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(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)

Nr.

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid, Typengenehmigung

1.1

Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6

a)

je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes

4,30,
jedoch mindestens 90

b)

ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes

3,20,
jedoch mindestens 90

Anmerkung zu Nummer 1.1:

Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 10.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben.

1.2

Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6

a)

je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes

5,50,
jedoch mindestens 115

b)

ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes

3,80,
jedoch mindestens 115

Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2:

a)

Auf die Gebühr sind Gebühren nach den Nummern 1.12 und 1.13 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist.

b)

Auf die Gebühr ist die Gebühr für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 1.14 bis zu 80 Prozent anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden.

c)

Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.

d)

Wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine Typengenehmigung vorgelegt und vermindert sich dadurch der Zeitaufwand für die Erteilung der Baugenehmigung, so verringert sich die Gebühr nach Nummer 1.2 entsprechend dem verminderten Zeitaufwand um bis zu 50 Prozent. Eine Ermäßigung nach Buchstabe c ist daneben ausgeschlossen.

e)

Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit nach den Nummern 10.1 bis 10.5 und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile nach Nummer 10.6 ist gesondert zu erheben.

f)

Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 8 ist gesondert zu erheben.

g)

Die Gebühr für die Erteilung einer Typengenehmigung nach Nummer 1.18 ist gesondert zu erheben.

1.3

Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche

1.3.1

bis zu 5 m2

90

1.3.2

von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter

17

1.3.3

von mehr als 10 m2

170
zuzüglich 5,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche

Anmerkungen zu Nummer 1.3:

a)

Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt.

b)

Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen.

c)

Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchst. a, b und d bis g sind entsprechend anzuwenden.

d)

Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten.

1.4

Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung

90 bis 1 650

Anmerkung zu Nummer 1.4:

Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und e sind entsprechend anzuwenden.

1.5

Genehmigung einer Nutzungsänderung

90 bis 2 470

Anmerkungen zu Nummer 1.5:

a)

Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben.

b)

Die Anmerkung zu Nummer 1.1 sowie die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b und e sind entsprechend anzuwenden.

1.6

Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird.

das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5

Anmerkung zu Nummer 1.6:

Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich.

1.7

Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht

nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 93

1.8

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 280

1.9

Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 8 NBauO

nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 93

1.10

Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt

90 bis 1 240

1.11

Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBauO)

20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5,
jedoch mindestens 90

1.12

Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO)

90 bis 2 470

1.13

Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NBauO)

90 bis 1 240

1.14

Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO)

1.14.1

bei Baumaßnahmen nach den Nummern 1.1, 1.2 und 1.18, wenn die Gebühr mit verhältnismäßigem Aufwand nach dem Rohbau- oder Herstellungswert ermittelbar ist

bis zu 90 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.1, 1.2 oder 1.18, jedoch mindestens 90

1.14.2

im Übrigen

nach Zeitaufwand

1.15

Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO)

1.15.1

Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.1 festgesetzt

20 Prozent der Gebühr nach 1.14.1, jedoch mindestens 90

1.15.2

Gebühr für die Erteilung des Bauvorbescheids wurde nach Nummer 1.14.2 festgesetzt

nach Zeitaufwand

1.16

Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 2 NBauO

nach Zeitaufwand

1.17

Feststellung des Erlöschens oder des Fortbestehens einer Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage nach § 71 Abs. 2 Satz 4 NBauO

nach Zeitaufwand

1.18

Erteilung einer Typengenehmigung nach § 73a NBauO

das Zweifache der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 bis 8.3, 8.6, 8.7 und 10.7

1.19

Verlängerung der Befristung einer Typengenehmigung nach § 73a Abs. 2 Satz 4 NBauO

30 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.18.

2

Bauaufsichtliche Zustimmung

2.1

Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2

ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2,
jedoch mindestens 90

2.2

Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu Nutzungsänderungen

Gebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5

2.3

Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht

nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 93

2.4

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

nach Zeitaufwand,
jedoch mindestens 280

2.5

Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt

90 bis 1 240

2.6

Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO)

20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2,
jedoch mindestens 90

2.7

Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner Geltungsdauer

Gebühr nach den Nummern 1.12 bis 1.15

3

Bauarten

3.1

Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO

nach Zeitaufwand

3.2

Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 NBauO

nach Zeitaufwand

3.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16a Abs. 3 Satz 3 NBauO

nach Zeitaufwand

3.4

Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16a Abs. 4 NBauO

nach Zeitaufwand

4

Bauprodukte

4.1

Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO

nach Zeitaufwand

4.2

Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO

nach Zeitaufwand

4.3

Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO

nach Zeitaufwand

4.4

Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO

nach Zeitaufwand

4.5

Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO

nach Zeitaufwand

5

Bauüberwachung, Bauabnahme, regelmäßige Überprüfung, Beratung

5.1

Überwachung einer Baumaßnahme in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauO

nach Zeitaufwand

5.2

Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO)

5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr,
jedoch mindestens 30

5.3

Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO)

5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr,
jedoch mindestens 30

Anmerkung zu den Nummern 5.2 und 5.3:

Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen.

5.4

Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO)

nach Zeitaufwand

5.5

Regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde

nach Zeitaufwand

5.6

Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren

nach Zeitaufwand

Anmerkung zu Nummer 5.6:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt.

6

Fliegende Bauten

6.1

Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes

3,90,
jedoch mindestens 90
und höchstens 3 280

6.2

Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO

90 bis 830

6.3

Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO

25 bis 250

7

Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 NBauO

7.1

Errichtung von Feuerungsanlagen

7.1.1

Tauglichkeit von Abgasanlagen

7.1.1.1

Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude

45,84

7.1.1.2

Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage

  1,20

7.1.1.3

Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute

  0,96

7.1.1.4

Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen

12,00

7.1.2

Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen

7.1.2.1

Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude

31,44

7.1.2.2

Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage

  1,20

7.1.2.3

Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute

  0,96

7.1.2.4

Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

  5,28

7.1.2.5

Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen

12,00

7.1.3

Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen

7.1.3.1

Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude

45,84

7.1.3.2

Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage

  2,40

7.1.3.3

Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute

  0,96

7.1.3.4

Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

  5,28

7.1.3.5

Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen

12,00

7.2

Änderung von Feuerungsanlagen

7.2.1

Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude

31,44

7.2.2

Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage

  2,40

7.2.3

Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute

  0,96

7.2.4

Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

  5,28

7.2.5

Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen

12,00

7.3

Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke

7.3.1

Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase

Gebühr entsprechend Nummer 7.1
mit Ausnahme der Nummern 7.1.2.4 und 7.1.3.4

7.3.2

Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase

Gebühr entsprechend Nummer 7.2
mit Ausnahme der Nummer 7.2.4

7.4

Rechnerische Überprüfung

7.4.1

Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute

  0,96

7.4.2

Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute

  0,96

7.4.3

Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung, dass die Abgase einer Feuerstätte einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt, je Arbeitsminute

  0,96

7.5

Wiederholungsprüfung nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4

die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4

7.6

Sonstige Zuschläge

7.6.1

Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde

18,00

7.6.2

Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden

7.6.2.1

-

von Montag bis Freitag vor 6.00 oder nach 18.00 Uhr oder an einem Sonnabend

in Höhe von 50 Prozent der Beträge

7.6.2.2

-

an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag

in Höhe von 100 Prozent der Beträge

7.6.3

Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.3.2 und 7.5 in Bezug auf die Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinsel

in Höhe von 10 Prozent der Beträge

7.6.4

Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Überprüfungen von Bauzuständen vor Fertigstellung, je Arbeitsminute

  0,96

7.6.5

Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Begehungen von weiteren Nutzungseinheiten, je weitere Nutzungseinheit

  4,80

8

Abweichung, Ausnahme, Befreiung

8.1

Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO

90 bis 4 100

8.2

Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen sind Entscheidungen nach den Nummern 8.3 und 8.4

90 bis 1 650

8.3

Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung

60 bis 500

8.4

Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)

90 bis 4 100

8.5

Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB

nach Zeitaufwand

8.6

Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den §§ 24 und 25 EnEV

60 bis 1 080

8.7

Erteilung einer Befreiung von Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach § 102 GEG

90 bis 1 650

9

Baulast

9.1

Eintragung einer Baulast

90 bis 2 470

Anmerkung zu Nummer 9.1:

Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen.

9.2

Löschung einer Baulast

90 bis 830

9.3

Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück

30

9.4

Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, soweit ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis nicht gefertigt wird, je Flurstück

30

10

Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit

10.1

Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 10.2 bis 10.6

nach der Tafel (Anlage 4)

10.2

Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlage

nach Zeitaufwand

10.3

Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Baus

nach Zeitaufwand

10.4

Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 7 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 Satz 3 und § 71 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 8 Satz 4)

das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand

10.5

Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine Aufstockung

Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung

Anmerkung zu den Nummern 10.1 und 10.5:

Müssen rechnerische Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen bei Untersuchung am Gesamtsystem geprüft werden, so kann entsprechend dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 10.1 oder 10.5 erhoben werden.

10.6

Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen

5 Prozent der Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) für die Bauwerksklasse 3

10.7

Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes

1,20
jedoch mindestens 90

10.8

Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO

90

Anmerkung zu Nummer 10.8:

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 10.7 erhoben wird.

10.9

Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 10.10

ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr

10.10

Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaus und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaus für eine statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5

ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr

Anmerkung zu den Nummern 10.9 und 10.10:

Die Gebühren nach den Nummern 10.9 und 10.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen.

10.11

Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung

ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit

10.12

Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 10.9 und 10.10

ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr

Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12:

a)

Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen.

b)

Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen.

Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe des Dreifachen der Gebühr nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.

10.13

Amtshandlungen nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist

nach Zeitaufwand

Anmerkung zu Nummer 10.13:

Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Herstellungswertes nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.

11

Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

11.1

Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)

nach Zeitaufwand*

11.2

Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfVO

nach Zeitaufwand*

11.3

Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVO

nach Zeitaufwand*

11.4

Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVO

nach Zeitaufwand*

11.5

Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO)

nach Zeitaufwand*

11.6

Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVO

nach Zeitaufwand*

11.7

Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVO

nach Zeitaufwand*

11.8

Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVO

nach Zeitaufwand*

11.9

Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauO

nach Zeitaufwand*

11.10

Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauO

nach Zeitaufwand*

11.11

Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO)

nach Zeitaufwand*

11.12

Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVO

nach Zeitaufwand*

11.13

Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVO

nach Zeitaufwand*

12

Sonstige Amtshandlungen

12.1

Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung

90

12.2

Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO

nach Zeitaufwand

12.3

Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit

90

12.4

Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauO

nach Zeitaufwand

12.5

Aufforderung zur Mängelbehebung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO

nach Zeitaufwand

12.6

Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO

nach Zeitaufwand

12.7

Zwangsmittel

12.7.1

Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO

nach Zeitaufwand

12.7.2

Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs AllGO

12.8

Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagen

nach Zeitaufwand

12.9

Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

12.9.1

Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB

90 bis 660

12.9.2

Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB

90

12.10

Ausstellen eines Gastspielprüfbuchs nach § 45 Abs. 1 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung

nach Zeitaufwand