Muss der arbeitgeber zwei tests zur verfügung stellen

3G am Arbeitsplatz Wer zahlt jetzt die Tests im Job?

19.11.2021, 19:06 Uhr

Die Corona-Gemengelage wird zunehmend ungemütlich. Vor allem für Ungeimpfte. Denn die müssen ab dem 24. November nachweisen, ob sie negativ getestet sind. Zumindest, wenn sie am Arbeitsplatz erscheinen wollen oder müssen. Was die Frage aufwirft, wer für den Nachweis aufkommen muss.

Das überarbeitete Infektionsschutzgesetz sieht ab kommenden Mittwoch die 3G-Regel am Arbeitsplatz vor. Die gilt, wenn im Betrieb "physischer Kontakt" zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann. Dann soll Beschäftigten der Zutritt in ihrem Unternehmen nur noch mit Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellem Testnachweis (oder maximal 48 Stunden altem PCR-Test) möglich sein. Zudem gilt die auch die Ende Juni ausgelaufene Homeoffice-Pflicht wieder. Demnach müssen Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese, wenn möglich zu Hause auszuführen. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Bleiben wir am Arbeitsplatz und bei den Ungeimpften, die dort auch erscheinen müssen. Der Arbeitnehmer darf in Kürze seine Arbeitsstätte nur noch betreten, wenn er einen aktuellen negativen Test eines Bürgertestzentrums vorweisen kann, oder aber einen Test vor Ort von geschulten Kollegen überwachen oder durchführen lässt. Nur dann darf auch ein Testnachweis im Namen des Arbeitgebers ausgestellt werden, der zudem für private Zwecke genutzt werden kann. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben "durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren". Ansonsten droht ihnen ein Bußgeld.

Mindestens drei kostenlose Tests pro Woche

Zudem kann sich jeder Bürger bereits wieder seit dem 13. November kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Somit hat jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche. Dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Darüber hinaus können sich die Länder aber auch spendabel zeigen und ihren Bürgern auch mehrere Tests pro Woche gratis ermöglichen. Was im Sinne der Pandemiebekämpfung nicht die schlechteste Idee ist.

Wer aber keine Lust hat, vor oder nach der Arbeit noch zu einem entsprechenden Testzentrum zu hetzen, um den nötigen Nachweis für den nächsten Tag zu ergattern, kann seinen Corona-Status auch im Unternehmen nachweisen. Denn auch der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten weiterhin laut der Arbeitsschutzverordnung zwei kostenlose Tests pro Woche zur Verfügung stellen und laut der Gesetzesbegründung darf er "seine Beschäftigten nicht auf die kostenlosen Bürgertestungen verweisen". Allerdings ist der Arbeitgeber laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht verpflichtet, auch eine Aufsicht zu stellen. Sie sind somit gegebenenfalls nicht 3G-tauglich.

Macht also im schlechtesten Fall, nur einen kostenlosen Test pro Woche für den nicht-geimpften Arbeitnehmer. Da dieser aber laut dem novellierten Infektionsschutzgesetz in der Pflicht ist, muss er für die anderen beiden Nachweise dann selber aufkommen. Und dieser ist nicht per se mit einem x-beliebigen, selbst mitgebrachten Schnelltest zu erbringen. Vielmehr obliegt es im Zweifelsfall dem Arbeitgeber vorzuschreiben, welche Produkte dafür infrage kommen und wie die Sache vonstatten zu gehen hat. Orientieren kann sich dieser dann etwa an einer des vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Tests. Diese sind auch im Handel, in Apotheken und in einigen Discountern verfügbar. Etwaige Vorgaben des Betriebes müssen wiederum für den Arbeitnehmer zumutbar sein.

Bestenfalls harmonisch und praktikabel

Verweigert sich der Arbeitnehmer einem Test oder bringt keinen gültigen Nachweis mit, darf er die Betriebsstätte nicht betreten. Da er infolge dessen keine Arbeitsleistung erbringen kann, steht es dem Arbeitgeber frei, mit Lohnkürzungen oder im Wiederholungsfall mit Abmahnungen oder einer Kündigung zu reagieren.

Da es aber primär um die Pandemie-Eindämmung und nicht um die Sanktionierung von Ungeimpften gehen sollte, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gut beraten, eine für beide Seite praktikable Lösung zu finden. Schließlich muss neben den eventuell vorhandenen gegenseitigen Vorbehalten in puncto impfen und dem nun täglich fälligen testen, auch noch der Laden am Laufen gehalten werden. Und das funktioniert unter harmonischen Umständen und mit gegenseitigem Respekt nun mal am besten. In diesem Zusammenhang sollte dann auch nicht vergessen werden, dass die Corona-Pandemie irgendwann ein Ende hat und das gemeinsame Leben weitergeht. Zumindest, wenn wir gut aufeinander aufpassen.

Insofern wäre es auch denkbar, dass Arbeitgeber auch über ihr zweimaliges verpflichtendes Testangebot hinaus, ihren Mitarbeitern eine Testmöglichkeit zur Verfügung stellen. Ob dieses zusätzliche freiwillige Angebot dann dem Ungeimpften in Rechnung gestellt wird, kann unabhängig davon überlegt werden.