Wer ist bei der stadt köln für absperrpoller zuständig

Anlage 4 – Stellungnahme an die Bezirksregierung Köln.pdf

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24.01.18, 05:16

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Bauverwaltungsamt 62 Stadt Köln - Bauverwaltungsamt Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Auskunft Herr Weiler, Zimmer 14 C 46 Telefon 0221 221-22733, Telefax 0221 221-23639 E-Mail Internet www.stadt-koeln.de Sprechzeiten Mo. u. Do. 08.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr und nach besonderer Vereinbarung Bezirksregierung Köln - Dezernat 52 z. Hd. Frau Puttkamer Zeughausstraße 2-10 50667 Köln KVB Stadtbahn Linien 1, 3, 4, 9 Bus Linien 150, 153, 156 S-Bahn Linien S6, S11, S12, S13, S19 sowie RE-/RB- und Fernverkehr Haltestelle Bf. Deutz/Messe LANXESS arena Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum Az. 52.03.09-0003/17/11.0PF-Be/Pu 62/621/2-62.10.06 20.07.2017 Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung und den Weiterbetrieb der Deponie „Am Wiemersgrund“ in Köln-Poll als Deponie der Klasse I (DK I - nach § 2 Nr. 7 Deponieverordnung (DepV)) durch die Deponiegesellschaft Wiemersgrund mbH & Co. KG Sehr geehrte Frau Puttkamer, Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 16.05.2017 teile ich Ihnen Folgendes mit: Grundsätzlich begrüßt die Stadt Köln das hier zur Rede stehende Vorhaben, um auch in Zukunft im Großraum Köln die Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen der Deponieklasse I zu gewährleisten, soweit die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Hinweise und Auflagen berücksichtigt werden. Die Errichtung einer zweiten Zufahrt über den Poller Holzweg wird jedoch aus verkehrlichen und Umweltgesichtspunkten abgelehnt (s. hierzu im Einzelnen die Ausführungen unter den Punkten Verkehr, Stadtplanung, Straßenrecht und Landschafts- und Artenschutz). Vorsorglich sind jedoch auch Hinweise aufgeführt, die im Falle der Genehmigung der Zufahrt zu beachten wären. Verkehr Aufgrund des aktuellen Ausbauzustands des Poller Holzweges wird die beabsichtigte Nutzung als zweite Zufahrt abgelehnt. Derzeit ist der Poller Holzweg bis zu der Grundstückszufahrt der Deponiegesellschaft Wiemersgrund mbH & Co. KG nicht durchgängig mit dem erforderlichen Regelquerschnitt ausgebaut. Der Poller Holzweg lässt somit in Teilbereichen keinen LKW-Begegnungsverkehr zu. Der Poller Holzweg müsste für die beabsichtigte Nutzung erst mit einem Mindestregelquerschnitt von 6,50 m Fahrbahn und 2,50 m Gehweg ausgebaut werden, um einen LKWBegegnungsverkehr zu gewährleisten und hierbei den Fußgänger sicher zu führen. Gleichzeitig muss eine Aussage zur zukünftigen Entwässerung getroffen werden. Für eine Bewertung der Verkehrserschließung sollte zudem eine Begrenzung der Fahrzeugbewegungen angestrebt werden. /2 Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt-koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0 Seite 2 Das LKW-Führungskonzept der Stadt Köln sieht für die Beschickung des Industriegebietes Poll als Hauptfahrtrichtung die östliche Zubringerstraße (L 124) vor. Die Straße „Auf dem Sandberg“ ist für die LKW-Durchfahrt in beide Richtungen gesperrt. Ansprechpartnerin im Amt für Straßen und Verkehrstechnik, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Michell (Telefon: 0221-221-27894; E-Mail: ). Stadtplanung Im Kapitel 2.5 „Planungsrechtliche Ausweisung im Flächennutzungsplan“ bedarf es redaktioneller Änderungen. So ist auf Seite 6 des Erläuterungsberichtes der erste Satz wie folgt zu ändern: „Im aktuellen Flächennutzungsplan ist der Bereich der Deponie „Am Wiemersgrund“ als Grünfläche dargestellt.“ Die Bezeichnung als Mülldeponie ist eine rein kartographische und entspricht einer Bezeichnung der Kartengrundlage. Es handelt sich hierbei nicht um einen Inhalt des Flächennutzungsplans. Ferner ist auf Seite 7 des Erläuterungsberichtes der letzte Satz zu streichen. Dieser lautet: „Die Änderung des Flächennutzungsplans wird parallel zum Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung der Deponie „Am Wiemersgrund“ durchgeführt.“ Im Erläuterungsbericht fehlt zudem ein Kapitel, das sich mit dem Umgang mit der Artenschutzproblematik befasst und die Maßnahmen in die Gesamtplanung und die Bauabwicklung integriert. Die dafür auf dem Deponiekörper vorgesehen Maßnahmen, die als CEFMaßnahmen umzusetzen sind, müssen, sofern Sie auf dem Deponiegelände verortet sind, in die einzelnen Bauphasen integriert im Gesamtkonzept dargestellt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Artenschutzmaßnahmen nicht im Konflikt mit der Erholungsnutzung stehen. Aus den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen wird nicht deutlich, wo die Maßnahmen angesiedelt sind. Die CEF-Maßnahmen sowie andere Artenschutzmaßnahmen sind im Planfeststellungsbeschluss sowohl räumlich als auch zeitlich festzulegen. In Abstimmungsgesprächen mit der Bezirksregierung Köln und auch der Deponiegesellschaft Wiemersgrund mbH & Co. KG ist entschieden worden, lediglich den Regionalplan im Bereich der Deponie „Am Wiemersgrund“ zu ändern, nicht jedoch den Flächennutzungsplan. Die Änderung des Regionalplanes befindet sich zurzeit im laufenden Verfahren. Durch die Rekultivierungsverpflichtung sind für den Standort die regionalplanerischen und bauleitplanerischen Zielsetzungen vorgegeben und werden durch die Planung erfüllt. Auf dem rekultivierten Deponiehochpunkt ist eine Aussichtplattform geplant. Es ist jedoch nicht erkennbar, wie und wo die auf dem Deponiegelände geplanten Wege an das vorhandene städtische Fuß- und Radwegenetz anknüpfen sollen. In Richtung Süden kann mit einer Fuß- und Radwegeverbindung – eventuell durch Rückbau der geplanten südlichen Zufahrt – an den Poller Holzweg und weiter über die Bahnunterführung Baumschulenweg eine attraktive Verbindung von Poll nach Humboldt/Gremberg geschaffen werden. Damit bestünde eine für Fußgänger und Radfahrer bislang nicht zur Verfügung stehende Verbindung. Die Beurteilung des Immissionsortes 7 (Aggerstraße) erfolgt als WA. Diese Einstufung entspricht der durch die Stadt Köln festgestellten Gebietskategorie. Die Immissionsorte sind richtig gewählt und beurteilt. Durch den nur teilweise ausgebauten Poller Holzweg ergibt sich auf der Zufahrt zum geplanten Deponiegelände eine unzulängliche Verkehrssituation. Diese wird dadurch verschärft, dass es sich hier nicht ausschließlich um ein Gewerbegebiet handelt, sondern südlich des Poller Holzweges an der geplanten Zufahrt Wohnheime für Asylbewerber – die postalische Anschrift lautet: "Poller Holzweg 10" – angesiedelt sind und hier zudem eine Kindertagesstätte und eine Jugendeinrichtung betrieben wird. Durch den sehr engen Straßenquerschnitt und /3 Seite 3 den Schwerlastverkehr auf dem Poller Holzweg darf es nicht zu einem Gefährdungspotential kommen. Das Büro Dr. Brenner schlägt in der Verkehrsuntersuchung vom 15.06.2016 eine Verbreiterung des Gehweges vor, damit die Sicherheit der Gehwegbenutzer ausreichend gewährleistet werden kann. Ansprechpartnerin im Stadtplanungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Frau Hüser (Telefon: 0221-221-26206; E-Mail: ). Straßenrecht Die geplante südliche Zufahrt zu der Deponie „Am Wiemersgrund“ soll in einem aktuell nicht ausgebauten Bereich des Poller Holzweges hergestellt werden. Hierbei ist festzustellen, dass der Poller Holzweg bis zur hinteren Zufahrt zu dem Gewerbebetrieb des Containerdienstes Porschen – die postalische Anschrift lautet: "Poller Holzweg 12" – als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gewidmet gilt. Ab dieser hinteren Zufahrt jedoch, gilt der Poller Holzweg bis zur Straße „Im Wasserfeld“ als Gemeindestraße mit der Benutzungsbeschränkung auf den landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet. Der Poller Holzweg ist in diesem Bereich aktuell nicht endgültig ausgebaut und in der vorhandenen Form für den zu erwartenden Schwerlastverkehr nicht geeignet. Zwecks Realisierung der südlichen Zufahrt zu der Deponie „Am Wiemersgrund“ muss der Poller Holzweg daher in diesem Bereich erst noch ausgebaut und entsprechend dem Ausbau gewidmet werden. Ansprechpartnerin für die Belange des Straßenrechtes im Bauverwaltungsamt, Willy-BrandtPlatz 2, 50679 Köln ist Frau Zelinski (Telefon: 0221-221-23662; E-Mail: ). Öffentliche Ordnung Die Fläche ist, sofern dies noch nicht geschehen ist, auf deren Kampfmittelbelastung zu überprüfen. Hierzu ist zunächst über das Amt für öffentliche Ordnung eine Luftbildauswertung beim Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen, Ansprechpartner im Amt für öffentliche Ordnung, Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln sind Herr Kühlem und Herr Goetz (Telefon: 0221-221-26645; E-Mail: ). Landschafts- und Artenschutz Es erfolgte kein Abgleich der vorliegenden Unterlagen zum Planfeststellungsantrag mit den Unterlagen des ursprünglichen Verfahrens zur Deponieschließung. Es sind daher keine Aussagen zur ursprünglichen Rekultivierung enthalten. Daher ist ein Abgleich mit den Unterlagen des Altverfahrens sicherzustellen. Die Einrichtung der sogenannten CEF-Maßnahmen (vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen) war für das vergangene Winterhalbjahr 2016/2017 auf den bereits verfüllten Deponieabschnitten vorgesehen. Die Funktionalität der Maßnahmen ist vor Ort zu überprüfen. /4 Seite 4 Beteiligungserfordernis des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde und materielle Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln Das Vorhaben liegt im nordwestlichen Randbereich des Landschaftsschutzgebietes L23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“. Somit ist für das Vorhaben eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans erforderlich. Wird die Genehmigung innerhalb eines konzentrierenden Verfahrens mit Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln geführt, so prüft das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, -Untere Naturschutzbehörde-, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln das Vorliegen der materiellen Befreiungsvoraussetzungen. Gemäß § 70 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde der Naturschutzbeirat zu hören. Das beantragte Vorhaben ist nach Art und Umfang als wichtig zu werten. Die Untere Naturschutzbehörde wird diese Stellungnahme dem Beirat vorlegen und dem Beirat darüber hinaus die Möglichkeit geben, eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde ist auch aus diesem Grund als vorläufig anzusehen, da Änderungen und Ergänzungen aufgrund der Anmerkungen des Beirates möglich sind. Eingriffsregelung nach § 13ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Die zur Erweiterung der Deponie und zur Schaffung einer zweiten Anfahrt notwendigen Arbeiten stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft nach §14 BNatSchG dar. Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 15 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Hierfür ist gemäß § 17 Absatz 4 BNatSchG seitens des Antragstellers eine Bewertung der Eingriffserheblichkeit einschließlich der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen sowie der Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen in prüffähigen Unterlagen vorzulegen. Die Zuständigkeit für die Abarbeitung der vorgelegten Eingriffsregelung obliegt in Planfeststellungsverfahren der Höheren Naturschutzbehörde. Für die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen ist die ordnungsgemäße Abarbeitung jedoch auch für die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Zum Vorgehen bei der Überarbeitung der Unterlagen Anmerkungen zu einzelnen Fachgutachten haben sehr oft auch Auswirkungen auf die Betrachtung und Darstellung in den jeweils anderen Unterlagen. Die Aussagen und Wertungen sind daher stimmig in allen Unterlagen wie beispielsweise Bestandserhebungen, Konfliktbetrachtung u.a. zu berücksichtigen, auch wenn in dieser Stellungnahme die jeweiligen Aspekte nicht ausdrücklich für jede Unterlage nochmals gesondert aufgeführt sind. Anlage 4-1, Umweltverträglichkeitsstudie / Status-Quo-Prognose Es fehlt die Angabe, um wieviel Jahre sich die Stilllegung durch die Erweiterung des 3. Deponieabschnittes (DA 3) gegenüber der bereits genehmigten Deponieschließung von 1996 verzögert. Die durch die Erweiterung bedingte längere Betriebsdauer und die damit verbundenen negativen Auswirkungen sind bei der Abarbeitung der Schutzgüter nicht berücksichtigt worden. /5 Seite 5 8.4.1.1 Errichtung einer zweiten Zufahrt Die Errichtung einer zweiten Zufahrt wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde nicht befürwortet, da sie zu einer Beunruhigung eines bislang vergleichsweisen ruhigen Abschnitts des Deponiegeländes führt und die Notwendigkeit unter Berücksichtigung von Vermeidungs-/ Minderungsaspekten nicht hinreichend aufgearbeitet worden ist. Es ist darzulegen, aus welchen Gründen die Zufahrt zwingend erforderlich ist und ob ein unbeschränkter Kapazitätsumfang notwendig ist. 8.4.1.2 Baubedingte Auswirkungen Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wird eine Trennwirkung durch eine temporäre Sperrung, also eine Sperrung während der Dauer des geplanten Deponiebetriebes, nicht gewünscht. 8.4.2.6 Beurteilung der Auswirkungen Aufgrund der Alleinstellung des Angelgewässers nach der bereits abgeschlossenen Verfüllung des Restgewässers auf dem Deponiegelände kommt diesem als damit einzig vorhandenen Oberflächengewässers in der Umgebung nicht nur eine mittlere, sondern eine besondere Bedeutung zu. Bei der beantragten Verfüllung führt dies zu einem Verlust als Jagdhabitat für Fledermäuse und eventuell eines essentiellen Nahrungshabitats des Eisvogels. Dies ist gutachterlich noch einmal ausführlich aufzuarbeiten. 8.4.6.4. Schutzgut Landschaft, Anlagebedingte Auswirkungen Die Erläuterung, dass ein gegenüber der umgebenden Landschaft um 30 m bis 35 m überhöhter Fremdkörper nicht landschaftsbildbeeinträchtigend wirkt, kann trotz der geplanten Eingrünung nicht nachvollzogen werden. Nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde hat für die Bewertung des Landschaftsbildes eine eigene Bilanzierung zu erfolgen. Karte 2 Biotoptypen und Schutzgebiete Die Legende ist auf die vollständige Darstellung der vorkommenden Biotoptypen zu überprüfen wie beispielsweise AF1 oder FD2. Karte 3.1 Tiere und Pflanzen, Biotopbewertung Der im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) aufgeführte Eisvogel fehlt in der zeichnerischen Darstellung. Gestaltungsplan Vorentwurf Der eingereichte Plan entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen an notwendige artenschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzflächen und der Darstellung der für die Kompensation des Eingriffs geplanten Biotoptypen. Anlage 4-2, Artenschutzrechtliche Prüfung Die Deponie „Am Wiemersgrund“ stellt einen wesentlichen Sonderstandort für streng geschützte Arten wie Kreuzkröte, Wechselkröte, Flussregenpfeifer, Fledermäuse und möglich/6 Seite 6 erweise den Eisvogel dar. Durch geeignete Maßnahmen (CEF-Maßnahmen, ökologische Baubegleitung und anschließende Pflege) sind die geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten trotz der Deponieerweiterung dauerhaft zu sichern. Hierfür ist ein Konzept dieser geplanten CEF-Maßnahmen zu erstellen, in dem die Wirksamkeit der Maßnahmen für Kreuzkröte, Wechselkröte, Flussregenpfeifer, diverse Fledermausarten und Eisvogel nachgewiesen wird. Auf dem Deponiekörper findet sich eine der letzten geschützten Fortpflanzungsstätten des Flussregenpfeifers auf dem Kölner Stadtgebiet. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Flussregenpfeifer diesen Standort durch den Besucherdruck und der damit verbundenen freilaufenden Hunde nicht mehr aufsuchen würde. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass streng geschützte Amphibien getötet und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden. Die Erfüllung der CEF-Maßnahmen ist jedoch Voraussetzung zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit des künftigen Vorhabens. Eine Inanspruchnahme der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Kreuzkröte, Wechselkröte und/oder des Flussregenpfeifers, oder die Störung ihrer Funktion, erfüllt gemäß § 44 Absatz 1 BNatSchG die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände und ist damit verboten. Dies hat zu Folge, dass die CEF-Maßnahmen zur Sicherung der geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten im weiteren Verfahren als nicht erfüllt gelten würden und die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben wäre. Demzufolge rät die Untere Naturschutzbehörde dringlich von der Anlage der geplanten Aussichtsplattform („Domplatte“) und/oder eines inneren Wegenetzes in der zukünftigen Nutzung ab. Eine Erholungsnutzung steht hier im direkten Widerspruch zum gesetzlichen Artenschutz gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde wird ein dauerhaftes Betretungsverbot inklusive einer entsprechenden Umzäunung für die Öffentlichkeit empfohlen. Hiervon nicht betroffen ist die Anlegung eines äußeren Wegenetzes in Nord-Süd-Richtung auf der westlichen wie auf der östlichen Seite der Deponie. Solche Wegebeziehungen werden nicht abgelehnt. Weiterhin besteht keine artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Verfüllung des sich im 3. Deponieabschnitt (DA 3) befindlichen Angelgewässers, da sich hier möglicherweise ein essentielles Nahrungshabitat des Eisvogels befindet. Sollte sich dies bewahrheiten, wäre eine Verfüllung des Angelgewässers nicht genehmigungsfähig. In der Artenschutzprüfung (Büro Drecker, 09.12.2016) wurde der Eisvogel als Gastvogel deklariert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Eisvogel hier als Brutvogel vorkommt. Durch das Gutachterbüro ist dies noch abschließend zu klären. Anlage 14, Landschaftspflegerischer Begleitplan Der eingereichte Landschaftspflegerische Begleitplan ist nach Überprüfung der Unteren Naturschutzbehörde in der vorliegenden Form keine ausreichend verfahrenssichere Unterlage und bedarf daher einer Überarbeitung, die mindestens die nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkte berücksichtigt. 5.3.4 Verbleibende erhebliche Beeinträchtigungen und Konflikte Wie bereits in den Ausführungen zur Anlage 4-2, Artenschutzrechtliche Prüfung dargelegt, ist hier in Abhängigkeit von der abschließenden Aussage des Gutachters, der Eisvogel als Konfliktpunkt aufzunehmen. 5.7.3. V1 Umleitung des Wanderweges Der Poller Holzweg ist als Wegeverbindung für den Rad- und Fußgängerverkehr zu erhalten. /7 Seite 7 5.7.5. Kompensationsmaßnahme Zur Gestaltung des Deponiekörpers ist mit Blick auf die Errichtung einer Aussichtsplattform („Domplatte“) und der Zugänglichkeit des Deponiekörpers nach Abschluss der Rekultivierung aus artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten festzustellen, dass dies höchst kritisch gesehen wird, wenngleich es zu Zeiten der Aufstellung des Landschaftsplans als Rekultivierungsziel im Landschaftsplan festgesetzt wurde (R 706). Hier besteht die Notwendigkeit der Anpassung an die aktuellen Rechtsgrundlagen und Planungserfordernisse. Eine stille Erholungsnutzung mit einer den Deponiekörper umlaufenden Wegeverbindung, wie sie teilweise bereits vorhanden ist, sollte aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde favorisiert werden. 6.2. Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation Wie bereits in dem Abschnitt zur Artenschutzrechtlichen Prüfung dargelegt, ist hier, in Abhängigkeit von der abschließenden Aussage des Gutachters, der Eisvogel als Konfliktpunkt aufzunehmen. 6.3.1 Kompensationsbilanz Die Zielwerte der geplanten Biotoptypen erscheinen aufgrund des technischen Untergrundes überhöht. Ein Überschuss von 126.527 Biotopwertpunkten ist aufgrund des erheblichen Eingriffs durch die geplante Erweiterung nicht nachvollziehbar. Die Berechnung ist im Detail zu überarbeiten. Hierbei ist auch zu hinterfragen, ob eine Aufwertung von Mischbiotopen um einen Punkt für den Artenschutz flächig erfolgen kann. Für die Biotoptypen sind Pflanzlisten anzuführen, die bereits Vorschläge für die spätere Ausführungsplanung unterbreiten. An den Standort angepasste Initialeinsaaten für Wiesenbereiche erscheinen notwendig, um möglichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, da Neophyten – primär vor allem flächendeckend Robinien – bereits sehr stark auf den alten angrenzenden Deponieflächen vorhanden sind. 6.3.2 Landschaftsbild Ein gegenüber der umgebenden Landschaft um 30 m bis 35 m überhöhter Fremdkörper stellt einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. Dieser Eingriff ist aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend zu bilanzieren, hierzu wird auch auf den bereits erwähnten Punkt 8.4.6.4. (Schutzgut Landschaft, Anlagebedingte Auswirkungen) verwiesen. 6.4.2 Pflege- und Funktionskontrolle Die Ausführungen zu diesem Kapitel sind erheblich zu kurz und zu wenig detailliert ausgeführt. Ein pauschaler Pflegerhythmus von 2-3 Jahren ist je nach Biotoptyp nicht ausreichend oder zu häufig. Hier ist eine detaillierte Darstellung aufgeteilt in die unterschiedlichen Biotoptypen mit den entsprechenden Entwicklungszielen und der Art der Pflege vorzunehmen. Darüber hinaus ist ein Monitoring der angelegten Artenschutzmaßnahmen durchzuführen, um die Funktionalität der CEF-Maßnahmen zu gewährleisten und im Bedarfsfall die vorgesehenen Pflegemaßnahmen anzupassen. /8 Seite 8 Karte 1: Bestands- und Konfliktplan Die Legende ist auf die vollständige Darstellung der vorkommenden Biotoptypen zu überprüfen wie beispielsweise AF1 oder FD2. Karte 2: Maßnahmenplan Die morphologische Ausgestaltung der Deponiefläche in Form eines Aussichtsberges erscheint nicht geeignet die notwendigen artenschutzrechtlichen Maßnahmen zu gewährleisten, da die Böschungen in Teilen zu steil angelegt sind und damit nicht den Habitatansprüchen der planungsrelevanten Arten entsprechen. Der Erhalt des Flussregenpfeifers (Darstellung von offenen großen Flächen), der Kreuzkröte und der Wechselkröte (Darstellung von temporären und/oder dauerhaften Kleingewässern) sowie der Umgang mit dem möglichen Konflikt-Punkt Eisvogel sind auch zeichnerisch darzustellen. Darüber hinaus sind die einzelnen Biotoptypen (Temporärgewässer, Ruderalbereiche mit Hochstaudenfluren, Wiesenbereiche durch Initialeinsaaten, einzelne Gehölzpflanzungen) mosaikartig und detaillierter auszugestalten. Ansprechpartnerinnen für die Belange der Unteren Naturschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln sind Frau Löwisch (Telefon: 0221221-36521; E-Mail: christina.lö) und Frau von Schweinitz (Telefon: 0221-221-21326; E-Mail: ). Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Die Deponie „Am Wiemersgrund“ wurde zuständigkeitshalber mit der letzten Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 31.03.2015 an die Bezirksregierung Köln abgegeben. Insofern werden die Belange des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, -Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft-, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln als Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb der Deponie „Am Wiemersgrund“ nicht berührt. Südlich angrenzend an die Deponie „Am Wiemersgrund“ befinden sich jedoch gewerbliche Nutzungen, für die die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft zuständig ist. Für die Errichtung einer zweiten Zufahrt über den Poller Holzweg wurde bereits im Verfahren PFST-574/3/12/2015 Stellung bezogen. Diese Stellungnahme ist weiterhin gültig. Darüber hinaus sind die südlich der Deponie befindlichen Wohnheime für Asylbewerber zu berücksichtigen. Die Zufahrt zu den Wohnheimen erfolgt – ebenso wie die neu geplante zweite Zufahrt zur Deponie – über den Poller Holzweg. Möglicherweise kann es zu gegenseitigen Beeinträchtigungen kommen. Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren sind vorhabenspezifische Fachgutachten (Staub- und Lärmimmissionsprognose) erstellt worden. Diese wurden keiner detaillierten inhaltlichen Prüfung unterzogen. Ansprechpartner für die Belange Immissionsschutz- Wasser- und Abfallwirtschaft im Umweltund Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln ist Herr Bohl (Telefon: 0221221-24618; E-Mail: ). /9 Seite 9 Boden- und Grundwasserschutz Aus Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die nachfolgenden Auflagen berücksichtigt werden. Für die Errichtung einer zweiten Zufahrt über den Poller Holzweg wurde bereits im Verfahren PFST-574/3/12/2015 Stellung bezogen. Diese Stellungnahme ist weiterhin gültig. Zu der Errichtung und dem Betrieb eines 3. Deponieabschnittes (DA 3) für Abfälle der Deponieklasse I (DK I), inklusive der Verfüllung der auf dem Betriebsgelände befindlichen südöstlichen Wasserfläche sowie der anschließenden Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen sind die nachfolgenden Empfehlungen zu geben: Grundlage für die Empfehlungen ist das Gutachten zur Altlastenbewertung im Umfeld der Deponie „Am Wiemersgrund“ des Gutachters Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH in Köln vom 16.08.2016. Für die Umsetzung der Planung wird den Empfehlungen des Gutachters Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH aus dem o. g. Gutachten den unter Punkt 5 (Empfehlungen) benannten Vorgaben zugestimmt. Hierbei sind explizit die Sachverhalte unter 5.1 (Erweiterung des bestehenden Grundwassermessstellennetzes) sowie unter 5.2 (Stellungnahme zur Seeverfüllung im Südosten der Deponie) durchzuführen. Die Nachweise der Umsetzung sind in geeigneter Form dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, -Boden- und Grundwasserschutz-, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln zu erbringen. Wenn im Zuge der Bodenbearbeitung geruchlich oder farblich auffällige Bodenbereiche auftreten, sind diese unverzüglich mitzuteilen. Ansprechpartner für die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes im Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz-2, 50679 Köln sind Frau Kuhle (Telefon: 0221221-23341; E-Mail: ) und Herr Rosch (Telefon: 0221-22123538; E-Mail: ). Landschaftspflege und Grünflächen Das insgesamt über 20 ha große Gelände der Deponie „Am Wiemersgrund“ ist ein wichtiger Baustein im Kölner Grünsystem. Die Bedeutung des Gebietes wird auch durch die Schutzfestsetzungen und Ziele des Landschaftsplans dokumentiert. Bereits in den frühen DeponieGenehmigungsverfahren wurde von einer Rekultivierung und Ausgestaltung für Erholungszwecke ausgegangen. Das ehemals vorgesehene, umfangreiche Wegenetz auf dem Deponiekörper ist aus heutiger Sicht in der vorgesehenen Dichte nicht mehr erforderlich. Gleichwohl erfüllt das Deponiegelände als Teil des Äußeren Grüngürtels eine wichtige Funktion für die Erholungsnutzung. Dazu sind zumindest Wegebeziehungen in Nord-Süd-Richtung auf der westlichen wie auf der östlichen Seite der Deponie erforderlich. Nach Beendigung des Deponiebetriebs und der Rekultivierung soll das Erdbauwerk für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die in der Verfüll- und in der Rekultivierungsphase erforderliche Umzäunung sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt entfernt werden. Gemäß den vorliegenden Unterlagen zum Planfeststellungsantrag umfasst das Vorhaben auch die Umleitung des Wanderwegs im Süden der Deponie. Als Ausweichroute wird die Straße „Zum Gremberger Wäldchen“ vorgeschlagen. Begründet wird diese Maßnahme mit der bau- und betriebsbedingten Störung der Erholungsfunktion. / 10 Seite 10 Hierzu ist festzustellen, dass die Sperrung des Poller Holzweges für Fußgänger und Radfahrer aus freiraumplanerischer Sicht nicht hinnehmbar ist. Der Poller Holzweg muss auch weiterhin für Radfahrer und Fußgänger benutzbar sein. Durch geeignete Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die südliche Zufahrt über den Poller Holzweg zum Betriebsgelände die Sicherheit der Gehwegbenutzer ausreichend gewährleistet wird. Die Verfüllung des südlich gelegenen Angelteichs als „Schutzmaßnahme gegen eine potenzielle Grundwasserverschmutzung“ ist des Weiteren nicht hinreichend begründet, da gegebenenfalls zur Verfügung stehende technische Alternativen nicht vertieft untersucht wurden. Ansprechpartner im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln ist Herr Pniewski (Telefon: 0221-221-25456; E-Mail: ). Gemäß § 21 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidungsbefugnis für Stellungnahmen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren übertragen worden. Die mit diesem Schreiben fristwahrend abgegebene Stellungnahme steht daher unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung des Stadtentwicklungsausschusses, der sich erst nach Anhörung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk Porz mit der Angelegenheit befassen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Cornelia Müller