Altersteilzeit hinzuverdienst gleicher arbeitgeber

Sehr geehrter Fragesteller/in,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Ihre Frage lautete, ob es erlaubt ist, neben Ihrer Altersteilzeit einen Nebenjob auf 450,00 €-Basis auszuüben?

Tatsächlich können Sie ohne Probleme einen Nebenjob ausüben, solange er nicht über 450,00 € liegt. Diese Grenze ist einzuhalten, weil gemäß § 5 Absatz 3 des Altersteilzeitgesetzes (ATG) der Anspruch auf den Zuschuss der Arbeitsagentur ruht, wenn Sie über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV ) verdienen. Ruht der Anspruch länger als 150 Tage, dann erlischt er sogar, so dass Ihr Arbeitgeber den Anteil der Agentur unter Umständen zurückzahlen muss.

Das Entgelt in der Altersteilzeit setzt sich bekanntlich aus mehreren Komponenten zusammen. Unter anderem gehört neben dem Anteil des Arbeitegebrs eben auch der Anteil der Arbeitsagentur dazu.


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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Um eine rechtssichere Antwort geben zu können, müsste ich mir weitere Unterlagen (Altersteilzeitvertrag)ansehen.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.


Rechtsanwalt Andreas Tertel

Aber: Handelt es sich um ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Altersteilzeitgesetz, also mit der staatlichen Forderung durch die Arbeitsagentur, gilt etwas anderes. Die Arbeitsagentur stellt die Erstattung der Aufstockungsleistungen so lange ein, wie der Arbeitnehmer neben der Altersteilzeit eine mehr als geringfügige Nebentätigkeit ausübt. Bis 400 € ist also alles möglich. Dabei ist es unerheblich, ob die Nebentätigkeit eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit darstellt.

Einzige Ausnahme: Der Altersteilzeitler hat in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ständig mehr als geringfügige Nebentätigkeiten ausgeübt.

Als Arbeitnehmer haben Sie die gesetzliche Pflicht Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn Sie die Nebentätigkeiten ausüben. Wie gesagt, dass gilt bei dem durch die Arbeitsagentur geförderten Altersteilzeitmodell. Verschweigen Sie dieses und der Arbeitgeber erhält dadurch eine nicht gerechtfertigte Förderung von der Arbeitsagentur, so kann die Arbeitsagentur von Ihnen als Arbeitnehmer die zu Unrecht geleistete Förderung zurückverlangen.

Zusammenfassung: Handelt es sich um ein durch die Bundesagentur für Arbeit gefördertes Altersteilzeitverhältnis, dürfen Sie maximal 400 € hinzuverdienen. Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber.

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Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Mitarbeiter zusätzlich zu seiner Hauptbeschäftigung einen Nebenjob ausübt. Handelt es sich bei beiden Beschäftigungsverhältnissen um ein- und denselben Arbeitgeber, gilt aber besondere Vorsicht.

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis nach Sozialversicherungsrecht

Erledigt ein Mitarbeiter mehrere Jobs für ein- und dasselbe Unternehmen, liegt im Sinne des Sozialversicherungsrechts ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Auf die arbeitsvertragliche Gestaltung kommt es nicht an. Die Frage, ob es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, ist ausschließlich anhand der Arbeitgeberidentität zu klären. Hierbei kommt es darauf an, ob es sich beim Arbeitgeber um dieselbe natürliche Person (Privatperson, eingetragener Kaufmann), dieselbe juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder dieselbe Personengesellschaft (zum Beispiel GbR) handelt. Welche Art der Tätigkeit vorliegt, ist hingegen nicht ausschlaggebend.

Beispiel: Beschäftigt ein selbständiger Unternehmensberater als Einzelunternehmer eine Mitarbeiterin als Sekretärin in seinem Büro und als private Haushaltshilfe für sein Haus, handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.

Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, liegt immer ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, egal in welcher Betriebsstelle der Mitarbeiter der jeweiligen Beschäftigung nachgeht. Hier kommt es einzig und allein darauf an, ob der Arbeitgeber ein- und dieselbe natürliche oder juristische Person ist.

Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge

Bei einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis muss das Unternehmen für den gesamten Verdienst aus Haupt- und Nebenbeschäftigung die vollen Sozialversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse entrichten.

Liegen hingegen zwei unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse vor, ist kein Gesamtverdienst zu berechnen. Demnach muss das Unternehmen für den Minijob nur die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (gemeinsam mit dem Mitarbeiter) leisten.

Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer in ein- und demselben Unternehmen

Grundsätzlich ist es möglich, als Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung und als Leiharbeitnehmer (Leiharbeitsverhältnis) in ein- und demselben Betrieb zu arbeiten. Im ersten Fall ist der Entleiher der Arbeitgeber, im zweiten Fall das Verleihunternehmen. Es liegen zwei Beschäftigungsverhältnisse vor.

Anders gelagert ist die Situation, wenn für den Arbeitnehmer nachteilige Szenarien vereinbart werden. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber die bisherige Beschäftigung teilweise auslagert, um sie dann im gleichen Arbeitsumfang und mit gleichem Inhalt als Arbeitnehmerüberlassung weiterzuführen. Im Falle eines solchen Missbrauchs handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.

Minijob in Altersteilzeit?

Befindet sich ein Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, darf er nicht für denselben Arbeitgeber tätig werden. Das trifft auch dann zu, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die 450-Euro-Grenze nicht übersteigt. Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, welches das sozialversicherungsrechtliche Altersteilzeitmodell beendet.

Kann man bei dem selben Arbeitgeber auch einen Minijob haben?

173: Hauptbeschäftigung neben Minijob beim selben Arbeitgeber? Eine - einzige - geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 450 EUR monatlich darf neben einem Hauptberuf ausgeübt werden, ohne dass diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird.

Kann man Altersteilzeit wieder rückgängig machen?

Es ist gesetzlich festgelegt, dass die bisher geleistete Arbeitszeit um die Hälfte gekürzt wird. Gut zu wissen: Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für die Altersteilzeit, kann diese nicht mehr rückgängig machen! Der Eintritt in das Rentenalter ist gleichzeitig das Ende der Altersteilzeit.

Kann man zwei Hauptbeschäftigungen haben?

Eine Mehrfachbeschäftigung ist sowohl bei Voll- und Teilzeitjobs als auch bei einer geringfügigen Beschäftigung – 450-Euro-Minijob – möglich. Es sind mehrere Konstellationen denkbar: Sie haben eine Hauptbeschäftigung und üben einen oder mehrere Nebenjobs aus.

Was ist passive Phase der Altersteilzeit?

Passive Altersteilzeit, oder Freistellungsphase, beinhaltet keine Arbeitszeit mehr. Dies gilt beispielsweise, wenn sechs fehlende Jahre zur Rente auf zwei Zeiträume mit jeweils drei Jahren aufgeteilt sind. Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Phase voll, in der zweiten nicht mehr.