Wer erbt wenn der Sohn vor dem Vater stirbt?

Wenn ein alleinstehendes Kind ohne eigenen Nachwuchs vor seinen Eltern stirbt, sind diese auch ohne ein Testament die Erben. Dies und mögliche Einschränkungen erklärt Erbrechts-Experte Max Braeuer.

Horst M. Steglitz: Sind die Eltern beim Ableben ihres einzigen alleinstehenden Kindes, das kein Testament erstellt hat, allein erbberechtigt, oder muss für diesen Fall ein entsprechendes Testament vorliegen? Nach dem Erbschaftsteuergesetz beträgt der Freibetrag für Kinder für den Erbfall der Eltern 400.000 Euro. Gilt dieser Freibetrag bereits bei dem erstverstorbenen Elternteil oder dann zunächst zur Hälfte?

Max Braeuer: Eltern sind die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, wenn dieser selbst keine Kinder hinterlassen hat. Die Eltern erben also von ihrem verstorbenen Kind alles. War das verstorbene Kind verheiratet, erben die Eltern die Hälfte. Das Erbe verteilt sich auf beide Eltern. Jeder Elternteil bekommt also die Hälfte dessen, was den Eltern zufällt.

Ein Testament muss das Kind dafür nicht gemacht haben. Das Kind kann aber durch ein Testament jemand anderen zum Erben bestimmt haben. In diesem Falle steht den Eltern ein Pflichtteilsrecht zu.

Ihre zweite Frage betrifft den umgekehrten Fall, dass nämlich Kinder ihre Eltern beerben. Wie viel Erbschaftsteuer zu zahlen ist, hängt von dem Verwandtschaftsgrad zwischen den Erben und dem Erblasser ab. Bei Erbfällen zwischen Eltern und Kindern ist die Erbschaftsteuer am günstigsten. Es muss also nur ein geringer Prozentsatz des Erbes versteuert werden.

Freibeträge für Eltern und Kinder

Außerdem gibt es noch Freibeträge. Bis zur Höhe des Freibetrages muss auf die Erbschaft überhaupt keine Steuer gezahlt werden. Wie Sie richtig schreiben, gibt es einen Freibetrag von 400.000 Euro, wenn Kinder ihre Eltern beerben. Dieser Freibetrag ist nicht zu teilen. Er gilt für jeden Erbfall, also für jeden Elternteil und für jedes Kind.

Wenn ein Elternteil mindestens 400.000 Euro zu hinterlassen hat, dann kann bei dessen Tode der volle Freibetrag ausgenutzt werden. Wenn es mehrere Kinder gibt, dann fällt der Freibetrag für jedes Kind gesondert an. Ein Elternteil kann also jedem seiner Kinder 400.000 Euro steuerfrei vererben. Bei Ihrem ersten Fall, wenn also Eltern ihre Kinder beerben, gilt derselbe günstige Steuersatz. Der Freibetrag ist jedoch nur halb so hoch, beträgt also 200.000 Euro für jeden Elternteil.

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Wer kommt im Erbfall zum Zug und wer erbt wieviel? Bei dieser Frage zur Erbfolge und Aufteilung des Nachlasses kommt es oft zum Streit unter Erben und Nachkommen. Schuld sind typische Irrtümer, die sich in der Bevölkerung hartnäckig halten. Rechtsanwalt Christian Knoop, Fachanwalt für Erbrecht in Berlin, räumt auf mit den zehn häufigsten Irrtümern im Erbrecht und erklärt, was im Erbrecht wirklich gilt. Dieser kurze Ratgeber ersetzt kein persönliches Beratungsgespräch im Einzelfall. Dafür ist das Erbrecht zu kompliziert.

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Irrtum 1: Der Ehegatte erbt automatisch alles

Das ist falsch! Hat der Erblasser kein Testament errichtet, gilt zwingend die gesetzliche Erbfolge. Sofern Kinder vorhanden sind, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder gemeinsam. Dies führt zu einer Erbengemeinschaft. In dieser müssen sich die Beteiligten über Verwaltung, Aufteilung beziehungsweise Verwertung des gemeinsamen Vermögens einigen.

Kommt es in Erbengemeinschaften zu Streit, können die Beteiligten z.B. die Zwangsversteigerung des gemeinsamen Vermögens bewirken. Dies führt in den meisten Fällen zur Zerschlagung von Vermögen.

Die Witwe oder der Witwer erbt übrigens selbst dann nicht automatisch das ganze Vermögen des Verstorbenen, wenn ihre Ehe kinderlos geblieben ist. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge haben dann die Eltern des Verstorbenen ein Recht auf einen Anteil am Nachlass.

Die Witwe oder der Witwer erhält erst dann die ganze Erbschaft, wenn es keine Kinder gibt und die Eltern und Großeltern des Verstorbenen längst nicht mehr leben und auch keine Geschwister vorhanden sind.

Irrtum 2: Der Güterstand der Ehegatten spielt im Erbfall keine Rolle


Das ist falsch! Der Güterstand hat sehr wohl Einfluss auf das Erbrecht. Haben die Ehegatten nichts anderes geregelt, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) die Hälfte des Nachlassvermögens. Im Fall der Gütertrennung hängt der Erbteil der Witwe oder des Witwers von der Zahl der miterbenden Kinder ab.


Irrtum 3: Der geschiedene Ehepartner hat keinerlei Zugriff auf das Erbe

Im Prinzip stimmt das. Und doch gibt es Fälle, in denen ein geschiedener Ehepartner am Ende an den ganzen Nachlass kommt. Nämlich über den Umweg eines weiteren Todesfalls in der Familie.

Ein Beispiel aus dem echten Leben: Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Kind, eine Tochter, und lässt sich später scheiden. Der Vater stirbt und hinterlässt sein komplettes Vermögen der gemeinsamen Tochter. Ein paar Jahre später stirbt auch die Tochter. Ohne eigene Nachkommen und ohne Testament. Jetzt erbt die Mutter - und kommt so doch noch an das Vermögen ihres längst verstorbenen Ex-Gatten.

In diesem Beispiel lassen sich die Rollen von Vater und Mutter vertauschen. Es spielt auch keine Rolle, ob ein Sohn oder eine Tochter im ersten Todesfall beim Erbe zum Zuge kommt. Das Ergebnis ist das gleiche. Für solche Fälle kann das so genannte „Geschiedenentestament“ eine Lösung bieten.

Irrtum 4: Weder Testament noch Erbvertrag sind nötig. Denn die gesetzlichen Regelungen gewährleisten in jedem Fall eine reibungslose und gerechte Verteilung des Vermögens innerhalb der Familie.

Die Praxis beweist in vielen Fällen das Gegenteil! Ein privatschriftliches oder notarielles Testament ist in den meisten Fällen nicht nur sinnvoll sondern unentbehrlich, damit die Erben und Nachkommen die Anordnungen und Wünsche des Erblassers im Erbfall auch konkret und rechtsverbindlich umsetzen.

Zwar regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge allgemein gehalten und typisierend. Doch gerade deshalb reichen die gesetzlichen Regeln für die Erbfolge im Einzelfall oft nicht aus. Sie können keinesfalls eine eindeutige Regelung durch ein Testament oder einen Erbvertrag ersetzen.

Übersehen wird häufig auch, dass die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen konfliktorientierte Erbengemeinschaften begründet. „Erbengemeinschaften sind Streitgemeinschaften“, heißt es nicht ohne Grund unter Fachleuten. Bei einer Familie mit Kindern entsteht z. B. zwischen Mutter und Kindern eine Erbengemeinschaft, wenn der Vater zuerst verstirbt und keine Regelungen getroffen hat.


Irrtum 5: Ein privatschriftliches Testament ist wirksam, wenn es mit Computer oder Schreibmaschine getippt wurde

Das ist falsch! Ein privatschriftliches Testament ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Erblasser es höchstpersönlich und handschriftlich verfasst und auch unterschrieben hat. Diese Bedingungen schreibt das Gesetz eindeutig vor. Außerdem sollen im privatschriftlichen Testament bestimmte Hinweise deutlich erkennbar sein, z.B. Zeitpunkt und Ort der Errichtung des Testaments. Den Einsatz von Schreibmaschine oder Computer lässt das Gesetz nur beim notariellen Testament zu.

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Irrtum 6: Enterben heißt, ein Nachkomme bekommt gar nichts.

Das ist falsch! Mit einer so einfachen Verfügung im Testament wie „Mein ungeliebter Sohn bekommt nichts!“, lassen sich gesetzliche Erben nicht vom Nachlass ausschließen.

Das Wort „Enterben“ hat im alltäglichen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung als im juristischen. Im Erbrecht hat „enterben“ nur die Bedeutung, dass der Erblasser im Testament oder Erbvertrag dafür sorgt, dass ein Nachkomme, der bei der gesetzlichen Erbfolge durchaus zum Zug kommen würde, z.B. ein Sohn oder eine Tochter, im Erbfall eben nicht Erbe wird. Gehört dieser Nachkomme zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Nachkommen (insbesondere Ehegatte und Kinder), steht ihm ein Pflichtteilsrecht zu. Er hat dann gegen den oder die Erben einen Geldanspruch auf die Hälfte dessen, was ihm bei einer gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.

Den Anspruch auf den Pflichtteil kann ein Erblasser nur unter besonderen Voraussetzungen ausschließen, z. B wenn der Nachkomme sich einer Straftat gegen den Erblasser schuldig gemacht hat. 


Irrtum 7: Auch Geschwister haben Anspruch auf einen Pflichtteil


Das ist falsch! Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist beschränkt auf die nächsten Angehörigen des Erblassers. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), seine Eltern und sein Ehepartner.


Irrtum 8: Was der Erblasser zu Lebzeiten einzelnen Nachkommen schenkt, wird nach seinem Tod auf jeden Fall auf ihren Pflichtteil angerechnet 


Das ist falsch! Ob Geldgeschenk, Zahlung von Schulden oder ein wertvoller Gegenstand: Was ein Erblasser zu Lebzeiten an einzelne Nachkommen verschenkt, die später per Testament oder Erbvertrag enterbt werden (siehe oben Irrtum 6), das wird im Erbfall grundsätzlich nur dann auf den Pflichtteil dieser Nachkommen angerechnet, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung in einer Anrechnungsbestimmung festgelegt hat.

Die Anrechnungsbestimmung erfolgt am besten ausdrücklich. Es reicht aber auch, wenn sich die Anrechnungsbestimmung deutlich aus den Umständen ergibt. Außerdem muss dem enterbten Nachkommen die Erklärung oder Bestimmung zugegangen sein.

Vergisst der Erblasser, die Anrechnung bei der Zuwendung wirksam festzulegen, kann er das später nicht einseitig nachholen. Allenfalls ein vertraglicher Verzicht zwischen dem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger kann zu einer Regelung führen, die einer Anrechnungsbestimmung vergleichbar ist.

Etwas anderes gilt für Pflichtteilsergänzungsansprüche. Bei diesen werden alle Zuwendungen des Erblassers an einen enterbten Nachkommen angerechnet. 


Irrtum 9: Das Erbrecht sorgt bei gleichberechtigten Erben für eine problemlose Aufteilung von Grundstücken, Wertpapieren, Hausrat und anderen Vermögenspositionen

Die Praxis sieht leider anders aus! Denn das Gesetz unterstellt bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft Konsens und Kooperation unter den Erben. Das Recht der Miterbengemeinschaft kennt prinzipiell nur zwei Alternativen: Entweder die Erben erzielen eine einverständliche Verteilung des Vermögens oder der Nachlass wird zerschlagen, also verkauft oder versteigert, so dass der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden kann. 


Irrtum 10: Wer in Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt wird, hat ein Recht auf Auskunft, wenn der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt oder veräußert


Das ist falsch! Zwar halten Erben ein lebzeitiges Auskunftsrecht für eine Selbstverständlichkeit. Dahinter steht in aller Regel das Gefühl einer enttäuschten Erberwartung, weil bedeutsame wirtschaftliche Interessen auf dem Spiele stehen. Das Auskunftsinteresse erscheint aus wirtschaftlicher Sicht auch plausibel. Trotzdem wird so ein Auskunftsersuchen vor keinem Gericht Erfolg haben. Hinter dieser strikten Ablehnung steht die Überzeugung, dass es in keinem Fall schon ein Gefeilsche über das Hab und Gut eines Erblassers geben darf, bevor er gestorben ist.

Wer erbt nach dem Tod des Sohnes?

Die Erben erster Ordnung Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die eigenen Abkömmlinge. Dazu zählen sowohl alle leiblichen Kinder – eheliche wie nichteheliche –, Enkel, Urenkel und Adoptierte. Ein Einzelkind erbt allein, mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen.

Was erbt der Vater Wenn der Sohn stirbt?

Max Braeuer: Eltern sind die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, wenn dieser selbst keine Kinder hinterlassen hat. Die Eltern erben also von ihrem verstorbenen Kind alles. War das verstorbene Kind verheiratet, erben die Eltern die Hälfte. Das Erbe verteilt sich auf beide Eltern.

Wer bekommt das Erbe wenn das Kind stirbt?

Gibt es kein Testament, erben die engsten Verwandten: zuerst alle Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Hatte die verstorbene Person keine Kinder, erben die Eltern, falls sie noch leben. Ansonsten die Geschwister zu gleichen Teilen. Schließlich Onkel und Tanten.

Was ist wenn der Erbe vorher stirbt?

Gemäß § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, einen anderen als Erben einsetzen - den sog. "Ersatzerben". Die Einsetzung eines Ersatzerben kann ausdrücklich erfolgen oder aber auch stillschweigend.