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Ausführliche Erklärungen zur STIKO-EmpfehlungBerufliche Indikation Indikationsimpfung Postexpositionsprophylaxe Reiseimpfung Standardimpfung In Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, ärztlichen Praxen oder auch Pflegeeinrichtungen können Beschäftigte mit gefährlichen Biostoffen wie Viren oder Bakterien in Berührung kommen. Die daraus resultierenden Anforderungen zum Arbeitsschutz legt die Biostoffverordnung (BioStoffV) fest. Die darin gestellten Anforderungen zu konkretisieren, ist die Aufgabe des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), angesiedelt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Fachlich geeignete Experten erarbeiten praxisnahe Handlungshilfen, die fortlaufend an neue Entwicklungen angepasst werden. Sie bestehen aus den sogenannten Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und den Beschlüssen zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in besonderen Fällen. Das Wichtigste auf einen Blick
Der Aufbau des technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung richtet sich nach thematischen Schwerpunkten, die sich an der Biostoffverordnung orientieren:
Eine Übersicht aller TRBA und Beschlüsse einschließlich Download-Möglichkeit pflegt die BAuA auf ihrer Website. Da Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz im eigenen Betrieb tragen, sind sie in der Pflicht, die jeweils zutreffenden TRBA und Beschlüsse bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Wer die Technischen Regeln einhält, kann davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind. Wer andere Schutzmaßnahmen wählt, muss deren Gleichwertigkeit erreichen und nachweisen können. TRBA 250 für infektionsgefährdende Tätigkeiten in Gesundheitswesen und WohlfahrtspflegeBiologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind in der Biostoffverordnung erstens definiert als Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich gentechnisch veränderten Formen und zweitens als mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden (§ 2 Abs. 1 BioStoffV). Da im Anwendungsbereich der TRBA 250 in der Regel nur biologische Arbeitsstoffe mit infektiösen Eigenschaften eine Rolle spielen, werden die Begriffe „Infektionserreger“, „Krankheitserreger“ oder „Erreger“ in der Technischen Regel synonym verwendet. Wer Menschen medizinisch untersucht, behandelt, pflegt und versorgt oder mit Menschen, Produkten, Gegenständen oder Materialien in Berührung kommt, die gefährliche Mikroorganismen freisetzen können, fällt in den Geltungsbereich der TRBA 250. Eingeschlossen sind weiterhin Arbeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen. Damit ist die Technische Regel 250 relevant für:
Achtung: Nicht anzuwenden ist die TRBA 250 auf die veterinärmedizinische Versorgung von Nutz- und Zootieren (hier gilt TRBA 230), die Versuchstierhaltung (hier gilt TRBA 120) und Einrichtungen und Praxen der Labormedizin, Medizinischen Mikrobiologie bzw. Hygiene und Umweltmedizin sowie Laboratorien der Transfusionsmedizin (hier gilt TRBA 100). Maßnahmen zum InfektionsschutzDie TRBA 250 enthält zunächst detaillierte Informationen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Dazu zählen die Gefährlichkeitsbeurteilung, die Informationsbeschaffung, Übertragungswege und tätigkeitsbezogene Gefährdungen sowie die wichtige Zuordnung zu vier Schutzstufen je nach Infektionsgefährdung:
Daran anschließend sind die notwenigen Schutzmaßnahmen aufgeführt – um beispielsweise zu vermeiden, dass Beschäftigte Bioaerosole einatmen, Haut- oder Schleimhaut mit Mikroorganismen in Kontakt kommt oder diese über Verletzungen in den Körper eindringen:
Abschließend regelt die TRBA 250 das Verhalten bei Unfällen, die Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten, die Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten, die Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge. Angehängt sind ergänzende Informationen, z. B. zu Sonderisolierstationen und dem Einsatz von Praktikanten, sowie Musterdokumente. Wie werden biologische Arbeitsstoffe eingeteilt?Damit Arbeitgeber praxisgerechte Schutzmaßnahmen ergreifen können, sind Biostoffe in vier Risikogruppen eingestuft. Grundlage dafür ist das jeweilige Infektionsrisiko der Biostoffe. Dabei haben Biostoffe der Risikogruppe 1 das geringste und Biostoffe der Risikogruppe 4 das höchste Infektionsrisiko.
Wer erstellt die TRGS?Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erstellt die TRGS, prüft und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen. Bei dem AGS handelt es sich um ein ehrenamtliches Gremium innerhalb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Was wird unter dem Begriff Biologische Arbeitsstoffe zusammengefasst?Unter biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) werden alle Mikroorganismen - einschließlich gentechnisch veränderter - verstanden, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen.
Warum gibt es technische Regeln?Technische Regeln sind Empfehlungen und technische Vorschläge, die einen Weg zur Einhaltung eines Gesetzes, einer Verordnung, eines technischen Ablaufes usw. empfehlen. Sie sind keine Rechtsnormen und haben damit auch nicht den Charakter von gesetzlichen Vorschriften.
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