Auf der arbeit was kaputt gemacht wer zahlt

Wer zahlt den Schaden?

Arbeitnehmer haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie bei der Arbeit ver­ur­sacht haben. Es wird Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten ge­nommen. Damit Arbeitnehmer haften, muss tatsächlich ein Schaden bei Er­bring­ung der Dienstleistung entstanden sein. Der Schaden muss durch den Ar­beit­nehm­er verschuldet sein und es darf kein Haftausschließungsgrund vor­lieg­en. Der Anspruch darf weder verfallen noch verjährt sein.

So entscheidet das Gericht

Man unterscheidet vier Stufen von Verschulden - die so genannten "Ver­schuld­ens­grade". Geregelt sind sie im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, entscheidet das Gericht.

Vom Verschuldensgrad hängt die Höhe der Schadenersatzpflicht von Ar­beit­nehm­ern ab. Darüber hinaus hat das Gericht bei der Entscheidung über die Höhe der Schadenersatzpflicht beispielsweise folgende Umstände zu be­rück­sicht­ig­en:

  • ob der Arbeitnehmer eine große Verantwortung trägt
  • ob bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit ver­bund­en­es Wagnis berücksichtigt wurde oder
  • der Grad der Ausbildung eines Arbeitnehmers. 

Fristen für Schadenersatzforderungen

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Ar­beit­nehm­er, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, erlöschen, wenn sie nicht inner­halb von 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden könnten (ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers), gerichtlich geltend ge­macht werden.

Wichtig!

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche, die auf grober Fahr­lässig­keit beruhen, müssen binnen 3 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, sofern sie nicht früher verfallen.

Dürfen Schadenersatzansprüche vom Entgelt ab­ge­zog­en werden?

Ist das Arbeitsverhältnis noch aufrecht, ist eine Aufrechnung von Schaden­er­satz­an­sprüch­en gegenüber laufendem Entgelt nur zulässig, wenn der Ar­beit­nehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Aufrechnungserklärung wider­spricht.

Dieses Widerspruchsrecht entfällt, wenn dem Arbeitgeber der Schaden­er­satz­an­spruch rechtskräftig gerichtlich zuerkannt wurde.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses...

... unterliegt die Aufrechnung von Schadenersatzforderungen keinen be­sonder­en Beschränkungen, wenn die allgemeinen Bedingungen für eine Auf­rech­nung erfüllt werden.

Danach müssen die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sein. Eine Aufrechnung solcher Schadenersatzansprüche mit Ent­gelt­an­sprüch­en ist unzulässig, soweit die Entgeltansprüche der Exekution entzogen sind.

Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass am Arbeitsplatz etwas zu Bruch geht. Aber wer haftet für den Schaden? Monster-Rechtsexperte Jost Nüßlein erläutert die Rechtslage.

Wer einen Schaden verursacht muss für diesen einstehen. Diese allgemeine Regel gilt auch im Arbeitsrecht. Allerdings mit erheblichen Einschränkungen.

  Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Die Haftung des Arbeitnehmers für während der Arbeitszeit verursachte Schäden richtet sich nach den von der Rechtssprechung entwickelten so genannten "Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung". Diese beschränken die Haftung des Arbeitnehmers und können weder durch individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag, noch durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge geändert oder ausgeschlossen werden.

Eine Regelung im Arbeitsvertrag, nach welcher der Arbeitnehmer uneingeschränkt für von ihm verursachte Schäden haften soll ist daher unwirksam (Urteil des Bundesgerichtshof vom 5.2.2004, Az.: 8 AZR 91/03). Nur wenn der Arbeitnehmer einen Ausgleich für die verschärfte Haftungsregel erhält, kann von den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung abgewichen werden.

Haftungsmaßstab ist Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Ob ein Arbeitnehmer persönlich für einen Schaden haftet, richtet sich zunächst danach, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Nach der herrschenden Rechtsprechung haftet ein Arbeitnehmer nicht für leichte Fahrlässigkeit. Diese liegt beispielsweise vor, wenn dem Sachbearbeiter im Büro die Kaffeetasse umkippt und sich auf Arbeitspapiere ergießt oder wenn der Konditorlehrling in der kleinen Backstube versehentlich seinen Meister anrempelt, dem daraufhin die Sahnetorte vom Tablett fällt. In diesen Fällen liegt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine nur geringe Sorgfaltspflichtverletzung vor, mit welcher ein Arbeitgeber leben muss.

Hat der Arbeitnehmer dagegen mit "normaler" oder mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt, kann ihn der Arbeitgeber am entstandenen Schaden beteiligen. Diese Art der Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer während der Fahrt mit dem Dienstwagen am Radio neuen Sender einstellt und dabei die rote Ampel übersieht oder sich an einer Maschine in der Fabrik durch das Gespräch mit einem Kollegen ablenken läßt und dadurch teuren Ausschuss produziert.

  Haftungsquote

In welcher Höhe der Arbeitnehmer am entstandenen Schaden beteiligt werden kann richtet sich nach einer Vielzahl von Kriterien, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist zunächst die so genannte "Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit". Juristen definieren damit die Höhe des Risikos einer Arbeit.

Wer mit dem Schweißgerät umgeht oder in großer Höhe auf einem Gerüst oder Dach arbeitet richtet schneller einen Schaden an, als die Sekretärin am Schreibtisch, was bei der Bemessung der Haftungsquote zu berücksichtigen ist. Zu beachten sind aber auch die Höhe des entstandenen Schadens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Verdienstes.

Mitschuld des Arbeitgebers

Zudem spielt eine Rolle, ob der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung hätte gedeckt werden können. Hat der Arbeitgeber an einer Versicherung aus Kostengründen gespart, muß dies bei der Haftungsbemessung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden und kann zu dessen  Freistellung führen. Letztlich ist aber auch entscheidend, wie lange der Arbeitnehmer bereits im Unternehmen tätig ist und ob er in der Vergangenheit bereits öfter Schäden angerichtet hat.

Haften muss ein Arbeitnehmer nur teilweise oder gar nicht, wenn dem Unternehmen eine Mitschuld anzulasten ist. Dies kann konkret der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer beispielsweise ein defektes Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt wird. Ein anderer Fall ist das so genannte "Organisationsverschulden" der Firma. Gemeint ist damit mangelhafte Organisation, wenn Mitarbeiter nicht ausreichend auf ihre Qualifikation überprüft, Maschinen nicht wie vorgeschrieben gewartet werden oder zu wenig Personal eingesetzt wird, um eine fehlerfreie Arbeit zu gewährleisten. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn in einem großen Krankenhaus in der Notaufnahme nur ein Arzt zur Verfügung steht, obwohl es dort regelmäßig vorkommt, dass mehrer Notfälle gleichzeitig behandelt werden müssen.

Volle Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in der Regel uneingeschränkt.

Wer vorsätzlich handelt, der will erreichen, dass der Schaden eintritt. Ein solches Verhalten richtet sich direkt gegen den Arbeitgeber und kann nicht zu dessen Beteiligung an der Haftung führen. Wer also aus Wut in die Tür seines Dienstwagens tritt oder mit der Faust auf die Tastatur seiner Rechners haut, hat immer für den entstandenen Schaden in vollem Umfang einzustehen.

Schwieriger gestalten sich dagegen die Fälle der groben Fahrlässigkeit. Auch bei diesen haftet der Arbeitnehmer in der Regel alleine für den Schaden. Die Haftung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden.

Wenn Schäden in die Millionen gehen

Wenn der entstandene Schaden weit über dem monatlichen Verdienst des Arbeitnehmers liegt, kann dessen Haftung beschränkt werden. So hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise 1997 im Fall eines Flughafenarbeiters entschieden, der in wechselnden Schichtdiensten unter anderem für die Enteisung von Flugzeugen zuständig war. Arbeitsvertraglich war ihm der Genuss von Alkohol im Dienst und während eines angemessenen Zeitraums vor Dienstantritt untersagt. Sein Gehalt lag bei etwa 2500 Mark netto.

An einem Morgen im Januar trat der Arbeitnehmer seinen Dienst zur Frühschicht um 5.10 Uhr an, wobei noch einen Restalkoholwert von 1,41 Promille aufwies. Während der Fahrt mit einem 30 Tonnen schweren Enteisungsfahrzeug schlief er kurz ein, streifte einen Lichtmast und durchbrach dann den Begrenzungszaun des Flughafens. Am Enteisungsfahrzeug  entstand ein Sachschaden von 150.000 Mark. Da solche Spezialfahrzeuge nicht versichert werden können verklagte der Arbeitgeber seinen Angestellten auf Zahlung des vollständigen Schadens.

Schadenersatz und Gehalt

Sowohl das Landesarbeitsgericht, als auch das Bundesarbeitsgericht bejahten das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Angestellten, weil dieser trotz arbeitsvertraglichen Alkoholverbots im alkoholisierten Zustand seine Arbeit antrat und das wertvolle Enteiserfahrzeug fuhr. Zu Berücksichtigen sei aber auch, daß ein Arbeitgeber, der einfache Arbeitnehmer mit der Bedienung teuerster Maschinen beauftrage, sich dieses von ihm veranlaßte Risiko im Rahmen einer gerechten Risikoverteilung im Arbeitsverhältnis zurechnen lassen müsse.

Der Arbeitnehmer wurde daher nur zur Zahlung eines anteiligen Schadens in Höhe von 20.000 Mark verurteilt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 1997, Aktenzeichen 8 AZR 893/95).

(Jost Peter Nüßlein, 06.04.2009 / Bild: Karin Schnirch, Fotolia.com)

 Jost Peter Nüßlein,
ist in Frankfurt niedergelassener Rechtsanwalt mit den Arbeitsschwerpunkten Arzt- und Medizinrecht und dem Arbeitsrecht.
Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von kleineren und mittelständischen Unternehmen und ist Fachanwalt für Medizinrecht.
www.jusmed.de

Bin ich auf der Arbeit haftpflichtversichert?

Wie sind Angestellte haftpflichtversichert? Angestellte, die regulär in einem Betrieb arbeiten, müssen sich im Normalfall keine Gedanken über eine berufliche Haftpflichtversicherung machen. Für die von ihnen verursachten Schäden haftet in aller Regel der Arbeitgeber, der dafür eine eigene Versicherung abschließt.

Welche Versicherung zahlt wenn ich etwas kaputt mache?

Hat jemand einen Schaden verursacht, muss diese Person oder die Versicherung dieser Person dafür aufkommen. Für Schadensersatzansprüche im Straßenverkehr ist die Kfz-Haftpflicht zuständig, für Forderungen im privaten Bereich die Privathaftpflicht.

Wann zahlt die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers?

Die Betriebshaftpflichtversicherung zahlt bei Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden als Folge eines Personen- oder Sachschadens.

Wer haftet für den Schaden?

Wer haftet bei Schäden durch gefällige Hilfe? Grundsätzlich unterliegt jedermann der sogenannten Verschuldenshaftung. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wer einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt, ist demnach zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.