Scheitern der Ehe
Regelmäßig sitzen Mandanten vor mir, die sich scheiden lassen möchten. Ich frage dann zunächst danach, ob sie bereits seit einem Jahr von ihrem Ehepartner getrennt leben. Denn das Trennungsjahr ist, außer in Härtefällen, erforderlich für eine Ehescheidung.
Wird diese Frage bejaht, kläre ich, ob der Ehepartner mit der Scheidung einverstanden ist. Stimmt der Ehepartner dem Scheidungsantrag zu und leben die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt, sprechen wir von einer einvernehmlichen Scheidung der Ehe. Dann besteht nach § 1566 Abs. 1 BGB die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe ist nach § 1565 BGB Voraussetzung für die Scheidung der Ehe.
Leben die Eheleute sogar schon drei Jahre getrennt, kommt es auf die Zustimmung des Ehegatten nicht an. Dann reicht der Scheidungsantrag auch ohne Einverständnis des Ehepartners für eine Scheidung aus. Es besteht dann nach § 1566 Abs. 2 BGB ebenfalls eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe.
Ehepartner verweigert Zustimmung zur Scheidung
Etwas komplizierter wird es, wenn die Eheleute noch keine drei Jahre getrennt leben und der Ehepartner die Zustimmung zur Scheidung nicht erteilt, weil er nicht geschieden werden will. Ein Grund dafür liegt häufig darin, dass nach Scheidung der Ehe kein
Trennungsunterhalt mehr geschuldet wird. Deshalb versuchen Ehepartner häufig die Scheidung der Ehe hinauszuzögern und verweigern also ihre Zustimmung dazu.
In diesem Fall besteht keine widerlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe. Der Richter darf in diesem Fall also nicht von einem Scheitern der Ehe ausgehen. Er muss dann anderweitig klären, ob die Ehe gescheitert ist.
Anhörung der Beteiligten
Dazu wird er die Eheleute anhören. Erklärt der antragstellende Ehepartner ernsthaft und glaubwürdig, dass er die Ehe für gescheitert hält, nicht mehr an ihr festhält und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen will, wird der Richter in der Regel zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe gescheitert ist. Das gilt insbesondere, wenn bereits neue Partner mit ihm Spiel sind und neue Beziehungen eingegangen wurden. Auf die Zustimmung des Ehepartners kommt es dann also ebenfalls nicht an.
Bestreitet der nichtscheidungswillige Ehepartner, dass die Ehe gescheitert ist, muss das Gericht auf Antrag des die Scheidung beantragenden Ehepartners über diese Frage Beweis erheben.
Es muss dann also zunächst die Trennung bewiesen werden, z.B. durch Vorlage eines Mietvertrages oder die Benennung von Zeugen, welche die Trennung bestätigen.
Der Antragsteller muss außerdem zu den ehelichen Lebensverhältnissen vortragen, weshalb die Ehe gescheitert ist und er eine Zerrüttung der Ehe als gegeben ansieht. Aus dem Vortrag des Antragstellers muss dann hervorgehen, warum er nicht mehr bereit ist, die Ehe fortzusetzen und die Scheidung möchte. Ist bereits ein neuer Partner vorhanden, kann auch dieser als Zeuge benannt und gehört werden.
Scheidung ohne Zustimmung nach Beweisaufnahme
Ein Scheidungsantrag kann also auch ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners eingereicht werden, sofern die Beteiligten mindestens ein Jahr getrennt leben. Das Gericht wird die Ehe auch ohne Einverständnis scheiden, wenn es nach streitiger Verhandlung zu der Überzeugung kommt, dass die Ehe gescheitert ist.
Scheidung ohne Zustimmung des Ehepartners was last modified: Oktober 6th, 2020 by
Scheidung mit Hindernissen: Nicht immer will der Noch-Partner das Scheitern der Ehe anerkennen und lehnt eine Scheidung ab. Eine Trennung ist auch ohne das Einverständnis möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.
Am einfachsten und schnellsten geht eine einvernehmliche Scheidung, das heißt, wenn sich die beiden Noch-Verheirateten ein letztes Mal insoweit zusammenraufen, dass sie gemeinsam den Scheidungsantrag einreichen beziehungsweise der Partner einem gestellten Antrag zustimmt. Eine Ehe kann aber auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden.
Wann kann eine Ehe geschieden werden?
Eine Scheidung ist dann möglich, wenn die Ehe gescheitert ist, also die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Praktisch wird das in der Regel durch den dauerhaften Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Ehewohnung deutlich. Prinzipiell ist aber auch ein Getrenntleben innerhalb einer Wohnung möglich, so wie andere Menschen es in einer Wohngemeinschaft auch tun.
Wie lässt sich das Scheitern einer Ehe beweisen und welche Rolle spielt das Trennungsjahr hierbei?
Fragen zur Lebensgemeinschaft sind sehr persönlich, schwer beweisbar und werden von den Beteiligten oft auch verschieden interpretiert. Nicht selten glaubt ein Partner lange Zeit, seine Ehe noch „retten“ zu können oder zu müssen, während sein Gatte oder seine Gattin damit schon endgültig abgeschlossen und sich ggf. einer neuen Beziehung zugewendet hat.
Um hier die Situation zu vereinfachen, sind im Gesetz verschiedene Zeiträume vorgesehen, nach denen ein Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird. Das hat den Vorteil, dass nach deren Ablauf keine zusätzlichen Beweise mehr für ein Scheitern der Ehe vorgebracht werden müssen.
Die meisten Scheidungen erfolgen daher nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres. Gemäß § 1566 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird nach einem Jahr Getrenntleben das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn entweder beide Eheleute die Scheidung beantragen oder der andere dem Scheidungsantrag seines Ex-Partners zustimmt.
Was passiert, wenn der Ex-Partner nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mit der Scheidung einverstanden ist?
Sind sich die beiden Beteiligten auch nach einem Jahr des Getrenntlebens noch nicht über die Scheidung einig, kann ggf. auch anderweitig nachgewiesen werden, dass die Ehe gescheitert ist. In der Pflicht ist dabei derjenige, der den Scheidungsantrag stellt. Er muss dann aber konkrete Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, weshalb die Ehe gescheitert ist, z. B. weil die Frau von einem anderen Mann ein Kind bekommt.
Ab wann ist eine Scheidung auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Ex-Partners und ohne Beweis des Scheiterns möglich?
Leben die Eheleute mindestens drei Jahre getrennt, wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist – und zwar selbst dann, wenn ein Ehegatte dem widerspricht.
Reicht also nach drei Jahren des Getrenntlebens ein Ehepartner beim zuständigen Familiengericht einen Scheidungsantrag ein, kann die Ehe geschieden werden – auch gegen den ausdrücklichen Willen des Ex-Partners. Spätestens nach drei Jahren ist eine Scheidung also grundsätzlich ohne Zustimmung des Gatten möglich.
Gibt es auch Ausnahmen von der Regel?
Noch schneller kann es in besonderen Fällen gehen, dann nämlich, wenn es einem der beiden Ehegatten schlicht nicht zumutbar ist, weiter mit seinem Partner verheiratet zu bleiben. In solchen unzumutbaren Härtefällen muss weder das Trennungsjahr abgewartet werden noch der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen. Das kann insbesondere beim Vorliegen von Straftaten wie Misshandlungen oder auch schweren Beleidigungen der Fall sein.
Aber Achtung: Dass ein tatsächliches eheliches Zusammenleben nicht mehr möglich ist, bedeutet nicht automatisch, dass auch das reine „Noch-Verheiratetsein“ auf dem Papier unzumutbar wäre. Hier kommt es letztlich auf den Einzelfall an, ob eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen kann oder nicht.
Umgekehrt kann im Einzelfall auch die Scheidung einer eigentlich bereits gescheiterten Ehe gemäß § 1568 BGB – zumindest vorübergehend – abgelehnt werden, wenn das ausnahmsweise und aus besonderen Gründen notwendig erscheint, zum Beispiel im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder oder aufgrund einer schweren Erkrankung des Partners.