Gem. Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit für den durch eine Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Eine Ausnahme gilt nur für den sehr seltenen Fall eines Ausschlusses der Staatshaftung, der dazu führen kann, dass der Beamte selbst haftet. Die Haftung trifft immer eine bestimmte Körperschaft innerhalb des Staatsganzen. Gegen diese ist die Amtshaftungsklage zu richten. Eine Klage gegen die jeweilige Behörde (oder ein Gericht) ist unzulässig (OLG Rostock, Beschl. v. 04.07.2007 – 6 W 28/17). I. Verantwortliche Körperschaft „Körperschaft“ im Sinne des Art. 34 GG können nur öffentlich-rechtliche juristische Personen sein (z. B. Gemeinden, Landkreise, Bundesländer oder die Bundesrepublik), nicht aber juristische Personen des Privatrechts (BGHZ 49, 108, 115 f., etwa der TÜV oder ein Verein bürgerlichen Rechts, BGH NVwZ 1994, 823). Welche Körperschaft im Einzelfall haftet, richtet sich entsprechend dem Wortlaut von Art. 34 Satz 1 GG danach, „in wessen Dienst“ der Amtsträger steht. Zur Bestimmung der haftenden Körperschaft haben sich mehrere Theorien entwickelt, von denen sich die sog. „Anvertrauenstheorie“ des BGH durchgesetzt hat: Nach der „Funktionstheorie“ ist ausschlaggebendes Kriterium, wessen Aufgaben der handelnde Beamte wahrgenommen hat. Nach der „Anstellungstheorie“ haftet diejenige Körperschaft, die den handelnden Beamten angestellt hat. Die Anvertrauenstheorie des BGH kombiniert beide Ansätze. Entscheidend ist danach, „wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung dieser fehlsam gehandelt hat, mit anderen Worten, wer dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat“ (BGHZ 53, 217, 219; BGH VersR 2006, 698.). Im Regelfall haftet damit diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, die den Amtsträger angestellt hat und ihn besoldet, nicht jedoch die Körperschaft, deren Aufgaben der Amtsträger im Einzelfall wahrnimmt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des Art. 34 Satz 1 GG („in deren Dienst er steht“). Außerdem geben meist nur der Anstellungsakt und die Anstellungskörperschaft dem Geschädigten eindeutige Anhaltspunkte. Jedoch kann nicht immer an die „Anstellung“ als maßgebliches Kriterium angeknüpft werden, da das wahrzunehmende Amt dem Amtsträger nicht stets von der jeweiligen Anstellungskörperschaft anvertraut und übertragen wird. In diesen Ausnahmefällen ist darauf abzustellen, welche Körperschaft dem Amtsträger das konkrete Amt übertragen hat. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Fallgruppen:
II. Beklagtenwechsel Richtet der Kläger seine Amtshaftungsklage gegen eine Körperschaft, die nicht nach Art. 34 Satz 1 GG verantwortlich ist, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Kläger kann jedoch eine Klageabweisung verhindern, indem er einen Beklagtenwechsel vornimmt. Hierzu muss er zunächst erklären, dass er die Klage gegen den neuen Beklagten richte. Der Zustimmung des bisherigen Beklagten hierzu bedarf es in der ersten Instanz nur, wenn der Kläger den Beklagtenwechsel nach Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache vornimmt (§ 269 Abs. 1 ZPO analog). Der Zustimmung des neuen Beklagten bedarf es für die Wirksamkeit des Parteiwechsels im ersten Rechtszug nicht. Verweigert der neue Beklagte allerdings seine Zustimmung, so wird er zwar Partei, die bisherigen Prozessergebnisse entfalten aber keine Wirkung für und gegen ihn. Die Kosten des ausscheidenden Beklagten hat entsprechend § 269 ZPO der Kläger zu tragen. Im zweiten Rechtszug bedarf es wegen § 269 Abs. 1 ZPO der Zustimmung des bisherigen Beklagten; außerdem muss der neue Beklagte zustimmen, da ihm eine Tatsacheninstanz genommen wird. Die Zustimmung darf nur dann nicht verweigert werden, wenn ihre Versagung einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Ist der Beklagtenwechsel zulässig, so wird – nur – zwischen den neuen Parteien durch Endurteil entschieden, dem ein Zwischenurteil nach § 280 Abs. 2 ZPO über die Wirksamkeit des Beklagtenwechsels vorausgehen kann. Bei unzulässigem Beklagtenwechsel ergeht ein Endurteil zwischen den alten Parteien. Diesem kann ebenfalls ein Zwischenurteil über die Unwirksamkeit des Beklagtenwechsels vorangehen. Ist der wirksame Partei- oder Beklagtenwechsel allein an der erforderlichen Zustimmung der neuen Partei gescheitert, so ergeht ein Endurteil nur im Verhältnis des Klägers zur neuen Partei; hier wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Im Verhältnis zur alten Partei ergeht Beschluss gem. § 269 ZPO. III. Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft) Ist im Zeitpunkt der Klageerhebung unklar, ob der Beamte oder die Körperschaft schadensersatzpflichtig ist, empfiehlt es sich (trotz der Kostenfolge), beide Seiten zu verklagen. Wird in diesem Sinn eine Amtshaftungsklage (hier: gegen einen beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (BGH, Urteil vom 21.11.2017 - VI ZR 436/16; Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03). Grundsätzlich hat der Kläger einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen. Ein Feststellungsantrag ist nur dann zulässig – aber auch geboten –, wenn sich der Schaden noch nicht exakt beziffern lässt, etwa weil er sich erst in der Zukunft realisieren wird. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Schaden bei Klageerhebung noch in der Entwicklung befindet. Besonderheiten gelten für die Klageanträge und die Tenorierung in dem Fall, dass mehrere Nebentäter, ohne eine Haftungseinheit zu bilden, durch verschiedene selbstständige Handlungen einen Schaden herbeigeführt haben und der Geschädigte sie gemeinsam verklagt. Die Haftungsquoten bemessen sich dann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur kombinierten Einzelabwägung und Gesamtschau. Zu einem solchen Fall der Nebentäterschaft ohne Haftungseinheit kann es nur kommen, wenn sich unterschiedliche, voneinander unabhängige Ursachenbeiträge des Amtswalters und des Dritten realisiert haben (Beispiel bei OLG Hamm NJW 2008, 3795, 3796). Eine haftungsausschließende Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt daher nur in Höhe der Haftungsquote des Dritten in Betracht. Entsprechend muss dann aber auch der Klageantrag gegen die haftende Körperschaft reduziert werden. Steht im Amtshaftungsprozess noch nicht fest, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit realisiert werden kann und dementsprechend die Subsidiaritätsklausel nach § 839 Abs. 1 Satz 2 eingreift, weil den Amtswaltern nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Klage lediglich als „zur Zeit unbegründet“ abzuweisen, um dem Kläger nicht die Möglichkeit abzuschneiden, einen Amtshaftungsanspruch erneut geltend zu machen (OLG Frankfurt BauR 2012, 683, Urt. v. 24.11.2011, Az. 1 U 160/10). Von der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu trennen ist die sachlich-rechtliche Frage, in welchem Umfang das mit der Amtshaftungsklage befasste Zivilgericht Maßnahmen der Verwaltungsbehörden auf ihre Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Hierbei ist danach zu unterscheiden, ob die einen Amtshaftungsanspruch auslösende Behördenentscheidung bereits Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war oder nicht.
Umfang der Bindungswirkung Die Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Entscheidung als solche, nicht aber auf die Gründe dieser Entscheidung (BGHZ 20, 379, 382; OLG München NJW 2007, 1005). Nach der Rechtsprechung des BGH enthält jedoch das Urteil, das die Rechtswidrigkeit einer bestimmten hoheitlichen Maßnahme ausspricht, zwangsläufig auch die Feststellung, dass diese Maßnahme tatsächlich vorgenommen worden ist. Das Urteil erwächst auch insoweit in materielle Rechtskraft. Der Grundsatz, dass tatsächliche Feststellungen eines Urteils nicht an der Rechtskraft teilnehmen, kann keine Geltung beanspruchen, wenn die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer bestimmten hoheitlichen Maßnahme Streitgegenstand war und eben diese Maßnahme als Bezugspunkt der richterlichen Beurteilung unverzichtbare Grundlage des Tenors ist. In einem solchen Fall ist die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nur im Zusammenhang mit dem in der Urteilsformel in Bezug genommenen Akt sinnvoll, verständlich und wirksam (BGH NJW 1994, 1950, 1951). Hat das Verwaltungsgericht einen mit Anfechtungsklage angegriffen Verwaltungsakt durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben, so ist damit zugleich in für das Zivilgericht bindender Weise die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts festgestellt (BGHZ 9, 332; BGHZ 20, 281). Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Aufhebung beinhaltet die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit. Deshalb muss auch insoweit die Begründung an der Rechtskraft des Urteils teilhaben (RGRK-Kreft, § 839 BGB, Rdn. 580). Aussetzung des Amtshaftungsprozesses Bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der zivilgerichtlichen Amtshaftungsklage kann das Zivilgericht das bei ihm rechtshängige Verfahren gem. § 148 ZPO aussetzen, da die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns vorgreiflich für den Amtshaftungsprozess ist (Ossenbühl/Cornils (Staatshaftungsrecht) S. 123). Nach der Rechtsprechung des BGH sind Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet wird. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (BGH NJW 1995, 394, 395; BGH NJW 1990, 1038, 1041). Grundsätzlich sind deshalb während des Amtshaftungsprozesses neu hinzutretende Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Beruht die Schädigung des Betroffen beispielsweise auf einem rechtswidrigen Bebauungsplan, in dem ein durch gesundheitsgefährdende Altlasten kontaminiertes Gelände als Wohngebiet ausgewiesen worden ist, so muss die nachträgliche Beseitigung des schädigenden Zustands durch eine Sanierung des Geländes bei der Beurteilung des Amtshaftungsanspruchs anspruchsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1990, 1038). Beruht der Schaden auf einem rechtswidrigen Beitragsbescheid, der auf der Grundlage einer fehlerhaften Satzung erlassen worden ist, erlässt die beklagte Gemeinde während des Prozesses aber zulässigerweise eine wirksame Satzung mit Rückwirkungsanordnung, so wird für den Bescheid in rechtlich zulässiger Weise nachträglich eine Rechtsgrundlage geschaffen, die zu seiner „Heilung“ führt. Dies kann zu einem Entfallen des ersatzfähigen Schadens führen (vgl. BGH NJW 1995, 394). Die Beklagte kann in diesem Fall dem Schadensersatzbegehren des Klägers jedenfalls den (erst nachträglich entstandenen) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (vgl. BGH NJW 1995, 394, 395). Ebenso kann die Verwaltungsbehörde – nicht anders als im Verwaltungsrechtsstreit – zur Begründung eines Verwaltungsakts Rechtsgründe und Tatsachen, die bereits bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, „nachschieben“, sofern hierdurch nicht der Wesensgehalt des Verwaltungsakts verändert wird (Staudinger-Wurm, § 839 BGB, Rdn. 418). Für die Frage, ob eine Ersatzmöglichkeit iSv § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB überhaupt besteht, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage maßgeblich (BGH NJW 1993, 1647, 1649; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2006, 416). Der Beklagte kann sich im Amtshaftungsprozess deshalb nicht darauf berufen, dass sich für den Geschädigten nach Erhebung der Amtshaftungsklage eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ergeben hat (BGH NJW 1993, 1647, 1649; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2006, 416). Sofern die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, die für die Haftung eines Dritten sprechen, erst im Laufe des Amtshaftungsprozesses hervortreten, ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht gehalten, gegen den Dritten gerichtlich vorzugehen. |