Hitzefrei zum Schulanfang? Kinder, es wird heiß! Hitzefrei möglich08.08.2022Lesedauer: 1 Min. Show
Die Schule beginnt in dieser Woche – und Hoch "Oscar" sorgt für Temperaturen über 30 im Ruhrgebiet. Das ruft nach hitzefrei. Es bleibt weiter heiß im Ruhrgebiet. Daran soll sich auch in den kommenden Tagen nichts ändern. Vor allem eines bleibt in der neuen Woche im Ruhrgebiet aus: Regen, Regen, Regen. Stattdessen wird sich die trockene und warme Luft weiter erwärmen, wie der Deutsche Wetterdienst (DWD) am Montag mitteilte. Die Woche startet am Montag mit viel Sonnenschein und Temperaturen bis 26 Grad in Dortmund und Essen. Den Rest der Woche setzt sich der Trend aus Sonne, wenig Wolken und hohen Temperaturen nach Angaben des DWD fort. Spätestens ab Mittwoch steigen die Temperaturen auf über 30 Grad an. Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden über HitzefreiAm Mittwoch startet in Nordrhein-Westfalen die Schule nach den Sommerferien. Dürfen die Kids sich also schon in der ersten Schulwoche auf Schulfrei wegen Hitze freuen? Das Schulgesetz regelt, ab wann Schüler in Nordrhein-Westfalen eine Chance auf hitzefrei haben. Nach den geltenden Vorschriften entscheiden ab 27 Grad Raumtemperatur in den Schulen die Schulleiter und Schulleiterinnen über Hitzefrei.
Die Chancen stehen mit 31 Grad am Donnerstag und Freitag in Dortmund und Essen erst einmal nicht schlicht. Bleibt abzuwarten, wie die Schulleitungen im Ruhrgebiet mit der Hitze zum Schulanfang umgehen. Gegönnt sei's den Kids auf jeden Fall. Hitzefrei, auch Hitzeferien, bezeichnet den Ausfall von Schulstunden und die Verkürzung der Arbeitszeit bei hohen Außentemperaturen. An manchen Schulen gibt es einen sogenannten Hitzeplan. In diesem ist festgelegt, unter welchen Umständen Unterrichtsstunden verkürzt werden, also etwa von 45 auf 30 Minuten oder eine Doppelstunde auf eine Unterrichtsstunde oder einer ganzen Stunde, und ab wann Stunden komplett ausfallen. Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verkündung von Hitzefrei setzt meist voraus, dass an einem schattig angebrachten Thermometer zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Außentemperatur erreicht oder überschritten ist, oder aber die Raumtemperatur einen Grenzwert erreicht. Regeln könnten zum Beispiel sein:
Letzteres könnte im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, um Produktionsausfall infolge Hitzelast für die Mitarbeiter oder Schäden an temperaturempfindlichen Materialien oder Maschinen zu vermeiden, oder den Einbau einer Klimatisierung vermeiden zu wollen. Oder es kann das Ergebnis einer Verhandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitsschutz-Institutionen sein, z. B. wenn es infolge von Hitze mehrfach zu Kreislaufkollapsen gekommen war (Verbesserung oder Wahrung der Arbeitssicherheit). Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erlass des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal=Angelegenheiten vom 16. Juni 1892 über das Ausfallen des Nachmittagsunterrichtes mit Rücksicht auf große Hitze Hitzefrei vom Schulunterricht wurde nicht, wie häufiger behauptet, von Adolf Baginsky erfunden[1], aber doch zumindest von ihm zur Lehrmeinung erhoben. Tatsächlich geht Hitzefrei zumindest auf einen preußischen Ministerialerlass vom 16. Juni 1892[2] des preußischen Kultusministers Robert Bosse zurück. Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am Arbeitsplatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat „[d]er Arbeitgeber […] durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ (Absatz 1) Nach § 3 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung „[…] hat der Arbeitgeber [dabei] zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften“ der Arbeitsstättenverordnung „einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.“ Nummer 3.5 dieses Anhangs enthält folgende Vorschriften zur Raumtemperatur:
Diese Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung werden durch die nach § 7 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 – Raumtemperatur Ausgabe: Juni 2010 (GMBl 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl 2018, S. 474)[4] konkretisiert. Diese regelt unter anderem:
„Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen“ (siehe oben) verwendet werden, sieht die ASR A3.5 beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C ein 3-Stufenkonzept vor. Beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C soll der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel die Lockerung der Bekleidungsregelungen oder die Bereitstellung von Trinkwasser. Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen derartige Maßnahmen ergriffen werden. Räume mit einer Lufttemperatur von über +35 °C sind für die Zeit der Überschreitung ohne technische oder organisatorische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen nicht als Arbeitsräume geeignet.[4] Darüber hinaus sind auch die Bestimmungen der ASR A1.5/1,2 Fußböden (Oberflächentemperatur des Fußbodens – Schutz gegen Wärmeableitung oder Wärmezuführung – Punkt 7 Absatz 1)[5] und der ASR A3.6 Lüftung (lufttemperaturemperaturabhängige maximale relative Luftfeuchtigkeit bei betriebstechnisch oder arbeitsbedingt anfallenden Feuchtelasten im Arbeitsraum – Punkt 4.3 Absätze 3 bis 4)[6] zu beachten. Frühere Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bis August 2004 hieß es in § 6 der Arbeitsstättenverordnung: „In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. […] Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind. […] Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden.“ Diese Bestimmung wurde ersatzlos gestrichen. Seit dem 23. Juni 2010 gilt die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A 3.5, die die ASR 6,1 abgelöst hat. Sie wurde seit dem mehrfach geändert.[7] An Schulen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für Schulen gibt es in manchen Ländern Erlasse. In Baden-Württemberg entscheiden derzeit die Schulleiter frei für ihre Schule. Vor dem Jahr 1975 galt folgende Regel:
In Hessen enthält der Erlass derzeit unter anderem folgende Regelungen:[9]
In Niedersachsen enthält der Runderlass „Unterrichtsorganisation“ des Niedersächsischen Kultusministeriums in den Nrn. 4.5 bis 4.11 Regelungen zum Unterrichtsausfall bei hohen Temperaturen (Hitzefrei):
In Nordrhein-Westfalen gibt es aktuell die Regelung:
In Rheinland-Pfalz war bis 31. Dezember 1990 eine konkrete Hitzefrei-Regelung gegeben.[15] Seitdem gilt:
In Schleswig-Holstein gab es bis 1998 eine Richtlinie, die besagte, dass hitzefrei gegeben werden kann, wenn bis 11 Uhr 25 Grad im Schatten erreicht werden.[17] Seitdem gilt:
In Brandenburg formuliert eine Verwaltungsvorschrift eine Soll-Regelung. Letztendlich entscheidet jede Schule selbst.[19] Für die Sekundarstufe II, Zweiter Bildungsweg und Fachschulen gibt es kein Hitzefrei.
Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gemäß Arbeitsstättenverordnung gilt 25 °C als Richtwert der Innentemperatur für Büroräume.[20] Einen Rechtsanspruch auf „hitzefrei“ gibt es aber weder am Arbeitsplatz noch an Schulen.[20][21] Auch gibt es keinerlei Anspruch auf Installation einer Klimaanlage. Gibt es jedoch eine, muss diese auch funktionieren und die Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsgrenzen müssen dann eingehalten werden.[21] Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für die Schulen in der Schweiz gibt es keine behördliche Regelung für ein Hitzefrei. Die Planbarkeit des Schulalltags sei für berufstätige Eltern wichtig, die sich auf die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Schule verlassen. In der Stadt Zürich habe es bis in die 1980er Jahre eine Regelung gegeben, wonach die Kinder nach Hause geschickt wurden, wenn die Temperatur um 10 Uhr 30 Grad erreichte, dies sei auch andernorts ein Gewohnheitsrecht gewesen.[22] Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Wie viel Grad muss es für Hitzefrei sein?Ab einer Raumtemperatur von mehr als 27 Grad darf die Schule die Kinder an den Badesee – oder nach Hause – schicken. Unter 25 Grad ist das dagegen strengstens untersagt! In Klasse 5 und 6 müssen die Eltern zudem zunächst zustimmen.
Wie warm darf es in der Schule sein?Die Raumtemperatur an Arbeitsstätten muss unter Berücksichtigung des Arbeitsverfahrens, der körperlichen Beanspruchung und des Nutzungszweckes des Raumes gesundheitlich zuträglich sein. + 26 °C sollen in Unterrichträumen nicht überschritten werden.
Ist Hitzefrei gesetzlich vorgeschrieben?Arbeitspflicht: kein Hitzefrei für Mitarbeitende
Die Sollvorschrift ("soll 26 Grad nicht überschreiten") ist nicht zwingend, sondern eine arbeitswissenschaftliche Empfehlung. Dennoch: Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Schutzmaßnahmen gegen die Überhitzung am Arbeitsplatz zu ergreifen.
Warum gibt es in der Schule kein Hitzefrei mehr?„Hitzefrei gibt es nicht mehr“
„Wir können die Kinder nicht einfach nach Hause schicken“, betonte Krischke. Die Schülerinnen und Schüler treffen sich oftmals nach dem Unterricht noch in Arbeitsgemeinschaften. Hitzefrei wird demzufolge kaum noch gegeben - und wenn, dann meist nur kurz vor den Ferien.
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