Wie lange ist ein schnelltest in hessen gültig

12.03.2021

Bei positivem Ergebnis immer melden und in Isolation

Corona-Schnelltests zur Selbstanwendung sind seit kurzem an vielen Stellen im freien Verkauf zu bekommen. Zusätzlich gibt es kostenlose Testangebote durch das Gesundheitsamt und weitere Anbieter. Negative Testergebnisse entbinden aber nicht von Abstands- und Hygieneregeln. Und was ist zu tun, wenn der Test positiv ausfällt? Das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen gibt Hinweise.

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen drei unterschiedlichen Tests – PCR-Tests und Antigen-Schnelltests, die professionell durchgeführt werden, und Selbsttests (sogenannte Laientests).

  • Ein PCR-Test erfolgt durch einen Abstrich in Nase und Rachen durch medizinisches Personal. Der Test wird im Labor ausgewertet.
  • Ein Antigen-Schnelltest erfolgt durch einen Abstrich in Nase oder Rachen durch geschultes Personal. Die Auswertung erfolgt vor Ort. Nach wenigen Minuten liegt das Ergebnis vor.
  • Ein Selbsttest erfolgt meist durch einen Nasenabstrich. Jeder kann diesen zuhause selbst vornehmen. Die Auswertung erfolgt ebenfalls vor Ort. Nach wenigen Minuten liegt das Ergebnis vor.

Wichtig: Antigen-Schnelltests und Selbsttests haben im Vergleich zum PCR-Test eine höhere Fehlerrate. Bei einem positiven Testergebnis sollte immer zur Bestätigung ein PCR-Test erfolgen. Verpflichtend ist der PCR-Test jedoch nur nach einem positiven Selbsttest (Laientest).

Positiv? Hausarzt anrufen, online beim Gesundheitsamt melden

Aber: Wer ein positives Testergebnis hat, muss sich immer – verpflichtend – umgehend nach Hause und in Isolation begeben. Bei einem positiven Ergebnis eines professionell durchgeführten Tests müssen auch alle Haushaltsangehörigen in Quarantäne. Nach einem positiven Ergebnis des Selbsttests sollten die Hausarztpraxis oder der ärztliche Bereitschaftsdienst unter Telefon 116117 erste Ansprechpartner sein, um einen PCR-Test zu bekommen.

Fällt ein Schnelltestergebnis bei den kostenlosen Testangeboten des Gesundheitsamtes oder weiterer Anbieter positiv aus, erfolgt der PCR-Abstrich zur Überprüfung direkt vor Ort.

Alle positiven Testergebnisse müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Kenntnis über positive PCR-Tests erhält das Gesundheitsamt in der Regel über die auswertenden Labore. Auch die Anbieter kostenloser Schnelltests nach der Teststrategie des Bundes sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt positive Ergebnisse mitzuteilen.

Wer einen Selbsttest vornimmt und positiv ist, kann dies dem Gesundheitsamt über ein Online-Formular auf der Seite www.corona.lkgi.de mitteilen. In einer automatisch versandten E-Mail folgen dann weitere Hinweise. Das Gesundheitsamt stellt auf der Internetseite ebenfalls einen Überblick über die eigenen Angebote für kostenlose Tests sowie die von weiteren Anbietern anzeigten Angebote bereit.

Negatives Ergebnis entbindet nicht von Abstand und Hygiene

Auch wer ein negatives Testergebnis hat, muss sich trotzdem weiterhin ab Abstands- und Hygieneregeln halten und beim Kontakt mit anderen Menschen eine Maske tragen. Testergebnisse sind immer eine Momentaufnahme – eine Infektion kann zum Beispiel kurz davor oder danach erfolgt sein. Das negative Ergebnis eines Schnelltests ist nur 24 Stunden gültig.

Quelle: Landkreis Gie�en

Die „Coronavirus-Schutzverordnungen“ des Landes Hessen haben seit Pandemiebeginn durch Vorgaben und Auflagen einen an die Pandemie angepassten Sportbetrieb und somit einen Interessenausgleich zwischen Gesundheitsschutz und Sportaktivität ermöglicht.

Die bisherigen Auflagen (z.B. zur Unterscheidung von Sport im Freien bzw. in Innenräumen, 2G+/3G-Zutrittsbeschränkungen, Verpflichtungen zur Erstellung von Hygienekonzepten und zur Vorlage sogenannter "Negativnachweise", Regelungen bzw. Begrenzungen von Zuschauern etc.) sind am 2. April 2022 entfallen. Die nun geltende „Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung“ stellt das Leitbild der Eigenverantwortung in den Vordergrund. In der Verordnung heißt es: „Jede Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.“

„Die aktuelle Version der "Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung" des Landes Hessen gilt zunächst bis zum 30. September 2022. Informationen hierzu, zum Verordnungstext und zu den Auslegungshinweisen gibt es hier:

https://www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen.

Weiterführende Informationen zum Thema Corona:

https://www.zusammengegencorona.de/“

- Stand: 12.09.2022 -

Spezifische Fragen

Gibt es Arbeitshilfen für die Erstellung eines Hygienekonzepts?

Ob die Beachtung der sportartspezifischen Verbandskonzepte ausreicht oder eigene Konzepte entwickelt werden, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Betreibers einer Sportstätte und ist immer sportartspezifisch zu beantworten. Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen sind ein unverzichtbarer Teil zur Eindämmung der Pandemie und sollten verpflichtend durchgeführt werden.  

Wir empfehlen, sich grundsätzlich an den Leitplanken des DOSB zu orientieren.
Auf seiner Webseite hat der DOSB auch weitere wichtige Informationen und Arbeitshilfen zum Thema Hygiene und Sport zusammengestellt: https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus (rechte Spalte).


Darüber hinaus können auch diese Hinweise bei der Erarbeitung eines Hygienekonzepts helfen:

  • Die VBG Unfallversicherung hat branchenspezifische Handlungsempfehlungen für den Bereich Sportvereine entwickelt.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt allgemeine Hygienetipps zur Infektionsvermeidung vor.

Welche Regeln gelten aktuell für den Schulsport?

Es bestehen keine Einschränkungen mehr für den Schulsport. Der Schulsport findet regulär statt.

Die wichtigsten Informationen zum Schulsport finden Sie hier:
 

Weitere Informationen finden Sie immer auf der Webseite des Hessischen Kultusministeriums.
Den aktuellen Hygieneplan  können Sie zudem hier einsehen.

Vorgaben für Arbeitgeber im Sport

Gibt es eine Einschätzungen zum Einsatz von Geräten zur Innenraumluftreinigung in Sportanlagen?

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie stellt sich verstärkt die Frage nach dem Einsatz von Luftreinigungsgeräten, insbesondere mit Blick auf die Anschaffung entsprechender zusätzlicher Geräte für den Einsatz in Sportanlagen (ähnlich wie in Schulen und Büroräumen).

Der Einsatz von zusätzlichen Luftreinigungsgeräten zur Pandemiebekämpfung wird aus Sicht des Landessportbundes Hessen zurückhaltend bewertet.

Der Begriff „Luftreiniger“ ist kein geschützter Begriff und wird derzeitig für eine Vielzahl von Geräten verwendet, die weder über ein einheitliches Wirkprinzip noch über vergleichbare Qualitätskriterien verfügt. Zusätzlich sind die Praxisbedingungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb von besonderer Bedeutung (Luftströmungen, etc.).

  • Die wissenschaftlichen Erkenntnisse – insbesondere für Sport in Sporträumen wie z.B. Turn- und Sporthallen – sind nicht vorhanden, häufig zu ungenau bzw. nicht übertragbar (dies gilt insbesondere für Räume mit großem Raumluftvolumen bzw. verschiedene Technikkomponenten wie z.B. Warmluftheizungen und sportlicher Aktivität). 
  • Der Gerätemarkt ist sehr unübersichtlich und die technischen Anforderungen unspezifisch. Vor einem Kauf sollte eine Bestandsaufnahme und Risikobewertung der lufthygienischen Raumsituation durch Fachpersonal erfolgen. Laien können die Eignung der Geräte nicht vollständig einschätzen. Zusätzlich ist die Wirksamkeit der Geräte im Vergleich zur manuellen Lüftung der Räume von vielen Faktoren abhängig, z.B. Witterung, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftzirkulation der Umgebung, sportbezogene Nutzung.
  • Die sportspezifischen Coronaregeln des Landes Hessen, insbesondere die „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie“ enthalten keine Vorgaben oder Empfehlungen für den Einsatz von Luftreinigungsgeräten. Eine Verwendung von Lüftungsanlagen ist nach den einheitlichen Vorgaben des Landes, welche zwischen den Ministerien (insbesondere Sport und Gesundheit) abgestimmt sind, weder gefordert noch notwendige Voraussetzung für eine Ausübung des Sportbetriebes gemäß den Vorgaben der Verordnung.
  • Der Einsatz der Geräte kann eine falsche Sicherheit suggerieren. Entscheidend ist alleine die Einhaltung der Vorgaben der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
  • Die Verwendungsbestimmungen sehen in der Regel vor, dass die Geräte zumeist im jeweiligen Raum aufgestellt werden müssen. Dies birgt zusätzliche Risiken wie z.B. Unfallgefahr, Diebstahl, Sekundäremissionen (bei UV-C, plasma- oder ozonbasierten Geräten).

Fazit

In kleinen Konferenzräume können passende Luftreiniger, je nach Belüftungslage, eine mögliche Ergänzung sein. Ein sinnvoller Einsatz in Sportanlagen ist wissenschaftlich nicht erwiesen. Mit Blick auf die für Vereine entstehenden Kosten und Verantwortlichkeiten, verbunden mit einer fehlenden wissenschaftlichen Nützlichkeitsstudie kann der lsb h die Anschaffung von Luftreinigern für den Sportbetrieb aktuell nicht als sinnvoll empfehlen. Aus den genannten Gründen ist derzeit eine Förderung sowohl durch das HMdIS wie auch den lsb h nicht vorgesehen.