Wie läuft eine Klage vor dem Sozialgericht ab?

Jeder hat das Recht, anhaltende Uneinigkeiten in Fragen nach dem Sozialgesetz in Form einer Klage einem Sozialgericht zur Klärung zu übergeben. Das heißt nicht, dass man immer Recht bekommt. Durch das Verfahren werden die entscheidenden Aspekte aber noch einmal durch eine unbeteiligte Stelle beleuchtet.

Wer mit der Entscheidung einer Behörde, z. B. eines Versicherungsträgers, nicht einverstanden ist, sollte zunächst das Gespräch mit den dort zuständigen Mitarbeitern suchen, um Missverständnisse auszuräumen. Führt das nicht weiter, können Betroffene Widerspruch bei der Behörde gegen deren Entscheidung einlegen. Wie, wo und innerhalb welcher Frist, steht in dem Bescheid selbst als Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Widerspruch führt dazu, dass die Behörde ihre Entscheidung überprüft und dann entweder korrigiert oder bekräftigt. Bleibt sie bei ihrem ursprünglichen Ergebnis, schickt sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Auch der enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und nennt das zuständige Sozialgericht, bei dem innerhalb eines Monats Klage gegen den Bescheid erhoben werden kann. Jeder Klage gegen einen Versicherungsträger gehen also ein Bescheid, ein Widerspruch des Betroffenen und ein Widerspruchsbescheid der Behörde voraus (Ausnahme: Leistungsklagen, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sind, sondern z. B. auf Auszahlung einer schon bewilligten Geldleistung).

Vor jeder Klage sollten Betroffene sorgfältig prüfen, ob Aussicht auf Erfolg besteht. Wenn nicht durch einen Rechtsanwalt, so sollte zumindest über öffentliche Beratungsstellen eine Einschätzung der Rechtslage und Beratung eingeholt werden.

Eine Klage einreichen

Die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts nimmt Klagen auch mündlich entgegen. Es ist allerdings ratsam, den relevanten Schriftverkehr – also vorausgegangene Schreiben wie etwa Bescheide, Widerspruchsschreiben und Widerspruchsbescheide, als Kopien dabei zu haben.

Wer seine Klage selbst schreibt, kann sie umgangssprachlich formulieren und muss keine Paragraphen anführen. Es entstehen keine Gebühren – auch dann nicht, wenn die Hilfe von Mitarbeitern in Anspruch genommen wird, diese sind verpflichtet (neutral) zu helfen.

Die Klage muss Folgendes umfassen:

  • vollständige Anschrift des Klägers, Telefon (auch Mobiltelefon) – und ggf. E-Mail-Adresse
  • Angabe der Behörde, gegen deren Entscheidung man sich wendet (z. B. Versorgungsamt, Versicherung etc.)
  • Angabe der Entscheidungen, gegen die man sich wendet (z. B. Bescheid vom 03.09.2012, Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012); zweckmäßig ist es, der Klage Kopien dieser Bescheide anzufügen
  • das Aktenzeichen der Behörde auf dem Widerspruchsbescheid,
  • Grund und Ziel der Klage
  • Unterschrift

Eilverfahren
Für den Fall, dass eine Entscheidung eilt, weil Betroffene ansonsten in eine Notlage geraten würden, gibt es die Möglichkeit beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen. Die Anforderungen an einen solchen Eilantrag sind hoch, er muss eindeutig darlegen, warum die Entscheidung dringend ist und warum eine Bearbeitung innerhalb der regulären Zeitspanne existenz- bzw. gesundheitsgefährdend wäre. Das Gericht trifft dann kurzfristig eine vorläufige Entscheidung. Zugleich muss das Widerspruchs- und Klageverfahren weiterlaufen, damit es später zu einer endgültigen Entscheidung kommt.

Prozesskostenhilfe
Das Sozialgericht kann unter bestimmten Umständen Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines bestimmten Anwalts bewilligen. Für Klagen vor dem Sozialgericht ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend, sie kann aber gerade bei Eilverfahren wichtig sein. Wer die Kosten dafür nicht selbst tragen kann und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen und begründen, warum in seinem Fall ein Jurist beraten muss, ggf. auch, warum eine kostenlose Beratung durch Sozialberatungsstellen nicht ausreicht. Der Antrag wird nur bewilligt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Prozesskostenhilfe wird entweder mit oder ohne Ratenzahlung gewährt. Wird sie mit Ratenzahlung gewährt, sind die entstandenen Kosten in Raten zurückzuzahlen. Wird sie ohne Ratenzahlung gewährt, sind die Kosten nur zurückzuzahlen, wenn sich die Lebensverhältnisse eines bedürftigen Klägers binnen 4 Jahren nach der gewährten Prozesskostenhilfe gebessert haben sollten (Stand: Sept 2015).

Die Bestätigung, dass die Klage eingegangen ist, erreicht den Kläger per Post, zugleich informiert das Gericht auch die Gegenseite, den Beklagten.

Die Ermittlungen

Das Sozialgericht ermittelt von sich aus den Sachverhalt. Es holt Auskünfte, Gutachten und relevante Unterlagen ein, was z. B. bedeuten kann, dass ein ärztliches Gutachten durch einen vom Gericht beauftragten Arzt erstellt wird. Es kann auch sein, dass Beteiligte ihre Ärzte oder andere Stellen von der Schweigepflicht entbinden müssen, um zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Zusätzlich haben Kläger das Recht, ein Gutachten durch den Arzt ihres Vertrauens zu beantragen (§109 Sozialgerichtsgesetz). Die Kosten für ein solches Gutachten müssen sie allerdings selbst tragen oder zumindest vorstrecken. Alle anderen Gutachten oder sonstigen Aufwendungen, die das Gericht in Auftrag gibt, sind für versicherte oder behinderte Kläger sowie Sozialleistungsempfänger wie das gesamte Verfahren kostenfrei.

Die Verhandlung

Meist ist damit eine mündliche Verhandlung gemeint, nur selten werden Entscheidungen ausschließlich im schriftlichen Verkehr getroffen. Dann müssen alle Beteiligten zuvor darüber informiert werden.

Den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung führt ein Berufsrichter, zudem sind zwei ehrenamtliche Richter mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter in die Verhandlung eingebunden. Zu Beginn wird der Sachverhalt erklärt und alle Beteiligten bekommen die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Nicht immer endet das Verfahren mit einem Urteil. Manchmal können sich die Parteien in der Verhandlung auf einen Vergleich einigen. Genauso kann das Verfahren damit enden, dass entweder der Kläger seine Klage zurücknimmt oder der Beklagte den Anspruch des Klägers voll anerkennt. Ist das nicht der Fall, zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet danach sein Urteil.

Akzeptieren beide Parteien diese Entscheidung, ist der Streit beigelegt. Möchte eine Partei gegen das Urteil des Sozialgerichts vorgehen, kann sie Berufung beim Landessozialgericht einlegen.

Berufung und Revision

Das Verfahren vor dem Landessozialgericht entspricht im Wesentlichen dem Verfahrensablauf vor dem Sozialgericht. Nach Eingang des Urteils durch das Sozialgericht bleibt ein Monat Zeit, um in Berufung zu gehen. Das Schreiben, mit dem Betroffene in Berufung gehen, sollte jetzt die Berufung begründen und ggf. Angaben zu bisher nicht berücksichtigten Beweismitteln (z. B. Zeugen) umfassen.

Gegen Urteile des Landessozialgerichts kann nur mit einer sogenannten Revision an das Bundessozialgericht in Kassel vorgegangen werden. Und das auch nur dann, wenn das Urteil eine Revision erlaubt oder das Bundessozialgericht nach einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung doch noch eine Revision einräumt. Die Revision ist nur zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensfehler vorliegt.

Beispiel für eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts:

Urteil vom 7. Oktober 2010 – B 3 KR 5/10 R –

Auch Erwachsene können gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Therapie- bzw. Behindertendreirad haben, wenn dieses zur „Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung“ erforderlich ist. Es handelt sich dabei um ein Hilfsmittel und nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil das Behindertendreirad speziell angefertigt und auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnitten ist.

Weitere Informationen mit Beispielschreiben (Bescheid, Klage, Berufung, …) hat u. a. das Portal des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen unter dem Stichwort „Sozialgerichtsbarkeit“ aufgeführt: www.justiz.nrw.de

Dieser Text wurde mit größter Sorgfalt recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Unter keinen Umständen ersetzt er jedoch eine rechtliche oder fachliche Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonstige Fachspezialisten. Der-Querschnitt.de führt keine Rechtsberatung durch.

Wie läuft eine Klage ab?

Eine Klageschrift wird förmlich durch das zuständige Gericht zugestellt, klassischer Weise per Post. Der Beklagte erhält den Schriftsatz in einem gelben Umschlag, auf dem der Zustelltermin vermerkt ist. Mit Zustellung der Klage an den Beklagten gilt die Klage als erhoben.

Wie lange dauert ein Klageverfahren?

Die durchschnittliche Verfahrensdauer an einem deutschen Amtsgericht liegt bei rund fünf Monaten.

Wie reiche ich eine Klage ein?

Wenn Sie hier Klage einreichen wollen, reicht ein einfaches Schreiben an das Gericht. Wichtig zu wissen: Verfahren vor dem Sozialgericht sind grundsätzlich kostenfrei. Anwaltszwang besteht nicht - es ist Ihnen daher freigestellt, sich einen Rechtsanwalt zur Seite zu nehmen oder das Verfahren im Alleingang anzustreben.

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