Bis zu welcher woche kann man abtreiben

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Wissen Bis zur wievielten Schwangerschaftswoche darf man abtreiben?

Veröffentlicht: 19.12.2017

Bis zu welcher woche kann man abtreiben

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Beim Thema Schwangerschaftsabbruch unterscheidet die Rechtssprechung: Zum einen gilt für Frauen, die aus welchen Gründen auch immer, kein Kind zum jetzigen Zeitpunkt bekommen möchten, dass sie bis zur zwölften Woche abtreiben können. Laut offizieller Sprachregelung ist das zwar vom Grundsatz her rechtswidrig, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. Konfliktberatung) in der Regel straffrei. Die zwölfte Woche ist auch der Termin für einen Abbruch nach kriminologischer Indikation (Empfängnis nach einem Sexualdelikt wie einer Vergewaltigung). Als dritten Aspekt nennt die Rechtslage noch die medizinische Indikation: Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen und aber auch der seelischen Gesundheit der Schwangeren ist damit gemeint. Ein Abbruch aus medizinischer Indikation ist auch nach der zwölften Woche noch möglich.
 

Voraussetzungen für einen Abbruch bis zur zwöften Woche:

  • Die Schwangere verlangt einen Abbruch.
  • Besuch einer Schwangerschaftskonfliktberatung (§219).
  • Der Abbruch wird von einem Arzt vorgenommen.
  • Dieser Arzt darf nicht identisch sein mit dem Konfliktberater.

Vorgehensweise beim Abbruch

  1. Operativ: Die Methode wird ambulant nach örtlicher Betäubung oder kurzer Narkose durchgeführt.
  2. Medikamentös: Der Arzt verordnet ein Präparat, das in der Regel etwa zwei Wochen eingenommen wird und dann eine Fehlgeburt auslöst.
  3. Fetozid: Dieser wird angewandt bei Abbrüchen nach der 22. Schwangerschaftswoche, wenn der Fetus außerhalb des Mutterleibs theoretisch noch Überlebenschancen hätte.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten von ca. 300 bis 400 Euro werden bei medizinischer und kriminologischer Indikation von den Krankenkassen übernommen. Lassen Frauen nach der Beratungsregelung abtreiben, müssen sie den Abbruch aus der eigenen Tasche bezahlen.

Sie sind schwanger. Doch Sie fühlen sich nicht bereit oder möchten (jetzt) kein Kind bekommen. Sie wollen die Schwangerschaft abbrechen. Was müssen Sie beachten? Welches sind Ihre Rechte? Und wie können Sie vorgehen?

Bis zur 12. Schwangerschaftswoche entscheidet die schwangere Person darüber, ob sie eine Schwangerschaft fortsetzen oder abbrechen möchte. So sieht es das Schweizer Gesetz mit der Fristenregelung vor. Nach Ablauf der Frist beurteilt eine ärztliche Fachperson die Situation (Artikel 119 StGB). Ein Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) wird in der Schweiz von der Krankenkasse bezahlt, abzüglich Franchise und Selbstbehalt.

Sind Sie noch zu keiner klaren Entscheidung gekommen? Dann lassen Sie sich bei einer Beratungsstelle zu Schwangerschaft beraten und lesen Sie «Ein Kind bekommen? Die Schwangerschaft abbrechen? Wie kann ich entscheiden?». Sind Sie jünger als 16? Dann lesen Sie auch den Abschnitt über Jugendliche, am Ende dieser Seite. 

Wie soll ich vorgehen?

Schritt 1: Lassen Sie die Schwangerschaft bestätigen

Führen Sie als erstes einen Schwangerschaftstest durch. Der Test schafft Klarheit. Ein paar Tage nachdem Ihre Menstruation ausgeblieben ist, ist der früheste Zeitpunkt dafür. Schwangerschaftstests sind in Apotheken, Drogerien und in einigen Selecta-Automaten erhältlich.

Falls Ihre Menstruation regelmässig kommt, können Sie berechnen, wie weit Ihre Schwangerschaft fortgeschritten ist: Zählen Sie einfach die Tage seit dem Beginn Ihrer letzten Menstruation.

Ist der Test positiv, lassen Sie die Schwangerschaft im Spital oder in einer Arztpraxis bestätigen. In der Regel führt die ärztliche Fachperson eine Ultraschall-Untersuchung durch. Diese Untersuchung

  • bestätigt die Schwangerschaft.
  • bestimmt die Dauer der Schwangerschaft (Schwangerschaftswoche).
  • zeigt, ob sich die Schwangerschaft korrekt entwickelt (Ausschluss einer Eileiterschwangerschaft).

Informieren Sie sich auf dieser Webseite oder bei einer anerkannten Beratungsstelle zu Schwangerschaft über den Ablauf bei einem Schwangerschaftsabbruch. Die Abbrüche werden je nach Kanton in Spitälern oder Arztpraxen durchgeführt. Wichtig zu wissen: Sie haben das Recht zu erfahren, wo Sie einen Schwangerschaftsabbruch machen können.

Schritt 2: Nutzen Sie Ihr Recht auf kostenlose Beratung

Haben Sie Fragen oder Sorgen im Zusammenhang mit dem Abbruch? Sie und Ihr Umfeld haben Anrecht auf kostenlose und vertrauliche Beratung bei einer anerkannten Beratungsstelle zu Schwangerschaft. Dies sichert Ihnen das Bundesgesetz zu. Diese Beratung ist freiwillig. Sie werden in Ihrer Entscheidung unterstützt.

Ziele der Beratung:

  • Eine selbstbestimmte Entscheidung unterstützen
  • Begleitung beim Entscheidungsprozess, falls der Entscheid noch nicht feststeht
  • Auf Wunsch der Schwangeren: Einbezug des Partners, der Partnerin in die Entscheidungsfindung. Partner können auch für sich alleine einen Termin in Anspruch nehmen.
  • Korrekte Information über Risiken und Methoden des Schwangerschaftsabbruchs
  • Auf Wunsch der Schwangeren: Information zu Alternativen (Adoption, vertrauliche Geburt) und entsprechenden Hilfsangeboten
  • Unterstützung bei finanziellen Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen
  • Allfällige psychische Belastungen besprechen
  • Schwangerschaftsabbruch enttabuisieren: Belastungen entstehen auch durch Stigmatisierung und Tabuisierung
  • Abklären, ob Dritte versuchen Druck auszuüben
  • Hilfe und Unterstützung im Fall von missbräuchlichen sexuellen Beziehungen
  • Vermitteln von externer Hilfe sofern nötig
  • Unterstützung bei der Vereinbarung des Termins
  • Information über Verhütungsmittel

Schritt 3: Vereinbaren Sie das Vorgespräch, den Termin und die Nachkontrolle

Vor dem Schwangerschaftsabbruch muss die ärztliche Fachperson ein eingehendes Gespräch mit der Schwangeren führen. Dieses Gespräch ist - gemäss Schweizer Strafgesetz - obligatorisch. Sie erhalten Informationen zu den medizinischen Risiken. Sie werden zu Verhütungsmethoden beraten. Das Gespräch kann einige Tage im Voraus oder direkt vor dem Abbruch stattfinden. Hier bestätigen Sie, dass Sie den Abbruch nach der vereinbarten Methode durchführen möchten.

Risiken und Komplikationen kommen selten vor. Einige Tage nach der Behandlung findet sicherheitshalber eine Nachkontrolle statt.

Wichtig zu wissen:

  • Der Schwangerschaftsabbruch hat keinen Einfluss auf die Fruchtbarkeit ; auch wenn dies im Internet zum Teil anders dargestellt wird.
  • Ein Schwangerschaftsabbruch wird von der Grundversicherung übernommen (nach Abzug der Franchise und des Selbstbehalts).
  • Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Abbruch finanzielle Schwierigkeiten haben: Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle für Schwangerschaft. Diese suchen mit Ihnen eine Lösung.

Methoden des Schwangerschaftsabbruchs

Es gibt zwei herkömmliche Methoden, um einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen:

  • Die medikamentöse Methode
  • Die chirurgische Methode

Die Wahl der Methode hängt von verschiedenen Faktoren ab: Welche Methode bevorzugen Sie? In welcher Schwangerschaftswoche sind Sie? Haben Sie Krankheiten oder andere Risikofaktoren? Im ärztlichen Gespräch wird zusammen mit Ihnen geklärt, welche Möglichkeiten Sie haben.

95 Prozent aller Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz werden innerhalb der ersten 12 Wochen durchgeführt. Drei Viertel mit der medikamentösen Methode.

Beide Methoden des Schwangerschaftsabbruchs haben Vor- und Nachteile. Und beide Methoden können Nebenwirkungen haben. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer ärztlichen Fachperson oder bei der Beratungsstelle zu Schwangerschaft.

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch in der frühen Schwangerschaft

Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch wird bis zur 7. Schwangerschaftswoche durchgeführt. In vielen Spitälern oder Arztpraxen erhalten Sie das Medikament auch bis zur 9. Woche. Erkundigen Sie sich! Diese Methode erfordert die Einnahme von zwei verschiedenen Medikamenten im Abstand von 36 bis 48 Stunden. Je nach örtlichen Gegebenheiten können Sie die Medikamente in der Arztpraxis, im Spital oder auch zu Hause einnehmen.

  • Die Einnahme von Mifeygne® (Mifepriston) stoppt die Weiterentwicklung der Schwangerschaft.
  • Nach 36 bis 48 Stunden bewirkt die Einnahme von MisoOne® (Misoprostol), dass sich die Gebärmutter zusammenzieht. Das löst Blutungen aus und die Schwangerschaft wird ausgestossen. Bei den meisten Schwangeren passiert dies innerhalb von 3 bis 4 Stunden.

Wichtig zu wissen: Der medikamentöse Abbruch kann mit starken Blutungen, Schmerzen und/oder anderen unangenehmen Nebenwirkungen (Übelkeit, Erbrechen, Krämpfe, Durchfall) einhergehen. Sie werden Schmerzmittel und bei Bedarf andere Medikamente erhalten. Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch kann in seltenen Fällen unvollständig sein. Dies kann einen chirurgischen Eingriff erfordern. Eine Nachkontrolle ist daher unerlässlich.

Chirurgischer Schwangerschaftsabbruch

Der chirurgische Schwangerschaftsabbruch wird in Voll- oder Teilnarkose durchgeführt. Einige Spitäler oder Arztpraxen bieten auch Lokalanästhesie an. Der Eingriff erfolgt im Spital (ambulant oder wenn nötig stationär) oder in einer Arztpraxis, die dafür eingerichtet ist.

Beim Eingriff dehnt die ärztliche Fachperson den Gebärmutterhals vorsichtig um einige Millimeter auf. So kann eine Kanüle eingeführt werden. Der Inhalt der Gebärmutterhöhle kann so abgesaugt werden.

Wichtig zu wissen: Beim Eingriff handelt es sich um ein sicheres Verfahren. Komplikationen sind selten. Mögliche Komplikationen sind:

  • Verletzungen des Gebärmutterhalses und/oder der Gebärmutterwand
  • Infektionen, starke Blutungen, Blutgerinnsel (Thrombose)
  • unvollständige Absaugung, die einen zweiten Eingriff nötig macht.

Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch mit Ausstossung

Diese Methode wird in der Schweiz selten angewendet.

Manchmal bricht eine schwangere Person die Schwangerschaft erst im zweiten Schwangerschaftsdrittel ab. In diesem Fall erhält die Schwangere Medikamente, die die Ausstossung der Schwangerschaft bewirken. Diese Behandlung kann einige Zeit dauern – von einigen Stunden bis zu einigen Tagen.

In der Schweiz ist es manchmal schwierig, eine Einrichtung zu finden, die Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche durchführt. Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit.

Kontakt

Kostenlose vertrauliche Beratung zu Schwangerschaft und weiteren Themen der sexuellen Gesundheit erhalten Sie bei den kantonal anerkannten Beratungsstellen für sexuelle Gesundheit. Oder wenden Sie sich an Ihre ärztliche Fachperson. Sie alle unterstehen der Schweigepflicht. Beratungsstelle finden

APAC Suisse: Adressen von Ärztinnen und Ärzten die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Häufige Fragen

Kann ich nach einem Schwangerschaftsabbruch wieder schwanger werden?

Ein fachgerecht durchgeführter Schwangerschaftsabbruch macht nicht unfruchtbar. Eine Schwangerschaft kann bereits im folgenden Monat wieder möglich sein. Ein Abbruch im ersten Schwangerschaftsdrittel ist heutzutage ein sehr sicherer und einfacher medizinischer Eingriff. Einige Leute glauben fälschlicherweise, ein Schwangerschaftsabbruch verursache später Probleme: Unfruchtbarkeit, Eileiterschwangerschaften, Fehlgeburten, Geburtsfehler, Frühgeburten oder ein zu geringes Geburtsgewicht. Tatsächlich führt ein Schwangerschaftsabbruch zu keiner dieser Konsequenzen.

Muss ich psychische Folgen befürchten?

Nein. Ein Schwangerschaftsabbruch kann gemischte Gefühlen auslösen. Allerdings ist die psychische Belastung vor einem Schwangerschaftsabbruch am grössten. Nach dem Schwangerschaftsabbruch fühlen sich die meisten in erster Linie erleichtert. Eine Minderheit berichtet über Traurigkeit, Bedauern oder Schuldgefühle. Diese Gefühle sind meist vorübergehend. Ernste psychologische Folgen sind sehr selten.

Manche haben Gefühle des Verlustes, der Trauer: Dies ist genauso normal wie nach jeder anderen schwierigen Entscheidung.

Schuldgefühle können zudem durch die Tabuisierung und Stigmatisierung des Schwangerschaftsabbruchs verstärkt oder sogar hervorgerufen werden. Die negative Wahrnehmung im Umfeld und der Gesellschaft kann mehr Leiden auslösen als der Abbruch selber.

Ist ein Schwangerschaftsabbruch schmerzhaft?

Ein Schwangerschaftsabbruch kann Schmerzen verursachen, unabhängig davon, ob er chirurgisch oder medikamentös erfolgt. Bei Bedarf wird ein Schmerzmittel verschrieben. Ruhe, ein Gespräch mit einer Fachperson für sexuelle Gesundheit oder Entspannungsübungen können helfen. Lassen Sie sich wenn möglich von einer Vertrauensperson begleiten.

Zum medikamentösen Abbruch: Falls Schmerzen auftreten, sind diese in der Regel stärker als während der Menstruation. Sie nehmen nach der Ausstossung der Schwangerschaft schnell ab. Gelegentlich können sie länger andauern.

Zum chirurgischen Abbruch: Schmerzen können gelegentlich nach der Operation auftreten, ober kurzzeitig während dem Eingriff bei Lokalanästhesie.

Kann ich direkt nach einem Schwangerschaftsabbruch Sex haben?

Dies hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Besprechen Sie dies mit Ihrer ärztlichen Fachperson.

Wie muss ich in der Arztpraxis meine «Notlage» deklarieren?

Innerhalb der Fristenregelung (bis zur 12. Schwangerschaftswoche) erhalten Sie von der ärztlichen Fachperson ein vorgedrucktes Schreiben, welches Sie unterschreiben müssen. Darin steht unter anderem: «Ich befinde mich in einer Notlage und kann diese Schwangerschaft nicht austragen. Ich stelle daher das Gesuch um Schwangerschaftsabbruch.» Sie müssen nicht über Ihre Gründe sprechen, ausser Sie möchten dies.

Ab der 13. Schwangerschaftswoche beurteilt eine ärztliche Fachperson Ihre Notlage. In diesem Fall werden Sie in einem Gespräch Ihre Situation und Ihre Gründe für den Abbruch der Schwangerschaft darlegen.

Wie viel kostet ein Schwangerschaftsabbruch? Übernimmt die Grundversicherung die Kosten?

Die Preise sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Ein Schwangerschaftsabbruch kann zwischen 500 und 3000 CHF kosten. Der Eingriff wird von der Grundversicherung übernommen; nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt.

Kann eine Person aus dem Ausland ohne Aufenthaltsbewilligung einen Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz machen?

Ja, eine schwangere Person in dieser Situation hat das Recht, ein Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz zu verlangen. Vielleicht hat sie keine Krankenkasse oder Versicherung. Dann muss sie möglicherweise die gesamten Kosten für die Behandlung selbst tragen. Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit.

Ist die Zustimmung der Eltern, des Ehemanns oder des Partners erforderlich?

Nein. Die schwangere Person entscheidet selbst, auch wenn sie noch nicht erwachsen ist. Es reicht, dass Sie urteilsfähig sind. Möchten Sie, dass jemand Sie begleitet? Sie bestimmen, ob jemand beim Gespräch dabei ist: : Eltern, Beziehungs- oder Bezugspersonen. Ein gemeinsames Gespräch kann bei der Suche nach einer Entscheidung helfen.

Wie kann ich eine ungewollte Schwangerschaft in Zukunft vermeiden?

Entscheiden Sie sich für eine wirksame und sichere Verhütung. Lassen Sie sich beraten, welche Methode für Sie und in Ihrer aktuellen Lebensphase am besten geeignet ist. Eine Fachperson für sexuelle Gesundheit in der Beratungsstelle Ihrer Region, Ihre ärztliche Fachperson unterstützt Sie bei der Wahl.

Stimmt es, dass Frauen und/oder Paare die Abtreibung als Verhütungsmethode verwenden?

Nein. Niemand benutzt den Schwangerschaftsabbruch als Verhütungsmethode. Dies zeigt auch die niedrige Schwangerschaftsabbruchrate in der Schweiz. Wenn diese Behauptung stimmen würde: Dann müssten Frauen im Durchschnitt zwei oder dreimal pro Jahr schwanger werden. Und dies während der ganze Fruchtbarkeitsphase, die über 30 Jahre dauert!

Gibt es eine gesetzliche Bedenkzeit für eine Frau, die ihre Schwangerschaft abbrechen will?

Nein. Im Schweizerischen Strafgesetzbuch ist keine Bedenkzeit vorgeschrieben. Es gibt also keine obligatorische Bedenkzeit.

Haben auch Männer das Recht auf psychosoziale Beratung bei einer Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit?

Ja. Auch wenn im Gesetz steht, dass die Schwangere alleine entscheidet: Die Partner sind bei den Beratungsstellen für sexuelle Gesundheit willkommen. Sie können über ihre Erfahrungen, ihre Gefühle und ihre Rolle im Entscheidungsprozess im Falle einer ungewollten Schwangerschaft sprechen. Auch eine individuelle Beratung ist möglich.

Mehr Informationen für Jugendliche

Bist Du noch minderjährig und ungewollt schwanger? Lass Dich bei all Deinen Schritten von einer spezialisierten Beratungsstelle zu Schwangerschaft für Jugendliche begleiten. Dort wirst Du bei Deinen Entscheidungen unterstützt. Die Beratung ist gratis. Alle Mitarbeitenden der Beratungsstelle stehen unter Schweigepflicht. Du alleine bestimmst, ob Du Deine Eltern oder andere Personen informieren möchtest. Natürlich ist es besser, mit den Eltern darüber zu sprechen. Eltern können in schwierigen Situationen sehr unterstützend sein.

Beim Gespräch in der Beratungsstelle wird die Fachperson:

  • sich vergewissern, dass Du urteilsfähig bist.
  • mit Dir über Deine persönliche und familiäre Situation sprechen.
  • gemeinsam mit Dir mögliche Lösungswege besprechen.
  • wenn nötig den Schutzbedarf abklären und gegebenenfalls die nötigen Massnahmen abschätzen.

Schwangerschaftsabbruch im Schweizer Gesetz

Die Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs ist im schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. In den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft liegt die Entscheidung über die Schwangerschaft bei der betroffenen Schwangeren. Nach Ablauf der Frist beurteilt ein Arzt, eine Ärztin die Situation (Artikel 119 StGB).

Für schwangere Personen unter 16 Jahren ist ein Beratungsgespräch vor dem Schwangerschaftsabbruch bei einer dafür anerkannten Beratungsstelle obligatorisch (Artikel 120 StGB). In den meisten Kantonen sind dies die Beratungsstellen für sexuelle Gesundheit und Familienplanung.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung hält fest: Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch übernimmt die obligatorische Krankenversicherung. Nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt (Bundesgesetz SR 832.10, Artikel 30).

Recht auf Beratung: Die schwangere Person und ihr Umfeld haben gemäss Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen das Anrecht auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch eine Beratungsstelle für sexuelle Gesundheit und Familienplanung. Unabhängig davon wie die Entscheidung ausfallen wird (Bundesgesetz SR 857.5).

Weiterführende Informationen

  • Beratungsstellen für sexuelle Gesundheit
  • APAC Suisse. Adressen von Ärztinnen und Ärzten die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.
  • sex-i.ch. Informationen zum Schwangerschaftsabbruch in elf Sprachen.

Zur Geschichte des Schwangerschaftsabbruchs

Ungewollte Schwangerschaften und Abtreibungen gab es schon immer. Sie existieren noch heute. Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts hat die Gesetzgebung Schwangerschaftsabbrüche vielerorts, auch in der Schweiz, kriminalisiert. Schwangere wurden so gezwungen, eine Schwangerschaft illegal abzubrechen. Ein Schwangerschaftsabbruch ohne angemessene medizinische Betreuung bedeutet jedoch, sein Leben aufs Spiel zu setzen.

Nach jahrzehntelangem Kampf für eine Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruchs wurde das Strafgesetz endlich an die Realität angepasst. Die neue Regelung wurde in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002 mit einem deutlichen Ja-Stimmenanteil von 72.2% angenommen. Die Fristenregelung trat am 1. Oktober 2002 in Kraft. Heute kann eine Schwangere bis zur 12. Schwangerschaftswoche selbst entscheiden, ob sie ihre Schwangerschaft fortsetzen oder abbrechen will.

Der Schwangerschaftsabbruch ist jedoch nach wie vor im Strafgesetzbuch geregelt.

Dieses Recht auf Selbstbestimmung steht im Einklang mit dem allgemein anerkannten internationalen Grundsatz: Jeder Mensch hat das Recht, frei zu entscheiden, ob, wann und wie viele Kinder sie oder er haben möchte. Dieses Recht ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn ein Abbruch in einem angemessenen und sicheren Rahmen garantiert ist. Diese Garantie muss auch für sozial oder finanziell benachteiligte Schwangere gelten.

Der Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch unter angemessenen gesundheitlichen und medizinischen Bedingungen ist eine wichtige Voraussetzung. So können illegale Abtreibungen verhindert werden. Diese stellen für die betroffenen Schwangeren ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko dar. In der Schweiz kann ein Schwangerschaftsabbruch heutzutage unter angemessenen und legalen Bedingungen durchgeführt werden. Die Kosten werden von der Grundversicherung übernommen, nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt.