Wer ist von der gesetzlichen Zuzahlung befreit?

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich in Form von Zuzahlungen an den Gesundheitskosten beteiligen. Wie hoch die Zuzahlung ist, hängt von der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistung ab.

Bei Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten; mindestens 5 € und höchstens 10 €, aber nicht mehr als die Kosten.

Bei Arzneimitteln mit einer Festbetragsregelung fällt eine Mehrzuzahlung an, wenn der Apothekenverkaufspreis den Festbetrag übersteigt: Die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis muss der Patient selbst zahlen.

In diesen Fällen gelten besondere Regelungen:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Für die Zuzahlung zu Fahrkosten gilt diese Befreiung nicht.

  • Schwangere habe keine Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel zu leisten, wenn die Leistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erbracht werden. Auch für die stationäre Entbindung entfällt die Zuzahlung.

  • Zuzahlungen sind nur bis zur finanziellen Belastungsgrenze zu leisten: 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bzw. 1 % für chronisch kranke Patienten.

  • Ist bei einem Festbetragsarzneimittel der Apothekeneinkaufspreis mindestens 30 % niedriger als der Festbetrag, kann das Medikament von der Zuzahlung freigestellt werden.

  • Bei einem festbetragsgeregelten Arzneimittel kann die Mehrzuzahlungspflicht entfallen, wenn zwischen der Krankenkasse und dem Hersteller eine Rabattvereinbarung besteht.

  • Krankenkassen dürfen die Zuzahlung für ein Arzneimittel um die Hälfte ermäßigen bzw. aufheben, wenn eine Rabattvereinbarung mit dem Hersteller besteht und daraus Einsparungen zu erwarten sind.

  • Reha-Sport und Funktionstraining sind zuzahlungsfreie Sachleistungen der Krankenkassen.

Gesetzlich Versicherte haben oft für Leistungen der Krankenkassen eine Zuzahlung zu leisten. Wird die individuelle Belastungsgrenze überschritten, kann man sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Eine Prüfung, ob bereits zu viele Zuzahlungen geleistet wurde, lohnt sich meist schon im Laufe des Kalenderjahres.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben bei der Inanspruchnahme von Leistungen oft gesetzliche Zuzahlungen zu leisten. Überschreiten diese die individuelle Belastungsgrenze der Versicherten, können sich Versicherte von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Daher lohnt es sich, bereits im laufenden Kalenderjahr zu prüfen, ob hierfür schon genügend Zuzahlungsnachweise vorliegen.

Berücksichtigungsfähige Zuzahlungen durch Krankenkasse

Nehmen gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Leistungen ihrer Krankenkasse in Anspruch, sind meist gesetzliche Zuzahlungen zu leisten. Diese betragen 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro bzw. maximal die tatsächlichen Kosten. So z. B. bei Arznei- und Verbandmittel, Fahrkosten (Zuzahlung ist hier auch von Kindern zu leisten), Häusliche Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel. Für eine Krankenhausbehandlung oder Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme sind für jeden Tag 10 Euro zu entrichten.

Zuzahlungen, die Krankenkassen nicht berücksichtigen

Neben den gesetzlichen Zuzahlungen können weitere Kosten für Versicherte anfallen, die im Rahmen der Zuzahlungsbefreiung jedoch nicht berücksichtigt werden können. Hierzu zählen z. B. Mehrkosten für Arzneimittel, Eigenanteile zum Zahnersatz oder zu Hilfsmitteln sowie Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Tipp: Solche Krankheitskosten können unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Höhe der Belastungsgrenze: Krankenkasse

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch kranke Versicherte reduziert sie sich auf 1 %. Für die Ermittlung der Belastungsgrenze werden neben den Bruttoeinnahmen des Versicherten auch die Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammengerechnet. Dazu gehören der Ehe- oder Lebenspartner sowie minderjährige oder familienversicherte Kinder.

Belastungsgrenze Zuzahlungen: Freibeträge 2022 für Angehörige

Von den gemeinsamen Bruttoeinnahmen werden für die Angehörigen Freibeträge abgezogen, die der Gesetzgeber jährlich anpasst. Im Jahr 2022 werden für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner oder sonstiger Angehöriger) 5.922 Euro (15 % der jährlichen Bezugsgröße) und für jeden weiteren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 3.948 Euro (10 % der jährlichen Bezugsgröße) abgezogen. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Minderung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt jährlich 8.388 Euro.

Belastungsgrenze bei chronischer Erkrankung

Wann ein Versicherter als chronisch krank gilt, regelt die Richtlinie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte (Chroniker-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Nachzuweisen ist die chronische Erkrankung durch eine Bescheinigung (Muster 55) vom behandelnden Arzt.

Zuzahlungen 2022: Belastungsgrenze für   ALG II-Bezieher

Bei Versicherten, die Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen sowie für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis ist als Familien-Bruttoeinkommen nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes anzurechnen. Dieser liegt 2022 bei 449 Euro monatlich (5.388 Euro jährlich). Die Bedarfsgemeinschaft hat daher Zuzahlungen in Höhe von 107,76 Euro oder 53,88 Euro bei einer chronischen Erkrankung zu leisten.

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen

Sobald genug Zuzahlungen geleistet wurden, kann man bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf teilweise Zuzahlungsbefreiung stellen. Diesem sind die originalen Zuzahlungsbelege, Kopien der Einkommensnachweise sowie ggf. das Muster 55 beizufügen. Stellt die Krankenkasse fest, dass die Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschreiten, stellt sie eine Bescheinigung über die Befreiung für das restliche Kalenderjahr zum Nachweis gegenüber Leistungserbringern aus und erstattet die zu viel geleisteten Zuzahlungen an den Versicherten.

Antragstellung für Familien

Sind Familienangehörige bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, ist der Antrag gemeinsam bei einer Krankenkasse zu stellen. Sind die Voraussetzungen für eine Zuzahlungsbefreiung erfüllt, bestätigt diese Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung zur Weitergabe an die weitere Krankenkasse.

Vorabbefreiung: Belastungsgrenze im Voraus einzahlen

Müssen Versicherte regelmäßig Zuzahlungen weit über ihrer Belastungsgrenze leisten, lohnt sich für sie ein Antrag auf Vorauszahlung der Belastungsgrenze für das jeweils kommende Kalenderjahr bei ihrer Krankenkasse. Diese teilt daraufhin die Höhe der Belastungsgrenze mit, die der Versicherte einzahlen muss. Danach erhalten die Versicherten eine Befreiungskarte für das gesamte Jahr. Damit sind keine Zuzahlungsbelege mehr zu sammeln. Eine – ggf. auch nur anteilige - Rückzahlung des Vorauszahlungsbetrag ist jedoch nicht möglich, sofern vermutet wird, dass die im Kalenderjahr ohne Befreiungskarte angefallenen Zuzahlungen den Vorauszahlungsbetrag nicht erreicht hätten. Denn die Krankenkassen können nicht nachprüfen, in welcher Höhe die Versicherten hätten Zuzahlungen leisten müssen.