Wann ist man als Student von der Krankenversicherung befreit?

Melde dich bei einer Krankenkasse deiner Wahl. Deine Befreiung kannst du bei allen Krankenkassen beantragen. Suche dir eine Krankenkasse deiner Wahl aus und teile dieser deinen Wunsch zur Befreiung von der Versicherungspflicht mit. Meist kannst du dies telefonisch erledigen. Die gesetzliche Krankenversicherung benötigt nun noch einen aktuellen Versicherungsnachweis von dir. Melde dich dazu bei deiner derzeitigen privaten Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenkasse sendet dir daraufhin die Befreiungsbescheinigung zu.

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Du bist aktuell noch gesetzlich krankenversichert, jedoch zu Beginn deines Studiums möchtest du dich privat krankenversichern? 

Damit du bestens versorgt bist und die für dich besten Produkt- und Serviceleistungen erhältst, beraten wir dich gerne rund um das Thema Krankenversicherung.

Nutze dazu die unten stehenden Kommunikationskanäle und sobald du deine neue Vertragsnummer kennst, kannst du direkt unser Online-Formular ausfüllen. Damit beauftragst du uns, den Befreiungsantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse für dich zu stellen. In diesem Fall übermitteln wir die von dir im Online-Formular angegebenen Daten und die Information, dass Du derzeit bei uns krankenversichert bist, an die Hanseatische Krankenkasse (HEK). In diesem Zusammenhang kooperieren wir mit der HEK, da der Befreiungsantrag nur von einer gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt werden kann. Im Anschluss erhältst du die Befreiungsbescheinigung per Post zugesendet und und zeitgleich erhält deine Hochschule/ Universität eine elektronische Meldung über die Befreiung (gem. Studenten-Meldeverfahren).

Studienbeginn – Was muss ich AXA mitteilen?

Bitte sprich uns gerne unter 0221 148-41002 an oder kontaktiere rechtzeitig vor Studienbeginn deine:n Betreuer:in. Wir beraten dich gerne und besprechen mit dir alle Möglichkeiten deines Versicherungsschutzes.

Wenn ich spezielle Ausbildungstarife vereinbare, benötigt AXA dafür einen Nachweis?

Ja, es ist uns jährlich eine Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen, wir werden dazu jeweils im Herbst auf dich zukommen. Wenn dein Studium endet, benötigen wir von dir zudem einen Nachweis über die Exmatrikulation.

Ich benötige einen Versicherungsnachweis für das BAföG-Amt – was muss ich tun?

Du kannst deinen Versicherungsnachweis telefonisch unter 0221 148-41002 oder per Mail unter [email protected] anfordern. Diesen senden wir dir umgehend zu. 

Wie geht es nach dem Studium weiter?

Gerne kannst du dich direkt an deine:n Betreuer:in wenden, da sie:er dich anlassbezogen in allen Versicherungsfragen vollumfänglich berät. Du kannst dich auch telefonisch oder per Mail bei uns melden und mitteilen wann dein Studium endet (inkl. Nachweis der Exmatrikulation). Dann werden wir dich unterstützen, den richtigen Krankenversicherungsschutz für dich zu finden. Nach dem Studium ist unter anderem relevant, welchen beruflichen Status du hast (Beamte, Angestellte, etc.) und auch wie hoch dein Jahresverdienst ist. 

Julia Rieder ist Redakteurin für Ver­si­che­rungen und kümmert sich als stellvertretende Textchefin um die sprachliche Qualität aller Texte. Während ihres Volontariats bei Finanztip hospitierte sie beim RBB Inforadio. Vorher sammelte sie bereits journalistische Erfahrung in den Redaktionen von Frontal 21, der Berliner Zeitung und dem Online-Magazin politik-digital. Ihr Studium der Politikwissenschaft in Berlin hat Julia mit einem Master abgeschlossen.

Die Angebote der AOK unterscheiden sich regional. Wenn Sie die Postleitzahl Ihres Wohnortes eingeben, können wir die für Sie zuständige AOK ermitteln und die regionalen Angebote Ihrer AOK für Studenten anzeigen.

Gemäß § 8 Absatz 1 SGB V können sich bestimmte “Personengruppen”, nach Nummer 5 auch durch ihr Studium nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig gewordene Studierende, auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreien lassen. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der GKV bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen (die Krankenkasse, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre oder gewählt werden könnte bzw. ist, weil du bereits Mitglied bist).

Unser ausdrücklicher Appell lautet jedoch: Lasst euch NICHT von der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V befreien. JEDER Student gehört unserer Meinung nach in die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung, das gilt auch für Beamtenkinder. Wer bereits gesetzlich krankenversichert ist, sollte das im Studium bleiben oder bei eintretender Versicherungspflicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Eine Entscheidung gegen die GKV ist grundsätzlich eine Lebensentscheidung. In bestimmten Konstellationen ist es später überhaupt nicht mehr möglich, in diese zu kommen! Viele Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung wie einkommensabhängige Beiträge oder eine beitragsfreie Familienversicherung von Familienangehörigen gibt es in anderen Systemen, wie bspw. der privaten Krankenversicherung nicht. Bei ausländischen Studierenden ergeben sich zudem regelmäßig noch aufenthaltsrechtliche Probleme, insbesondere wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV zugunsten einer sogenannten privaten incoming-Reisekrankenversicherung beantragt wurde, die gesetzlich nach § 195 Abs. 3 VVG eine maximale Versicherungsdauer von fünf Jahren besitzt und sich dann die große Frage nach der Anschlussabsicherung stellt, wenn kein Versicherungstatbestand in der GKV vorliegt!

Eine Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird, zum Beispiel durch die “Folgeversicherungsbescheinigung” einer privaten Krankenversicherung, und bewirkt, dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. April 2016 (Aktenzeichen B 12 KR 24/14 R) wurde die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht vorübergehend eingeschränkt. Befreien lassen konnte sich zeitweise nur noch, wer unmittelbar zuvor nicht aus anderem Grund pflichtversichert war. Wer also bspw. unmittelbar nach einer Berufsausbildung oder einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Student versicherungspflichtig in der GKV wurde, konnte sich nicht mehr davon befreien lassen. Wenn du jedoch unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht familienversichert, freiwillig gesetzlich oder bereits privat krankenversichert warst, konntest du weiterhin einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der GKV stellen.
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG wurde jedoch die vor dem genannten BSG-Urteil praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wiederhergestellt, indem dem § 8 Abs. 1 SGB V folgender Satz angefügt wurde: “Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.” In der Gesetzesbegründung heißt es explizit, dass mit der Änderung ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand.

Wie lange wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht?

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV ist unwiderruflich und wirkt tatstandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist und das ganze so lange, wie der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde.

Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium – z.B. neuer Bachelor oder anschließender Master – grundsätzlich keine Wirkung entfaltet. Der erneute Eintritt der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eröffnet somit erneut ein Befreiungsrecht und bei Nichtwahrnehmung die Möglichkeit, sich als zuvor nicht gesetzlich Krankenversicherter für das neue Studium gesetzlich krankenzuversichern.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wirkt jedoch nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium fort, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung eintritt. Eine sozialversicherungsrechtlich irrelevante Unterbrechung liege vor, wenn:

  • der Unterbrechungszeitraum nicht mehr als einen Monat beträgt und
  • in dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.

Das bedeutet also für Studenten, bei einem Unterbrechungszeitraum (Ende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V = Wirkungsdatum der Exmatrikulation -> erneuter Beginn Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V = neuer Semesterbeginn bzw. bei Immatrikulation nach Semesterbeginn der Tag der Einschreibung) von mehr als einem Monat solle die Befreiung ungeachtet der zwischenzeitlichen versicherungsrechtlichen Verhältnisse nicht fortwirken. Bei nicht mehr als einem Monat müsse während des Zeitraumes eine Versicherungspflicht aufgrund eines anderen versicherungsrechtlichen Tatbestandes vorliegen.

Die relevante Berechnung der Monatsfrist richtet sich nach §§ 187 u. 188 BGB. Das bedeutet zum Beispiel, dass bei einer Exmatrikulation zum 28./29.02. die Monatsfrist am 28./29.03. abläuft, das heißt bei einer Einschreibung ab dem 30./31.03. es sich um einen Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Monat handelt. Anders hingegen bei Exmatrikulation zum 31.08., hier endet die Monatsfrist nach § 188 Absatz 3 BGB am 30.09., sodass sich mit Einschreibung ab dem 01.10. ein Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Monat ergibt.

Das Urteil des BSG vom 25. Mai 2011 (B 12 KR 9/09 R) sagt nur, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus wirkt, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst anschließend wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre. Ausdrücklich offen gelassen hat das BSG in seiner Entscheidung, ob ein Fortwirken der Befreiung anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer “sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung” grundsätzlich die selbe Versicherungspflicht wieder eintreten würde, für die zuvor eine Befreiung ausgesprochen wurde. Zudem hat das BSG nicht definiert, wann eine Unterbrechung sozialversicherungsrechtlich irrelevant ist und wann nicht.

Befreiungswirkung bei zeitgleicher Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte

Eine noch wirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung schließt im Regelfall auch eine zeitgleiche Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte aus (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V).

Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist allerdings so zu verstehen, als eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur auf andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind. Deshalb schließt die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von der Versicherungspflicht als Student weiterhin den Eintritt der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung (d.h. u.a. keine Werkstudententätigkeit und keine geringfügige Beschäftigung) nicht aus. In einem solchen Fall lebt die Befreiung von der KVdS nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst (Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestand.

Ebenfalls schließt eine noch wirksame Befreiung von der Versicherungspflicht die Familienversicherung in der GKV aus.

Versicherung in der GKV nach Ende der Befreiungswirkung

Beachtet werden muss, dass eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ende der Befreiungswirkung überhaupt nur dann möglich ist, wenn Versicherungspflicht in der GKV eintritt, ein Anspruch auf Familienversicherung oder ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V besteht.

Ein privat krankenversicherter Student, der als Berufsanfänger nach dem Studium erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt (Beschäftigungen vor oder während des Studiums bleiben unberücksichtigt), die eigentlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei ist (regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze), kann sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ausnahmsweise freiwillig gesetzlich krankenversichern. Der Beitritt ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen.

Sind Studenten von der Krankenversicherung befreit?

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen müssen in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert sein. Bis zum 25. Geburtstag können Sie beitragsfrei über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, anschließend müssen Sie eine eigene Krankenversicherung wählen.

Wann ist man als Student nicht versicherungspflichtig?

Die Versicherungspflicht besteht für Studierende in Deutschland an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen bis (längstens) zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V).

Wann muss ich als Student Krankenversicherung zahlen?

Die studentische Versicherungspflicht währte nach alter Rechtslage bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Seit 2020 kommt es auf die Semesterzahl nicht mehr an.

Wann fliegt man als Student aus der Familienversicherung?

Haben Sie im Jahr 2022 ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 470 Euro (bei einem Minijob 520 Euro), endet Ihre Familienversicherung. Sie müssen sich dann in der Regel zum gesetzlich festgelegten Beitrag für Studierende von 92,73 Euro pro Monat selbst versichern.