederholung nicht bestanden wurde.

Ausbildungsverlängerung muss unverzüglich beantragt werden

Der Anspruch auf die Fortsetzung einer Ausbildung nach der nicht bestandenen Prüfung muss von den Auszubildenden ausdrücklich geltend gemacht werden. Solange das Ausbildungsverhältnis andauert, gibt es dafür keine Frist. Wenn die vereinbarte Ausbildungszeit abgelaufen ist, muss die Fortsetzung unverzüglich verlangt werden. Nicht mehr unverzüglich ist, nach Auffassung von einem Richter, wenn der Anspruch erst 26 Tage nach Ende der Ausbildung geltend gemacht wird.

Grundsätzlich endet das Ausbildungsverhältnis als befristetes Rechtsverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Hiervon gibt es eine Ausnahme, wenn die Auszubildenden die Abschlussprüfung vor dem Ablauf der Ausbildungszeit bestehen. Dann endet der Vertrag mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.

Als Argument für die Anerkennung der Möglichkeit die Abschlussprüfung zweimal innerhalb des einen Verlängerungsjahres wiederholen zu können, ist der Umstand zu werten, dass entsprechend den Vorgaben der Prüfungsordnung in der Regel zwei Prüftermine pro Kalenderjahr durchgeführt werden. Im Normalfall besteht also innerhalb eines Jahres ausreichend Zeit, die beiden Wiederholungsangebote zu nutzen. Mit dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung bekommt ein Lehrling direkt den Antrag auf Anmeldung zur Wiederholungsprüfung. 

Azubi muss Verlängerung glaubhaft begründen können

Kurt musste glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Als Begründung könnten erkennbar schwere Mängel in der Ausbildung infrage kommen, das Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse oder eine längere und von ihm nicht zu vertretende Ausfallzeit, zum Beispiel bei einer schweren Erkrankung. Ebenso könnte eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung eine Verlängerung begründen. Wurde die Ausbildung in Teilzeit absolviert oder musste der Lehrling während der Ausbildung einen Angehörigen pflegen, kann dies ebenfalls als Argument angeführt werden.

In diesem Zusammenhang gibt es eine Anhörung des Ausbildenden durch eine Person, die von der Handwerkskammer benannt wird. Möglicherweise wird auch eine Lehrkraft der Berufsschule befragt. Nach der Zustimmung wird der Antrag zum Vertragsbestandteil. Das Verfahren beruht auf einer Ermessensentscheidung. Sie fällt jedoch in der Regel zugunsten der Auszubildenden aus.  Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung. Die Vorschrift wird wegen ihres Ausnahmecharakters eng ausgelegt. Die Beurteilung geschieht unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Auszubildenden.

Die Ausbildenden haben gegenüber den Auszubildenden keinen Anspruch auf einen Verlängerungsantrag, auch wenn die Voraussetzungen eigentlich vorliegen würden. Nur in besonderen Ausnahmefällen wird eine sogenannte Ermessensreduzierung auf null vorliegen. Die Entscheidung der Handwerkskammer kann nur auf eine fehlerhafte Ermessensausübung überprüft werden. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird keine Ermessensentscheidung getroffen. Es wird nur beurteilt, ob bei der zuständigen Stelle eine Ermessensentscheidung vorgenommen wurde und diese nachvollziehbar sowie fehlerfrei ist.

Wie Ausbildungsbetriebe ihre Lehrlinge frühzeitig unterstützen können

Für die Ausbildenden im Handwerk ergeben sich daraus einige wichtige Leitfragen. Pflegen wir während der Ausbildungszeit den regelmäßigen Kontakt zu den Lehrkräften in der Berufsschule? Werten wir die Ergebnisse der Zwischenprüfung aus, um die geeigneten Maßnahmen für den weiteren Verlauf der Ausbildungszeit einzuleiten? Führen wir regelmäßig die Lernerfolgskontrollen durch? Vergleichen wir regelmäßig den Ausbildungsnachweis mit dem betrieblichen Ausbildungsplan, um bei Bedarf die Abweichungen zu korrigieren? Kümmern wir uns darum, dass bei Bedarf die entsprechenden Auszubildende zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen angemeldet werden?

Es gibt übrigens die Meinung, wer  zum dritten Mal in der Gesellenprüfung durchfallen ist, kann in diesem Beruf keinen Abschluss mehr machen . Nach der Prüfungsordnung kann eine nicht bestandene Gesellenprüfung zweimal wiederholt werden. Soweit so gut, es gibt jedoch keine Vorschrift, die verbietet, dass sich eine Person in diesem Beruf zur Externenprüfung anmeldet und dann noch einmal von vorne versucht den Gesellenbrief zu erwerben.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Ausbildung prüfung 3 mal nicht bestanden -- was nun
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Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.