Woher weiß ich welche elterngeldstelle für mich zuständig ist?

Je nach Einkommen beträgt das Basis­eltern­geld zwischen 300 Euro und 1 800 Euro im Monat und das Eltern­geld Plus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Basis­eltern­geld wird in Höhe von 67 Prozent (Lohn­ersatz­rate) des vor der Geburt erzielten Einkommens aus Erwerbs­tätig­keit gezahlt. Für Eltern, die vor der Geburt mehr als 1 200 Euro verdient haben, sinkt die Ersatz­rate aber auf 65 Prozent. Hat eine Frau vor der Geburt durch­schnitt­lich etwas 2 000 Euro netto verdient, beträgt ihr Eltern­geld grob 1 300 Euro.

Das gilt für Gering­verdiener

Für Gering­verdiener mit einem Einkommen unter 1 000 Euro steigt die Ersatz­rate auf bis 100 Prozent. Wer gar kein Einkommen hatte, bekommt den Mindest­satz von 300 Euro Basis­eltern­geld beziehungs­weise 150 Euro Eltern­geld Plus.

Das gilt für Mütter und Väter mit Teil­zeitjob in Eltern­zeit

Bei Eltern, die in der Eltern­zeit arbeiten, beträgt das Basis­eltern­geld in der Regel 65 Prozent der Lohn­einbuße, die nach der Geburt durch die Kinder­betreuung entstanden ist.

Beispiel: Wer vor der Geburt für einen Voll­zeitjob netto 2 500 Euro bekommen hat und danach netto 1 250 Euro als Teil­zeit­lohn verdient, bekommt 812,50 Euro Eltern­geld (65 Prozent der Einkommens­differenz von 1250 Euro).

Wichtig: Viele Väter und Mütter in Teil­zeit glauben, sie könnten nach der Geburt in eine netto­lohn­senkende Steuerklasse wechseln und so die Einkommens­differenz und damit auch das Eltern­geld erhöhen. Das funk­tioniert jedoch nicht, da die Eltern­geld­stelle bei Vätern und Müttern die für die Berechnung notwendigen Nettolöhne auf Basis einer einzigen vorgeburtlichen Steuerklasse berechnet. Allerdings können werdende Eltern mit einer geschickten Steuerklassen­kombination vor der Geburt ihr Eltern­geld ordentlich erhöhen (siehe „Ein Riesenplus beim Elterngeld“).

Gutverdiener? 2 770-Euro-Deckelung beachten!

Wer nach der Geburt Teil­zeit zu arbeiten gedenkt, sollte die 2 770-Euro-Deckelung beachten. Diese wirkt sich nachteilhaft aufs Eltern­geld aus, wenn der Eltern­teil vor der Geburt netto mehr als 2 800 Euro verdient hat. Bei der Errechnung des Eltern­geldes für diese Personengruppe (65 Prozent der Lohn­einbuße durch die Geburt) setzt die Eltern­geld­stelle dann nämlich nicht das tatsäch­liche vorgeburtliche Einkommen des Vaters oder der Mutter an, sondern maximal 2 770 Euro an. Welche gravierenden Auswirkungen diese Deckelung für Gutverdiener hat, zeigt folgender Fall:

Beispiel: Ein Mann hat vor der Geburt seines Kindes 5 000 Euro netto pro Monat verdient. Nach der Geburt reduziert er für drei Lebens­monate des Kindes seine Arbeits­zeit um die Hälfte (Teil­zeit­gehalt 2 550 Euro netto) und beantragt für diesen Zeitraum Basis­eltern­geld. Nach der 65-Prozent-Formel würde sein Eltern­geld eigentlich 1 657,50 Euro betragen: Einkommens­einbuße 2 550 Euro x 65 Prozent.
So rechnet die Eltern­geld­stelle aber nicht. Nach dem Eltern­geldgesetz darf sie für die Eltern­geldbe­rechnung als vorgeburtliches Gehalt maximal 2770 Euro ansetzen. Das bedeutet: Der Mann hat aus Sicht der Eltern­geld­stelle durch die Geburt nur die fiktive Einkommens­einbuße von 220 Euro (2 770 Euro minus 2 550 Euro). 65 Prozent davon sind 143 Euro. Da der Mindest­betrag beim Basis­eltern­geld allerdings 300 Euro beträgt, erhält er diese Summe ausgezahlt.

Eltern­geld-Netto ist Bezugs­größe für Eltern­geldbe­rechnung

Die Faustformel für die Eltern­geldbe­rechnung lautet: Das Basis­eltern­geld beträgt 65 Prozent vom vorgeburtlichen Netto­lohn der Mutter oder des Vaters. So rechnen auch viele Eltern­geld­rechner im Internet. Das ist auch schön einfach, weil jeder Arbeitnehmer seinen Netto­lohn aus seinem Lohn­zettel ersehen kann. Aber wie das bei Faustformeln so ist: Sie stimmen oft nur grob.

Tatsäch­lich zahlt die Eltern­geld­stelle nicht 65 Prozent des Netto­lohns, sondern 65 Prozent von einer fiktiven Größe, dem sogenannten Eltern­geld-Netto. Der Netto­lohn ist Brutto­gehalt minus Steuern und Sozial­abgaben. Zur Ermitt­lung des Eltern­geld-Netto zieht die Eltern­geld­stelle vom Brutto­gehalt außerdem noch 83,33 Euro ab. Das entspricht einem Zwölftel des steuerrecht­lichen Arbeitnehmer-Pausch­betrages. Das Eltern­geld-Netto ist also kleiner als der tatsäch­liche Netto­lohn. Wer mit der Faustformel sein Eltern­geld berechnet, liegt also immer etwas über der Summe, die die Eltern­stelle ihm später tatsäch­lich auszahlen wird.

Eltern­geld­rechner im Netz

Einen Eltern­geld­rechner bietet zum Beispiel das Bundesfamilienministerium im Internet an. Wer nur eine grobe Orientierung über die zu erwartende Eltern­geldhöhe sucht, kann den Schnell­rechner dort nutzen. Soll das Rechener­gebnis genauer sein, ist die Nutzung des ausführ­lichen Rechners zu empfehlen („Elterngeldrechner mit Planer“). Auch kommerzielle Eltern­geldberater bieten kostenlose Rechner auf ihren Webseiten, etwa einfach-elterngeld.de oder elterngeld.net.

Tipp: Die Stiftung Warentest hat die Eltern­geldberatung von gemeinnützigen und kommerziellen Beratern untersucht. In unserem Elterngeldberatungs-Test erfahren Eltern, wo sie kostenfrei zum Thema Eltern­geld beraten werden und wo die Eltern­geldberatung am besten klappt. Zur Beratungs­leistung gehört bei den kommerziellen Anbietern auch die Errechnung des zu erwartenden Eltern­gelds.

Dieser Einkommens­zeitraum zählt („Bemessungs­zeitraum“)

Um den vorgeburtlichen Durch­schnitts­lohn zu ermitteln, lässt sich die Eltern­geld­stelle bei Arbeitnehmern und Beamten die Lohn­zettel aus der Zeit vor der Geburt zeigen.

Arbeitnehme­rinnen. Bei Arbeitnehme­rinnen ist die Berechnungs­grund­lage fürs Eltern­geld der Durch­schnitts­lohn der zwölf Gehälter vor Beginn des Mutterschutzes („Bemessungs­zeitraum“). Der Mutter­schutz beginnt bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft sechs Wochen vor dem prognostizierten Geburts­termin. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin geht am 17. März 2022 in Mutter­schutz und bringt ihr Kind am 28. April 2022 zur Welt. Grund­lage für die Eltern­geldbe­rechnung bei ihr ist das Durch­schnitts­netto­gehalt aus den zwölf Monaten März 2021 bis Februar 2022.

Soldatinnen, Beamtinnen und Väter, die als Angestellte arbeiten. Für diese Personen sind die zwölf Monats­gehälter direkt vor dem Geburts­monat des Kindes maßgeblich. Beispiel: Eine Beamtin bekommt ihr Kind im April 2022. Fürs Eltern­geld zählt ihr Netto­lohn zwischen April 2021 und März 2022.

Selbst­ständige. Bei Selbst­ständigen sind die Regeln komplizierter. Anders als bei den Arbeitnehmern ist nicht der Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt entscheidend, sondern das Einkommen aus dem Kalender­jahr vor dem Jahr der Geburt. Und als Berechnungs­grund­lage gilt nicht der Netto­lohn, sondern der Gewinn aus der selbst­ständigen Tätig­keit, wie er sich aus dem Steuer­bescheid des relevanten Kalender­jahrs vor dem Geburts­jahr ergibt. Beispiel: Eine Selbst­ständige bringt ihr Kind am 31. August 2022 zur Welt. Ihr Gewinn aus der Zeit Januar bis Dezember 2021 dient als Berechnungs­grund­lage fürs Eltern­geld.

Problem: Schwankende Einnahmen

Die Eltern­geldbe­rechnung führt bei Selbst­ständigen immer dann zu Unmut, wenn sie in den Monaten vor der Geburt noch Gewinn gemacht hatten, aber in dem für die Berechnung maßgeblichen Kalender­jahr vor dem Jahr der Geburt laut Steuer­bescheid nur Verlust hatten. Denn auch dann errechnet die Eltern­geld­stelle das Eltern­geld mit dem (nicht vorhandenen) „Gewinn“ des letzten abge­schlossenen Kalender­jahrs. Sie unterstellt folg­lich ein Einkommen in Höhe von null Euro und zahlt nur das Mindest­eltern­geld in Höhe von 300 Euro aus. Diese Rechts­lage hat das Bundes­sozialge­richt dennoch am 28. März 2019 für recht­mäßig erklärt (Az. B 10 EG 6/18 R).

Arbeitnehmer mit Neben­job als Selbst­ständiger (Misch­einkünfte). Für Mütter und Väter, die im Haupt­job als Arbeitnehmer arbeiten und einen Neben­job als Selbst­ständige haben, gelten nicht die zwölf Monate vor Geburt als maßgeblicher Lohn­zeitraum, sondern wie bei den Selbst­ständigen in der Regel das Kalender­jahr vor der Geburt.

Neue Bagatell­grenze. Arbeitnehmer und Arbeitnehme­rinnen mit geringen Einkünften aus einer selbst­ständigen Tätig­keit können für Geburten seit September 2021 beantragen, dass ihr Eltern­geld allein aus dem Arbeits­lohn der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt berechnet wird. Das geht allerdings nur, wenn ihr Gewinn aus der selbst­ständigen Neben­tätig­keit im Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr und im Geburts­jahr selbst (bis zum Monat der Geburt) im Durch­schnitt weniger als 35 Euro pro Kalendermonat betrugen. Eltern, die den Antrag stellen wollen, müssen die Einhaltung der 35-Euro-Nied­rigkeits­schwelle nach­weisen, und zwar durch

  • den Steuer­bescheid des letzten abge­schlossenen Kalender­jahrs und
  • eine Einnahme-Über­schuss­rechnung für die selbst­ständige Neben­tätig­keit im laufenden Kalender­jahr bis zum Geburts­monat. In dieser Rechnung dürfen Eltern 25 Prozent der Einnahmen aus der selbst­ständigen Neben­tätig­keit pauschal als Betriebs­ausgaben geltend machen. Das mindert den Gewinn entsprechend. Wer höhere Betriebs­ausgaben geltend machen möchte, muss diese nach­weisen.

Vorgeburtliche Monate, die nicht mit zählen („Ausklammerung“)

In Ausnahme­fällen können Eltern­geldbezieher bei der Eltern­geld­stelle beantragen, dass bestimmte Monate bei der Eltern­geldbe­rechnung nicht mitgezählt, also aus dem „Bemessungs­zeitraum“ ausgeklammert werden.

Corona-Monate. Arbeitnehmer, die coronabe­dingt Einkommens­einbußen hatten (etwa durch Kurz­arbeit, Frei­stellung oder Arbeits­losig­keit), können bei der Eltern­geld­stelle beantragen, dass diese Monate nicht berück­sichtigt werden. Folge: Der Bemessungs­zeitraum verschiebt sich entsprechend nach hinten. Die Ausklammerung lohnt sich aber nur dann, wenn dadurch frühere Monate mit höherem Einkommen Teil des Bemessungs­zeitraums werden. Wer den Antrag stellen will, muss den Einkommens­ausfall durch Covid-19 gegen­über der Eltern­geld­stelle „glaubhaft“ machen, indem er eine Arbeit­geber­bescheinigung oder den Arbeits­losengeld­bescheid vorlegt.

Selbst­ständige. Auch sie können den coronabe­dingten Ausklammerungs-Antrag stellen. Als Beleg zählen etwa frühere Steuer­bescheide, aus denen hervorgeht, dass sie im Jahr vor Corona mehr Gewinn gemacht hatten. Stellt ein Selbst­ständiger einen Ausklammerungs-Antrag, verschiebt sich der Bemessungs­zeitraum (anders als bei Arbeitnehmern) allerdings um ein ganzes Jahr nach hinten.

Eltern­geld für älteres Kind. Auto­matisch ausgeklammert werden bei Arbeitnehmern und Beamten vorgeburtliche Monate, in denen ein Antrag­steller Eltern­geld oder Mutter­schafts­geld für ein älteres Kind bezogen hatte. Der Eltern­geld-Bemessungs­zeitraum verschiebt sich um die ausgeklammerten Monate entsprechend nach hinten. Bei Selbst­ständigen erfolgt die Ausklammerung hingegen nicht auto­matisch: Sie können die Ausklammerung beantragen, müssen aber nicht. Wenn Selbst­ständige den Antrag stellen, verschiebt sich der Bemessungs­zeitraum um ein ganzes Jahr nach hinten.

Wenn ein Paar zwei Kinder kurz hinter­einander bekommt

Die Ausklammerung von Eltern­geld-Monaten für ältere Kinder erfolgt immer nur bis zum 14. Lebens­monat dieses Kindes. Das kann relevant werden, wenn ein Paar zwei Kinder zeitlich kurz nach­einander bekommt.

Beispiel: Kind 1 wurde am 1. Januar 2021 geboren. Die Kinds­mutter (Angestellte) beantragt bis zum Ende des 22. Lebens­monats von Kind 1 (Oktober 2022) Eltern­geld Plus. Am 27. Oktober 2022 kommt Kind 2 zur Welt.

Welche zwölf Monate bilden nun den Bemessungs­zeitraum für das Eltern­geld bei Kind 2? Da September und Oktober 2022 wegen Mutter­schutz für Kind 2 ausgeklammert werden, besteht der Bemessungs­zeitraum für Kind 2 eigentlich aus September 2021 bis August 2022. Die sechs Monate von September 2021 bis Februar 2022 werden allerdings wegen des Eltern­geldbe­zuges für Kind 1 ausgeklammert.

Statt­dessen fließen sechs Gehälter aus der Zeit vor dem Mutter­schutz für Kind 1 in die Eltern­geldbe­rechnung bei Kind 2 ein. Außerdem zählen die sechs Monate ab März 2022 bis August 2022 fürs Eltern­geld bei Kind 2, weil ab dem Lebens­monat 15 von Kind 1 (März 2022) keine Ausklammerung von Eltern­geld-Plus-Monaten (für Kind 1) mehr statt­findet.

Arbeitet die Mutter von März 2022 bis August 2022 nicht, fließen diese Monate daher mit null Euro in die Durch­schnitts­berechnung beim Eltern­geld für Kind 2 ein. Hatte sie ein Teil­zeit­gehalt, zählt dieses.

Urlaubs­geld und Weihnachts­geld zählen nicht mit

Bei Nicht­selbst­ständigen zählt vor allem der regel­mäßige, monatliche Arbeits­lohn, den sie im relevanten Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt („Bemessungs­zeitraum“) erzielt haben, als Grund­lage zur Berechnung des vorgeburtlichen Netto­einkommens. Aus zwölf Monats­gehältern errechnet die Eltern­geld­stelle einen monatlichen Durch­schnitts­lohn. Und dieser ist dann die Grund­lage für die Eltern­geldbe­rechnung. „Sons­tige Bezüge“ bleiben bei der Berechnung des Eltern­gelds außen vor. Vereinfacht gesprochen sind „sons­tige Bezüge“ alle unregelmäßigen Zahlungen des Arbeit­gebers. Zu den „sons­tigen Bezügen“ gehören insbesondere:

  • Dreizehntes und gegebenenfalls vierzehntes Monats­gehalt
  • Urlaubs­geld und Weihnachts­geld (Bundes­sozialge­richt, Az. B 10 EG 5/16 R, Urteil vom 29. Juni 2017)
  • Bezahlung von Urlaubs­tagen, die der Arbeitnehmer nicht genommen hat
  • Einmalige Abfindung
  • Jubiläums­zuwendung
  • Vergütung für Erfindungen

Was „laufender Bezug“ ist und was „sons­tiger Bezug“, können Arbeitnehmer aus ihren Lohn­zetteln ersehen. Hinter den aufgeführten Einkunfts­arten stehen Buch­staben. Hinter dem Wort „Arbeits­lohn“ oder „Grund­entgelt“ steht dann zum Beispiel der Buch­stabe „L“ (für laufender Bezug) und hinter Begriffen wie „Prämie“, „Jahres­sonderzahlung“ oder „Urlaubs­geld“ der Buch­stabe „S“ (für sons­tiger Bezug). Die Eltern­geld­stelle geht bei ihren Berechnungen in der Regel stur nach dem, was im Lohn­zettel steht: Alles mit einem „L“ zählt sie mit, alles mit einem „S“ nicht.

Was gilt für Provision, Bonus und Umsatz­beteiligung?

Für viel Streit sorgt die Frage, was mit Zahlungen passiert, die Arbeitnehmer nicht monatlich erhalten, sondern zum Beispiel quartals­weise über­wiesen bekommen. Einige Arbeitnehmer erhalten etwa ein monatliches Grund­gehalt und alle drei Monate eine leistungs­orientierte Provision. Nach Ansicht des Bundes­sozialge­richt ist das ein „sons­tiger Bezug“, der nicht regel­mäßig fließt und deshalb das Eltern­geld nicht erhöht (Bundes­sozialge­richt, Az. B 10 EG 7/17 R, Urteil vom 12. Dezember 2017).

Jüngst hatte das Bundes­sozialge­richt einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau vor der Geburt ihres Kindes laut Lohn­zettel zusätzlich zum Grund­gehalt monatlich „Provisionen“ erhalten hatte. Obwohl die Frau diese Provisions­zahlungen regel­mäßig erhalten hatte, lehnte die Eltern­geldbehörde eine Berück­sichtigung der Summen ab. Der Grund: Der Arbeit­geber hatte die Provisionen falsch als „sons­tige Bezüge“ gekenn­zeichnet, obwohl sie tatsäch­lich monatlich über­wiesen wurden. In einem solchen Ausnahme­fall, so entschied das Bundes­sozialge­richt, erhöhen Provisionen doch das Eltern­geld (Az. B 10 EG 3/19 R, Urteil vom 25. Juli 2020).

Wichtig: In dem Fall konnte die junge Mutter einen Steuer­bescheid vorlegen, aus dem hervorging, dass die Provisionen vom Finanz­amt korrekt als laufender Lohn versteuert wurden, obwohl sie im Lohn­zettel vom Arbeit­geber falsch als „sons­tiger Bezug“ deklariert gewesen waren.

Tipp: Wer sich mit dem Gedanken trägt, demnächst Vater oder Mutter zu werden und auf seinem Lohn­zettel monatlichen Zahlungen sieht, die mit dem Buch­staben „S“ (für „sons­tiger Bezug“) gekenn­zeichnet sind, sollte bei seinem Arbeit­geber erreichen, dass aus dem „S“ ein „L“ wird. Dann dürfte der Anerkennung der Zahlungen bei späteren Eltern­geld nichts im Wege stehen.

Über­stunden­lohn zählt fürs Eltern­geld

Auch Arbeits­lohn für geleistete Über­stunden („Mehr­arbeits­vergütung“ mit dem Kenn­zeichen „L“ auf dem Lohn­zettel) zählt bei der Eltern­geldbe­rechnung mit. Wer bei seinem Arbeit­geber für geleistete Über­stunden die Wahl hat zwischen Frei­zeit und Bezahlung und kurz vor einer Geburt steht, wählt daher besser die Auszahlung als Arbeits­lohn.

Staatliche Leistungen während der Eltern­geld­phase

Erhält der Bezieher des Eltern­gelds zusätzlich andere staatlichen Leistungen, werden diese teil­weise auf das Eltern­geld ange­rechnet. Das Eltern­geld-Minimum in Höhe von 300 Euro bleibt jedoch grund­sätzlich anrechnungs­frei.

  • Anrechnung. Anzu­rechnende Leistungen sind etwa Arbeits­losengeld, Erwerbs­minderungs­rente (oder vergleich­bare Leistungen aus einer privaten Versicherung) oder Streikgeld.
  • Keine Anrechnung. Staatliche Leistungen wir Arbeits­losengeld II („Hartz IV“), Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job, Bafög, Sozial­hilfe, Stipendien, Wohn­geld, Pflegegeld oder Waisenrente werden nicht auf das Eltern­geld ange­rechnet.

Eltern­geld-Reform für Geburten seit September 2021

Die Anrechnung von Kurz­arbeitergeld und Krankengeld hat der Gesetz­geber im Rahmen der jüngsten Eltern­geld-Reform für Geburten seit September 2021 neu geregelt. Ab dann bleiben diese Unterstüt­zungs­leistungen teil­weise anrechnungs­frei, wenn der Eltern­teil in der Eltern­geld­phase Teil­zeit im Job arbeitet und es dann zur Zahlung von Kurz­arbeitgeld oder Krankengeld kommt.

Beispiel Krankengeld

Das Einkommen einer Mutter beträgt vor der Geburt 1 800 Euro netto. Nach der Geburt ihres Kindes arbeitet sie Teil­zeit mit einem Einkommen in Höhe von 1 100 Euro. Ihr Basis­eltern­geld beträgt zunächst 455 Euro monatlich (65 Prozent der durch die Geburt und Kinder­betreuung bedingte Einkommens­einbuße). Wegen einer schweren Erkrankung muss sie dann ihre Teil­zeit­arbeit einstellen und Krankengeld beziehen.

Das Krankengeld bemisst sich nach dem Teil­zeit­gehalt von 1 100 Euro und beträgt 950 Euro. Ohne das Krankengeld stünde der Frau nach dem durch die Erkrankung verursachten Jobausfall ein Eltern­geld in Höhe von 1 170 Euro zu (65 Prozent vom vorgeburtlichen Netto­gehalt).

Das Krankengeld wird aber teil­weise auf das Eltern­geld ange­rechnet. Anrechnungs­frei bleibt nur der Teil des Eltern­geldes, der auf den Unter­schieds­betrag zwischen vorgeburtlichem Netto und nachgeburtlichem Netto vor der Erkrankung entfällt. Der Unterschied beträgt 700 Euro (1 800 Euro minus 1 100 Euro).

Das Basis­eltern­geld würde sich bei einer Einkommens­einbuße von 700 Euro auf 455 Euro monatlich belaufen. Dieser Eltern­geld­betrag bleibt der Mutter. Sie bezieht also nach der Erkrankung 950 Euro Krankengeld und 455 Euro Basis­eltern­geld (oder wahl­weise 277,50 Euro Eltern­geld Plus).

Welche elterngeldstelle ist für mich zuständig Bayern?

Örtlich zuständig ist in der Regel das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), in dessen Regierungsbezirk sich Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt befindet. Bitte beachten Sie für den Regierungsbezirk Oberbayern die Zuständigkeit nach dem Geburtstag des Kindes. Nutzen Sie hierfür gerne unsere Suchfunktion.

Welche elterngeldstelle ist für mich zuständig NRW?

Der Antrag auf Elterngeld in NRW Den Antrag und die notwendigen Dokumente schickst Du somit auch nicht an eine zentrale Stelle, sondern an die für Dich zuständige Kreisverwaltung bzw. Verwaltung der kreisfreien Städte. Manchmal kannst Du den Elterngeldantrag auch in einem Gemeindeamt abgeben.

Welche elterngeldstelle ist für mich zuständig Berlin?

In Berlin sind die Jugendämter in den einzelnen Berliner Bezirken für die Bearbeitung des Elterngeldes zuständig. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Elterngeld-Anliegen an Ihr Bezirksamt.

Welche elterngeldstelle ist für mich zuständig Hessen?

In Hessen sind die Ämter für Versorgung und Soziales für die Festsetzung von Elterngeld zuständig. Ermitteln Sie daher zunächst die für Sie zuständige Stelle anhand Ihres Wohnbezirks: Adresse. Amt für Versorgung und Soziales Darmstadt.