Impfpflicht wer ist betroffen

FAQ für Einrichtungen, Unternehmen und Interessierte in Niedersachsen


Impfpflicht wer ist betroffen
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1. Wozu verpflichtet § 20 a IfSG ? (= einrichtungsbezogene Impfpflicht)

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht trat am 16. März 2022 in Kraft und wird durch § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ist war gegenüber

dem Gesundheitsamt unverzüglich meldepflichtig, wenn der ein Nachweis nach § 20 a Abs. 2 Satz 1 IfSG bis zum 15. März 2022 nicht oder nicht vollständig vorgelegt wirdwurde, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestanden.

Die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ist gegenüber dem Gesundheitsamt unverzüglich meldepflichtig, wenn ein vorgelegter Nachweis nach § 20 a Abs. 2 Satz 1 IfSG seine Gültigkeit verliert und nicht rechtzeitig ein entsprechender neuer Nachweis vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des eines vorgelegten Nachweises bestehen.

Die Tätigen (vgl. Ziffer 3) sind verpflichtet, der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung

  • einen Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes (siehe § 22a Abs. 1 IfSG)eine vollständig erfolgte Impfung,
  • einen Genesenennachweis (siehe § 22a Abs. 2 IfSG) oder
  • ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation gegen eine COVID-19-Impfung

vorzulegen (vgl. Ziffer 4).

Wichtig:

  • Das Dokument muss der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung im Original vorgelegt werden!
  • Für die Dokumentation sind Aktenvermerke ausreichend.
  • Auch selbstständig tätige Personen sind meldepflichtig.

1.1 Nachweispflicht bereits tätiger Personen

Personen, die bereits vor dem 16. März 2022 in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sindwaren, haben hatten der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis vorzulegen. Personen, die sich beim oder nach Ablauf der Frist inm Mutterschutz oder in der Elternzeit oder in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit befinden oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen, sind erst bei Rückkehr vorlagepflichtig. Das gleiche gilt für Sonderurlaub, Krankschreibung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderung.

1.2 Nachweispflicht seit dem 16. März 2022 tätig werdender Personen

Personen, die ab seit dem 16. März 2022 in dem Unternehmen/, Betrieb/, Dienst tätig wurden oder werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit die gleichen Nachweise vorzulegen. Anderenfalls kann die Tätigkeit nicht stattfinden.

1.3 Nachweispflicht bereits tätiger Personen, deren Nachweis die Gültigkeit verliert

Soweit ein vorgelegter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert, hat die tätige Person der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen neuen Nachweis nach § 20 a Abs. 2 Satz. 1 IfSG vorzulegen. Dieser muss spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorliegen. Während dieser Zeit dürfen die betroffenen Personen kraft Gesetzes in der Einrichtung tätig sein. Erst nach Ablauf dieser Frist tritt die Meldepflicht der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung ein.


2. Welche Einrichtungen und Unternehmen sind betroffen?

Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Abs. 1 Nr. 1 IfSG sind insbesondere:

  1. Krankenhäuser,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren (auch soweit keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt),
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Entbindungseinrichtungen (einschließlich freiberuflich tätiger Hebammen, auch ambulante hebammengeleitete Einrichtungen nach § 134a SGB V),
  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a) bis f) genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (insbesondere Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Podologie, Psychotherapie, Orthoptisten, Hebammen, Heilpraktiker),
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden (hierunter fallen z. B. auch sozialpsychiatrische Dienste),
  11. Rettungsdienste,
  12. Sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V,
  13. medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c SGB V,
  14. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation (stationär/ambulant; insbesondere Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke bzw. behinderte Menschen oder Integrationsfachdienste, Dienstleister im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, des Budgets für Arbeit und des Budgets für Ausbildung sowie Unternehmen, die Arbeitsassistenzleistungen erbringen),
  15. Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder des SGB XI tätig werden.

Weitere Einrichtungen:

  • Betriebsärztliche Dienste,
  • Impf- und Teststellen, sofern sie als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes betrieben werden (gilt nicht im Rahmen der Beauftragung).

Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sind insbesondere:
voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen;

  • insbesondere Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI,
  • Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 SGB IX (keine Unterscheidung zwischen Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einerseits, und dem Arbeitsbereich andererseits),
  • Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, andere vergleichbare tagesstrukturierende Angebote (z. B. Tagesförderstätten),
  • vollstationäre Einrichtungen (z. B. betreute Wohngruppen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen), teilstationäre Einrichtungen (z. B. Heilpädagogische Tages- und Kindertagesstätten, sofern schwerpunktmäßig Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreut werden), voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen;

vergleichbare Einrichtungen, wie z. B.:

  • Unternehmen, die im ambulanten Bereich heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen; Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit angeschlossenem Internat oder „Heim“, sofern schwerpunktmäßig Kinder mit Behinderungen betreut werden; Landesbildungszentren für Hörgeschädigte und Blinde (mit Ausnahme der Schulen). Hier muss gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung stattfinden, ob der Schwerpunkt der Angebote/Leistungen auf der Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen liegt
    (vgl. Ziffer 3.1 In einer vergleichbaren Einrichtung bzw. einem vergleichbaren Unternehmen gibt es mehrere Angebote oder Arbeitsplätze (§ 20a Abs. 1 Ziffer 2 „vergleichbare Einrichtungen/Unternehmen“, Ziffer 3 „vergleichbare Dienstleistungen“ IfSG). Welches Handling ist möglich?.


Einrichtungen und Unternehmen gem. § 20 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sind insbesondere:

  • ambulante Pflegedienste,
  • weitere Unternehmen, die den in Nr. 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten; insbesondere
    • ambulante Pflegedienste gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI,
    • ambulante Betreuungsdienste gemäß § 71 Abs. 1a SGB XI, ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 SGB XI,
    • familienentlastende bzw. -unterstützende Dienste in der Behindertenhilfe, sofern sie auch Leistungen zur Betreuung der Menschen mit Behinderungen anbieten, die u. a. mit Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX vergleichbar sind,
    • Einzelpersonen gemäß § 77 SGB XI,
    • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    • ambulant betreute Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen, Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX erbringen,
    • Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und § 46 SGB IX i. V. m. der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 SGB IX erbringen,
    • Beförderungsdienste, die für Pflege- und Betreuungseinrichtungen dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erbringen, und
    • Dienstleistungen, Assistenzleistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX),
    • Unternehmen, die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX erbringen,
    • Unternehmen, die Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX erbringen, wenn die Unternehmen zu den in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG aufgeführten Leistungen vergleichbare Dienstleistungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen anbieten (Einzelfallprüfung nach Schwerpunktbetrachtung,
      vgl. Ziffer 3.1 In einer vergleichbaren Einrichtung bzw. einem vergleichbaren Unternehmen gibt es mehrere Angebote oder Arbeitsplätze (§ 20a Abs. 1 Ziffer 2 „vergleichbare Einrichtungen/Unternehmen“, Ziffer 3 „vergleichbare Dienstleistungen“ IfSG). Welches Handling ist möglich?.

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3. Welche dort Tätigen müssen einen Nachweis bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung erbringen?

Grundsätzlich müssen alle in der Einrichtung oder dem Unternehmen Tätigen einen Nachweis erbringen. Dabei sollte die Tätigkeit regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten) sein, sondern über einen längeren Zeitraum erfolgen. Einzig in den Fällen, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise Tätigkeit in einem abgetrennten Verwaltungsgebäude), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verneint werden.

Zu den von der Nachweispflicht betroffenen Personengruppen gehören zum Beispiel:

  • Arbeitgebende, Einrichtungsleitungen,
  • Arbeitnehmende, Beamtinnen und Beamte,
  • Voll-oder Teilzeittätige, unbefristet und befristet Tätige,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • Leih- und Zeitarbeitnehmende,
  • Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX,
  • selbstständige, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Therapeutinnen und Therapeuten, Inhaberinnen und Inhaber von Arztpraxen, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,
  • Auszubildende (auch Minderjährige),
  • ehrenamtlich Tätige (Hospiz-, Trauerbegleitungen),
  • Freiwilligendienst Leistende (Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst nach BFDG oder JFDG),
  • Praktikantinnen und Praktikanten (Schul-, Studien- und Berufspraktika, unabhängig, obgesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig),
  • Freie Mitarbeitende (z. B. Honorarkräfte, Berater o.ä.),
  • (externe) regelmäßig tätige Personen z.B. (Gesundheits-)Handwerker, Hilfsmittelhersteller, Therapeutinnen/Therapeuten, Bestattungsunternehmen, körpernah Dienstleistende (vgl.Ziffer 4.3),
  • Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten, in der Leitung/Geschäftsführung, sofern keine klare räumliche Abgrenzung zu den in der Einrichtung bzw. dem Unternehmen behandelten, untergebrachten oder gepflegten Personen vorhanden ist,
  • sonstige zeitweilig dort Tätige (externe Ärztinnen/Ärzte, Therapeutinnen/Therapeuten, tiergestützte Therapie, Klinikclowns, Bestattungsunternehmer, Körperpflege z.B. Friseur, Pediküre, Maniküre),
  • (Krankenhaus-)Seelsorgerinnen bzw. -seelsorger,
  • Wach-, Reinigungsdienste und Pförtnerdienste,
  • Betreuungskräfte nach § 53b SGB IX,
  • Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, soweit sie Menschen mit Behinderungen betreuen (auch gem. §35 a .SGB VIII).

3.1 In einer vergleichbaren Einrichtung bzw. einem vergleichbaren Unternehmen gibt es mehrere Angebote oder Arbeitsplätze. Welches Verfahren ist möglich? (§ 20a Abs. 1 Ziffer 2 „vergleichbare Einrichtungen/Unternehmen“, Ziffer 3 „vergleichbare Dienstleistungen“ IfSG)

Wenn es sich um „gemischte Einrichtungen/Unternehmen“, die mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammeln, handelt, ist nach dem Schwerpunkt des Angebotes der Einrichtung oder des Unternehmens zu urteilen. Gem. § 2 Nr. 15 IfSG wird „Einrichtung oder Unternehmen“ als eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche 6 Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden, definiert. Damit eine Einrichtung oder ein Unternehmen unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, muss sie/es dem Schwerpunkt nach als eine/eines der in § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen/Unternehmen zu qualifizieren sein. Davon ist auszugehen, wenn mehr als 50% der vorgehaltenen Angebote unter § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG zu fassen sind. Dabei sind die Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Werden z. B. nur einzelne Angebote vorgehalten und stellen diese in ihrer Gesamtheit max. 49% der Unternehmenstätigkeit dar, so findet § 20a IfSG keine Anwendung. Bei der Ermittlung des Schwerpunktes finden auch die nach Konzept vorgehaltenen Plätze, die u. U. aktuell nicht entsprechend belegt sind, Berücksichtigung.

Die Schwerpunktprüfung muss seitens der Einrichtung/des Unternehmens erfolgen. Sollte diese ergeben, dass § 20a IfSG Anwendung findet, so kann einzig in den Fällen, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise Tätigkeit in einem abgetrennten Verwaltungsgebäude), eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verneint werden. Entsprechende Personen sind nicht nachweispflichtig und dürfen seitens der Einrichtungs-/Unternehmensleitung nicht gemeldet werden.


3.2 In einer Einrichtung/einem Unternehmen gibt es Tätige/Mitarbeitende, die gar keinen Kontakt zu den zu betreuenden Menschen haben. Welches Verfahren ist möglich?

In den Fällen, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise Tätigkeit in einem abgetrennten Verwaltungsgebäude), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verneint werden. Entsprechende Personen sind demnach nicht nachweispflichtig und dürfen seitens der Einrichtungs-/Unternehmensleitung nicht gemeldet werden.

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4. Was für ein Nachweis ist von den Tätigen zu erbringen und wie erfolgt die Dokumentation in den Einrichtungen und Unternehmen?

4.1 Welche Nachweise können vorgelegt werden?

In § 20a Abs. 2 IfSG ist aufgeführt, welche Nachweise von der oder dem Tätigen bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung vorgelegt werden müssen:

  1. ein Impfnachweis im Sinne des § 22 a Abs. 1 IfSG,
  2. ein Genesenennachweis im Sinne des § 22 a Abs. 2 IfSG,
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet, oder
  4. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Wichtig: Der Nachweis muss im Original vorgelegt werden!


4.2 Wie erfolgt die Dokumentation in der Einrichtung/in dem Unternehmen?

Die konkrete Dokumentation der Nachweisvorlage liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung bzw. des jeweiligen Unternehmens. Für die Dokumentation sind Aktenvermerke ausreichend. Dabei sollte der Aktenvermerk am Tag der Nachweisvorlage erfolgen.

Wichtig:
Die Bestimmungen des Datenschutzrechtes sind durch die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen zu beachten!


4.3 Was ist bei der Nachweisvorlage zu beachten, wenn Mitarbeitende eines externen Dienstleisters in einer Einrichtung/einem Unternehmen tätig werden, die/das von § 20 a IfSG erfasst ist?

In welchen Fällen muss ein Nachweis vorgelegt werden?

  • Von einer Nachweisvorlage kann in den Fällen abgesehen werden, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit - insbesondere durch räumliche Trennung - sicher ausgeschlossen werden kann (z. B. bei Bauarbeiten, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung/dem Unternehmen stattfinden).
  • Personen, die schon vor dem 15. März 2022 in einer der durch § 20a IfSG benannten Einrichtungen/Unternehmen regelmäßig tätig waren und weiterhin sind, unterfallen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Es gilt die gesetzliche Pflicht, dass Personen, die in den in § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen Nachweis vorzulegen haben. Personen, die in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen seit dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens gem. § 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis vorzulegen.


4.4 Verdacht auf gefälschten Impf- oder Genesennachweis

Die Impfdokumentation muss gem. § 22 Abs. 2 IfSG zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Schutzimpfung,
  • Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes
    Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat zur Kontrolle der Bezeichnung und Gültigkeit von Chargennummern eine separate Mail-Adresse eingerichtet: .
    Unter dieser können Informationen über Chargen abgefragt werden.
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
  • Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
  • Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.

Wir weisen darauf hin, dass Impfpässe auch neu ausgestellt werden können. Hier gilt es genauer zu hinzusehen, wenn der Impfpass nur die COVID-19-Impfungen aufweist.

Die Fälschung von analogen wie auch digitalen Impfdokumenten sowie deren Vorbereitung oder deren Gebrauch ist nach § 275 Abs. 1a und §§ 277 ff. Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. Ebenso enthalten die §§ 74 und 75 a IfSG Strafvorschriften zu Nachweisen.

Folgende Anhaltspunkte können Hinweise zur Prüfung der Echtheit geben:

  • Vollständigkeit des Impfnachweises (§ 22 Abs. 2 IfSG),
  • Impfabstände,
  • Plausibilität Impfdatum (Hausärztinnen und Hausärzte impfen beispielsweise erst seit April 2021),
  • Chargennummer (Das PEI hat zur Kontrolle der Bezeichnung und Gültigkeit von Chargennummerneine separate Mail-Adresse eingerichtet: ; hier können Informationen über Chargen abgefragt werden.),
  • eingelegte Seiten im analogen Impfnachweis oder
  • unterschiedliche Arztstempel.

Sollte der Verdacht eines gefälschten Impf- oder Genesenennachweises oder eines ärztlichen Attestes bestehen, sollten Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle wenden.

Unter www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de kann ebenfalls schnell und verbindlich in diesen Fällen Strafanzeige erstattet und die zuständigen Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden. Die Onlinewache ist ein Angebot des Landespolizeipräsidiums im Niedersächsischen Innenministerium.

Wichtig:

  • Die Meldung an die örtlich zuständige Behörde gem. § 20 a IfSG muss auch in diesen Fällen erfolgen.
  • Ein patientenferner Einsatz wird an dieser Stelle empfohlen.


4.5 Wann ist eine Impfung vollständig?

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I 466), das am 19. März 2022 in Kraft getreten ist, wurde die Definition der Impfnachweise bei COVID-19 angepasst. Die Regelung des § 22a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sieht nunmehr vor, dass ein vollständiger Impfschutz dann vorliegt, wenn drei Einzelimpfungen erfolgt sind. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2022 vorgesehen. Bis dahin ist der Nachweis von zwei Impfungen ausreichend. In den im § 22a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 IfSG genannten Fällen (Personen, die sowohl genesen als auch geimpft sind) ist bis zum 30. September 2022 der Nachweis einer Impfung ausreichend.

Die Nachweise von Personen, die nur zwei Impfungen in Anspruch genommen haben (oder nur eine in den Fällen des § 22a Abs. 1 Satz 2 IfSG) laufen damit mit Ablauf des 30. September 2022 ab. Diese Personen sind verpflichtet gem. § 20a Absatz 4 IfSG der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorzulegen.

Der vollständige Gesetzestext des § 22a Abs. 1 IfSG lautet:

Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. 9 Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn

  1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die
    a) von der Europäischen Union zugelassen sind oder
    b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind,
  2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und
  3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn

  1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
  2. die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
    a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
    b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder
  3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
    a) auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie
    b) seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.

Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.



Was ist ein Genesenennachweis?

» § 22a Abs. 2 IfSG besagt:

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

  1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
  2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

Diese Vorgaben für den Genesenennachweis beziehen sich ausschließlich auf Personen, die ungeimpft sind, d.h. weder vor, noch nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben


4.7 Wie ist das Verfahren bei der Vorlage eines Attestes?

Als Nachweis ist nach § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IfSG auch ein ärztliches Zeugnis/Attest zulässig. Dies muss eine Aussage darüber treffen, dass die betreffende Person sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet oder auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.

Das ärztliche Zeugnis/Attest bedarf der Schriftform:

  • Angaben und Text müssen deutlich leserlich sein, die Unterzeichnung hat durch die ausstellende Person persönlich zu erfolgen. Ort und Datum der Ausstellung müssen angegeben sein, ggfs. auch der Zeitraum, in dem das Impfhindernis besteht.
  • Die Inhaberin/der Inhaber des ärztlichen Zeugnisses/des Attestes müssen zweifelsfrei erkennbar sein. Daher sind die persönlichen Daten so anzugeben, dass ein Abgleich mit einem Ausweisdokument möglich ist: Vollständiger Name, Geburtsdaten, Wohnanschrift, Ausstellende/Ausstellender.
  • Die ausstellende Person muss zweifelsfrei erkennbar sein, so dass ein Abgleich mit einer Eintragung im Arztregister (geführt von der Kassenärztlichen Vereinigungfür jeden Zulassungsbezirk) möglich ist: Vollständiger Name, Titelbezeichnung, Sitz der Praxis mit vollständiger Anschrift.
  • Der Zweck des ärztlichen Zeugnisses/des Attestes muss nicht zwingend angegeben werden (z. B. Vorlage bei dem Arbeitgeber, Vorlage bei einer öffentlichen Stelle).
  • Die Angabe einer Diagnose muss gegenüber dem Arbeitgeber nicht zwingend erfolgen, gegenüber der örtlich zuständigen Behörde ist dies jedoch erforderlich. Es empfiehlt sich, Mitarbeitende darauf hinzuweisen, dass mögliche Prüfverfahrenseitens der örtlich zuständigen Behörde abgekürzt oder sogar entfallen können, wenn die Diagnose bereits dem Arbeitgebenden gegenüber freiwillig offen dargelegt wird.

Wichtig:

  • Die örtlich zuständige Behörde kann von der Tätigen/dem Tätigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses/Attestes mit Angabe einer nachprüfbaren Diagnose verlangen. Dabei muss die Diagnose wahrheitsgemäß und vollständig angegeben werden und dem ärztlichen Zeugnis/dem Attest zweifelsfrei zu entnehmen sein. Dort wird das Attest auf Plausibilität geprüft.
  • Der Kreis der Kontraindikationen ist begrenzt
    (htt ps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html):
    Als medizinische Kontraindikation kommen nur Allergien/eine Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil sowie allergische Sofortreaktionen (Anaphylaxie) nach der ersten Impfung in Betracht. Sollte die Kontraindikation in Form einer Allergie gegen einen Bestandteil der mRNA- oder Vektorimpfstoffe bestehen, sollte eine Impfung mit dem Impfstoff Nuvaxovid von Novavax geprüft und angeboten werden.
  • An dieser Stelle empfiehlt sich ein patientenferner Einsatz.
  • Das Attest erfüllt die Voraussetzung „Vorliegen einer gesetzlichen Tätigkeitsvoraussetzung“ und ist somit Pflicht aus dem Arbeitsrecht i. S. d. § 26 Abs. 3 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 der VO (EU) 2016/679 ist für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. § 23a IfSG ermöglicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten die Verarbeitung von Impfung und Serostatusdaten von Beschäftigten durch den Arbeitgebenden. Eine über die Nachweise bzw. das ärztliche Zeugnis hinausgehende Verarbeitung von Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel dem Grund, aus dem sich eine Kontraindikation ergibt, ist nicht zulässig.
    Nach § 22 Abs. 2 BDSG sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen vorzusehen (z. B. Benennung einer Datenschutzbeauftragten/eines Datenschutzbeauftragten). Die Verarbeitung der vorgenannten Daten von Beschäftigten ist gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 c BSDG i. V. m. § 11 20a IfSG durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen möglich (Bereich öffentliche Gesundheit).
  • Die/der Tätige legt ein Attest, das zweifelsfrei von der Impfpflicht befreit, vor. Der weitere Einsatz liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung/des jeweiligen Unternehmens. Im Rahmen des örtlichen Hygienekonzeptes sind geeignete Maßnahmen festzuschreiben und einzuhalten. Dabei sind die jeweiligen aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

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5. Wie wird von den Einrichtungen/Unternehmen an die örtlich zuständige Behörde (in der Regel an das Gesundheitsamt) gemeldet?

Die Meldung erfolgt in der Regel digital. Das zuständige Gesundheitsamt hat per Allgemeinverfügung festgelegt, wie die Meldung erfolgen soll. Von der Mehrzahl aller niedersächsischen Gesundheitsämter wird die Meldung über das digitale Meldeportal

www.mebi-niedersachsen.de

vorgeschrieben.

» Hier finden Sie eine ausführliche Beschreibung zur Nutzung des digitalen Meldeportals Niedersachsen


Hinweis: abweichend davon haben Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen, deren Betriebsstätten in nachstehenden Kommunen liegen, die dort vorgesehenen Meldeportale zu nutzen:

  • Landkreis Osnabrück oder kreisfreie Stadt Osnabrück
    https://os-immu.gesundheitsamt-service.de | Weitere Infos
  • Landkreis Leer
    https://ler-immu.gesundheitsamt-service.de/#/start | Weitere Infos
  • Landkreis Harburg
    https://portal.landkreis-harburg.de/impfpflicht | Weitere Infos
  • Landkreis Hameln-Pyrmont
    https://cmsfs.de/lk-hameln-pyrmont-immunitaetsnachweis/ | Weitere Infos

Die Meldung an die örtlich zuständige Behörde muss unverzüglich erfolgen.

Mit der Meldung der betroffenen Person an die örtlich zuständige Behörde sind auch die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Der Umfang der personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 2 Nr. 16 IfSG und umfasst:

Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

Wichtig:

  • „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Verzögern“ und wird mit einer Frist von 14 Tagen bemessen.
  • Bitte beachten Sie die örtlich geltenden Regelungen zum Meldeverfahren! 12
  • Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NGöGD obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes. Gleiches gilt für die Region Hannover. Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte(n) der jeweiligen Einrichtung/des jeweiligen Unternehmens befindet. Für Leistungsberechtigte (Budgetnehmer), die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, ist das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Budgetnehmers zuständig.
  • Wenden Sie sich bei technischen Problemen oder Fragestellungen bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Zur Zuständigkeit vgl. Ziffer 6.
    Wenn Ihre Einrichtung bzw. Ihr Unternehmen mehrere Standorte in unterschiedlichen Kommunen hat, ist es für die Registrierung erforderlich, dass Sie sowohl eine separate E-Mail-Adresse, als auch eine separate Mobilfunknummer pro Kommune, d.h. pro Bezirk des zuständigen Gesundheitsamts wählen. Es ist nicht möglich, mit einer E-Mail-Adresse bzw. einer Mobilfunknummer Registrierungen für mehrere Zuständigkeitsbereiche der Gesundheitsämter vorzunehmen. Grundsätzlich kann hier ebenso eine private Handynummer genutzt werden, da die Nummer nur für den Code-Versand verwendet wird - nicht für Kontakte. Der Versand des Authentifizierungscodes kann ebenso an Festnetznummern in Form einer Sprachnachricht erfolgen.


6. Welche Aufgaben obliegen der örtlich zuständigen Behörde und welche Maßnahmen sind möglich?

Das Gesundheitsamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit sich die jeweilige Betriebsstätte der Einrichtung oder des Unternehmens befindet, nimmt die Benachrichtigungen über fehlende, nicht vollständige oder zweifelhafte Nachweise entgegen und beginnt ein Prüfverfahren. Grundsätzlich kann das Verfahren in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:

  • der Nachweis fehlt,
  • der Nachweis ist zweifelhaft,
  • die Echtheit des Nachweises ist zweifelhaft oder
  • Meldung eines Dritten über fehlenden Nachweis.

Wenn die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung ihrer Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nachgekommen ist, bezieht sich das weitere Verwaltungsverfahren hauptsächlich auf die gemeldete Person. Gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind jedoch die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen durch das Gesundheitsamt als notwendige Verfahrensbeteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, soweit deren Interessen berührt werden.

Die gemeldete Person wird schriftlich mit einer Fristsetzung aufgefordert, den ausstehenden Nachweis bei der örtlich zuständigen Behörde vorzulegen. Gleichzeitig wird im Regelfall der jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Unternehmen empfohlen, die betroffene Person bis zum Abschluss des Prüfverfahrens vorübergehend „patientenfern“ einzusetzen.

Die gemeldete Person ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis vorzulegen (§ 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG). Von Seiten der örtlich zuständigen Behörde können folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Empfehlung eines patientenfernen Einsatzes,
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 73 Abs. 1 Nr. 7h, Abs. 2 IfSG („Bußgeld“),
  • Verwaltungsverfahren mit den Maßnahmen des § 20a Abs. 5 IfSG (Betretungsverbot, Tätigkeitsverbot),
  • bei einem unzureichenden ärztlichen Attest kommt die Anforderung von ärztlichen Befunden oder Gutachten – aber auch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung – in Betracht,
  • bei der zweifelhaften Echtheit des Nachweises erfolgt eine Abgabe an die örtliche Polizeidienststelle.

Wichtig:

  • Die konkrete Ausgestaltung des „patientenfernen Einsatzes“ liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung bzw. des jeweiligen Unternehmens im Rahmen der individuellen Betriebseinsatzplanungen.
  • Die örtlich zuständigen Behörden entscheiden im Einzelfall, welche der vorgenannten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
  • Kontrollen von Einrichtungen und Unternehmen durch die örtlich zuständigen Behörden können aufgrund der Meldung von Dritten – auch anonymen Meldungen – aber auch ohne Anlass erfolgen.
  • Ein Bußgeld kann auch gegenüber einer Einrichtungs- oder Unternehmensleitung festgesetzt werden, wenn z. B. die Meldepflicht, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verletzt werden.


7.7. Weitere Informationen/Download

Vorstehende Informationen finden Sie hier auch zum Download als PDF.

Mehr Informationen der Bundesregierung zu dem Thema finden Sie auf:

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Weitergehende Fragen richten Sie bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Wichtig:

  • Gem.§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. der Region Hannover die Aufgaben der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung.
  • Es ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Einrichtung oder das Unternehmen liegt.
  • Auskünfte und Rechtsberatung zu arbeits- oder privatrechtlichen Fragen können nicht erfolgen (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz).