Wahrscheinlich jeder kennt es und der eine oder andere hat vielleicht auch schon einmal eines ausgesprochen bekommen – Das Hausverbot. Doch was bedeutet es eigentlich und wer darf es aussprechen? Muss man sich daran halten? Welche Konsequenzen drohen, wenn man sich nicht daran hält? Diese und noch weitere Fragen beantworten wir im nachfolgenden Artikel?
Inhaltsverzeichnis
- Wer darf ein Hausverbot aussprechen?
- Hausverbote im privaten Bereich
- Hausverbote im geschäftlichen Bereich
- Was droht beim Verstoß gegen das Hausverbot?
- Fazit
Wer darf ein Hausverbot aussprechen?
Die Frage ist eigentlich ganz einfach zu beantworten. Jeder der das sogenannte Hausrecht hat, darf darüber entscheiden, wen er in sein Haus, seine Wohnung, sein umzäuntes Grundstück oder seine Geschäftsräume lässt. Es kann mündlich oder auch schriftlich vom Hausrechtsinhaber ausgesprochen werden.
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Hausverbote im privaten Bereich
Jeder Inhaber eines Hauses oder einer Wohnung/ Mietwohnung kann darüber entscheiden ob er ein Hausverbot erteilt. Dieses gilt dann sogar gegenüber dem Vermieter. Auch er darf die Wohnung des Mieters grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Mieters betreten. Bei einem Verstoß macht er sich unter Umständen wegen Hausfriedensbruch strafbar, § 123 StGB.
Auch die Polizei darf die Wohnung nur in besonderen Fällen gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betreten, etwa bei Gefahr im Verzug.
Im Bereich der Gemeinschaftsflächen, wie z.B. dem Hausflur, steht das Hausrecht jedoch dem Vermieter zu. Ein Hausverbot des Vermieters gegen den Mieter ist jedoch nicht möglich. Auch gegenüber den Besuchern des Mieters ist ein Hausverbot des Vermieters nur in besonderen Fällen möglich, etwa Vandalismus. (1)
Hausverbote im geschäftlichen Bereich
Auch im geschäftlichen Bereich gelten, für die Ausübung des Hausrechts, die gleichen Grundsätze wie im privaten Bereich. Der Geschäftsinhaber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er einen Kunden ablehnt oder nicht.
Bitte beachten sie, dass dieses Hausrecht in allgemein zugänglichen Geschäftsräumen, wie etwa ein Supermarkt, stark eingeschränkt ist. Hier kann ein Hausverbot ohne einen sachlichen Grund, z. B. Ladendiebstahl, nicht erteilt werden.
Ein Hausverbot aufgrund der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht oder der Religion ist nach dem Gleichbehandlungsgesetz jedoch unzulässig.
Was droht beim Verstoß gegen das Hausverbot?
Wer gegen das erteilte Hausverbot verstößt muss mit einem Strafverfahren rechnen, sofern der Hausrechtsinhaber eine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet. Die maßgebliche Vorschrift dafür ist § 123 StGB.
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Sie sollten sich also tunlichst an das Hausverbot halten, denn der Hausrechtsinhaber wird wohl nicht davor zurückschrecken sein Verbot durchzusetzen.
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Ihr Team vom Bürgerratgeber
Fazit
Wenn Sie ein Hausverbot erteilt bekommen, dann sollten Sie sich auch daren halten. Im schlimmsten Fall müssen Sie bei einem Verstoß mit einer Strafanzeige rechnen. Dies kann jedoch keine Mißachtung eines Hausverbotes rechtfertigen.
Egal ob Mieter, Geschäftsinhaber oder Restaurantbesitzer: Wer das Hausrecht hat, kann ein Hausverbot aussprechen. In der Regel handelt es sich dabei um den Besitzer – nicht aber zwangsläufig auch um den Eigentümer – der Räumlichkeiten. Sobald der Eigentümer eine Immobilie vermietet oder verpachtet, gehen der Besitz und somit auch das Hausrecht auf den Mieter oder Pächter über. Das Hausrecht beschränkt sich dabei allerdings nur auf die tatsächlich vermieteten Bereiche: So erstreckt sich das Hausrecht eines Mieters beispielsweise auf seine eigenen vier Wände, nicht aber auf Gemeinschaftsräume wie Treppenhaus, Flur oder Waschkeller.
Zur Veranschaulichung: Ein Mieter kann einem unerwünschten Besucher aufgrund seines Hausrechts verbieten, die Wohnung zu betreten. Er kann ihm aber nicht den Zugang zum Treppenhaus verwehren, denn das Hausrecht dafür obliegt dem Eigentümer der Immobilie.
Hausverbot bei Mietwohnungen
Als Mieter können Sie von Ihrem Hausrecht nahezu uneingeschränkt Gebrauch machen. Dazu zählt auch, dass Sie selbst entscheiden dürfen, wer Ihre Wohnung betreten darf und wer nicht. Um jemandem ein wirksames Hausverbot auszusprechen, müssen Sie keine Formvorschriften einhalten. Auch die Angabe von Gründen ist im privaten Bereich nicht nötig.
Ihr Recht, jemandem Hausverbot zu erteilen, ist nur dann eingeschränkt, wenn es mit den Rechten anderer kollidiert. So können Sie Ihrem Vermieter kein pauschales Hausverbot aussprechen: Gibt es einen triftigen Grund für seinen Besuch und meldet er diesen zuvor offiziell an, können Sie ihm den Zutritt nicht einfach so verwehren. Valide Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn er die Wohnung mit Mietinteressenten besichtigen oder Instandhaltungsmaßnahmen vorbereiten will.
Mehr Informationen: Zutrittsrecht des Vermieters
Praxisbeispiel für ein wirksames Hausverbot: Ein Mieter beauftragte einen Handwerker, zweifelte im Nachhinein aber an dessen Qualifikation. Daraufhin wurde der Handwerker ausfallend, weshalb der Mieter ihn aus seiner Wohnung verwies. Einige Zeit später wollte der Vermieter in der entsprechenden Wohnung Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen und beauftragte dafür denselben Handwerker. Das ursprünglich ausgesprochene Hausverbot ist allerdings wirksam, weshalb sich der Vermieter nach einem neuen Handwerker umsehen musste (Urteil des AG Hamburg-Blankenese vom 27. Juli 2007, Az. 509 C 45/06).
Hausverbot bei Hauseigentümern
Wie bei Mietern gilt auch bei Hauseigentümern: Wer ein Hausverbot aussprechen will, kann dies grundsätzlich problemlos tun – solange dadurch nicht die Rechte anderer verletzt oder eingeschränkt werden.
Praxisbeispiel für ein unwirksames Hausverbot: Ein Grundstückseigentümer sprach seinem Postboten ein Hausverbot aus. Dies tat er nicht etwa, weil er sich durch den Postboten belästigt oder gestört fühlte, sondern um gegen die vermeintlichen schlechten Arbeitsbedingungen bei der Post zu protestieren. Der Postbote missachtete das Hausverbot, woraufhin der Eigentümer auf Unterlassung klagte. Das Landgericht Köln stellte sich auf die Seite des Postboten: Das Hausrecht des Grundstückseigentümers kollidiert mit der Berufsausübungsfreiheit des Postboten. Da hinter dem Hausverbot kein schutzwürdiges Interesse des Hausbesitzers steht, überwiegt das Interesse des Postboten, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten (Urteil vom 16. Oktober 2013, Az. 9 S 123/13).
Hausverbot bei Geschäften, Restaurants und Diskotheken
Während Sie ein Hausverbot im privaten Bereich ohne Angabe von Gründen aussprechen können, gestaltet sich das bei Geschäften, Restaurants und auch bei Behörden etwas schwieriger. In öffentlich zugänglichen Räumen gilt, dass ein Hausverbot nur dann wirksam ist, wenn es wichtige Gründe dafür gibt. Beleidigt ein Gast in einem Restaurant die Angestellten oder wird jemand auf frische Tat beim Ladendiebstahl erwischt, ist ein Hausverbot durchaus angemessen.
Etwas anders verhält es sich hingegen, wenn die Räumlichkeiten nicht frei zugänglich sind, sondern zuvor eine individuelle Kontrolle erfolgt. Dieses Vorgehen ist beispielsweise bei vielen Diskotheken gang und gäbe. Passt jemand aufgrund seiner Kleidung nicht ins Publikum, kann der Diskothekenbesitzer dem Besucher unter Berufung auf sein Hausrecht den Zutritt verweigern. Allerdings muss der Besitzer sich an das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz halten: So dürfen Besucher nicht aufgrund von persönlichen Merkmalen wie ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Religion abgewiesen werden.
Übrigens: Das Gesetz sieht keine Obergrenze für ein Hausverbot vor, weshalb es grundsätzlich auch unbefristet ausgesprochen werden kann. Ob dies jedoch wirklich angemessen ist, muss stets für den Einzelfall entschieden werden. Ein lebenslanges Hausverbot in einer bundesweiten Supermarktkette aufgrund eines kleineren Ladendiebstahls kann vor Gericht unter Umständen als unangemessen angesehen werden.
Gut zu wissen: Endet ein Arbeitsverhältnis, kann Ihr ehemaliger Chef Ihnen ein Hausverbot nach der Kündigung erteilen. Dies muss jedoch explizit ausgesprochen werden.