Wie lautet die Abkürzung für die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe?

A

Abkürzung Erklärung
ABAS Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe
AfAMed Ausschuss für Arbeitsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
AGI Arbeitsgemeinschaft Influenza
AMD Arbeitsmedizinischer Dienst
AMG Arzneimittelgesetz
ArbMedVV Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
ASiG Arbeitssicherheits-Gesetz
ASchG Arbeitsschutzgesetz

B

Abkürzung Erklärung
BAD Berufsgenossenschaftlicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BGG Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
BIA Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz
BKK Betriebskrankenkasse
BKV Berufskrankheiten-Verordnung
BMG Bundesministerium für Gesundheit

D

Abkürzung Erklärung
DGAUM Deutsche Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin e.V.
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DTG Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin und internationale Gesundheit e.V.

G

Abkürzung Erklärung
GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

H

Abkürzung Erklärung
HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

I

Abkürzung Erklärung
IAS Institut für Arbeits- und Sozialhygiene Stiftung

O

Abkürzung Erklärung
ÖGD Öffentlicher Gesundheitsdienst

P

Abkürzung Erklärung
PEI Paul-Ehrlich-Institut

R

Abkürzung Erklärung
RKI Robert Koch-Institut

S

Abkürzung Erklärung
SGB Sozialgesetzbuch
STIKO Ständige Impfkommission

T

Abkürzung Erklärung
TAD Technischer Aufsichtsdienst
TRBA Technische Regeln biologische Arbeitsstoffe
TÜV Technischer Überwachungs-Verein

U

Abkürzung Erklärung
UVV Unfallverhütungsvorschriften

V

Abkürzung Erklärung
VDBW Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte

W

Abkürzung Erklärung
WHO World Health Organisation

Ausführliche Erklärungen zur STIKO-Empfehlung

Berufliche Indikation
Impfungen auf Grund eines erhöhten beruflichen Risikos, z. B. nach Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz/Biostoffverordnung/Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und dem G 42 und aus hygienischer Indikation

Indikationsimpfung
Indikationsimpfungen für Risikogruppen bei individuell (nicht beruflich) erhöhtem Expositions-, Erkrankungs- oder Komplikationsrisiko sowie auch zum Schutz Dritter

Postexpositionsprophylaxe
Postexpositionelle Prophylaxe/Riegelungsimpfungen bzw. andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (Immunglobulingabe oder Chemoprophylaxe) bei Kontaktpersonen in Familie und Gemeinschaft

Reiseimpfung
Impfungen auf Grund von Reisen

Standardimpfung
Standardimpfungen mit allgemeiner Anwendung = Regelimpfungen (s. a. Impfkalender Epidemiologisches Bulletin 34/2015)

In Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, ärztlichen Praxen oder auch Pflegeeinrichtungen können Beschäftigte mit gefährlichen Biostoffen wie Viren oder Bakterien in Berührung kommen. Die daraus resultierenden Anforderungen zum Arbeitsschutz legt die Biostoffverordnung (BioStoffV) fest. Die darin gestellten Anforderungen zu konkretisieren, ist die Aufgabe des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), angesiedelt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Fachlich geeignete Experten erarbeiten praxisnahe Handlungshilfen, die fortlaufend an neue Entwicklungen angepasst werden. Sie bestehen aus den sogenannten Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und den Beschlüssen zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in besonderen Fällen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die TRBA konkretisieren die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV).
  • Für Kliniken, Praxen, Rettungsdienste, Pflegedienste, Reha-Zentren u. a. ist die TRBA 250 für infektionsgefährdende Tätigkeiten relevant, nicht jedoch für veterinärmedizinische Einrichtungen und Praxen der Labormedizin.
  • Sie definiert Schutzstufen je nach Infektionsrisiko und hält Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit infektiösem Material bereit.

Der Aufbau des technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung richtet sich nach thematischen Schwerpunkten, die sich an der Biostoffverordnung orientieren:

  • Technische Regeln der Reihe 001-099: Allgemeines, Aufbau und Anwendung
  • Technische Regeln der Reihe 100-299: Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • Technische Regeln der Reihe 300-399: Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Technische Regeln der Reihe 400-499: Gefährdungsbeurteilung
  • Technische Regeln der Reihe 500-599: Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
  • Beschlüsse des ABAS zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in besonderen Fällen

Eine Übersicht aller TRBA und Beschlüsse einschließlich Download-Möglichkeit pflegt die BAuA auf ihrer Website.

Da Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz im eigenen Betrieb tragen, sind sie in der Pflicht, die jeweils zutreffenden TRBA und Beschlüsse bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Wer die Technischen Regeln einhält, kann davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der BioStoffV erfüllt sind. Wer andere Schutzmaßnahmen wählt, muss deren Gleichwertigkeit erreichen und nachweisen können.

TRBA 250 für infektionsgefährdende Tätigkeiten in Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege

Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind in der Biostoffverordnung erstens definiert als Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten einschließlich gentechnisch veränderten Formen und zweitens als mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden (§ 2 Abs. 1 BioStoffV). Da im Anwendungsbereich der TRBA 250 in der Regel nur biologische Arbeitsstoffe mit infektiösen Eigenschaften eine Rolle spielen, werden die Begriffe „Infektionserreger“, „Krankheitserreger“ oder „Erreger“ in der Technischen Regel synonym verwendet.

Wer Menschen medizinisch untersucht, behandelt, pflegt und versorgt oder mit Menschen, Produkten, Gegenständen oder Materialien in Berührung kommt, die gefährliche Mikroorganismen freisetzen können, fällt in den Geltungsbereich der TRBA 250. Eingeschlossen sind weiterhin Arbeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen. Damit ist die Technische Regel 250 relevant für:

  • Krankenhäuser und Kliniken,
  • Arzt- und Zahnarztpraxen,
  • Rettungsdienste, Krankentransport und sanitätsdienstliche Versorgung,
  • Reha-Einrichtungen und Heime,
  • Arbeitsbereiche der stationären und ambulanten Alten- und Krankenpflege, Hospize,
  • humanmedizinische Lehr- und Forschungsbereiche,
  • Blut- und Plasmaspende-Einrichtungen,
  • Anatomie, Pathologie und Rechtsmedizin,
  • Praxen von Heilpraktikern,
  • Arbeitsbereiche der Medizinischen Kosmetik
  • und Arbeitsbereiche, in denen zahntechnische Werkstücke angenommen oder desinfiziert werden.

Achtung: Nicht anzuwenden ist die TRBA 250 auf die veterinärmedizinische Versorgung von Nutz- und Zootieren (hier gilt TRBA 230), die Versuchstierhaltung (hier gilt TRBA 120) und Einrichtungen und Praxen der Labormedizin, Medizinischen Mikrobiologie bzw. Hygiene und Umweltmedizin sowie Laboratorien der Transfusionsmedizin (hier gilt TRBA 100).

Maßnahmen zum Infektionsschutz

Die TRBA 250 enthält zunächst detaillierte Informationen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Dazu zählen die Gefährlichkeitsbeurteilung, die Informationsbeschaffung, Übertragungswege und tätigkeitsbezogene Gefährdungen sowie die wichtige Zuordnung zu vier Schutzstufen je nach Infektionsgefährdung:

  • Schutzstufe 1: Tätigkeiten, bei denen kein Umgang oder sehr selten ein geringfügiger Kontakt mit potenziell infektiösem Material wie Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe und keine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr besteht (z. B. bei Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen)
  • Schutzstufe 2: Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material kommen kann oder eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr besteht, etwa durch eine luftübertragene Infektion oder durch Stich- und Schnittverletzungen (z. B. bei Blutentnahmen, Legen von Gefäßzugängen, Operationen und zahnärztlichen Behandlungen)
  • Schutzstufe 3: Wenn biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 vorliegen, die schon in niedriger Konzentration eine Infektion bewirken können oder eine hohe Konzentration von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 auftritt und Tätigkeiten durchgeführt werden, die eine Übertragung möglich machen, z. B. Gefahr von Aerosolbildung, Spritzern oder Verletzungen
  • Schutzstufe 4: Tätigkeiten im Rahmen der Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die mit einem hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheitserreger (Risikogruppe 4, z. B. Ebola-, Marburg- oder Lassaviren) infiziert sind oder bei denen der Verdacht vorliegt

Daran anschließend sind die notwenigen Schutzmaßnahmen aufgeführt – um beispielsweise zu vermeiden, dass Beschäftigte Bioaerosole einatmen, Haut- oder Schleimhaut mit Mikroorganismen in Kontakt kommt oder diese über Verletzungen in den Körper eindringen:

  • Mindestschutzmaßnahmen für den kompletten Anwendungsbereich, u. a.: schriftlicher Hygieneplan
  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 (z. B. gesonderte Toiletten für Beschäftigte und Patienten, Prävention von Nadelstichverletzungen), der Schutzstufe 3 (z. B. Beschränkung der Mitarbeiterzahl auf das notwendige Maß) und der Schutzstufe 4 (z. B. Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die mit einem Erreger der Risikogruppe 4 infiziert sind, erfolgt in Sonderisolierstationen)
  • Besondere und zusätzliche Maßnahmen für spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten: ambulante Pflege, Instandhaltung, Reinigungsarbeiten, Aufbereitung von Medizinprodukten, Umgang mit benutzter Wäsche, Entsorgung von Abfällen nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und LAGA-Mitteilung 18, multiresistente Erreger, Pathologien

Abschließend regelt die TRBA 250 das Verhalten bei Unfällen, die Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten, die Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten, die Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge. Angehängt sind ergänzende Informationen, z. B. zu Sonderisolierstationen und dem Einsatz von Praktikanten, sowie Musterdokumente.

Wie werden biologische Arbeitsstoffe eingeteilt?

Damit Arbeitgeber praxisgerechte Schutzmaßnahmen ergreifen können, sind Biostoffe in vier Risikogruppen eingestuft. Grundlage dafür ist das jeweilige Infektionsrisiko der Biostoffe. Dabei haben Biostoffe der Risikogruppe 1 das geringste und Biostoffe der Risikogruppe 4 das höchste Infektionsrisiko.

Wer erstellt die TRGS?

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erstellt die TRGS, prüft und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen. Bei dem AGS handelt es sich um ein ehrenamtliches Gremium innerhalb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Was wird unter dem Begriff Biologische Arbeitsstoffe zusammengefasst?

Unter biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) werden alle Mikroorganismen - einschließlich gentechnisch veränderter - verstanden, die beim Menschen Infektionen hervorrufen können oder sensibilisierende oder toxische Eigenschaften besitzen.

Warum gibt es technische Regeln?

Technische Regeln sind Empfehlungen und technische Vorschläge, die einen Weg zur Einhaltung eines Gesetzes, einer Verordnung, eines technischen Ablaufes usw. empfehlen. Sie sind keine Rechtsnormen und haben damit auch nicht den Charakter von gesetzlichen Vorschriften.