Sind notarkosten überall gleich

Wer bestimmt den Notar?

Beim Immobilienverkauf gilt freie Notarwahl. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wer den Notar bestimmt.

Aber oft gilt der Grundsatz: Wer den Notar bezahlt entscheidet. Und das ist in der Regel der Käufer.

Finanziell macht es keinen Unterschied zu welchem Notar Sie gehen. Die Notarkosten werden nach Gebührenordnung berechnet und sind somit überall gleich.

Außerdem ist der Notar zu Neutralität verpflichtet und darf keine Partei bevorzugt behandeln.

Es gibt allerdings Unterschiede zwischen den Notaren: Die Vertragsgestaltung ist nicht einheitlich geregelt. Sprechen Sie deshalb vorher mit dem Notar. So bekommen Sie ein Gefühl für seine Arbeitsweise und wissen, ob Sie sich dort gut aufgehoben fühlen.

Gerne geben wir Ihnen eine Notarempfehlung für Stuttgart, Tübingen oder Filderstadt.

Wie hoch sind die Notarkosten?

Die Notarkosten sind in Deutschland einheitlich geregelt und somit bei allen Notaren gleich.  Sie sind nicht verhandelbar. Als Anhaltspunkt gilt 1,5% des Kaufpreises.

Hierfür entfallen 1% auf den Notar und 0,5% auf den Grundbucheintrag. Bei einem Kaufpreis von 300.000 sind demnach mit 4.500 Euro Notarkosten zu rechnen.

Immobilienkäufer sollten darauf achten, dass der Termin der Beurkundung des Kaufvertrages mit der Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch kombiniert wird, um durch weitere Termine Folgekosten zu sparen.

Wenn Sie allerdings viel beurkunden lassen wollen, können die Notarkosten entsprechend höher sein.

Kosten für das Grundbuchamt

Wann immer das Grundbuchamt für einen Bürger tätig wird, erhebt es Gebühren gem. GNotKG. Das bedeutet, dass auch für das Grundbuchamt Gebühren anfallen, wenn eine Immobilie mit Nießbrauch übertragen werden soll, da zwei Eintragungen bei der Übertragung einer Immobilie mit Nießbrauch vorzunehmen sind: Zum einen findet ein Eigentümerwechsel statt, der in Abteilung I des Grundbuchs vermerkt wird. Zum anderen wird das Nießbrauchrecht in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. 

Im Internet finden Sie viele Grundbuchkostenrechner, die Ihnen einen guten Anhaltspunkt dafür bieten, wie hoch die Kosten in Ihrem konkreten Einzelfall tatsächlich ausfallen.

Über die genaue Höhe der Kosten informiert Sie aber in jedem Fall auch gerne der beurkundende Notar.

Steuern bei Schenkung mit Nießbrauch

Der Vorteil einer Schenkung mit Eintragung eines Nießbrauchrechts besteht in der steuerlichen Bewertung: der Nießbrauch mindert den Wert des zu übertragenden Grundstücks und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer. 

Darüber hinaus bestehen steuerrechtliche Freibeträge, die im Rahmen von Immobilienübertragungen innerhalb der Familie gelten und die abhängig sind vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem- zwischen Eltern und ihren Kindern beträgt der Freibetrag beispielsweise € 400.000; dies bedeutet, dass eine Immobilie im Wert von € 400.000 steuerfrei von Eltern auf Kinder übertragen werden kann. 

Da in dem Fall der Immobilienübertragung mit Nießbrauch der Wert der Immobilie um den Wert des Nießbrauchs gemindert wird, kann im Zusammenspiel zwischen dieser Wertminderung und den steuerlichen Freibeträgen erheblich Vermögen übertragen werden, ohne dass hierfür Steuern anfallen: 

Eine Immobilie mit einem Wert von € 700.000 löst im Fall einer Schenkung von Eltern auf Kind aufgrund des Freibetrags in Höhe von  € 400.000 eine Steuerlast aus, der die Bemessungsgrundlage € 300.000 zugrunde liegt. 

Wird dieselbe Immobilie mit einem Nießbrauch übertragen, der einen Wert von € 300.000 hat, kann die Immobilie steuerfrei übertragen werden. Die Steuerlast für die € 300.000 Wertminderung lebt auch nicht wieder auf, wenn der Nießbrauch erlischt, es sei denn es liegt ein Fall von § 14 II BewG vor. Diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen die Nutzung der Immobilie durch den Nießbrauchberechtigten aufgrund dessen frühen Versterbens anders, nämlich auf Basis der tatsächlichen Nutzung, bewertet werden muss.

Fazit

Bei der Übertragung von Immobilien mit Nießbrauchrecht fallen Notarkosten, Kosten des Grundbuchamts sowie ggf. Schenkungsteuer an. Über Notar- und Grundbuchkosten informiert Sie der beurkundende Notar, hinsichtlich der zu erwartenden Schenkungsteuer sollten Sie Ihren Steuerberater um Information bitten. Erste Anhaltspunkte zur Höhe der zu erwartenden Kosten geben auch Kostenrechner, die auf vielen seriösen Seiten des Internets zu finden sind.

Ist es egal zu welchem Notar man geht?

Der Notar als neutrale Instanz Auch wenn eine Seite – in der Regel der Käufer – den Notar bezahlt, so ist er doch als neutrale Instanz für beide Seiten da. Der Notar muss nicht nur den Kaufvertrag beurkunden, sondern auch die rechtlichen Fragen der Vertragspartner unparteiisch beantworten.

Wie errechnen sich die Notarkosten?

1,5% des Kaufpreises, davon etwa 1% Notarkosten und 0,5% Grundbuchkosten (Lesen Sie die News zur Erhöhung der Notargebühren). Gehen wir beispielsweise davon aus, dass der zu beurkundende Immobilienpreis 300.000 Euro beträgt, dann fallen hier ca. 4.500 Euro für Notarkosten und Grundbuchkosten an.

Sind Notarkosten fix?

So hoch sind beim Grundstücksverkauf die Notarkosten Dienstleistungen von Notaren werden einheitlich im BNotO geregelt, ihre Honorare gelten als fix. Beim Grundstücksverkauf werden die Notarkosten nach der Höhe des Kaufpreises errechnet, abhängig davon, welche notarielle Hilfe in Anspruch genommen wird.

Wie viel darf ein Notar verlangen?

In der Regel sollten Käufer etwa 0,8 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises für Notar und Grundbuchamt einkalkulieren. Sowohl Notar als auch Grundbuchamt berechnen ihre Gebühren anhand der Höhe des Immobilienkaufpreises.

Wie kann ich Notarkosten sparen?

Ein kleiner Trick, um ein paar Hundert Euro zu sparen: Manchen Banken genügt ein beglaubigter Entwurf der Grundschuld. Eine Beurkundung des Grundbucheintrags, die der Notar vornimmt und die deutlich höhere Notarkosten verursacht, ist dann nicht nötig. Dadurch können mitunter einige hundert Euro eingespart werden.

Wie viel Prozent vom Kaufpreis sind Notarkosten?

Die Notargebühren beim Hauskauf orientieren sich an der Höhe des Kaufpreises und sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) detailliert festgelegt. Grob gerechnet belaufen sich die Notarkosten auf 1,5 Prozent bis 2 Prozent des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie.

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