FAQ für Einrichtungen, Unternehmen und Interessierte in Niedersachsen Show
1. Wozu verpflichtet § 20 a IfSG ? (= einrichtungsbezogene Impfpflicht)Die einrichtungsbezogene Impfpflicht trat am 16. März 2022 in Kraft und wird durch § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ist war gegenüber dem Gesundheitsamt unverzüglich meldepflichtig, wenn der ein Nachweis nach § 20 a Abs. 2 Satz 1 IfSG bis zum 15. März 2022 nicht oder nicht vollständig vorgelegt wirdwurde, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestanden. Die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ist gegenüber dem Gesundheitsamt unverzüglich meldepflichtig, wenn ein vorgelegter Nachweis nach § 20 a Abs. 2 Satz 1 IfSG seine Gültigkeit verliert und nicht rechtzeitig ein entsprechender neuer Nachweis vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des eines vorgelegten Nachweises bestehen. Die Tätigen (vgl. Ziffer 3) sind verpflichtet, der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung
vorzulegen (vgl. Ziffer 4). Wichtig:
1.1 Nachweispflicht bereits tätiger PersonenPersonen, die bereits vor dem 16. März 2022 in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sindwaren, haben hatten der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Nachweis vorzulegen. Personen, die sich beim oder nach Ablauf der Frist inm Mutterschutz oder in der Elternzeit oder in vollständiger Freistellung wegen Pflegezeit befinden oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen, sind erst bei Rückkehr vorlagepflichtig. Das gleiche gilt für Sonderurlaub, Krankschreibung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen befristeter Erwerbsminderung. 1.2 Nachweispflicht seit dem 16. März 2022 tätig werdender PersonenPersonen, die ab seit dem 16. März 2022 in dem Unternehmen/, Betrieb/, Dienst tätig wurden oder werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit die gleichen Nachweise vorzulegen. Anderenfalls kann die Tätigkeit nicht stattfinden. 1.3 Nachweispflicht bereits tätiger Personen, deren Nachweis die Gültigkeit verliertSoweit ein vorgelegter Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verliert, hat die tätige Person der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen neuen Nachweis nach § 20 a Abs. 2 Satz. 1 IfSG vorzulegen. Dieser muss spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorliegen. Während dieser Zeit dürfen die betroffenen Personen kraft Gesetzes in der Einrichtung tätig sein. Erst nach Ablauf dieser Frist tritt die Meldepflicht der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung ein. 2. Welche Einrichtungen und Unternehmen sind betroffen?Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Abs. 1 Nr. 1 IfSG sind insbesondere:
Weitere Einrichtungen:
Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sind insbesondere:
vergleichbare Einrichtungen, wie z. B.:
Einrichtungen
und Unternehmen gem. § 20 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sind insbesondere:
Bildrechte: StK 3. Welche dort Tätigen müssen einen Nachweis bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung erbringen?Grundsätzlich müssen alle in der Einrichtung oder dem Unternehmen Tätigen einen Nachweis erbringen. Dabei sollte die Tätigkeit regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten) sein, sondern über einen längeren Zeitraum erfolgen. Einzig in den Fällen, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in
der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise Tätigkeit in einem abgetrennten Verwaltungsgebäude), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verneint werden. Zu den von der Nachweispflicht betroffenen Personengruppen gehören zum Beispiel:
3.1 In einer vergleichbaren Einrichtung bzw. einem vergleichbaren Unternehmen gibt es mehrere Angebote oder Arbeitsplätze. Welches Verfahren ist möglich? (§ 20a Abs. 1 Ziffer 2 „vergleichbare Einrichtungen/Unternehmen“, Ziffer 3 „vergleichbare Dienstleistungen“ IfSG)Wenn es sich um „gemischte Einrichtungen/Unternehmen“, die mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammeln, handelt, ist nach dem Schwerpunkt des Angebotes der Einrichtung oder des Unternehmens zu urteilen. Gem. § 2 Nr. 15 IfSG wird „Einrichtung
oder Unternehmen“ als eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche 6 Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden, definiert. Damit eine Einrichtung oder ein Unternehmen unter die Regelung des § 20a IfSG fällt, muss sie/es dem Schwerpunkt nach als eine/eines der in § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen/Unternehmen zu qualifizieren sein. Davon ist auszugehen, wenn mehr als
50% der vorgehaltenen Angebote unter § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG zu fassen sind. Dabei sind die Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Werden z. B. nur einzelne Angebote vorgehalten und stellen diese in ihrer Gesamtheit max. 49% der Unternehmenstätigkeit dar, so findet § 20a IfSG keine Anwendung. Bei der Ermittlung des Schwerpunktes finden auch die nach Konzept vorgehaltenen Plätze, die u. U. aktuell nicht entsprechend belegt sind, Berücksichtigung. Die Schwerpunktprüfung muss seitens der Einrichtung/des Unternehmens erfolgen. Sollte diese ergeben, dass § 20a IfSG Anwendung findet, so kann einzig in den Fällen, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise Tätigkeit in einem abgetrennten Verwaltungsgebäude), eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verneint werden. Entsprechende Personen sind nicht nachweispflichtig und dürfen seitens der Einrichtungs-/Unternehmensleitung nicht gemeldet werden. 3.2 In einer Einrichtung/einem Unternehmen gibt es Tätige/Mitarbeitende, die gar keinen Kontakt zu den zu betreuenden Menschen haben. Welches Verfahren ist möglich?In den Fällen, in denen der für eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (beispielsweise Tätigkeit in einem abgetrennten Verwaltungsgebäude), kann eine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen verneint werden. Entsprechende Personen sind demnach nicht nachweispflichtig und dürfen seitens der Einrichtungs-/Unternehmensleitung nicht gemeldet werden. Bildrechte: StK 4. Was für ein Nachweis ist von den Tätigen zu erbringen und wie erfolgt die Dokumentation in den Einrichtungen und Unternehmen?4.1 Welche Nachweise können vorgelegt werden?In § 20a Abs. 2 IfSG ist aufgeführt, welche Nachweise von der oder dem Tätigen bei der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung vorgelegt werden müssen:
Wichtig: Der Nachweis muss im Original vorgelegt werden! 4.2 Wie erfolgt die Dokumentation in der Einrichtung/in dem Unternehmen?Die konkrete Dokumentation der Nachweisvorlage liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung bzw. des jeweiligen Unternehmens. Für die Dokumentation sind Aktenvermerke ausreichend. Dabei sollte der Aktenvermerk am Tag der Nachweisvorlage erfolgen. Wichtig: 4.3 Was ist bei der Nachweisvorlage zu beachten, wenn Mitarbeitende eines externen Dienstleisters in einer Einrichtung/einem Unternehmen tätig werden, die/das von § 20 a IfSG erfasst ist?In welchen Fällen muss ein Nachweis vorgelegt werden?
Es gilt die gesetzliche Pflicht, dass Personen, die in den in § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen Nachweis vorzulegen haben. Personen, die in den genannten Einrichtungen oder Unternehmen seit dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens gem. § 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis vorzulegen. 4.4 Verdacht auf gefälschten Impf- oder GenesennachweisDie Impfdokumentation muss gem. § 22 Abs. 2 IfSG zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
Wir weisen darauf hin, dass Impfpässe auch neu ausgestellt werden können. Hier gilt es genauer zu hinzusehen, wenn der Impfpass nur die COVID-19-Impfungen aufweist. Die Fälschung von analogen wie auch digitalen Impfdokumenten sowie deren Vorbereitung oder deren Gebrauch ist nach § 275 Abs. 1a und §§ 277 ff. Strafgesetzbuch (StGB) strafbar und kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. Ebenso enthalten die §§ 74 und 75 a IfSG Strafvorschriften zu Nachweisen. Folgende Anhaltspunkte können Hinweise zur Prüfung der Echtheit geben:
Sollte der Verdacht eines gefälschten Impf- oder Genesenennachweises oder eines ärztlichen Attestes bestehen, sollten Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Unter www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de kann ebenfalls schnell und verbindlich in diesen Fällen Strafanzeige erstattet und die zuständigen Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden. Die Onlinewache ist ein Angebot des Landespolizeipräsidiums im Niedersächsischen Innenministerium. Wichtig:
4.5 Wann ist eine Impfung vollständig?Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl. I 466), das am 19. März 2022 in Kraft getreten ist, wurde die Definition der Impfnachweise bei COVID-19 angepasst. Die Regelung des § 22a Abs. 1 Nr. 2 IfSG sieht nunmehr vor, dass ein vollständiger Impfschutz dann vorliegt, wenn drei Einzelimpfungen
erfolgt sind. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2022 vorgesehen. Bis dahin ist der Nachweis von zwei Impfungen ausreichend. In den im § 22a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 IfSG genannten Fällen (Personen, die sowohl genesen als auch geimpft sind) ist bis zum 30. September 2022 der Nachweis einer Impfung ausreichend. Die Nachweise von Personen, die nur zwei Impfungen in Anspruch genommen haben (oder nur eine in den Fällen des § 22a Abs. 1 Satz 2 IfSG)
laufen damit mit Ablauf des 30. September 2022 ab. Diese Personen sind verpflichtet gem. § 20a Absatz 4 IfSG der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis vorzulegen. Der vollständige Gesetzestext des § 22a Abs. 1 IfSG lautet: Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher,
englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. 9 Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn
Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung. Was ist ein Genesenennachweis?» § 22a Abs. 2 IfSG besagt: Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
Diese Vorgaben für den Genesenennachweis beziehen sich ausschließlich auf Personen, die ungeimpft sind, d.h. weder vor, noch nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben 4.7 Wie ist das Verfahren bei der Vorlage eines Attestes?Als Nachweis ist nach § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IfSG auch ein ärztliches Zeugnis/Attest zulässig. Dies muss eine Aussage darüber treffen, dass die betreffende Person sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet oder auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Das ärztliche Zeugnis/Attest bedarf der Schriftform:
Wichtig:
Bildrechte: StK 5. Wie wird von den Einrichtungen/Unternehmen an die örtlich zuständige Behörde (in der Regel an das Gesundheitsamt) gemeldet?Die Meldung erfolgt in der Regel digital. Das zuständige Gesundheitsamt hat per Allgemeinverfügung festgelegt, wie die Meldung erfolgen soll. Von der Mehrzahl aller niedersächsischen Gesundheitsämter wird die Meldung über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de vorgeschrieben. » Hier finden Sie eine ausführliche Beschreibung zur Nutzung des digitalen Meldeportals Niedersachsen Hinweis: abweichend davon haben Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitungen, deren Betriebsstätten in nachstehenden Kommunen liegen, die dort vorgesehenen Meldeportale zu nutzen:
Die Meldung an die örtlich zuständige Behörde muss unverzüglich erfolgen. Mit der Meldung der betroffenen Person an die örtlich zuständige Behörde sind auch die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Der Umfang der personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 2 Nr. 16 IfSG und umfasst: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Wichtig:
6. Welche Aufgaben obliegen der örtlich zuständigen Behörde und welche Maßnahmen sind möglich?Das Gesundheitsamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit sich die jeweilige Betriebsstätte der Einrichtung oder des Unternehmens befindet, nimmt die Benachrichtigungen über fehlende, nicht vollständige oder zweifelhafte Nachweise entgegen und beginnt ein Prüfverfahren. Grundsätzlich kann das Verfahren in die folgenden Kategorien eingeteilt werden:
Wenn die Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung ihrer Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt nachgekommen ist, bezieht sich das weitere Verwaltungsverfahren hauptsächlich auf die gemeldete Person. Gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sind jedoch die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen durch das Gesundheitsamt als notwendige Verfahrensbeteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, soweit deren Interessen berührt werden. Die gemeldete Person wird schriftlich mit einer Fristsetzung aufgefordert, den ausstehenden Nachweis bei der örtlich zuständigen Behörde vorzulegen. Gleichzeitig wird im Regelfall der jeweiligen Einrichtung bzw. dem jeweiligen Unternehmen empfohlen, die betroffene Person bis zum Abschluss des Prüfverfahrens vorübergehend „patientenfern“ einzusetzen. Die gemeldete Person ist verpflichtet, dem
Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis vorzulegen (§ 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG). Von Seiten der örtlich zuständigen Behörde können folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Wichtig:
7.7. Weitere Informationen/DownloadVorstehende Informationen finden Sie hier auch zum Download als PDF. Mehr Informationen der Bundesregierung zu dem Thema finden Sie auf: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ Weitergehende Fragen richten Sie bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Wichtig:
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