844 wer ist ersatzpflichtiger

§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung



(1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) 1Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. 2Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

(3) 1Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.



Frühere Fassungen von § 844 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.


vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher  22.07.2017 Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2421

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Zitierungen von § 844 BGB


interne Verweise


Zitat in folgenden Normen

Bundesleistungsgesetz

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

§ 28 BLG

...  (2) Für Körper- und Gesundheitsschäden gelten die §§ 843 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Bei der Bemessung des Ersatzes ...

Bundesversorgungsgesetz (BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1012

§ 25d BVG (vom 01.07.2021)

... die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 oder nach § 844 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (5) ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959

Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146

§ 62 HGB

... zum Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. (4) Die dem ...

Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 49 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

§ 106 SGB XIV Berücksichtigung von Einkommen

... Leistungen, die dem Ersatz von Einkommen dienen, und 2. das Hinterbliebenengeld nach § 844 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches . (2) Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe gelten nur dann als Einkommen, wenn ...

Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959


Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld

G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421

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