Wer ist von der zuzahlung bei medikamenten befreit

Zuzahlungsbefreiung: eine Wissenschaft für sich

Bei bestimmten Gesundheitsleistungen, darunter die Arzneimittelabgabe, ist eine gesetzliche Zuzahlung der Patienten vorgesehen. In bestimmten Fällen oder bei bestimmten Arzneimitteln sind gesetzlich Versicherte jedoch davon befreit. Lesen Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Wer ist von der zuzahlung bei medikamenten befreit
Kinder sind generell von der Zuzahlung befreit. Bei Erwachsenen kommt es dagegen auf viele Details an.
© iStock.com/Gligatron

Seit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) aus dem Jahr 2004 gilt für die gesetzliche Zuzahlung bei Medikamenten: Alle volljährigen Patienten müssen bei Arzneimitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden, zuzahlen. Erst nach Erreichen der Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens bzw. einem Prozent bei chronisch kranken Patienten können sich Versicherte von den Zuzahlungen befreien lassen. 

Die Patienten müssen dazu einen entsprechenden Antrag bei ihrer jeweiligen Krankenkasse stellen. Zuweilen ist dies auch schon zu Jahresbeginn möglich, wenn sich absehen lässt, dass die Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreicht wird. Kinder und Jugendliche sind dagegen bis zu ihrem 18. Geburtstag grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung zu Arzneimitteln befreit.

Besonders preiswerte Medikamente bevorzugt

Zuzahlungsbefreiungen, die nichts mit dem Einkommen zu tun haben sind durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 möglich geworden. Dieses Gesetz erlaubt dem Spitzenverband der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Das Gesetz soll helfen, die Ausgaben zu dämpfen, indem es Ärzte dazu anhält, bei der Rezeptausstellung stärker auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten und gegebenenfalls zuzahlungsbefreite Präparate zu verordnen. Zur aktuellen Liste gelangen Sie über die folgende Box.

Wer ist von der zuzahlung bei medikamenten befreit

Alle 2 Wochen neu: die Gesamtliste der im Handel erhältlichen zuzahlungsbefreiten Medikamente. Gilt für Mitglieder aller gesetzlichen Krankenversicherungen.

Kassen erlassen Zuzahlung für bestimmte Präparate

Ergänzend gilt noch eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung: Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) aus dem Jahr 2007 hat die Möglichkeit eröffnet, dass jede Krankenkasse sogenannte Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern abschließen kann. Die Versicherten der Krankenkasse werden dann ausschließlich mit den vertraglich festgelegten Medikamenten versorgt.

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Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen Patienten 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises zuzahlen. Mindestens müssen es 5 Euro, höchstens dürfen es 10 Euro sein. Die Zuzahlung darf außerdem nie höher sein als die tatsächlichen Kosten des Medikaments. Es gibt aber Präparate, die von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind. Dafür gibt es verschiedene Varianten.

Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 erlaubt dem Spitzenverband der Krankenkassen, besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung durch die Patienten zu befreien. Diese Regelung gilt gleichermaßen für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen. Ärzte sind damit angehalten, bei der Rezeptausstellung stärker auf das Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten und ggf. zuzahlungsbefreite Präparate zu verordnen.

Damit ein Arzneimittel gemäß AVWG von der Zuzahlung befreit wird, muss es wesentlich günstiger sein als gleichwertige Medikamente, die denselben Wirkstoff enthalten. Dazu muss es mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegen, der als Erstattungshöchstbetrag der Kassen für diese Medikamentengruppe festgelegt wurde. Außerdem muss der Hersteller das Arzneimittel so günstig anbieten, dass die Kasse trotz der wegfallenden Patientenzuzahlung immer noch eine Einsparung erzielt.

Eine andere Art der Zuzahlungsbefreiung gilt nur für die Versicherten bestimmter gesetzlicher Krankenkassen. Seit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (WSG) aus dem Jahr 2007 kann jede Krankenkasse ihre Versicherten zur Hälfte oder komplett von der Zuzahlung zu Präparaten befreien, für die sie mit dem Arzneimittelhersteller vertraglich Rabatte vereinbart hat. Je nachdem, bei welcher Krankenkasse ein Patient versichert ist, kann es also sein, dass er für ein und dasselbe Medikament, die vollständige, hälftige oder gar keine Zuzahlung leisten muss.

Die Zahl der zuzahlungsfreien Medikamente kann sich alle 14 Tage ändern, denn die Hersteller können ihre Preise anpassen. Jeder Patient kann aber bereits beim Arzt nachfragen, ob ein zuzahlungsbefreites Medikament für ihn infrage kommt. Spätestens in der Apotheke wird klar, ob ein Präparat zuzahlungsfrei ist. Der Apotheker wird oft sogar prüfen, ob es für den Patienten eine zuzahlungsfreie Alternative gibt. Alle Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlungen für die Krankenkassen einzusammeln und an sie weiterzuleiten.

Von den gesetzlichen Zuzahlungen zu unterscheiden sind die sog. Aufzahlungen bei Mehrkosten. Wenn der Preis eines Medikaments über dem Festbetrag liegt, muss der Patient nicht nur die Zuzahlung leisten, sondern auch die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Preis des Arzneimittels entrichten. Auch in diesem Fall kann der Apotheker den Patienten bei der Suche nach einer nicht aufzahlungspflichtigen Alternative helfen.

Bin ich als Rentner von der Zuzahlung befreit?

Wichtig: Seit der Gesundheitsreform von 2004 ist eine komplette Zuzahlungsbefreiung für Rentner nicht mehr möglich. Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit eine Zuzahlungsbefreiung direkt zu Jahresbeginn auszustellen.

Wer hat Anspruch auf Befreiung von zuzahlungsbefreiung?

Eine Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Diese liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % bei chronisch Kranken. Ist diese Grenze erreicht, können sich Versicherte auf Antrag von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Jahres befreien lassen bzw.

Wer muss keine Zuzahlungen leisten?

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen müssen sich an den Ausgaben für ihre Gesundheit in Form von Zuzahlungen beteiligen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Wann Keine Zuzahlung?

Versicherte, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben, werden auf Antrag von ihrer Krankenkasse für das laufende Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreit. Kinder und Jugendliche sind immer von der Zuzahlung befreit. Nicht zu den Zuzahlungen gehören Eigenanteile, zum Beispiel bei der zahnärztliche Behandlung.