Wie viele Stunden darf man arbeiten als Student

Jörg Leine schreibt bei Finanztip über Steuern. Einfach, verständlich und nützlich für alle Steuersparer und die, die es noch werden wollen. Zuvor machte er das acht Jahre für den Blog unserer Steuersoftware-Empfehlung Smartsteuer. Seine journalistische Laufbahn begann Jörg bei BILD und arbeitete danach für Computerbild im News-Ressort. Und wenn es bei ihm mal nicht um Steuern geht, dann oft um seinen Fußballverein Union Berlin.

Die Anstellung als Werkstudent eröffnet Vorteile sowohl für Arbeitnehmer, als auch für Arbeitgeber. Der Student sammelt praktische Erfahrung, verbessert seinen Lebenslauf und kann sich hierdurch das Studium finanzieren, während der Arbeitgeber qualifizierte Arbeitnehmer zu günstigen Konditionen für den Betrieb gewinnen kann, mit möglicherweise langfristiger Bindung an das Unternehmen.

Steuerrechtlich ist der Werkstudentenvertrag ebenfalls für beide Seiten äußerst lohnenswert. Für den Werkstudenten werden so gut wie keine Lohnnebenkosten fällig, nur in die Rentenversicherung müssen beide Seiten jeweils 9,35 Prozent vom Bruttogehalt zahlen.

So wird Studenten der Bruttolohn fast hundertprozentig ausgezahlt, ohne dass sie dabei auf die günstige Studenten- beziehungsweise Familienversicherung verzichten müssen.

Arbeitszeit bis 20 Wochenstunden

Regulär beträgt die gesetzlich geregelte maximale Arbeitszeit des Werkstudenten 20 Stunden pro Woche. Sollte dies in einem gewissen Rahmen überschritten werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Werkstudenten als voll versicherungspflichtigen Arbeitnehmer anzumelden.

Hierdurch würden erhebliche Einschnitte beim Nettogehalt die Folge sein. Die berüchtigte 20-Stunden-Grenze für Werkstudenten hat folgenden Hintergrund: "Die Tätigkeit als Student überwiegt", erklärt Peter Mayer im Interview mit dem Gießener Anzeiger. Dementsprechend gilt ein Student, der während des Semesters über 20 Stunden arbeitet, nicht mehr als Vollzeit-Student, denn in diesem Rahmen kann er nicht mehr seine Leistungen als Student im vollen Umfang erfüllen.

Hierbei gibt es jedoch auch Sonderregelungen: Sofern bewiesen werden kann, dass die Mehrarbeit nicht mit den Studienzeiten in Konflikt gerät, könnte der Werkstudent unter Umständen auch während des Semesters über 20 Wochenstunden leisten.

Arbeitszeit über 20 Wochenstunden

Für die vorlesungsfreie Zeit, also die Semesterferien, gilt jedoch eine andere Regelung. Hier ist es dem Werkstudenten möglich, auch in Vollzeit der Tätigkeit nachzugehen, ohne aus der Studentenversicherung zu fliegen.

Ausschlaggebend ist hierbei die sogenannte 26-Wochen Grenze, wird diese überschritten, sind ebenfalls Sozialabgaben zu zahlen. Diese Regelung verbalisiert demnach, dass während der vorlesungsfreien Zeit auch über 20 Wochenstunden als Werkstudent gearbeitet werden darf, wenn folgendes gewährleistet ist.

Der Student darf nicht bereits für über 26 Wochen in den vergangenen zwölf Monaten mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Das heißt, wenn der Student im vergangenen Jahr mehr als sechs Monate in Vollzeit gearbeitet hat, darf auch in den Semesterferien nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Wer darf als Werkstudent arbeiten?

Zudem darf nicht jeder Student als Werkstudent eingestellt werden, hierbei muss der Arbeitgeber gewisse Faktoren berücksichtigen.

Der Werkstudent muss als ordentlich immatrikulierter Student an einer Universität, Hochschule oder staatlich anerkannten Berufsfachhochschule eingeschrieben sein. In welchem Land sich die jeweilige Hochschule befindet, ist dabei irrelevant, dementsprechend darf auch an einer Universität im Ausland studiert werden.

Die oberste Regel lautet jedoch immer, dass der Werkstudent sein Hauptaugenmerk auf das Studium legen muss.

Als Werkstudenten ausgeschlossen sind zudem Studierende im Urlaubssemester, duale Studenten, Promotionsstudenten, Teilzeit- sowie Fernstudenten und Gasthörer.

Eingeschriebene Studenten dürfen bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten, wenn sie als "ordentlich Studierende" gelten und auf sie das Werkstudentenprivileg in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung angewendet werden kann. Sie bleiben damit in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei und können z. B. in der günstigen studentischen Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben. Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze ist nur unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich. Wichtig dabei ist, dass die 20-Stunden-Grenze an nicht mehr als 26 Wochen innerhalb eines Zeitjahres überschritten wird. Außerdem darf die zur Überschreitung der Wochenarbeitszeit führende Arbeit nur in bestimmten Zeiträumen ausgeübt werden.

Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, kann z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen nachträglich Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen festgestellt werden. Das geht in der Regel mit hohen Beitragsnachforderungen einher.

 

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Die darüber hinaus mögliche Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten ist für die Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelt. Die Versicherungsfreiheit gilt auch für die Pflegeversicherung, da diese grundsätzlich der Krankenversicherung folgt, sowie nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung.

Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, 10.9.1975, 3 RK 42/75, 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und 30.11.1978, 12 RK 45/77) festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studenten. Bei Ausübung eines Minijobs können sie sich nach § 230 Abs. 8 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Sozialversicherung

1 20-Stunden-Grenze

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung[1] grundsätzlich versicherungsfrei. Darüber hinaus sind sie in diesen Versicherungszweigen durch Anwendung des Werkstudentenprivilegs[2] auch versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.

Die Versicherungsfreiheit kann in bestimmten Ausnahmefällen sogar bei einer Überschreitung der 20-Stunden-Grenze bestehen bleiben. In der Rentenversicherung unterliegt der beschäftigte Student hingegen der Versicherungspflicht. Nur bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann er sich hiervon befreien lassen.

[1]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,

s. Kurzfristige Beschäftigung.

[2]

S. Student: Beschäftigte Studenten in der Entgeltabrechnung.

2 Arbeit am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden und während der Semesterferien

Eine unbefristete (Dauer-)Beschäftigung oder eine auf mehr als 26 Wochen befristete Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden schließt das Werkstudentenprivileg aus. In Einzelfällen, bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden oder während der Semesterferien, kann Versicherungsfreiheit allerdings auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Die 20-Stunden-Grenze darf jedoch weder zeitlich unbefristet noch auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr befristet überschritten werden.[1]

 

Praxis-Beispiel

Beschäftigung über 20 Stunden in der Abend- und Nachtzeit

Eine Studentin arbeitet ab 1.3. ausschließlich als Nachtwache für unbestimmte Zeit in einem Krankenhaus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 750 EUR.

Ergebnis: Die Werkstudentenregelung findet keine Anwendung. Die Beschäftigung ist daher nicht versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zwar wird die Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden ausschließlich in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt. Allerdings arbeitet die Studentin in der Beschäftigung – da unbefristet – über einen längeren Zeitraum als 26 Wochen mehr als 20 Stunden wöchentlich. Es besteht daher Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

[1]

S. Student: Befristete Beschäftigungen.

2.1 Befristete Überschreitung der 20-Stunden-Grenze

Sofern im Rahmen einer unbefristeten oder auf mehr als 26 Wochen befristeten Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden

Wie viel darf ich neben dem Studium arbeiten?

Als Werkstudentin oder Werkstudent arbeitest du neben dem Studium in einem Unternehmen. Während der Vorlesungszeit darfst du maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Die Grenze gilt nicht in den Semesterferien. Optimal ist es, wenn deine Aufgaben inhaltlich mit dem Studium zu tun haben.

Kann man als Student 1000 Euro verdienen?

RE: 1000 Eur (Brutto) als Student verdienen.. Der Grundfreibetrag von 8652€/Jahr (plus 1000€ Werbekostenpauschale) werden über die Steuer-ID mitberücksichtigt. Du kannst also mind. 9652€/Jahr verdienen, ohne dass Einkommenssteuer fällig wird.

Kann ich als Student zwei Minijobs haben?

Grundsätzlich: ja. Es ist nicht verboten, mehrere Minijobs gleichzeitig anzunehmen. Allerdings musst du dabei in der Regel die Verdiensthöchstgrenze von 520 Euro im Monat im Blick behalten. Besondere Vorgaben sind zu berücksichtigen, wenn du außerdem noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hast.

Wie viel darf man als Student in Österreich verdienen?

Erzielen Studierende ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, eigene Einkünfte, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 15.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt).