Impfung mit johnson & johnson wie lange gültig

Mit dem Impfstoff des Unternehmens Johnson & Johnson hat am Donnerstag ein vierter Impfstoff die Zulassung in der EU erhalten. Die EMA empfahl den Einsatz des Mittels für Personen ab 18 Jahren. Das vom Johnson-Tochterunternehmen Janssen entwickelte Mittel muss im Gegensatz zu den drei weiteren zugelassenen Impfstoffen nur einmal verimpft werden.

Von den bisher in der EU zugelassenen Impfstoffen wurden bis zum 10. März insgesamt 12,5 Millionen Dosen an die Bundesländer ausgeliefert. Im Auftrag der Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission zentral Verträge mit Herstellern geschlossen. Die Bundesrepublik soll über diesen Verteilschlüssel zunächst mehr als 36 Millionen Impfdosen von Johnson & Johnson erhalten.

Impfstoff liefert Bauplan für Spikeprotein des Coronavirus

Der Impfstoff von Johnson & Johnson ist ein sogenannter Vektor-Impfstoff. In diesem Fall dient ein abgeschwächtes, für den Menschen harmloses Virus als Transportmittel (Vektor) für Teile der Erbinformation des Coronavirus.

Einige Körperzellen erhalten so einen Bauplan zur Herstellung des charakteristischen Spikeproteins des Coronavirus und bauen es nach. Das Immunsystem erkennt das Spikeprotein als fremd und bildet natürliche Abwehrkräfte - Antikörper und Immunzellen.

Auf unserer Themenseite beantworten wir alle wichtigen Fragen zur Corona-Impfung.

20.04.2022 - Das Pharmaunternehmen Johnson & Johnson ruft eine Charge seines COVID-19-Impfstoffes zurück. Der Rückruf erfolgt, weil bei der Herstellung vorgegebene Standards nicht eingehalten wurden, wie das Bundesgesundheitsministerium und das Paul-Ehrlich-Institut mitteilten.

Bei den betroffenen Impfstoffdosen handelt es sich um die Charge XD955, die vergangenes Jahr in einem Werk in den USA produziert und auch in Deutschland ausgeliefert wurde. Arztpraxen, die solche Dosen eventuell noch vorrätig haben, werden aufgefordert, diese zu vernichten.

PEI: Keine Gefährdung für geimpfte Personen

Bei der Charge bestehe weder „ein konkreter Qualitätsdefekt noch gibt es einen Hinweis auf den Verdacht zu erwartender Gesundheitsbeeinträchtigungen bei geimpften Personen“, stellte das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) klar. Grund für den Stopp seien Herstellungsaspekte.

In der Herstellungsstätte, in der die Wirksubstanz für die Charge XD955 produziert wurde, wurde dem PEI zufolge bei einer Inspektion festgestellt, dass die Gute Herstellungspraxis nicht gewährleistet war. Der Hersteller hätten den Nachweis nicht erbringen können, „dass der etablierte und genehmigte Prozess für die Wirkstoffherstellung den gesetzlichen Anforderungen entspricht“.

Restbestände nicht weiterverwenden

Das für die Europäische Union zuständige Referenzlabor in Frankreich hat deshalb vorsorglich das europäische Freigabezertifikat widerrufen. Auch das PEI hat seine nationale Chargenfreigabe zurückgezogen. Daher können etwaige Restbestände der Charge XD955 nicht mehr weiterverwendet werden.

Mitteilung an den Hersteller

Der Hersteller bittet darum mitzuteilen, wie viele Vials aus der Charge XD955 vernichtet wurden. Die Meldung erfolgt an: . Praxen nutzen dazu den Rückmeldebogen.

Das Bundesgesundheitsministerium bittet ebenfalls um eine entsprechende Information. Die Rückmeldung an den Hersteller sollte daher „Cc“ auch an die E-Mail-Adresse oder erfolgen.

Mehr zum Thema

  • Informationsschreiben von Johnson & Johnson zum Rückruf der Impfstoffcharge (Stand: 20.04.2022, PDF, 165 KB)
  • KBV-Themenseite zur COVID-19-Schutzimpfung

zu den PraxisNachrichten

20.01.2022 - Nach einer einmaligen Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson ist eine zweite Impfung zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlich. Damit zählt die zweite Impfung mit diesem Impfstoff auch nicht als Auffrischimpfung.

Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Anforderungen für den vollständigen Impfschutz von Personen, die mit dem Impfstoff Janssen geimpft wurden, entsprechend geändert. Vorausgegangen war eine Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

Zweite Impfung nach vier Wochen

Personen, die einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, brauchen nun eine zweite Impfung zur Vervollständigung ihrer Grundimmunisierung. Sie gelten erst dann als vollständig geimpft. Laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollte die zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna) mit einem Mindestabstand von vier Wochen erfolgen.

Personen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, empfiehlt die STIKO mindestens drei Monate nach erfolgter Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff.

Hinweise zur Dokumentation und Abrechnung

Durch die neuen Vorgaben ergeben sich Änderungen für die Abrechnung und Dokumentation von Impfungen, die mit COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson erfolgen. Bei der täglichen Dokumentation wird die erste Impfung mit diesem Impfstoff künftig als Erstimpfung und nicht mehr als Abschlussimpfung erfasst.

Das Impfdoku-Portal wird entsprechend angepasst und steht in Kürze bereit. Bis dahin dokumentieren Praxen die erste Impfung mit Janssen übergangsweise noch als Abschlussimpfung. Die Pseudoziffern zur Abrechnung von Impfungen mit Janssen werden ebenfalls angepasst. Sie stehen mit dem nächsten Software-Update spätestens Anfang Februar zur Verfügung.

Zweitimpfungen bei Janssen-Geimpften mit einem mRNA-Impfstoff werden bei der täglichen Dokumentation ab sofort als Abschlussimpfung, Drittimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff als Auffrischimpfung gemeldet. Für die Abrechnung verwenden Ärztinnen und Ärzte die jeweilige Pseudoziffer für den Impfstoff von BioNTech/Pfizer beziehungsweise Moderna; zum Beispiel bei einer Abschlussimpfung mit Moderna die Pseudoziffer 88332B (allgemein).

Genesenenstatus verkürzt

Wegen des erhöhten Infektionsrisikos infolge der sich ausbreitenden Virusvariante Omikron wurde der Genesenenstatus angepasst. Als genesen gelten Personen nur noch drei und nicht mehr sechs Monate nach einer Infektion.

Nach den angepassten Vorgaben des Robert Koch-Instituts können Personen ein Genesenenzertifikat erhalten, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Die Testung zum Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein.

Nach Ablauf der 90 Tage gilt die Person nicht mehr als „genesen“. Um als genesene Person vollständig geimpft zu sein und Anspruch auf ein Genesenen-Impfzertifikat zu haben – auch wenn die Erkrankung länger als 90 Tage her ist –, reicht eine Impfung aus.

Mehr zum Thema

  • Paul-Ehrlich-Institut: Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung
  • COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
  • 17. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung der STIKO (Stand: 20.01.2022)
  • KBV-Themenseite Coronavirus