Bei einer Sachgesamtheit stellt die Gesamtheit an sich etwas qualitativ anderes dar, als die darin enthaltenen Einzelbestandteile. Ein Kaffeeservice z.B. besteht aus mehreren einzelnen Gegenständen, allerdings stellt das Service als Gesamtheit etwas wertvolleres dar und ist somit nur als ein Liefergegenstand zu behandeln. Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Alltag nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden (§ 91 BGB). Darunter zählt beispielsweise Zucker. Der Zucker wird in einer Packung verkauft und nicht als Millionen von Zuckerkristallen. Bewegte Lieferung – ruhende Lieferung Ebenso zu unterscheiden ist zwischen einer bewegten und einer ruhenden Lieferung, dies spielt bei der Prüfung der 4. Voraussetzung (Inland) eine entscheidene Rolle. Eine bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 6) bedeutet, dass der Liefergegenstand befördert oder versendet wird. Der Unterschied zwischen einer Beförderungslieferung und eine Versendungslieferung ist, dass bei einer Versendungslieferung ein selbständig Beauftragter für den Transport des Liefergegenstandes zuständig ist. Selbständig Beauftragter ist z.B. ein Spediteur, Frachtführer. Nicht selbständig Beauftragter ist hingegen der Angestellte des leistenden Unternehmers oder des Abnehmers, diese sind lediglich nicht selbständige Erfüllungsgehilfen. Bei einer ruhenden Lieferung (§ 3 Abs. 7) liegt keine Bewegung, also keine Beförderung /Versendung vor. In welchen Fällen kommt dies vor? Bei der Lieferung einer Sachgesamtheit (siehe oben), zum Beispiel bei einem Kaffeeservice aus 30 Teilen, die in mehreren Etappen (zunächst 20 Teile, danach 10 Teile) an den Abnehmer verbracht wird, liegt die Lieferung erst vor, sobald der gesamte Liefergegenstand als Ganzes dem Abnehmer zur Verfügung gestellt wird. Die Lieferung liegt erst bei Eintreffen der restlichen 10 Teilen beim Abnehmer vor, dann ist es schon beim Abnehmer, sodass keine Bewegung stattfindet. Der Abnehmer und der Leistungswille müssen als Voraussetzung für eine Lieferung feststehen bzw. vorliegen. Ort und Zeitpunkt der LieferungUm den Ort der Leistung bestimmen zu können, muss der Zeitpunkt der Lieferung ermittelt werden. Die Bestimmung des Orts ist wichtig, um zu überprüfen ob die Lieferung im Inland erfolgt und somit steuerbar nach § 1 Abs.1 Nr. 1 UStG ist oder nicht. Ort und Zeitpunkt der Lieferung, § 3 Abs. 5a – Abs. 8 Von einer Beförderungslieferung spricht man, sobald der Liefergegenstand durch den Lieferer (Unternehmer) oder den Abnehmer (Kunde) selbst befördert bzw. bewegt wird. Beispiel: Dies ist eine klassiche Beförderungslieferung, da der Bauarbeiter die Brezel mit sich fort nimmt (Abholfall). Von einer Versendungslieferung spricht man, wenn der Liefergegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten des Lieferers oder des Abnehmers transportiert wird. Beispiel: Hier handelt es sich um eine Versendungslieferung. Bei der unbewegten Lieferung nach § 3 Abs. 7 bestimmt sich der Ort danach, wo sich der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügugsmacht befindet. Beispiel: Es liegt eine unbewegte bzw. ruhende Lieferung vor, da das Grundstück nach Übergang des Eigentums nicht mehr bewegt wird. |