Übersicht
Leistungen in der ambulanten Pflege
Pflegegeld
Wer zu Hause, etwa von Angehörigen oder anderen informell Pflegenden, pflegerisch versorgt wird, je nach Pflegegrad ein Pflegegeld.
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Kombinationsleistungen
Es gibt auch die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu kombinieren.
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Nachbarschaftshilfe
Bei Pflegebedürftigkeit kann Nachbarschaftshilfe gilt als Leistung zur Unterstützung im Alltag und kann daher in den meisten Bundesländern durch die Pflegekasse finanziert werden.
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Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen meinen keine Sachen, sondern Dienstleistungen , z.B. pflegerische Hilfen durch einen Pflegedienst.
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Hilfsmittel in der Pflege
Mit der Pflegebedürftigkeit kommt auch ein Bedarf an unterstützenden Hilfsmitteln.
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BIVA-Beratung
Kompetenter rechtlicher Rat bei:
- Problemen mit Einrichtung oder ambulantem Pflegedienst: Entgelterhöhungen, Pflegegrade, Ärger mit der Heimleitung, Hausverbote, Mitwirkungsrechte als Bewohnerbeirat.
- Fragen zu allen relevanten Rechtsgebieten im „Pflegerecht“: Vertragsrecht (WBVG), Ordnungsrecht (sämtliche Landesheimgesetze und deren Verordnungen), Sozialrecht (SGB XI und SGB XII), insbesondere auch zu Entgelt und Investitionskosten
- Allgemeinen Fragen und Hilfen zu Pflege und Wohnen im Alter
- Rechtsstreitigkeiten und Klagen: Individuelle und kollektive Klagen
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause wohnen bleiben, haben verschiedene Möglichkeiten, die häusliche Pflege sicherzustellen. Sie können sich entweder von Angehörigen oder Bekannten pflegen lassen oder einen ambulanten Pflegedienst nutzen. Hierfür zahlt die Pflegekasse entweder das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Auch eine Kombination von beidem ist möglich.
Pflegegeld für Pflege durch Angehörige
Das Pflegegeld erhalten Betroffene, wenn die häusliche Pflege von ehrenamtlichen Pflegepersonen übernommen wird. Dabei kann es sich sowohl um Angehörige als auch um Nachbarn, Freunde oder Bekannte handeln. Pflegebedürftige erhalten das Pflegegeld direkt auf ihr Konto und können es selbst verwalten. Sie können selbst bestimmen, wie sie das Geld ausgeben, solange sie damit die Pflege und den Bedarf zu Hause sicherstellen.
Um Pflegegeld zu erhalten, muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Außerdem müssen Betroffene, die das Pflegegeld beziehen, regelmäßige Beratungsbesuche durchführen lassen. Diese werden von der Pflegekasse bezahlt und müssen bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich stattfinden. Bei Pflegegrad 4 und 5 sind die Beratungsbesuche vierteljährlich fällig.
Höhe des Pflegegeldes (monatlich)
Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro
Was passiert bei stationärem Aufenthalt?
Wenn der Pflegebedürftige für eine längere Zeit ins Krankenhaus kommt oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen benötigt, wird das Pflegegeld in den ersten vier Wochen weiter gezahlt. Dauert der Aufenthalt länger, wird die Zahlung eingestellt und erst wieder aufgenommen, wenn der Betroffene wieder zu Hause ist.
Anders verhält es sich, wenn Pflegebedürftige Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen der Pflegekasse, die genutzt werden können, wenn sich zum Beispiel der gesundheitliche Zustand verschlechtert oder Angehörige eine Auszeit von der Pflege brauchen. Die Hälfte des Pflegegeldes wird in der Kurzzeitpflege für 8 Wochen und in der Verhinderungspflege für 6 Wochen weitergezahlt. Mehr Informationen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema Pflegeformen.
Pflegesachleistungen für ambulante oder teilstationäre Pflege
Wenn Pflegebedürftige die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes nutzen oder teilstationäre Angebote wie Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, erhalten Sie dafür die sogenannten Pflegesachleistungen von der Pflegekasse. Anders als das Pflegegeld werden die Pflegesachleistungen nicht auf das Konto des Betroffenen überwiesen. Pflegedienste rechnen ihre erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.
Höhe der Pflegesachleistungen (monatlich)
Pflegegrad 2: 724 Euro
Pflegegrad 3: 1.363 Euro
Pflegegrad 4: 1.693 Euro
Pflegegrad 5: 2.095 Euro
Weitere Pflegesachleistungen
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind ebenfalls Pflegesachleistungen, die Personen ab Pflegegrad 2 beantragen können. Für die Kurzzeitpflege werden pro Jahr 1.774 Euro zur Verfügung gestellt, die Betroffene auf acht Wochen verteilen können. Für die Verhinderungspflege gibt es für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen 1.612 Euro pro Jahr. Die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können auch kombiniert werden. Wie das funktioniert, lesen Sie hier.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren
Es besteht die Möglichkeit, sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen zu beziehen. Wer seine Pflegesachleistungen nur teilweise nutzt, kann noch einen Anteil vom Pflegegeld erhalten.