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Die wichtigsten Fakten:
Wie wird die Geschäftsfähigkeit einer Person definiert?Geschäftsfähigkeit meint die Fähigkeit, mit freiem Willen rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Willenserklärungen sind Willensäußerungen mit dem Ziel, rechtlich etwas zu erreichen, also beispielsweise Verträge zu schließen oder zu kündigen. In Deutschland hängt die Geschäftsfähigkeit i. d. R. vom Lebensalter ab. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die verschiedenen Stufen gesetzlich bestimmt. Welche Stufen der Geschäftsfähigkeit unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?Das BGB unterscheidet zwischen drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:
GeschäftsunfähigkeitLaut § 104 BGB sind zwei Personengruppen geschäftsunfähig: zum einen Kinder, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet haben, und zum anderen dauerhaft Geisteskranke. Letztere sind genauer Personen, die sich in einem dauerhaften die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Rechtsgeschäfte mit Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 BGB), d. h. von Anfang an ungültig. Ein von einem Sechsjährigen abgeschlossener Kaufvertrag über ein Handy wäre deshalb von vorneherein unwirksam. Für geschäftsunfähige Personen muss der gesetzliche Vertreter handeln, in diesem Fall also die Eltern des Sechsjährigen. Aber auch ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund kann diese Rolle einnehmen. Ist noch kein gesetzlicher Vertreter vorhanden, wird ein solcher vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt. Eine Ausnahme bilden Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger (§ 105a BGB). Dabei muss es sich um geringe Summen handeln, also beispielsweise um einen Zeitungskauf. Beschränkte GeschäftsfähigkeitBeschränkt bzw. partiell geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen dem vollendeten siebten und 18. Lebensjahr (§ 106 BGB). Sie können unter bestimmten Voraussetzungen gültige Rechtsgeschäfte abschließen. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Ist der gesetzlichen Vertreter (zumeist die Eltern) des Minderjährigen mit dem von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag über ein Handy) einverstanden, kann er diesem zustimmen. Damit sorgt er dafür, dass der Kaufvertrag gültig wird. Bei der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wird zwischen der Einwilligung und der Genehmigung unterschieden. Wird die Zustimmung vor Abgabe der Willenserklärung des Minderjährigen gegeben, handelt es sich um eine Einwilligung gem. § 107 BGB. Erfolgt die Zustimmung erst, nachdem der Minderjährige seine Willenserklärung abgegeben hat, spricht man von einer Genehmigung gem. § 108 Abs. 1 BGB. Rechtsgeschäfte mit eigenen Mitteln (Taschengeld) Tätigt der beschränkt Geschäftsfähige ein Rechtsgeschäft aus eigenen Mitteln, bedarf dies keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 110 BGB). Aus diesem Grund wird § 110 BGB auch als „Taschengeldparagraf“ betitelt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, u. a. Ratenkäufe. Rechtsgeschäfte mit lediglich rechtlichem Vorteil Zieht der partiell Geschäftsfähige aus einem Rechtsgeschäft lediglich rechtliche Vorteile, darf er dieses gem. § 107 BGB auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abschließen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Rechtsgeschäft an keinerlei Bedingungen geknüpft ist und keine langfristige Verpflichtung beinhaltet. Ein Beispiel ist die Annahme einer Schenkung ohne Auflagen. Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Haben die gesetzlichen Vertreter dem beschränkt Geschäftsfähigen erlaubt, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, kann Letzterer im Rahmen dieses Vertrages wirksame Rechtsgeschäfte abschließen (§ 113 BGB). Unbeschränkte GeschäftsfähigkeitUnbeschränkt oder voll geschäftsfähig wird man i. d. R. mit Erreichen der Volljährigkeit, also mit 18 Jahren (§ 2 BGB). Nur voll Geschäftsfähige sind dazu berechtigt, ohne Einschränkung Willenserklärungen abzugeben und wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. |