Was ist wenn ich in den ersten 4 Wochen krank werde?

1. Das Wichtigste in Kürze

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmende, wenn sie arbeitsunfähig und schon seit mindestens 4 Wochen in dem Betrieb beschäftigt sind. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Betrieb gemeldet werden. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen.

2. Gesetzliche Grundlage der Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Dort finden sich neben den Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch solche zur Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen und zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit sowie der Feiertagsbezahlung von Beschäftigten in Heimarbeit.

3. Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung

  • Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmenden, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mind. 4 Wochen vorweisen können. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte und Auszubildende, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Als arbeitsunfähig gilt, wer die vertraglich vereinbarten Leistungen in Folge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht erbringen kann, oder wer Gefahr läuft, dass sich eine Erkrankung durch Weiterarbeiten verschlimmern würde. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn zunächst noch ein Weiterarbeiten möglich wäre, aber bei einem Weiterarbeiten absehbar ist, dass es zu einer Arbeitsunfähigkeit kommen würde.
  • Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden der beschäftigten Person eingetreten sein.
    Als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt ein vorwerfbares Verhalten, z.B. Verkehrsunfall infolge von Trunkenheit oder grob fahrlässigem Verhalten, grob fahrlässige Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften, eine besonders gefährliche oder die Kräfte übersteigende Nebentätigkeit, selbst provozierte Raufereien.
    Unachtsamkeit allein genügt nicht, um eine Entgeltfortzahlung zu verweigern.
  • Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch bei
    • nicht rechtswidriger Sterilisation,
    • nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch,
    • rechtswidrigem, aber straffreiem Schwangerschaftsabbruch,
    • einer Organspende oder sonstigen Spende nach dem Transplantationsgesetz oder Transfusionsgesetz wie z.B. einer Spende von Stammzellen und
    • medizinischen Reha-Maßnahmen.

4. Pflichten der beschäftigten Person

  • Die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer müssen dem Betrieb unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, ist die beschäftigte Person verpflichtet, am folgenden Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen, aus der auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung hervorgeht. Arbeitgebende können  jedoch auch früher eine ärztliche Bescheinigung fordern. Falls die Arbeitsunfähigkeit andauert, müssen weitere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt werden.
    Hinweis: Voraussichtlich ab 1.1.2023 müssen Arbeitgebende digital die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) direkt bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen. Die Übermittlungspflicht für die Beschäftigten wird dann entfallen.
  • Wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, kann der Betrieb die Entgeltfortzahlung verweigern, muss sie jedoch bei Vorlage rückwirkend ab dem ersten Arbeitsunfähigkeitstag nachzahlen. Wird dem Betrieb die AU trotz Aufforderung nicht vorgelegt, kann nach entsprechender Weisung und Abmahnung auch eine Kündigung ausgesprochen werden.
  • Wird die beschäftigte Person im Ausland krank, ist sie ebenfalls zur Mitteilung verpflichtet. Zusätzlich muss sie die voraussichtliche Dauer und ihre genaue Auslandsadresse mitteilen sowie ihre Krankenkasse benachrichtigen. Hält die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage an, ist auch aus dem Ausland eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  • Die Diagnose muss dem Betrieb nur mitgeteilt werden, wenn dieser Maßnahmen zum Schutz von anderen Arbeitnehmenden ergreifen muss.
  • Übt die beschäftigte Person während der Krankschreibung eine Nebentätigkeit aus, ist der Betrieb berechtigt, eine Entgeltfortzahlung zu verweigern. Falls die Genesung durch die Nebentätigkeit verzögert wurde, kann auch eine Kündigung gerechtfertigt sein.

5. Zweifel am Krankenstand

Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Betrieb von der Krankenkasse der betroffenen beschäftigten Person verlangen, dass diese ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) einholt. Dazu sind die Krankenkassen grundsätzlich verpflichtet, außer wenn die AU sich eindeutig durch die vorhandenen ärztlichen Unterlagen belegen lässt.

6. Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. Manche Tarif- oder Arbeitsverträge sehen eine längere Leistungsdauer vor. Sie beginnt in der Regel mit dem ersten Tag der Erkrankung. Entsteht die Erkrankung während der Arbeit, so besteht schon an diesem Tag eine Entgeltfortzahlungsanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit.
  • Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung gibt es in der Regel Krankengeld.
  • Jede Arbeitsunfähigkeit, die auf einer neuen Krankheit beruht, führt in der Regel zu einem neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Kommt es nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit zu einer anderen Krankheit samt Arbeitsunfähigkeit, so beginnt ein neuer Zeitraum der Entgeltfortzahlung von 6 Wochen. Falls jedoch während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, verlängern sich die 6 Wochen Entgeltfortzahlung nicht.
  • Wegen derselben Erkrankung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur für insgesamt 6 Wochen. Ein erneuter Anspruch besteht erst, wenn die beschäftigte Person mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war oder wenn seit Beginn der ersten Erkrankung infolge derselben Krankheit 12 Monate verstrichen sind.
    Dieselbe Erkrankung bedeutet, dass sie auf derselben Ursache und demselben Grundleiden beruht.
  • Nach einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss die Frist von 6 Monaten nicht erfüllt werden, nur die 4 Wochen ununterbrochene Beschäftigung.

7. Höhe der Entgeltfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts. Berechnungsgrundlage ist das gesamte Arbeitsentgelt mit Zulagen wie z.B.:

  • Zulagen für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, Schichtarbeit, Gefahren, Erschwernisse usw.
  • Vermögenswirksame Leistungen.
  • Ersatz für Aufwendungen, die auch während der Krankheit anfallen.
  • Mutmaßliche Provision für Beschäftigte, die festgelegte Provisionsfixa, Umsatz- und Abschlussprovisionen erhalten.
  • Allgemeine Lohnerhöhungen oder Lohnminderungen.

In Tarifverträgen kann die Grundlage für die Bemessung der Entgeltfortzahlung abweichend von den gesetzlichen Regelungen bestimmt werden.

Im Arbeitsvertrag oder in einer Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann geregelt sein, dass Sondervergütungen während der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gekürzt werden. Die Kürzung darf pro Tag höchstens 1/4 des durchschnittlichen Arbeitsentgelts pro Tag im Jahresdurchschnitt betragen.

Wenn ein Betrieb eine Entgeltfortzahlung trotz unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit verweigert, muss die Krankenkasse der beschäftigten Person Krankengeld zahlen. Die Krankenkasse hat dann in der Regel einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Betrieb.

8. Erstattung von Teilen der Entgeltfortzahlung für Betriebe über das Umlageverfahren U1

Insbesondere für kleine Betriebe mit wenigen Beschäftigten kann die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine große Belastung darstellen. Deshalb gibt es das Umlageverfahren U1. Wer weniger als 30 Beschäftigte in Vollzeit hat, nimmt daran verpflichtend teil. Darüber hinaus können auch Betriebe mit mehr Beschäftigten umfasst sein, z.B. wenn dort Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten.

Diese Betriebe zahlen eine monatliche Umlage. Aus der U1-Umlage können die Betriebe sich bis zu 80% der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erstatten lassen. Die Erstattung müssen die Betriebe beantragen.

9. Praxistipps

  • Nicht nur, wenn die 6 Wochen Entgeltfortzahlung überschritten sind, sondern auch in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung, in denen es noch keine Entgeltfortzahlung gibt, können Sie ggf. über Krankengeld Ihren Lebensunterhalt sichern, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Wenn Sie also neu in einem Betrieb sind und in den ersten Wochen erkranken, vergessen Sie nicht, Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen.
  • Das Krankengeld ist niedriger als die Entgeltfortzahlung. Wenn es zum Leben nicht reicht, können Sie ggf. Arbeitslosengeld II vom Jobcenter erhalten, um das Krankengeld damit aufzustocken. Ab 2023 wird es dafür voraussichtlich statt Arbeitslosengeld II das sog. Bürgergeld geben.
  • Wird Ihnen die Entgeltfortzahlung verweigert, z.B. wenn bei einem Teilzeitjob verlangt wird, dass Sie an einem anderen Tag die Stunden nachholen, oder weil angezweifelt wird, dass Sie arbeitsunfähig waren, können Sie die Entgeltfortzahlung vor dem Arbeitsgericht einklagen. Beachten Sie dabei jedoch, dass Sie Ihre Anwaltskosten für einen Streit vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz immer selbst bezahlen müssen, auch wenn Sie den Prozess gewinnen. Haben Sie zu wenig Geld, um sich den Prozess und die Anwaltskosten leisten zu können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Für anwaltliche Beratung vor einer Klage können Sie bei finanzieller Bedürftigkeit ggf. Beratungshilfe erhalten.
  • Die Broschüre "Entgeltfortzahlung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Sie kostenlos unter www.bmas.de > Suchbegriff: "A164" herunterladen.

10. Wer hilft weiter?

Weitere Informationen erteilen die Arbeitgebenden oder das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Thema Arbeitsrecht), Telefon 030 221911-004, Mo–Do 8–20 Uhr.

Arbeitsunfähigkeit

Krankengeld

Verletztengeld

Stufenweise Wiedereingliederung

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

Rechtsgrundlagen: EntgFG

{}Entgeltfortzahlung{/}{}Lohnfortzahlung{/}

Was passiert wenn man in den ersten 4 Wochen krank ist?

Ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.

Was passiert wenn man im ersten Monat krank ist?

Der Lohnabzug bei Krankheit im ersten Monat ist hinsichtlich der Lohnfortzahlung ein Sonderfall in der Entgeltfortzahlung. Normalerweise ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, im Krankheitsfall wie auch bei der Quarantäne das Entgelt für den Zeitraum von sechs Wochen fortzuzahlen.

Wie hoch ist das Krankengeld in den ersten 4 Wochen?

Ihr Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent Ihres Nettogehalts. Lesen Sie hier, welche Zahlungen noch berücksichtigt werden und wie hoch das maximale kalendertägliche Krankengeld ist.

Was ist wenn man in der Probezeit krank wird?

Erkranken Beschäftigte nach vier Wochen Probezeit, steht ihnen eine Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen zu. Daran schließt sich gegebenenfalls der Bezug von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung an.