An wann gelten die neuen corona regeln nrw

Bundesweite Regelungen

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen:

  • Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.
  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. 

1. Stufe: Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. 

Maskenpflicht:

  • im öffentlichen Personennahverkehr
  • in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Dies gilt auch für den Bereich Kultur, Sport, Freizeit sowie Gastronomie. Hier gibt es eine Ausnahme: Wer über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder können diese Ausnahme auf Personen ausweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind.
  • in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr (soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichts erforderlich ist)

Testpflicht:

  • in Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen wie Asylbewerberunterkünften, Obdachlosenunterkünften, Hafteinrichtungen

Informationen zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier.

2. Stufe: Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden.

  • Maskenpflicht (FFP2-Maske oder medizinische Maske) bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • Abstandsgebot und Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. 
  • Verpflichtung zur Erstellung von Hygienekonzepten für Groß- und Einzelhandel, Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Veranstaltungen im Freizeit-, Kultur- und Sportbereich.

Neuerungen zum Impfstatus

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt als rechtlich vollständig geimpft, wer drei Mal geimpft ist. Ausnahmen wird es nach durchgemachter Infektion mit dem Corona-Virus geben: Hier werden zwei Impfungen reichen,

- wenn vor der ersten Impfung eine mit Antikörpertest nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn vor der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte oder
- wenn nach der zweiten Impfung eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion erfolgte und seit der Testung 28 Tage vergangen sind.

Der Impfstatus spielt bei den Corona-Schutzmaßnahmen keine Rolle mehr. Er entscheidet nicht mehr über Zugangsmöglichkeiten etwa zu Restaurants oder Veranstaltungen wie im vergangenen Winter. Um gut geschützt zu sein, ist eine dritte Impfung dennoch notwendig.

Wenn Sie wissen möchten, ob eine weitere Impfung für Sie empfohlen wird, hilft Ihnen der „Impf-Guide“ ganz konkret. Er führt Sie zu Ihrer persönlichen Impfempfehlung.

Samstag, 1. Oktober 2022

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Was gilt ab 1. Oktober 2022 NRW?

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen: Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.

Wann gelten die neuen Corona Regeln in NRW?

Aktuelle Verordnungen.
Coronaschutzverordnung - gültig ab 27. Oktober 2022 (PDF) Anlage 1 (PDF) Anlage 2 (PDF).
Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - gültig ab 27. Oktober 2022 (PDF) Anlage 1 (PDF) Anlage 2 (PDF).
Coronateststrukturverordnung - gültig ab 25. August 2022 (PDF).

Wie sind die neuesten Corona Regeln?

Für Besucher*innen gilt weiterhin die PCR-Testpflicht sowie eine FFP2-Maskenpflicht. Nur noch 3 Besucher*innen sind pro Tag pro Patient*in in Spitälern erlaubt. In Pflegeheimen gibt es weiterhin keine Besucher*innen-Beschränkung. Positiv getestete dürfen die Einrichtungen nicht betreten.

Was gilt in NRW in der Gastronomie?

GASTRONOMIE. Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht oder andere Beschränkungen, in Restaurants, Cafés und anderen gastronomischen Betrieben. Im Einzelfall können die Gastronom:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben.