Kinderzuschlag gleich kindergeld

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag wird Ihre Familie unterstützt, wenn sie über ein niedriges Einkommen verfügt und davon den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nicht vollständig decken kann.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn

  • Ihr Kind/Ihre Kinder nicht verheiratet oder verpartnert sind und in Ihrem Haushalt leben,
  • Sie Kindergeld für das Kind beziehen oder nur deswegen keinen Anspruch auf Kindergeld haben, weil Sie eine andere staatliche Leistung bekommen, die das Kindergeld ausschließt,
  • Sie genug Einkommen für sich selbst haben und mit dem Kinderzuschlag den Bedarf Ihrer Familie decken können,
  • Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindest-Grenze erreichen (die sogenannte Mindesteinkommensgrenze) und,
  • Ihr Einkommen und Vermögen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.

Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt höchstens EUR 205,00 monatlich je Kind.

Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente bekommen. Der Kinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate bewilligt. Nach 6 Monaten müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Als Einkommen wird angerechnet:

  • eigenes Einkommen Ihres Kindes/ Ihrer Kinder, wie beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente zu 45 Prozent,
  • Einkommen der Eltern aus nichtselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeiten, das ihren eigenen Bedarf übersteigt, zu 45 Prozent,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld,
  • Eltern- oder Landeserziehungsgeld,
  • Renten aus der Sozialversicherung,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).

Seit dem 1. Januar 2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II -Anspruch bleiben.

INFO: Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, können Sie Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Ihre Kinder erhalten. Außerdem können Sie sich von den KiTa-Gebühren befreien lassen.

Der KiZ-Lotse hilft Ihnen, schnell und einfach zu prüfen, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Sie finden den KiZ-Lotsen auf der Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit unter der Navigation

Die Familienkasse bietet eine Videoberatung an, über die Sie Fragen zum Kinderzuschlag von zu Hause aus stellen können. Einen Termin zur Videoberatung können Sie telefonisch unter 0800 4555530 vereinbaren.

Was ist der Kinder­zuschlag?

Der Kinder­zuschlag von bis zu 209 Euro pro Kind und Monat ist eine zusätzliche Leistung für einkommens­schwache Familien, die Kinder­armut verringern und die Teilhabe am gesell­schaftlichen Leben fördern soll. Eltern können ihn bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber ihr Einkommen nicht für ihre gesamte Familie reicht.

Zusätzlicher Vorteil der Unterstüt­zungs­leistung: Wer den Kinder­zuschlag bezieht, ist von Kita­gebühren befreit. Schul­kinder bekommen außerdem kostenloses Mittag­essen und haben Anspruch auf das Schulbe­darfs­paket in Höhe von 150 Euro pro Schul­jahr. Darüber hinaus können Eltern die tatsäch­lichen Fahrt­kosten zur Schule erstattet bekommen.

Beim Kinder­zuschlag sind die starren Einkommens­höchst­grenzen seit Januar 2020 weggefallen, wodurch mehr Eltern anspruchs­berechtigt sind. Der Zuschlag wird ab dem Monat der Antrag­stellung gewährt und zusammen mit dem Kinder­geld ausgezahlt.

Tipp: Ob Ihr Antrag Erfolg hat, können Sie online bei der Arbeitsagentur prüfen.

Entlastungs­paket bringt Erhöhung

Ab Juli 2022 steigt der Höchst­betrag für den Kinderzuschlag von bis zu 209 auf bis zu 229 Euro monatlich pro Kind. Das bringt das Entlastungspaket, das Bundes­tag und Bundes­rat im Mai 2022 beschlossen haben.

Diese Voraus­setzungen müssen für den Kinder­zuschlag erfüllt sein

Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, haben Anspruch auf den Kinder­zuschlag. Wer wenig verdient, sollte diesen Anspruch prüfen. Das sind die Voraus­setzungen:

  • Eltern beziehen Kinder­geld und das Brutto­einkommen beträgt bei Eltern­paaren mindestens 900 Euro pro Monat, bei Allein­erziehenden mindestens 600 Euro.
  • Sie beziehen kein Arbeitslosengeld II.
  • Das Kind ist unter 25 Jahre alt und lebt im Haushalt der Eltern.
  • Es ist nicht verheiratet oder verpart­nert (einge­tragene Lebens­part­nerschaft).

Für die Entscheidung über den Antrag kommt es auf die Einkommens­verhält­nisse in den letzten sechs Monaten vor Antrags­stellung an. Bei Miet­wohnungen sind die Wohn­kosten im Antrags­monat maßgeblich, bei Wohn­eigentum wird aus den monatlichen Kosten im Kalender­jahr vor Antrags­stellung ein Durch­schnitts­wert ermittelt.

So wirken sich Einkommen und Vermögen auf den Kinder­zuschlag aus

Das Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden auf den Kinder­zuschlag ange­rechnet – aber in unterschiedlichem Umfang.

  • Eigenes Einkommen des Kindes wie Waisenrente oder Unterhalt wird nur zu 45 Prozent ange­rechnet. Beispiel: Das Kind erhält Unterhalt in Höhe von 300 Euro. Davon werden nur 45 Prozent auf den Kinder­zuschlag ange­rechnet, also 135 Euro. Der Kinder­zuschlag beträgt in diesem Fall 70 Euro (205 Euro minus 135 Euro).
  • Vermögen des Kindes wird voll auf den Kinder­zuschlag ange­rechnet, sofern es die Frei­betrags­grenze von 3 850 Euro über­schreitet. Das gilt übrigens für alle Mitglieder des Haus­halts.
  • Auch das Einkommen der Eltern spielt eine Rolle. Dazu gehören etwa Einnahmen aus selbst­ständiger und nicht­selbst­ständiger Arbeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld und Elterngeld. Als Vermögen gelten abzüglich fester Frei­beträge etwa Bargeld, Spar­guthaben und Wert­papiere. Welche Frei­beträge im Einzelnen gelten, können Antrags­steller im Merkblatt Kinderzuschlag der Familien­kassen nach­lesen.

Weitere Hilfen bei geringem Einkommen

Wohn­geld. Wer wenig Einkommen hat, sollte Wohngeld beantragen. Ob und wie viel Wohn­geld gewährt wird, hängt neben der Höhe des Einkommens auch vom Wohn­ort und der Höhe der Miete ab.Über­schuldung. Häufen sich aufgrund nied­riger Einkünfte unbe­zahlte Rechnungen, können Menschen in eine finanzielle Schieflage geraten, aus der sie scheinbar nur schwer wieder heraus­finden. Welche Möglich­keiten es gibt, steht in unserem Special Überschuldung.Arbeits­losengeld II. Bei sehr geringen Einkünften besteht möglicher­weise ein ergänzender Anspruch auf Arbeitslosengeld II, umgangs­sprach­lich auch „Hartz IV“ genannt. Arbeits­losengeld II wird beim Jobcenter beantragt. Bei Bezug von Arbeits­losengeld II wird kein Kinder­zuschlag mehr ausgezahlt, denn dann bekommen Familien auch für Kinder einen Regel­satz ausgezahlt.

So stellen Sie den Antrag auf den Kinder­zuschlag

Den Antrag auf Kinder­zuschlag gibt es auf den Seiten der Familienkasse. Dort können Sie ihn direkt online beantragen. Die Familien­kasse entscheidet auch, ob und in welcher Höhe er bewil­ligt wird. Sofern Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe der Entscheidung in Form des Bescheids Wider­spruch bei der Familien­kasse einlegen. Bleibt sie bei ihrer Entscheidung, können Sie ebenfalls inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe der Entscheidung in Form des Wider­spruch­bescheids Klage beim Sozialge­richt erheben.

So lange kann der Kinder­zuschlag bezogen werden

Die Familien­kasse bewil­ligt den Kinder­zuschlag für sechs Monate. Der Bewil­ligungs­zeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Ist der Bewil­ligungs­zeitraum abge­laufen, muss der Kinder­zuschlag neu beantragt werden. In der Regel zahlt die Familien­kasse den Kinder­zuschlag bis zur Voll­jährigkeit des Kindes – genauso wie das Kinder­geld, das aber unter bestimmten Voraus­setzungen auch länger bezogen werden kann (mehr dazu im Special Kindergeld ab 18: Kindergeld für junge Erwachsene).

An diese Regeln müssen Sie sich während des Bezugs des Kinder­zuschlags halten

Wer den Kinder­zuschlag bekommt, hat bestimmte Mitwirkungs­pflichten. Verletzt er sie, muss er mit Sanktionen rechnen.

Ganz wichtig ist es, der Familien­kasse jede Veränderung der Lebens­umstände zu melden, zum Beispiel wenn jemand auszieht oder ein weiteres Kind geboren wurde. Für die Veränderungs­mitteilung stellen die Familien­kassen online ein Formular bereit. Wird die Familien­kasse verspätet oder gar nicht über Veränderungen, die wichtig für den Anspruch auf den Kinder­zuschlag sind, informiert, muss möglicher­weise zu Unrecht erhaltenes Geld zurück­gezahlt werden. Außerdem drohen Geld­strafen und in besonders schweren Fällen strafrecht­liche Konsequenzen.

Wie viel darf ich maximal verdienen um Kinderzuschlag zu bekommen?

Damit die Eltern Kinderzuschlag erhalten können, muss das monat- liche Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro betragen und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen unter 1.503,02 Euro (Höchsteinkommensgrenze) liegen.

Was wird alles auf Kinderzuschlag angerechnet?

Dazu gehören etwa Einnahmen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld und Elterngeld. Als Vermögen gelten abzüglich fester Freibeträge etwa Bargeld, Sparguthaben und Wertpapiere.

Was brauche ich um Kinderzuschlag zu bekommen?

Voraussetzungen für Kinderzuschlag Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende). Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Wann kommt der Kindergeldbonus 2022?

Die Auszahlung vom Kinderbonus erfolgt im Juli 2022.