Wer ist amtsträger im sinne von 353b stgb

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auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder

2.

von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt1.

von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgansa)

in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,

b)

in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;

2.

von der obersten Bundesbehördea)

in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,

b)

in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;

3.

von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;

Welche Strafe droht für die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht?

Welche Strafe bei einer Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht droht ist davon abhängig, wie der Geheimnisträger sein Dienstgeheimnis und besondere Geheimhaltungspflicht verletzt hat.

Im Falle des unbefugten Offenbarens eines Geheimnisses (Verletzung eines Dienstgeheimnisses) droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Lässt der Geheimnisträger hingegen einen Gegenstand oder eine Nachricht an die Öffentlichkeit gelangen oder gibt diese bekannt (Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht) droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wann macht man sich wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses und besonderen Geheimhaltungspflicht strafbar?

Haben Sie als Polizeibeamter oder Polizeibeamtin schon einmal einem Freund oder Freundin Auskunft darüber gegeben, ob in der polizeilichen Datensammlung Einträge über diese vorhanden sind? (vgl. BGH, Urteil vom 23.3.2001 --  2 StR 488/00)

Dann können Sie sich dadurch strafbar gemacht haben.

Sie haben als Geheimnisträger unbefugt ein Ihnen anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis offenbart; demnach ein Dienstgeheimnis verletzt.

Aber auch das in die Öffentlichkeit gelangen lassen oder bekanntgeben eines Gegenstandes oder Nachricht, zu dessen Geheimhaltung Sie verpflichtet sind, kann zu einer Strafbarkeit wegen der Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht führen.

Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Sie müssen durch ihre Handlung eine Gefährdung für wichtige öffentliche Interessen verursacht haben. Zu den wichtigen öffentlichen Interessen gehören insbesondere der ordnungsgemäße Ablauf eines Ermittlungsverfahrens oder die Durchführung von Fahndungsmaßnahmen.

Ist jeder Arbeitnehmerin ein Geheimnisträger?

Nein nicht jeder Arbeitnehmer ist ein Geheimnisträger. Sind Sie jedoch Amtsträger, eine Person, die für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet wurde oder eine Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dann sind Sie ein Geheimnisträger. Das heißt Sie arbeiten beispielsweise als Minister, Soldat oder gehören dem BND oder V-Leuten an.

Stellt jede im dienstlichen Kontext erlangte Information ein Geheimnis dar?

Nein, nicht jede im dienstlichen Kontext erlangte Information stellt ein Geheimnis dar.

Ein Geheimnis betrifft stets eine Tatsache, deren Kenntnis nicht über einen begrenzten Personenkreis hinausgehen soll und die geheimhaltungsbedürftig ist. Ob eine Tatsache geheimhaltungsbedürftig ist, richtet sich danach, ob die Tatsache der Verschwiegenheit unterfällt oder nicht.  Ein belangloser Beschwerdebrief beispielsweise ist nicht geheimhaltungsbedürftig.

Als Geheimnis in diesem Sinne zählt auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit amtlicher Stellen.

Woran erkenne ich, ob mir ein Geheimnis anvertraut wurde?

Der Begriff des Anvertrauens im rechtlichen Sinne unterscheidet sich im Wesentlichen nicht vom umgangssprachlichen Begriff des Anvertrauens. Anvertrauen wird als das Einweihen in ein Geheimnis unter Umständen, aus denen sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt, verstanden.

Gilt ein Geheimnis erst als offenbart, wenn eine Vielzahl von Menschen davon Kenntnis erlangt hat?

Grundsätzlich bedeutet Offenbaren im rechtlichen Sinne das öffentliche Bekanntmachen oder die Mitteilung an Unbefugte. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine unbefugt Person Kenntnis von einer geheimhaltungsbedürftigen Tatsache erhalten hat oder diese im Internet für eine Vielzahl von Menschen zugänglich gemacht wird. Ausnahmsweise kann eine Verbreitung an eigentlich Unbefugte jedoch strafrechtlich belanglos sein. Dies ist der Fall, wenn dem Geheimnisträger eine gesetzliche Befugnis erteilt wurde, der Vorgesetzte seine Erlaubnis abgegeben hat oder eine Einwilligung vorliegt.

Bezieht sich die Verpflichtung zur Geheimhaltung auf sämtliche Gegenstände und Nachrichten im dienstlichen Zusammenhang?

Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung für sämtliche Gegenstände und Nachrichten im dienstlichen Zusammenhang ist lebensfremd und kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Vielen Geheimnisträgern würde sonst die Ausübung ihres täglichen Dienstes erheblich erschwert werden. Aus diesem Grund bezieht sich ihre Verpflichtung zur Geheimhaltung bezieht nur auf im Vorhinein konkretisierte Einzelgegenstände und Nachrichten. Natürlich können diese unter einem Sammelbegriff zusammengefasst sein, aber dennoch müssen sie einzeln bestimmt werden.

Was ist das Presseprivileg?

Sie sind Journalist und arbeiten mit Geheimnisträgern als Informant? Der Geheimnisträger wird infolgedessen strafrechtlich wegen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses verfolgt. Jetzt befürchten Sie ebenfalls strafrechtlich wegen der Teilnahme an der Verletzung eines Dienstgeheimnisses verfolgt zu werden?

Dann gilt für Sie eine Besonderheit. Die Pressefreiheit ist ein im Grundrecht (Art. 5 Abs. 1 S.2 GG) verankertes Jedermannsrecht, welches sich im sogenannten Presseprivileg des § 353b Abs. 3 a StGB widerspiegelt. Das Presseprivileg stellt ein besonderen Rechtfertigungsgrund für Medienangehörige dar. Es dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten und lässt die Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung einer Dienstpflicht entfallen. Dieser besondere Rechtfertigungsgrund schützt Medienangehörige im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO. Medienangehörige in diesem Sinne sind Personen, die der Vorbereitung, Herstellung oder Vorbereitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.

Kann die Verletzung eines Dienstgeheimnisses immer strafrechtlich verfolgt werden?

Nein, die Verfolgung der Tat setzt eine Ermächtigung voraus. Diese Ermächtigung kann der Präsident des Gesetzgebungsorgans, die oberste Bundesbehörde (z.B. Bundeskanzleramt) oder die oberste Landesbehörde (z.B. Landesministerien) erteilen. Ohne die Erteilung einer Ermächtigung kann die Tat nicht verfolgt werden.

Es zeigt sich also: Der Straftat der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gewinnt immer mehr an Wichtigkeit. Seine Komplexität im Einzelfall bedarf spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht. Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

Welche der folgenden Personen sind in jedem Fall Amtsträger?

Dazu gehören nach § 11 Nr. 2 StGB Beamte, Richter, Personen im öffentlichen Arbeitsverhältnis (z.B. Notare oder Staatssekretäre) und auch Personen im öffentlichen Dienst, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durchführen (z.B. Verwaltungsangestellte).

Wer ist Amtsträger Österreich?

Es ist jeder als Amtsträger erfasst, der als Organ eines Unternehmens oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar.