Welche bedeutung haben unternehmenssteuern für das unternehmen

Jede natürliche und juristische Person ist steuerpflichtig. Daher bezahlen Arbeiter und Angestellte genauso Steuern auf ihr Einkommen wie Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler. Ist mit der Bezahlung von Lohnsteuer die Steuerpflicht von Arbeitern und Angestellten erfüllt, haben Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler andere Steuern zu entrichten. Woraus sich die so genannten Unternehmenssteuern im Einzelnen zusammen setzen und wer diese in welcher Form zu entrichten hat, erfährst Du hier.


  1. Wen betreffen Unternehmenssteuern?
  2. Wie werden Unternehmenssteuern festgelegt?
  3. Welche Unternehmenssteuern gibt es?
    1. Einkommensteuer
    2. Umsatzsteuer
    3. Gewerbesteuer
    4. Körperschaftsteuer
  4. Körperschaftsteuer berechnen – so geht’s

Welche bedeutung haben unternehmenssteuern für das unternehmen
Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige müssen sich vor allem mit vier Steuern befassen: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. (Bild ©unsplash.com)

Wen betreffen Unternehmenssteuern?

Unternehmenssteuern kommen in unterschiedlicher Form auf jeden Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Freiberufler zu. Jeder, der selbstständig tätig wird und dabei eine Gewinnabsicht verfolgt, gilt im Sinne des Steuergesetzes als Unternehmer. Und jeder Unternehmer muss abhängig von der Rechtsform seines Unternehmens, von der Höhe seines Gewinns und seines Umsatzes sowie in Abhängigkeit von der Unternehmensstruktur bestimmte Steuern bezahlen. 

Wie werden Unternehmenssteuern festgelegt?

Wer einen Betrieb eröffnet, muss ein Gewerbe beim Gewerbeamt des Betriebssitzes anmelden. Das Gewerbeamt leitet danach dem Finanzamt die Information weiter, dass ein neues Unternehmen gegründet wurde. Einzelunternehmer und Freiberufler, die kein Gewerbe anmelden müssen, haben ihre Tätigkeit dem Finanzamt selbstständig anzuzeigen. Danach erhält der Neugründer einen Fragebogen vom Finanzamt zur steuerlichen Erfassung, in dem das Unternehmen neben der Angabe persönlicher Daten und der Art des Unternehmens auch seinen Gewinn schätzt. So kann das Finanzamt das Unternehmen als neuen Steuerzahler einordnen und ihn über die entsprechenden Pflichten aufklären. Dazu gehören zum Beispiel die Mitteilung über die zu erbringenden Steuerarten sowie die Einhaltung von Fristen zur Abgabe von Steuervoranmeldungen und Steuervorauszahlungen. 

Welche Unternehmenssteuern gibt es?

Abhängig von bestimmten Kriterien gibt es vier grundlegende Unternehmenssteuern, mit welchen sich Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler befassen müssen:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftsteuer

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird im Einkommensteuergesetz EStG geregelt. Demnach haben natürliche Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland die Pflicht zur Bezahlung von Einkommensteuer. Zu versteuern sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb und der Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Bei der Ermittlung des Gewinns werden sämtliche Einkünfte aus den verschiedenen Erwerbsarten zu einer Summe zusammengefasst. Von dieser ziehen Unternehmer, Selbständige und Freiberufler ihre Betriebsausgaben ab. Daneben können verschiedene Positionen wie diverse Freibeträge, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Die verbleibende Restsumme ist das zu versteuernde Einkommen. 

Verlustabzug – so gehen Verluste nicht verloren

Der Verlust aus einer bestimmten Einkunftsart kann mit den positiven Erträgen aus anderen Erwerbsarten verrechnet werden. Bei der Ermittlung der Unternehmenssteuern können zudem Verlustvorträge- und rückträge zum Abzug gebracht werden. Hat ein Unternehmen in einem Kalenderjahr einen Verlust zu verzeichnen, dann kann dieser mit dem Gewinn der nachfolgenden Jahres verrechnet werden. So führt ein Verlust aus einem schlechten Wirtschaftsjahr dazu, dass das zu versteuernde Einkommen eines wirtschaftlich erfolgreichen Jahres abgesenkt wird und dadurch weniger Steuern zu bezahlen sind. 

Steuertarif der Einkommensteuer – wieviel Einkommensteuer ist zu bezahlen?

Die Höhe der zu entrichtenden Umsatzsteuer Einkommensteuer hängt von der Höhe des zu versteuernden Ertrags ab. Einkommen bis zu einer Freibetragsgrenze von 9.000 Euro sind steuerfrei. Übersteigt der Ertrag die Freibetragsgrenze, dann wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Eingangssteuersatz von 14% besteuert. Ab einem Gewinn in Höhe von 53.300 Euro (Stand 2018) wird der Unternehmensertrag mit dem Spitzensteuersatz von 42% bis hin zu 45%  belegt.

Sonderform der Einkommensteuer – die Lohnsteuer

Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, müssen von jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt weiterleiten. Daneben führen Arbeitgeber auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für ihre Mitarbeiter an das Finanzamt ab. Ausgenommen von der Lohnsteuer sind geringfügige und kurzfristige Arbeitsverhältnisse. Darunter fallen Minijob und Saisonbeschäftigung.

Einkommensteuervoranmeldung 

Unternehmer müssen eine vierteljährliche Einkommensteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Die Termine für die Abgabe entfallen jeweils auf den 10. Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. Ist der 10. Kalendertag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag, dann verschieben sich die Termine entsprechend auf den darauf folgenden Werktag. 

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Umsatzsteuer

Jeder Unternehmer ist durch die gesetzlichen Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes  UStG dazu verpflichtet, in seinen Rechnungen für Lieferungen und Leistungen Mehrwertsteuer aufzuschlagen und von seinen Kunden einzukassieren. Die vereinnahmte Mehrwertsteuer muss das Unternehmen danach in Form der so genannten Umsatzsteuer an das Finanzamt ausbezahlen. Der Steuersatz für die Umsatzsteuer beträgt grundsätzlich 19%. Daneben gelten für bestimmte Lieferungen und Leistungen ermäßigte Steuersätze in Höhe von 7% oder 5%. Zu den ermäßigten Steuersätzen gehören zum Beispiel Drucksachen wie Bücher und Zeitungen, zahlreiche Lebensmittel, Personenbeförderung oder künstlerische Leistungen. 

Umsatzsteuerbefreiung – wer muss keine Umsatzsteuer zahlen?

Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen sind von der Pflicht zur Erhebung von Umsatzsteuer befreit. Daneben können auch Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler mit Umsätzen von bis zu 22.000 Euro im Jahr den Status des Kleinunternehmers beantragen. Für Kleinunternehmer entfällt die Umsatzsteuererhebung als Unternehmenssteuer.

Was ist der Vorsteuerabzug?

Die Umsatzsteuer ist die Mehrwertsteuer, die ein Unternehmen von seinen Kunden vereinnahmt. Die Vorsteuer hingegen ist die Mehrwertsteuer, die dasselbe Unternehmen an einen Lieferanten bezahlt, wenn es dessen Rechnung begleicht. Die vereinnahmte Mehrwertsteuer heißt Umsatzsteuer, während die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer bezeichnet wird. Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer sind Unternehmer berechtigt, die geleistete Vorsteuer von ihrer vereinnahmten Umsatzsteuer abzuziehen. Dadurch verringert sich der Betrag an Umsatzsteuer, den ein Unternehmen an das Finanzamt zu leisten hat.

Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine unterjährige Steuererklärung zur Ermittlung und Bezahlung der Unternehmenssteuern. Existenzgründer müssen in den ersten beiden Jahren nach der Gründung ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben. Danach richtet sich die Häufigkeit der Voranmeldungen nach der Höhe der im Vorjahr bezahlten Umsatzsteuer.

  • Wer weniger als 1.000 Euro an Umsatzsteuer im Vorjahr zu bezahlen hatte, muss keine Voranmeldungen abgeben.
  • Unternehmer, deren jährliche Umsatzsteuer zwischen 1.000 und 7.500 Euro liegt, müssen eine vierteljährliche Voranmeldung abgeben und leisten
  • Die Unternehmenssteuern werden monatlich fällig, sobald ein Unternehmen eine jährliche Umsatzsteuer zu leisten hat, die über 7.500 Euro liegt.

Fristen für die Voranmeldung der Unternehmenssteuer

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. Kalendertag des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats erstellt und abgegeben werden. Für die vierteljährliche Abgabe gelten jeweils der 10. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober als Fristen. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung können Unternehmer eine Dauerfristverlängerung beantragen. Mit dieser verschiebt sich die Abgabefrist um jeweils einen Monat.

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Gewerbesteuer

Jeder Betrieb, der innerhalb von Deutschland angesiedelt ist, unterliegt mit der Gewerbesteuer einer weiteren Unternehmenssteuer. Von der Gewerbesteuer ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe. In der Gewerbesteuer muss der Steuerschuldner unterschieden werden: Ist bei Einzelunternehmen der Unternehmer als Person steuerpflichtig, so gilt bei Personen- und Kapitalgesellschaften die Gesellschaft als Steuerschuldnerin. 

Wer erhebt die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer wird durch Gemeinden und Kommunen erhoben und ist deren zentrale Einkommensquelle. Die Höhe der Gewerbesteuer wird dabei von den Kommunen und Gemeinden festgelegt und hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab. Der Gewerbesteuerhebesatz liegt bei mindestens 200 Prozent. 

Wie berechnet man die Gewerbesteuer?

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer können Einzelunternehmer und Personengesellschaften einen Freibetrag abziehen. Dieser liegt derzeit bei 24.500 Euro (Stand 2020). Der Ertrag wird danach mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent und erneut mit dem individuellen Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Im Ergebnis bedeutet das, dass jedes Unternehmen in Deutschland mindestens 7% seines Gewinns an die Kommune oder Gemeinde zu bezahlen hat, in der sein Betrieb angesiedelt ist.

Wann wird die Gewerbesteuer fällig?

Die Gewerbesteuer ist vierteljährlich in Form einer Vorauszahlung an die Kommune oder Gemeinde zu leisten, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Zahlungstermine sind jeweils der 15. Februar, Mai, August und November. Am Ende des Kalenderjahres legt das Unternehmen seine Gewerbesteuer-Vorauszahlungen im Rahmen der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt offen. Die Vorauszahlungen werden dann mit der noch verbleibenden Steuerschuld der Gewerbesteuer verrechnet. 

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine Unternehmenssteuer, die der Fiskus auf das Einkommen juristischer Personen erhebt und die daher speziell für Kapitalgesellschaften gilt. Eine Kapitalgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Sie gilt rechtlich als juristische Person. Kapitalgesellschaften sind zum Beispiel die Firmenformen GmbH, UG, AG und andere.

Höhe der Unternehmenssteuern und Fristen

Der Steuersatz der Körperschaftsteuer beträgt 15%. Die Unternehmenssteuer ist eine Jahressteuer, die einmal im Kalenderjahr zusammenfassend erklärt wird. Daneben gilt für die Körperschaftsteuer eine Pflicht zur Voranmeldung und Vorauszahlung, die vierteljährlich vorzunehmen ist. Die Termine für die Voranmeldung und Vorauszahlung der Körperschaftsteuer fallen mit den Terminen für die Einkommensteuervoranmeldung zusammen. Diese entfallen jeweils auf den 10. Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. 

Wie muss man die Körperschaftsteuer berechnen?

Das Körperschaftsteuergesetz gibt im § 23 KStG vor, wie die Unternehmenssteuer zu berechnen ist. Demnach beträgt die Körperschaftsteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens. Hierbei gilt laut § 24 KStG abgesehen von wenigen Ausnahmen ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro. Personenvereinigungen und Körperschaften können den Freibetrag von ihrem Einkommen abziehen. Um die Körperschaftsteuer zu berechnen, wird lediglich der Restbetrag herangezogen. Genaueres zur Berechnung der Körperschaftsteuer folgt.

Land- und forstwirtschaftliche Vereine sowie Genossenschaften genießen unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten neun Jahren nach ihrer Gründung einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro.

Wie wird das Einkommen ermittelt?

Das Einkommen, auf dessen Basis Unternehmen ihre Körperschaftsteuer berechnen, ist nach den Vorgaben des § 8 KStG zu ermitteln. Dem Grunde nach richtet sich die Körperschaftsteuer bei der Einkommensermittlung nach dem Einkommensteuergesetz. Demnach sind grundsätzlich alle Gewinne aus einem Gewerbebetrieb als Einkommen zu behandeln. Dabei ist es für Kapitalgesellschaften unerheblich, ob und wie das Einkommen verteilt wird. So mindern beispielsweise Ausschüttungen an die Gesellschafter das Einkommen der Körperschaft nicht. 

Wie werden Ausschüttungen behandelt?

Einerseits unterliegt das Einkommen von Kapitalgesellschaften vollständig der Besteuerung mit Körperschaftsteuer. Andererseits müssen die Gesellschafter ihre erhaltenen Ausschüttungen erneut als Einkommen versteuern. Ein Teil der Erträge von betroffenen Unternehmen werden demnach doppelt besteuert. Um der Benachteiligung von Kapitalgesellschaften gegenüber Personengesellschaften zu begegnen, wurde der Steuersatz der Körperschaftsteuer niedriger angesetzt als der Steuersatz der Einkommensteuer. Zudem wenden Empfänger von Ausschüttungen für die Einkommensbesteuerung von Ausschüttungsbeträgen das Teileinkünfteverfahren an. Dieses gibt vor, dass lediglich 60% des Ausschüttungsbetrags mit Einkommensteuer belegt werden und zugleich 60% an Werbungskosten berücksichtigt werden können. 

Körperschaftsteuer berechnen – so geht’s

Um die Körperschaftsteuer zu berechnen, ist im ersten Schritt das Einkommen der Gesellschaft zu ermitteln. Bei der Einkommensermittlung gelten die üblichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes. Danach müssen nicht abziehbare Aufwendungen dem Einkommen zugeschlagen, während abziehbare Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden. Im letzten Schritt wird der Freibetrag, den die Gesellschaft geltend machen kann, abgezogen. Das Ergebnis wird nun mit dem Steuersatz von 15% multipliziert und mit dem Solidaritätszuschlag belegt. Das Endergebnis der Rechnung stellt den zu bezahlenden Betrag an Körperschaftsteuer. 

Kurzschema zur Ermittlung der Unternehmenssteuer

Betrag des ermittelten Einkommens laut Einkommensteuergesetz

  • + nicht abziehbare Aufwendungen 
  • – abziehbare Aufwendungen
  • – Freibetrag in Höhe von 5.000 oder 15.000 Euro= zu versteuerndes Einkommen
  • x 15% Steuersatz der Körperschaftsteuer
  • + Solidaritätszuschlag= Betrag der Körperschaftsteuer

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