§ 2 abs. 1 sgb ix

Richtlinie zur Durchf�hrung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen (SGB IX) im �ffentlichen Dienst im Land
Nordrhein-Westfalen

Runderlass des Ministeriums des Innern
- 21-42.12.01

Vom 11. September 2019

I.

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 9. Juli 2019 folgende Grunds�tze beschlossen, die ich mit der Bitte um Beachtung bekannt gebe:

1. Allgemeines

2. Gesch�tzter Personenkreis

3. Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Interessen der schwerbehinderten Menschen

4. Besch�ftigungspflicht

5. Einstellung

6. Personalaktenf�hrung

7. Ausbildung und Pr�fung

8. Besch�ftigung

9. Barrierefreiheit

10. Einzelregelungen zum Ausgleich der Behinderung

11. Arbeitsplatzwechsel

12. Beurteilung

13. Fortbildung

14. Berufsf�rderung

15. Pr�vention und betriebliches Eingliederungsmanagement

16. Rehabilitation

17. Beendigung des Besch�ftigungsverh�ltnisses

18. Schwerbehindertenvertretung

19. Inklusionsvereinbarung

1

Allgemeines

1.1

Eingliederung

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) - im Folgenden SGB IX - ge�ndert worden ist, bezweckt insbesondere die F�rderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen und unterst�tzt das Bem�hen, sie in ihren F�higkeiten und Kenntnissen entsprechend zu besch�ftigen, in ihrem beruflichen Fortkommen zu f�rdern und ihre Besch�ftigung durch notwendige Pr�ventionsma�nahmen zu sichern. Dabei wird den besonderen Bed�rfnissen schwerbehinderter Frauen Rechnung getragen. Soweit in dieser Richtlinie Vorschriften des SGB IX zitiert werden, handelt es sich um Regelungen des SGB IX in der am Tag der Ver�ffentlichung dieses Runderlasses geltenden Fassung. Durch die Richtlinie zur Durchf�hrung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (SGB IX) im �ffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen - im Folgenden Richtlinie - wird die besondere F�rsorge und F�rderungspflicht des Landes als Dienstherr und Arbeitgeber gegen�ber schwerbehinderten Besch�ftigten konkretisiert. Insbesondere soll durch sie die Einstellung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen gef�rdert werden. Daher ist die Richtlinie nicht nur Arbeits- und Informationsunterlage, sondern zus�tzlich eine f�r die Anwenderinnen und Anwender verbindliche Vorschrift zur Auslegung und Erg�nzung der gesetzlichen Bestimmungen. Unabh�ngig vom SGB IX ist das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) - im Folgenden AGG - ge�ndert worden ist, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) - im Folgenden BGG NRW - ge�ndert worden ist, und das �bereinkommen �ber die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. II 2008 S. 1419) (UN Behindertenrechtskonvention) zu beachten. Unbenommen davon sind alle �brigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die den Umgang mit schwerbehinderten und behinderten Menschen regeln.

1.2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt f�r die Dienststellen des Landes. Dienststellen im Sinne der Richtlinie sind die Beh�rden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Hochschulen (Universit�ten einschlie�lich der Fachhochschulen) und die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen). Das Land wird sich aus seiner besonderen F�rsorgepflicht heraus daf�r einsetzen, dass diese Richtlinie auch f�r Tr�ger der genehmigten oder vorl�ufig erlaubten und der Aufsicht des Landes unterstehenden Ersatzschulen sowie f�r Beteiligungsgesellschaften des Landes als auch bei Ver�u�erungen oder Privatisierungen solcher Ersatzschulen oder Beteiligungsgesellschaften �bernommen wird. Wird der Begriff �Dienstherr� benutzt, betrifft die Regelung grunds�tzlich auch den Bereich, in dem das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber angesprochen ist. Personalvertretung im Sinne dieser Richtlinie sind alle nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden LPVG NRW - sowie nach dem Richter- und Staatsanw�ltegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden LRiStaG NRW - zu bildenden Personalvertretungen. Den Gemeinden und Gemeindeverb�nden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden K�rperschaften, Anstalten und Stiftungen des �ffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

1.3

Durchf�hrung der Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Die Inklusions�mter bei den Landschaftsverb�nden, die die Aufgaben der Integrations�mter nach dem SGB IX wahrnehmen, die Integrationsfachdienste, die �rtlichen Fachstellen f�r schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben, die Agenturen f�r Arbeit einschlie�lich der Zentralstelle f�r Arbeitsvermittlung in Bonn und die Arbeitsgemeinschaften beziehungsweise die zugelassenen kommunalen Tr�ger unterst�tzen die Dienststellen bei der Durchf�hrung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am beruflichen Leben und setzen diese Regelungen in enger Zusammenarbeit um. Hierzu stehen insbesondere differenzierte behinderungsspezifische Beratungsangebote als auch finanzielle F�rderungsm�glichkeiten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verf�gung.

1.4

Schulungspflicht

Damit die gesetzlichen F�rsorge- und F�rderungspflichten sachdienlich und wirkungsvoll erf�llt werden k�nnen, m�ssen sich alle f�r Personalangelegenheiten zust�ndigen Besch�ftigten sowie alle Vorgesetzten mit den Vorschriften des SGB IX und sonstigen einschl�gigen Bestimmungen vertraut machen. Jede zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffene Bestimmung ist gro�z�gig anzuwenden, ein einger�umtes Ermessen ist gro�z�gig auszu�ben. Das SGB IX und erg�nzende Regelungen sind regelm��ig in Fortbildungsveranstaltungen zu behandeln.

2
Gesch�tzter Personenkreis

2.1

Definition Personenkreis

Schwerbehinderte Menschen im Sinne dieser Richtlinie sind die schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nach den Vorschriften des SGB IX. F�r behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht Gleichgestellte im Sinne des � 151 SGB IX sind, soll im Einzelfall gepr�ft werden, ob besondere, der Behinderung angemessene F�rsorgema�nahmen im Sinne dieser Richtlinie in Betracht kommen.

Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber im Sinne der Richtlinie sind auch gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, soweit diese gesetzlich nicht ausgenommen sind.

Besch�ftigte im Sinne der Richtlinie sind Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbesch�ftigte des Landes Nordrhein-Westfalen.

Soweit die Begrifflichkeit Beamtinnen und Beamte verwendet wird, umfasst diese gleichzeitig Richterinnen, Richter sowie Staatsanw�ltinnen und Staatsanw�lte.

2.2

Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft

Als Nachweis der Schwerbehinderung dient der Ausweis im Sinne des � 152 Absatz 5 SGB IX. In Ausnahmef�llen kann der Nachweis auch durch Vorlage von Bescheiden, amtlichen Bescheinigungen, Gerichtsentscheidungen und �hnlichem erbracht werden. Als Nachweis der Gleichstellung gilt die Feststellung der Agentur f�r Arbeit.

2.3

Hilfe bei der Antragstellung

Besch�ftigte, die eine Antragstellung als schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen beabsichtigen, k�nnen hierbei die Hilfestellung der Schwerbehindertenvertretung beanspruchen. Wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, ist zu empfehlen, die Dienststelle hiervon schriftlich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung �ber den Antrag sind sie unter Vorbehalt als schwerbehinderte oder als gleichgestellte behinderte Menschen zu behandeln. Ist die Schwerbehinderung offenkundig, entf�llt der Vorbehalt.

2.4

Grenzen des Schwerbehindertenschutzes

Der Schwerbehindertenschutz endet mit Erl�schen des gesetzlichen Schutzes gem�� � 199 Absatz 1 und 2 SGB IX oder bei befristeter Gleichstellung mit Ablauf der Frist nach � 151 Absatz 2 Satz 3 SGB IX, f�r die zeitweilige Dauer der Entziehung des Schwerbehindertenschutzes gem�� � 200 SGB IX.

Erl�schen und Entzug des Schwerbehindertenschutzes sind von den Besch�ftigten der Dienststelle mitzuteilen. S�mtliche Nachteilsausgleiche gelten in der Nachwirkungsfrist des � 199 Absatz 1 SGB IX zugunsten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen weiter.

2.5

Hinweispflicht bei Erl�schen des Schwerbehindertenschutzes

F�hren dienstliche Ma�nahmen zum Erl�schen, zur Entziehung oder zur Einschr�nkung des Schwerbehindertenschutzes, zum Beispiel bei Auslandseins�tzen, sind die schwerbehinderten Menschen darauf hinzuweisen.

3

Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Interessen der schwerbehinderten Menschen

3.1

Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers

Bei allen Dienststellen sind Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers gem�� �181 SGB IX zu bestellen, auch wenn keine Schwerbehindertenvertretung besteht. Die Inklusionsbeauftragte beziehungsweise der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers sollen nach ihrer Bestellung an Schulungsma�nahmen der Inklusions�mter oder an vergleichbaren Fortbildungsma�nahmen teilnehmen. Sie achten vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erf�llt werden.

3.2

Zusammenarbeit innerhalb der Beh�rden

Im Interesse schwerbehinderter Menschen ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schwerbehindertenvertretung, Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragten oder Dienststellenleitung und den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers zu gew�hrleisten. Dies gilt auch f�r die Zusammenarbeit mit den �brigen in � 182 SGB IX genannten Stellen. Dabei gen�gt nicht ein Verweis auf andere Informationsquellen, wie beispielsweise die Personalratssitzungen, vielmehr ist der Anspruch durch regelm��ige Zusammenk�nfte mit der Dienststellenleitung beziehungsweise den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers zu erf�llen.

3.3

Unterrichtungs- und Anh�rungspflicht

Bei allen Angelegenheiten der Besch�ftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne von � 178 Absatz 2 SGB IX sind die Schwerbehindertenvertretungen unverz�glich und umfassend zu unterrichten. Dar�ber hinaus ist die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung, die nach � 178 Absatz 2 SGB IX einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe ber�hren, anzuh�ren. Hierzu geh�rt insbesondere das Recht auf Anh�rung der Schwerbehindertenvertretung vor dem Erlass einer Disziplinarverf�gung beziehungsweise vor der Erhebung einer Disziplinarklage sowie vor einer vorl�ufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bez�gen. Keine Entscheidungen im Sinne des Satzes 2 sind beispielsweise dienstliche Beurteilungen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren. Die Pflicht, in diesen F�llen gem�� Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten, bleibt unber�hrt. Hinsichtlich der Beteiligung bei dienstlichen Beurteilungen sind die Regelungen unter Nummer 12 der Richtlinie zu beachten. Soweit Personalf�hrungsma�nahmen und Personalentscheidungen delegiert werden, ist sicherzustellen, dass die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung gewahrt bleiben.

3.4

Beteiligungsrechte

Bei Angelegenheiten im Sinne der �� 72 bis 77 LPVG NRW, die alle Besch�ftigten einer Dienststelle betreffen, ist � 178 Absatz 2 SGB IX zu beachten. In Zweifelsf�llen ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Dies gilt auch in den F�llen, in denen sich die Zust�ndigkeit gem�� � 78 LPVG NRW ergibt.

Bei Angelegenheiten, die f�r die Besch�ftigten mehrerer Ressorts von allgemeiner Bedeutung sind und die schwerbehinderten Besch�ftigten als Gruppe ber�hren, wird der jeweils zust�ndigen Hauptschwerbehindertenvertretung empfohlen, die �brigen betroffenen Hauptschwerbehindertenvertretungen anzuh�ren.

3.5

Unterrichtung Personalvertretungen

Mitteilungen an die Personalvertretungen �ber beabsichtigte Ma�nahmen, die schwerbehinderte Menschen betreffen, m�ssen einen Hinweis auf die Eigenschaft als schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen enthalten.

3.6

Ordnungswidrigkeiten

Die vors�tzliche oder fahrl�ssige Nichtbeachtung eines der in � 238 SGB IX aufgef�hrten Tatbest�nde stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Alle mit Schwerbehindertenangelegenheiten befassten Besch�ftigten, besonders die Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers, haben darauf zu achten, dass keine Ordnungswidrigkeiten im Sinne von � 238 SGB IX begangen werden.

4

Besch�ftigungspflicht

4.1

Pflicht zur Besch�ftigung

Die Pflicht zur Besch�ftigung schwerbehinderter Menschen trifft gem�� � 154 SGB IX in vollem Umfang auch Arbeitgeber der �ffentlichen Hand und damit alle Dienststellen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu ber�cksichtigen. Auf die Verpflichtung, gerade auch besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des � 155 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SGB IX zu besch�ftigen sowie Ausbildungspl�tze gem�� � 155 Absatz 2 SGB IX mit diesen schwerbehinderten Menschen zu besetzen, wird ausdr�cklich hingewiesen. Dabei ist zu beachten, dass ein schwerbehinderter Mensch bei der beruflichen Ausbildung auf zwei Pflichtpl�tze angerechnet wird. Gleiches gilt bei �bernahme in ein Besch�ftigungsverh�ltnis im Anschluss an die Ausbildung f�r die Dauer des ersten Besch�ftigungsjahres gem�� � 159 Absatz 2 SGB IX. Derartige Arbeitspl�tze sind nach M�glichkeit zu erhalten oder nach M�glichkeit entsprechende neue zu schaffen.

4.2

Berufsausbildung

W�hrend der Zeit einer Berufsausbildung sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene, deren Grad der Behinderung weniger als 30 betr�gt oder f�r die ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist, schwerbehinderten Menschen gem�� � 151 Absatz 4 SGB IX gleichgestellt. Die Gleichstellung gilt nur f�r Leistungen des Inklusionsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung.

4.3

�bererf�llung der Mindestquote

Wegen der sozialpolitischen Bedeutung des gesetzlichen Auftrages ist es dringend erforderlich, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber �ber die Mindestquote hinaus eingestellt werden. Dadurch wird es erm�glicht, die unterschiedlichen Bedingungen der Dienststellen innerhalb eines Gesch�ftsbereiches und der einzelnen Gesch�ftsbereiche im Hinblick auf die Erf�llung der Mindestquote auszugleichen. Wird die Mindestbesch�ftigungsquote nicht erreicht, vergeben - soweit rechtlich und tats�chlich m�glich - die Dienststellen der Gesch�ftsbereiche Auftr�ge an Werkst�tten f�r behinderte Menschen und Blindenwerkst�tten in m�glichst gro�em Umfang, mindestens 50 Prozent des entsprechenden Bedarfs, damit das Land insoweit keine Ausgleichsabgabe zahlen muss. Auf den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums f�r Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums f�r Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und des Ministeriums der Finanzen �Ber�cksichtigung von Werkst�tten f�r behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben bei der Vergabe �ffentlicher Auftr�ge� vom 29. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, wird hingewiesen.

5

Einstellung

5.1

Einstellungsverfahren

Die Verpflichtung zur bevorzugten Einstellung und Besch�ftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbindet den Dienstherrn nicht von der Pflicht, schwerbehinderte Menschen gem�� � 205 SGB IX zu besch�ftigen.

5.2

Pr�fungspflicht bei Einstellung

� 164 SGB IX verpflichtet den Dienstherrn unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu pr�fen, ob freie Arbeitspl�tze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur f�r Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder den zugelassenen kommunalen Tr�gern als arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden k�nnen. F�r �ffentliche Arbeitgeber ist zus�tzlich die Vorschrift des � 165 SGB IX zu beachten.

Die S�tze 1 und 2 gelten auch f�r Ausbildungsverh�ltnisse der schwerbehinderten Menschen und der gleichgestellten behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne von � 151 Absatz 4 SGB IX.

5.3

Verfahrensschritte

Bei dieser Pr�fung ist wie folgt zu verfahren:

5.3.1

Hinweispflicht

In allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen erw�nscht ist. Bei Bewerbungen ist zu pr�fen, ob sie von schwerbehinderten Menschen stammen. In Zweifelsf�llen sind entsprechende R�ckfragen zu halten mit dem ausdr�cklichen Hinweis, dass Bewerbungen schwerbehinderter Menschen erw�nscht sind. Der Bewerbung soll ein Gleichstellungsbescheid beigef�gt werden.

5.3.2

Anfrage- und Beteiligungspflicht

Unbeschadet einer Stellenausschreibung ist in jedem Fall unter Beschreibung der Stellenanforderungen bei der f�r die Einstellungsbeh�rde zust�ndigen Agentur f�r Arbeit, der Arbeitsgemeinschaft oder dem zugelassenen kommunalen Tr�ger - bei allen akademischen Berufen zus�tzlich bei der Zentralstelle f�r Arbeitsvermittlung in Bonn - schriftlich anzufragen, ob geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Das Verfahren kann zwischen den Einstellungsbeh�rden und den Agenturen f�r Arbeit, den Arbeitsgemeinschaften oder den zugelassenen kommunalen Tr�gern n�her geregelt werden. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung erhalten gleichzeitig je eine Kopie der Anfrage. Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen zu beteiligen, wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung keine freien Stellen f�r eine Einstellung zur Verf�gung stehen.

5.3.3

Er�rterung unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Liegen keine Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vor, sind die Schwerbehindertenvertretung und die Personalvertretung dar�ber zu unterrichten. Wenn Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen, sind diese mit der Schwerbehindertenvertretung zu er�rtern. Die Schwerbehindertenvertretung hat gem�� � 178 Absatz 2 SGB IX das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Die Vorlage vergleichender �bersichten erf�llt diesen Anspruch nicht. Damit die Schwerbehindertenvertretung eine begr�ndete Stellungnahme abgeben kann, ist sie im erforderlichen Umfang auch �ber die Eignung der nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber zu unterrichten.

5.3.4

Teilnahme am Vorstellungstermin

Kommen einzelne schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nach �bereinstimmender Auffassung von Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung f�r die freie Stelle nicht in Betracht, weil ihnen offensichtlich die fachliche Eignung fehlt, kann von ihrer Teilnahme an einem Vorstellungstermin abgesehen werden. Alle �brigen schwerbehinderten Menschen sind zu den Vorstellungsgespr�chen einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht an allen Vorstellungs-, Abschluss- und Entscheidungsgespr�chen auch mit nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerbern teilzunehmen.

5.3.5

Leistungsnachweise

Sind f�r die Einstellung Eignungstests oder andere Leistungsnachweise vorgesehen, m�ssen schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass ihnen auf Antrag entsprechend der Art und dem Umfang der Behinderung Erleichterungen einger�umt werden k�nnen. Die Erleichterungen sind unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung festzulegen. Behinderungsbedingte Einschr�nkungen d�rfen gem�� � 164 Absatz 2 SGB IX schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern nicht zum Nachteil gereichen.

5.3.6

Mitbestimmungsverfahren

Hat sich die Dienststelle f�r eine Bewerberin beziehungsweise einen Bewerber entschieden, unterrichtet sie die Schwerbehindertenvertretung und leitet das Mitbestimmungsverfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz beziehungsweise nach dem Landesrichter- und Staatsanw�ltegesetz ein. Eine von der Schwerbehindertenvertretung abgegebene Stellungnahme ist beizuf�gen. Die Schwerbehindertenvertretung ist zu einer Stellungnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet. Dienststelle und Schwerbehindertenvertretung haben sich �ber eine Frist, innerhalb der eine Stellungnahme abgegeben werden kann, zu verst�ndigen. Nach Ablauf der vereinbarten Frist ist die Anh�rungspflicht gem�� � 178 Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB IX erf�llt. Die Mitteilungspflicht nach dem 2. Halbsatz bleibt unber�hrt. F�hrt eine nachgeordnete Dienststelle ein Personalvorauswahlverfahren durch, ist ihre Schwerbehindertenvertretung entsprechend den Nummern 5.3.1 bis 5.3.6 dieser Richtlinie zu beteiligen. Ihre Stellungnahme ist dem Personalvorschlag beizuf�gen. Die Verpflichtung zur Beteiligung der Bezirks- beziehungsweise der Hauptschwerbehindertenvertretung bleibt unber�hrt. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch gem�� � 164 Absatz 1 Satz 10 SGB IX die Beteiligung ausdr�cklich ablehnt.

5.3.7

Interne Stellenbesetzung

Die Nummern 5.3.3 bis 5.3.6 dieser Richtlinie finden sinngem�� auch bei internen Stellenbesetzungsverfahren Ber�cksichtigung.

5.4

Vorzug bei gleicher Eignung

Schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne von Nummer 2.1 dieser Richtlinie ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bei sonst gleicher Eignung vor nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu geben. Zus�tzliche Einstellungserleichterungen zugunsten von schwerbehinderten Menschen als Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter ergeben sich bei den zu erf�llenden Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung aus � 13 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden LVO genannt - und beim H�chstalter - das 45. Lebensjahr - aus � 14 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden LBG NRW. Dabei ist zu beachten, dass das H�chstalter auch alternativ gem�� � 14 Absatz 5 LBG NRW errechnet werden kann, sofern bei den schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern Verz�gerungstatbest�nde im Sinne des � 14 Absatz 5 LBG NRW vorliegen und sie sich in Anrechnung dieser Verz�gerungszeiten g�nstiger stellen w�rden.

5.4.1

Mindestma� k�rperlicher Eignung

Im Hinblick auf � 211 SGB IX ist das erforderliche Mindestma� k�rperlicher Eignung bereits dann als gegeben anzusehen, wenn schwerbehinderte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer Laufbahn wahrnehmen k�nnen. Dabei sind M�glichkeiten der behinderungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung, wie zum Beispiel mit technischen Arbeitshilfen nach dem SGB IX auszusch�pfen.

5.4.2

Beamtenverh�ltnis

Schwerbehinderte Menschen k�nnen auch dann in das Beamtenverh�ltnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunf�higkeit m�glich ist. Die Bewerberinnen und Bewerber sind jedoch auf die Vorschrift des � 4 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden LBeamtVG NRW - sowie die mit einem Ausscheiden vor Ablauf einer f�nfj�hrigen Dienstzeit verbundenen Folgen hinzuweisen. Diese Regelungen gelten auch f�r die �bernahme in das Beamtenverh�ltnis auf Lebenszeit.

5.5

Ma�nahmen bei Einstellungszusage

Bereits mit der Einstellungszusage sind f�r schwerbehinderte Menschen unter Beteiligung der Vertrauensperson die erforderlichen Ma�nahmen f�r eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung einzuleiten, sofern sie zumutbar sind.

6

Personalaktenf�hrung

Nachweise �ber die Schwerbehinderung nach � 152 Absatz 5 SGB IX oder die Gleichstellung gem�� � 2 SGB IX sind mit den notwendigen Angaben in die Personalakte aufzunehmen. Die Personalakten dieser Menschen sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

7

Ausbildung und Pr�fung

Im Rahmen der geltenden Vorschriften sind das Ausbildungsverh�ltnis und der Vorbereitungsdienst unter Beteiligung der Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen die erforderlichen Kenntnisse und F�higkeiten erwerben k�nnen, ohne dass sie infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden. Nummer 5.5 dieser Richtlinie gilt entsprechend.

7.1

Anpassung von Pr�fungsverfahren

Bei Pr�fungen k�nnen sich f�r schwerbehinderte Menschen besondere H�rten im Vergleich mit nicht behinderten Besch�ftigten ergeben. Zum Ausgleich solcher H�rten werden im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Vorgaben schwerbehinderten Menschen die ihrer Schwerbehinderung angemessenen Pr�fungserleichterungen gew�hrt. Bei Pr�fungsverfahren muss durch die Wahl der Methode oder spezielle Hilfen gesichert werden, dass die Leistungen von den schwerbehinderten Menschen erbracht und nachgewiesen werden k�nnen. Erforderlichenfalls sind sachverst�ndige Stellen, zum Beispiel Fachdienste der Inklusions�mter oder Integrationsfachdienste einzuschalten. Das gilt f�r Eignungs-, Zwischen-, Aufstiegs-, Laufbahn- und verwaltungsinterne Pr�fungen sowie f�r sonstige Auswahlverfahren und Aufsichtsarbeiten w�hrend der Ausbildung.

7.1.1

Erleichterungen

Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kommen unter anderem folgende M�glichkeiten als Pr�fungserleichterung in Betracht:

1. Verl�ngerung der Frist zur Abgabe schriftlicher Arbeiten,

2. Gestattung der Nutzung von behinderungsspezifischen Hilfen,

3. Ersatz einzelner schriftlicher Arbeiten oder praktischer Pr�fungsteile, die wegen der Art der Behinderung nicht geleistet werden k�nnen, durch andere geeignete Pr�fungsleistungen,

4. Erholungspausen,

5. Individuelle zeitliche Gestaltung der Pr�fungsdauer und

6. Einzelpr�fung.

7.1.2

Cerebrale und psychische Beeintr�chtigungen

In der m�ndlichen Pr�fung soll bei cerebral beeintr�chtigten und behinderten Menschen mit dem Grad der Behinderung von mindestens 30 aufgrund st�rker behindernder psychovegetativer oder psychischer St�rungen mit wesentlicher Einschr�nkung der Erlebnis- und Gestaltungsf�higkeit im Sinne von Teil B Nummer 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grunds�tze (VMG, Anlageband zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008, G 5702) auf das Abfragen von Ged�chtniswissen verzichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Pr�fung vereinbar ist. Es gen�gt, wenn Aufgaben gestellt werden, deren L�sung erkennen l�sst, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und die Urteilsf�higkeit besitzen, die sie zu richtigen Entscheidungen bef�higen. Auch ist darauf zu achten, dass kein behinderungsbedingter Pr�fungsstress, insbesondere durch Zeitdruck entsteht.

7.1.3

Menschen mit H�rbeeintr�chtigung

H�rbehinderten oder geh�rlosen Menschen sollen die Pr�fungsfragen in der m�ndlichen Pr�fung schriftlich vorgelegt werden. Auf Wunsch ist die Nutzung eines auf die Behinderung der Person zugeschnittenen technischen Ger�ts zu gestatten oder eine nicht im Pr�fungsfach vorgebildete Person zur Kommunikationsunterst�tzung hinzuzuziehen.

7.1.4

Blinde, Sehbehinderte, motorisch Behinderte

Sind blinde, hochgradig sehbehinderte oder behinderte Menschen, die in ihrer F�higkeit zu schreiben stark eingeschr�nkt sind, schriftlich zu pr�fen, ist die Hinzuziehung einer im Pr�fungsfach nicht vorgebildeten Schreibkraft beziehungsweise Vorlesekraft zu gestatten. Das Recht zur selbstst�ndigen Pr�fungsablegung unter Hinzuziehung der selbst gew�hlten Hilfsmittel gem�� Nummer 7.1.1 dieser Richtlinie bleibt unbenommen.

7.2

Unterrichtungspflicht

Die personalf�hrende Stelle unterrichtet zum fr�hestm�glichen Zeitpunkt die Leiterin beziehungsweise den Leiter einer Pr�fung und die Schwerbehindertenvertretung �ber das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung eines Pr�flings.

7.3

Hinweis auf m�gliche Erleichterung

Schwerbehinderte Menschen sind zum fr�hestm�glichen Zeitpunkt auf m�gliche Erleichterungen hinzuweisen. Hinweise auf in Anspruch genommene Erleichterungen d�rfen in die Zeugnisse nicht aufgenommen werden.

7.4

Nichtgew�hrung von Pr�fungserleichterungen

Werden Pr�fungserleichterungen im Sinne dieser Richtlinie trotz Antrages und Vorliegen der Voraussetzungen zu Unrecht nicht gew�hrt oder ist der schwerbehinderte Mensch auf m�gliche Pr�fungserleichterungen nicht hingewiesen worden, darf er eine Pr�fung einmal mehr wiederholen als sonstige Pr�fungsbewerberinnen und Pr�fungsbewerber, soweit Rechtsvorschriften dies zulassen. Die Wiederholungspr�fung soll auf den Teil der Pr�fung beschr�nkt werden, in dem die Leistungen weniger als ausreichend gewesen sind.

7.5

Informationspflicht

Die f�r die Pr�fungsstelle zust�ndige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig �ber die Pr�fung eines schwerbehinderten Menschen zu informieren.

7.6

Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Der Schwerbehindertenvertretung ist, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, zu gestatten, an den m�ndlichen und praktischen Pr�fungen teilzunehmen und nach deren Abschluss � vor der Beratung des Ergebnisses der Pr�fung � gegen�ber der Pr�fungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei m�ndlichen Pr�fungen hat die Schwerbehindertenvertretung, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, zudem das Recht, an allen Pr�fungsgespr�chen auch mit nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerbern teilzunehmen.

8

Besch�ftigung

Die Vorgesetzten sind verpflichtet, sich �ber die Gesamtsituation ihrer schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu informieren und mit ihnen entsprechende Einzelgespr�che zu f�hren, soweit die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit einverstanden sind. Dadurch sollen die Vorgesetzten in die Lage versetzt werden, die schwerbehinderten Menschen dabei zu unterst�tzen, ihre Dienstaufgaben wie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erf�llen. Hierbei sollen sie ihnen die erforderlichen Hilfestellungen geben.

8.1

Anspruch

Aus � 164 Absatz 4 SGB IX folgt grunds�tzlich der Anspruch der schwerbehinderten Menschen gegen�ber ihrem Dienstherrn auf

1. Besch�ftigung, bei der sie ihre F�higkeiten und Kenntnisse m�glichst voll verwerten und weiterentwickeln k�nnen,

2. bevorzugte Ber�cksichtigung bei innerbetrieblichen Ma�nahmen der beruflichen Bildung zur F�rderung ihres beruflichen Fortkommens,

3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an au�erbetrieblichen Ma�nahmen der beruflichen Bildung,

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsst�tten einschlie�lich der Betriebsanlagen, Maschinen und Ger�te sowie der Gestaltung der Arbeitspl�tze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit und

5. Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

8.2

Assistenzkraft

Schwerbehinderte Menschen haben bei der Arbeitsausf�hrung einen Anspruch auf eine Assistenzkraft. Sie haben ein Wahlrecht, selbst Auftraggeber und damit Arbeitgeber der Assistenzkraft (sogenannte Arbeitsassistenz) zu sein oder die Organisation der Assistenzkraft der Dienststelle zu �berlassen (sogenannte personelle Unterst�tzung). In allen F�llen hat die Dienststelle sie hierbei zu unterst�tzen und die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden innerdienstlichen Ma�nahmen auszusch�pfen. Auf � 49 Absatz 3 Nummer 1 und 7 in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 3 und � 185 Absatz 5 SGB IX wird hingewiesen.

8.3

Teilzeitbesch�ftigung

Schwerbehinderte Menschen haben unter den Voraussetzungen des � 164 Absatz 5 SGB IX grunds�tzlich einen Anspruch auf Teilzeitbesch�ftigung.

8.4

Arbeitszeiten und Pausen

Arbeitszeiten und Pausen k�nnen f�r schwerbehinderte Menschen entsprechend ihrer Leistungsf�higkeit und ihren Bed�rfnissen abweichend von den Arbeitszeitvorschriften geregelt werden. Die regelm��ige w�chentliche Arbeitszeit darf nicht vermindert werden.

8.5

Mehrarbeit

Schwerbehinderte Menschen werden gem�� � 207 SGB IX auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Hieraus darf ihnen kein Nachteil entstehen.

Mehrarbeit im Sinne der Richtlinie ist:

a) f�r Beamtinnen und Beamte die �ber die regelm��ige Arbeitszeit gem�� � 2 der Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden AZVO - beziehungsweise � 3 in Verbindung mit � 4 der Arbeitszeitverordnung Polizei vom 5. Mai 2017 (GV. NRW. S. 576), in der jeweils geltenden Fassung, - im Folgenden - AZVOPol - hinausgehende Heranziehung zum Dienst,

b) f�r Tarifbesch�ftigte jede �ber acht Stunden hinausgehende werkt�gliche Arbeitszeit,

c) f�r beamtete und tarifbesch�ftigte Lehrerinnen und Lehrer die �ber die Zahl der w�chentlichen Pflichtstunden gem�� � 2 Absatz 1 bis 3 der Verordnung zur Ausf�hrung des � 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. M�rz 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt ge�ndert durch Verordnung vom 9. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehende Heranziehung zum Unterricht.

Ein Freistellungsanspruch nach Satz 1 besteht auch f�r durch Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste anfallende Mehrarbeit im Sinne des Satzes 3, es sei denn die Heranziehung zur Rufbereitschaft ist im Einzelfall aus dienstlichen Gr�nden geboten. Die Schwerbehindertenvertretung ist anzuh�ren.

8.6

Telearbeit

In Dienststellen, in denen durch Dienstvereinbarung Telearbeit eingef�hrt ist, soll dem Antrag der schwerbehinderten Menschen unter den Voraussetzungen der jeweiligen Dienstvereinbarung entsprochen werden. Der Integrationsfachdienst und das zust�ndige Inklusionsamt sind in Zweifelsf�llen und bez�glich einer m�glichen Bezuschussung rechtzeitig einzuschalten. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei einem Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Telearbeit zu beteiligen.

8.7

Betriebs�rztlicher Dienst und Fachkr�fte f�r Arbeitssicherheit

Der betriebs�rztliche Dienst sowie die jeweilige Fachkraft f�r Arbeitssicherheit beraten in Fragen des Arbeits- und des Gesundheitsschutzes. Schwerbehindertenvertretung, betriebs�rztlicher Dienst und die Fachkraft f�r Arbeitssicherheit arbeiten bei dieser Aufgabe eng zusammen.

8.8

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Sitzungen des Arbeitsschutz- und Sicherheitsausschusses einzuladen. Gleiches gilt f�r Dienststellen- und Betriebsbegehungen mit Fachkr�ften der Arbeitssicherheit.

F�r Arbeitspl�tze, auf denen schwerbehinderte Menschen eingesetzt werden, beziehungsweise f�r T�tigkeiten, mit denen sie besch�ftigt sind, ist jeweils eine inkludierte Gef�hrdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz zu erstellen und regelm��ig fortzuschreiben.

8.9

Besch�ftigungssicherungszuschuss

Erbringen schwerbehinderte Menschen infolge ihrer Behinderung und nicht nur vor�bergehend eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung (mindestens 30 Prozent, h�chstens 50 Prozent), ist unter Beteiligung der Integrationsfachdienste ein Antrag auf finanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Abgeltung au�ergew�hnlicher Belastungen nach � 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e SGB IX in Verbindung mit � 27 Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung vom 28. M�rz 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. M�rz 2017 (BGBl. I S. 626) ge�ndert worden ist, - im Folgenden SchwbAV - zu stellen.

Im Interesse eines fairen Verfahrens und einer Gleichbehandlung aller Besch�ftigten mit unterschiedlichen Behinderungen soll die H�he der Minderleistung durch eine neutrale Stelle beurteilt werden. In Betracht kommen:

1. der amts�rztliche Dienst,

2. der arbeitsmedizinische Dienst der Krankenkassen,

3. die technischen Beratungsstellen der Inklusions�mter oder

4. die Integrationsfachdienste.

Die Feststellung der Minderleistung hat in der Regel unter Hinzuziehung �rztlichen Sachverstands zu erfolgen.

Die Wertung dieser Stellen kann selbst bei Ablehnung des Antrags als Entscheidungsgrundlage zur Sicherstellung des Nachteilsausgleichs ber�cksichtigt werden.

8.10

P�chterauswahl bei Kantinen

Im Rahmen der P�chterauswahl f�r Kantinen soll im wettbewerblichen Verfahren der Wunsch einer Besch�ftigung von schwerbehinderten Menschen aufgenommen werden. Bei den P�chterinnen beziehungsweise den P�chtern soll f�r die Einstellung eines oder einer Besch�ftigten im Sinne des � 155 SGB IX geworben werden, vergleiche Runderlass des Finanzministeriums vom 15. Januar 2015 (MBl. NRW. S. 44).

9

Barrierefreiheit

9.1

Neubauten und Bestandsbauten

Bei der Planung und Erstellung von Neubauten ist zu gew�hrleisten, dass sowohl die Geb�ude als auch die Au�enanlagen barrierefrei gem�� � 2 Absatz 10 Bauordnung f�r das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2018 (GV. NRW. S. 421) - im Folgenden BauO NRW - gestaltet werden. Die Arbeitsst�ttenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) ge�ndert worden ist, ist zu beachten. Soweit DIN-Normen, beispielsweise die DIN 18040-1, als technische Baubestimmung eingef�hrt wurden, sind diese ebenfalls zu beachten.

Dar�ber hinaus ist nach der Baupr�fverordnung NRW ab dem 1. Januar 2020 f�r die in den Anwendungsbereich fallenden Bauten ein Barrierefrei-Konzept zu erstellen und im Rahmen der Bauvorlage einzureichen.

Bei Umbauten, Sanierungen und wesentlichen �nderungen sind die Belange schwerbehinderter Menschen zu ber�cksichtigen. Dies gilt auch f�r Geb�ude, die angemietet werden.

Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Planung von Bauma�nahmen so rechtzeitig zu h�ren, dass ihre Vorschl�ge in die Gesamtplanung eingehen k�nnen. �ber den Baufortschritt kann sie sich bei ihrer Beh�rde informieren.

Der technische Beratungsdienst der zust�ndigen Inklusions�mter ist, soweit erforderlich, einzuschalten. Bei der Anmietung von Dienstr�umen ist entsprechend zu verfahren.

Spezielle Regelungen einzelner Ressorts f�r Neuanmietungen, Bestandsgeb�ude und Bauvorhaben haben Vorrang.

Die Agentur Barrierefrei NRW ber�t in Fragen der Barrierefreiheit.

9.2

Parkpl�tze

Jede Dienststelle hat f�r schwerbehinderte Menschen, die wegen Art und Umfang ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, ein Kfz zu benutzen, Parkfl�chen bereitzuhalten.

Die Einzelheiten der Zuteilung von Parkfl�chen an schwerbehinderte Menschen sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu regeln. Stehen landeseigene oder allgemein angemietete Liegenschaften als Parkfl�chen nicht zur Verf�gung, sollen geeignete Fl�chen angemietet werden.

Sofern in unmittelbarer N�he eines Dienstgeb�udes keine Abstellfl�che bereitgestellt werden kann, ist von der Dienststelle f�r namentlich bestimmte schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen �aG� auf dem Ausweis ein Parksonderrecht nach � 46 der Stra�enverkehrs-Ordnung vom 6. M�rz 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) ge�ndert worden ist, bei der zust�ndigen Stra�enverkehrsbeh�rde zu beantragen.

Werden Parkfl�chen allgemein nur gegen Entgelt oder im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung vergeben, sind hiervon gem�� � 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ge�ndert worden ist, schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen �G, aG, GI, BI, Tbl, H� im Schwerbehindertenausweis ausgenommen.

9.3

Barrierefreie Informationstechnik

Zur Erreichung von Inklusion sind bereits bei der Entwicklung und Beschaffung neuer Informationstechnik die Anforderungen an die Barrierefreiheit zu ber�cksichtigen. Ma�geblich sind hierbei insbesondere die Regelungen des BGG NRW. Dieses Gesetz gilt f�r Tr�ger �ffentlicher Belange nach � 2 des Inklusionsgrunds�tzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung. Menschen mit Behinderung muss die M�glichkeit einger�umt werden, alle von ihnen zur Aufgabenerledigung ben�tigten IT-Serviceleistungen, hierzu geh�ren Hardware, Software und sonstige Dienstleistungen, wie beispielsweise Service Desk, mit den von ihnen behinderungsbedingt eingesetzten assistiven Techniken uneingeschr�nkt zu nutzen. Dies umfasst auch Intranetangebote.

Die technischen Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik ergeben sich aus der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen - BITV NRW) vom 24. Juni 2004 (GV. NRW. S. 339) in der jeweils geltenden Fassung. Die Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik wurden zudem durch die Richtlinie (EU) 2016/2102 des europ�ischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 �ber den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen �ffentlicher Stellen (ABl. L 327 S. 1) sowie deren Umsetzungsregelungen weiter konkretisiert.

Die Barrierefreiheit nach den oben bezeichneten Standards ist bereits bei Projektauftr�gen, Ausschreibungen nach �� 121 und 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr�nkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) - im Folgenden GWB - ge�ndert worden ist, und Vertr�gen mit externen Firmen zu ber�cksichtigen. Bei der Abnahme beziehungsweise im Rahmen von Pilotierungsphasen sind Tests nach grundlegenden Ver�nderungen der Software unter Verwendung anerkannter Methoden durchzuf�hren, so dass neue Software nur eingesetzt wird, wenn sie nach bestem Bem�hen den ma�geblichen Bestimmungen zur barrierefreien Informationstechnik entsprechen.

Bei bereits bestehenden IT-Serviceleistungen finden die Anforderungen an die Barrierefreiheit insbesondere dann Ber�cksichtigung, wenn sich die Oberfl�che eines Fachverfahrens grundlegend �ndert. �nderungen, die lediglich im Rahmen der Pflege der im Einsatz befindlichen IT-Serviceleistungen vorgenommen werden, sind hiervon nicht betroffen. Es sei denn, der Aufwand zur Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit ist gering. Dabei sind die Vorgaben nach � 10 BGG zu beachten.

9.4

Barrierefreie �ffentliche Internetangebote

Die �ffentlichen Internetangebote der Tr�ger �ffentlicher Belange einschlie�lich mobiler Anwendungen sind nach Ma�gabe der BITV NRW und des BGG NRW zur Verf�gung zu stellen.

9.5

Barrierefreie Kommunikation

Zur Sicherstellung einer barrierefreien Kommunikation nach � 8 BGG NRW sind bei der Neubeschaffung, Neueinrichtung und Modernisierung von Kommunikationsstrukturen und �anlagen ein barrierefreier Zugang und eine barrierefreie Nutzung zu gew�hrleisten.

9.6

Barrierefreie Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Dienstherrn, der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen sollen nach M�glichkeit die zuvor unter den Nummern 9.1 bis 9.5 dieser Richtlinie genannten Anforderungen an die Barrierefreiheit beachtet werden.

10

Einzelregelungen zum Ausgleich der Behinderung

10.1

Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen haben gem�� � 208 SGB IX Anspruch auf einen bezahlten zus�tzlichen Urlaub von f�nf Arbeitstagen im Urlaubsjahr). F�r gleichgestellte behinderte Menschen gilt diese Regelung nicht. Gem�� � 15 Absatz 3 Satz 2 des Tarifvertrags zur �berleitung der Besch�ftigten der L�nder in den TV-L und zur Regelung des �bergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TV�-L�nder) in der am Tag der Ver�ffentlichung dieses Runderlasses geltenden Fassung haben die aus dem Manteltarifvertrag f�r Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der L�nder (MTArb) �bergeleiteten Besch�ftigten, die am 31. Oktober 2006 einen Anspruch aus � 49 Absatz 4 MTArb hatten, weiterhin einen Anspruch auf Zusatzurlaub von j�hrlich drei Tagen bei einem Grad der Behinderung von mindestens 25 und weniger als 50, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem �ber den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverh�ltnis erf�llen.

Der Zusatzurlaub tritt zu dem zu gew�hrenden Erholungsurlaub hinzu und ist wie ein solcher zu behandeln. Die Regelungen �ber den Verfall und die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub gelten auch f�r den Zusatzurlaub. In folgenden F�llen ist in Anwendung der �� 4 und 5 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, ver�ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) ge�ndert worden ist, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes und nach der Regelung in � 208 Absatz 2 SGB IX Teilurlaub zu berechnen:

1. Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Kalenderjahr:

F�r jeden vollen Monat der im Dienst- oder Arbeitsverh�ltnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft besteht Anspruch auf ein Zw�lftel des Zusatzurlaubs und

2. Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverh�ltnis in der ersten H�lfte des Kalenderjahres sowie Eintritt in der zweiten H�lfte des Kalenderjahres:

F�r jeden vollen Monat besteht Anspruch auf ein Zw�lftel des Zusatzurlaubs.

Sich hierbei ergebende Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Ein geringerer Bruchteil ist in diesem Umfang zu gew�hren.

Bei neueingestellten schwerbehinderten Menschen, denen im laufenden Urlaubsjahr bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber bereits ganz oder anteilig Zusatzurlaub gew�hrt worden ist, ist dieser anzurechnen.

Den W�nschen schwerbehinderter Menschen hinsichtlich Urlaubszeitpunkt und Urlaubseinteilung soll entsprochen werden.

10.1.1

Zusatzurlaub vor Nachweis der Schwerbehinderung

K�nnen Besch�ftigte den Nachweis ihrer Schwerbehinderung noch nicht erbringen, m�ssen sie sich gegen�ber dem Dienstherrn zur Begr�ndung des Anspruchs auf Zusatzurlaub gleichwohl ausdr�cklich auf ihre Schwerbehinderung berufen. Der Urlaub ist konkret unter Hinweis auf das laufende Antragsverfahren zu beantragen. Verweigert der Dienstherr einen beantragten Zusatzurlaub, ger�t er in Leistungsverzug, wenn die Schwerbehinderung sp�ter r�ckwirkend festgestellt wird. Ist ein solcher Anspruch nach der tariflichen Regelung dann schon erloschen, tritt an seine Stelle ein Ersatzanspruch nach � 249 Absatz 1 des B�rgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) - im Folgenden BGB - ge�ndert worden ist, oder gegebenenfalls ein Anspruch auf Entsch�digung in Geld nach BGB (vergleiche BAG vom 26. 6. 1986 � 8 ZR 75/83 � AP Nr. 5 zu � 44 SchwbG � � 47 SchwbG 1986).

10.2

Dienstbefreiung

Dienstbefreiung in angemessenem Umfang soll schwerbehinderten Menschen gew�hrt werden, die aufgrund ihrer Behinderung besonders von extremen Wetterlagen und sonstigen �u�eren Einfl�ssen betroffen sind.

10.3

Gew�hrung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung

Bei der Gew�hrung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung aus Anl�ssen, die die Interessen von schwerbehinderten Menschen ber�hren, ist gro�z�gig zu verfahren, insbesondere soweit auch ein dienstliches Interesse am Urlaubszweck besteht (zum Beispiel Mobilit�tstraining, Fortbildungsveranstaltungen f�r besondere Gruppen von Behinderten, Behindertensport). Gleiches gilt bei betriebsbedingten St�rungen am Arbeitsplatz (zum Beispiel dem Ausfall der Aufzugsanlage).

10.4

Zuteilung von Mietwohnungen

Bei der Zuteilung von Mietwohnungen, die im Besetzungsrecht des Landes stehen, soll auf die besonderen Bed�rfnisse schwerbehinderter Menschen und die N�he zum Arbeitsplatz sowie auf Art und Umfang der Behinderung R�cksicht genommen werden. Bei gleicher Dringlichkeit ist schwerbehinderten Menschen vor anderen Wohnungssuchenden der Vorzug zu geben. Schwerbehinderten Menschen kann �ber die sonst f�r sie in Betracht kommende Zahl von Zimmern hinaus ein zus�tzliches Zimmer zuerkannt werden.

10.5

Dienstwagen

Schwerbehinderte Menschen k�nnen in eng begrenzten Ausnahmef�llen mit anderweitig nicht ben�tigten Dienstkraftwagen innerhalb des Dienstortes zwischen Wohnung beziehungsweise Haltestelle und Dienstst�tte bef�rdert werden (� 15 Absatz 5 der Kraftfahrzeugrichtlinien, Runderlass des Finanzministeriums vom 5. M�rz 1999 - B 2711 - 1.7 - IV A 3). Gleiches gilt, wenn das Dienstgesch�ft ausnahmsweise an einem anderen Ort zu verrichten ist, f�r die Fahrt von Wohnung beziehungsweise Haltestelle zur ausw�rtigen Dienstst�tte.

10.6

Freistellung von Vertretungen

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des � 155 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX sind auf ihren Wunsch von Krankheits-, Urlaubs- und Abwesenheitsvertretungen freizustellen, soweit nicht zwingende Gr�nde entgegenstehen.

10.7

Einzelzimmeranspruch bei Dienstreisen

Schwerbehinderte Menschen sind bei Reisen zu Aus- und Fortbildungszwecken, die mit �bernachtungen verbunden sind, grunds�tzlich berechtigt, ein Einzelzimmer in Anspruch zu nehmen. Schwerbehinderten Menschen, die eine Dienstreise nur mit fremder Hilfe ausf�hren k�nnen und sich deshalb einer Begleitperson bedienen, die nicht im Landesdienst steht, k�nnen die insoweit notwendigen Auslagen im Rahmen des � 9 Landesreisekostengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) ge�ndert worden ist - im Folgenden LRKG -, als Nebenkosten erstattet werden.

10.8

Arbeitsraum

Schwerbehinderten Menschen soll ein Einzelzimmer als Arbeitsraum zugewiesen werden, wenn die Art der Behinderung dies erfordert. Im Zweifelsfall soll das Inklusionsamt eingeschaltet werden.

10.9

Assistenz- und Therapiehunde

Assistenz- und Therapiehunde sind w�hrend der Dienstzeit am Arbeitsplatz unterzubringen. Notwendige Versorgungsg�nge w�hrend der Dienstzeit sind als Dienstgang zu behandeln.

11
Arbeitsplatzwechsel

Soweit schwerbehinderte Menschen ihre Versetzung, Abordnung oder Umsetzung beantragen, soll dem nach M�glichkeit entsprochen werden. Schwerbehinderte Menschen sollen gegen ihren Willen unter Ber�cksichtigung des � 164 Absatz 4 SGB IX nur aus dringenden dienstlichen Gr�nden versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Dies gilt auch f�r jede andere wesentliche �nderung des Arbeitsplatzes. Vor jedem Arbeitsplatzwechsel ist nach � 178 Absatz 2 SGB IX zu verfahren. Die Beteiligung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz beziehungsweise Landesrichter- und Staatsanw�ltegesetz bleibt unber�hrt.

12

Beurteilung

12.1

Beurteilungsverfahren

Im Beurteilungsverfahren gelten f�r schwerbehinderte Menschen die jeweils g�ltigen Beurteilungsrichtlinien unter Beachtung des Grundsatzes, dass schwerbehinderte Menschen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen in der Regel mehr Energie aufwenden m�ssen als nicht behinderte Menschen. Schwerbehinderte Menschen d�rfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden (� 164 Absatz 2 SGB IX).

12.2

Einschr�nkung der Arbeitsleistung

Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Einsatzf�higkeit durch die Behinderung zu ber�cksichtigen (� 13 Absatz 3 LVO).

12.2.1

Quantit�t der Arbeit

Eine geringere Quantit�t der Arbeitsleistung, soweit sie durch die Behinderung bedingt ist, darf das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen.

12.2.2

Information durch die Personalstelle

Die Personalstelle teilt der Schwerbehindertenvertretung die bevorstehende Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen rechtzeitig mit und erm�glicht ihr ein vorbereitendes Gespr�ch mit der Beurteilerin beziehungsweise dem Beurteiler, sofern der schwerbehinderte Mensch einem solchen Gespr�ch zustimmt. Findet ein Beurteilungsgespr�ch statt, so soll die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden schwerbehinderten Menschen hinzugezogen werden. Ist f�r die Beurteilung ein Beurteilungsbeitrag einzuholen, sollte die beziehungsweise der f�r den Beurteilungsbeitrag Verantwortliche auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen hinzugezogen werden. In diesem Gespr�ch soll zwischen den Beteiligten festgestellt werden, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzf�higkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat. Findet ein Beurteilungsgespr�ch nicht statt, so ist der Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch des zu beurteilenden schwerbehinderten Menschen Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung, ob eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderung der Arbeits- und Einsatzf�higkeit Einfluss auf die Arbeitsleistung hat, schriftlich oder m�ndlich gegen�ber der Beurteilerin oder dem Beurteiler - und gegebenenfalls gegen�ber der oder dem f�r einen Beurteilungsbeitrag Verantwortlichen - darzulegen.

12.2.3

Abnahme von Leistungsnachweisen

Liegen einer Beurteilung einzelne Leistungsnachweise zu Grunde, ist die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch eines betroffenen schwerbehinderten Menschen berechtigt, bei der Abnahme der Leistungsnachweise anwesend zu sein, es sei denn, Rechtsvorschriften stehen dem entgegen.

13
Fortbildung

Die berufliche Fortbildung der schwerbehinderten Menschen ist gem�� � 164 Absatz 4 SGB IX zu f�rdern. Sie sind zu Fortbildungsma�nahmen, die vom Dienstherrn veranstaltet werden, bevorzugt zuzulassen. Soweit Ma�nahmen vom Dienstherrn angeboten werden, sind sie barrierefrei zu gestalten. Schwerbehinderte Menschen sollen zur Teilnahme an anderen Berufsfortbildungen Sonderurlaub und Kostenzuschuss nach den geltenden Vorschriften erhalten.

14
Berufsf�rderung

14.1

Einarbeitung

F�r die Einarbeitung in neue Aufgaben sind schwerbehinderten Menschen je nach Art und Umfang der Behinderung ausreichende Zeitr�ume einzur�umen.

14.2

Zus�tzliche Hilfen

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des � 155 SGB IX sollen wegen ihrer besonderen Beeintr�chtigungen zus�tzliche Hilfen zum beruflichen Fortkommen erhalten.

14.3

Auswahlentscheidung, Bef�rderung

Bei der Auswahlentscheidung zwischen gleich beurteilten Bewerberinnen und Bewerbern ist die Schwerbehinderung als ein rechtlich anerkanntes Hilfskriterium zu ber�cksichtigen. F�llt die Auswahlentscheidung zum Nachteil des schwerbehinderten Menschen aus, ist die Entscheidung zu begr�nden und aktenkundig zu machen. Soweit zur Bef�rderung und �bertragung h�herwertiger Aufgaben allgemein eine sogenannte Rotation verlangt wird, diese aber aus behinderungsbedingten Gr�nden ausgeschlossen ist, d�rfen sich hieraus keine Nachteile f�r die Bef�rderungsentscheidung ergeben. Gleiches gilt f�r die Verwendungsbreite und deren Einschr�nkung aus behinderungsbedingten Gr�nden.

14.4

Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst

Bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die infolge ihrer Behinderung voraussichtlich vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden m�ssen, ist zu pr�fen, ob eine solche Bef�rderung angezeigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass sie ohne die besondere Art der Behinderung noch die n�chstm�gliche Bef�rderungsstelle ihrer Laufbahn erreichen w�rden. Dabei ist � 5 Absatz 3 LBeamtVG NRW unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. M�rz 2007 - 2 BvL 11/04 - (vergleiche Runderlass des Finanzministeriums vom 19. April 2007 (MBl. NRW. S. 190) zu beachten. Die Entscheidung ist auf der Grundlage eines amts�rztlichen Gutachtens zu treffen. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung kann ein Facharzt hinzugezogen werden.

15
Pr�vention und betriebliches Eingliederungsmanagement

15.1

Pr�vention

Bei erkennbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gef�hrdung des Arbeits- oder eines sonstigen Besch�ftigungsverh�ltnisses gem�� � 167 Absatz 1 SGB IX f�hren k�nnen, hat der Arbeitgeber pr�ventive Ma�nahmen zu ergreifen. In den F�llen, in denen auf Grund der Behinderung die k�nftige Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels abzusehen ist, sind die schwerbehinderten Menschen bei beruflichen Qualifizierungsma�nahmen bevorzugt zu ber�cksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretungen, die in � 176 SGB IX genannten Vertretungen und das Inklusionsamt sind im fr�hestm�glichen Stadium zu beteiligen.

15.2

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Sind Besch�ftigte innerhalb eines Jahres l�nger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunf�hig, hat der Arbeitgeber die besondere Verpflichtung, nach � 167 Absatz 2 SGB IX mit einem betrieblichen Eingliederungsmanagement die M�glichkeiten zur Sicherung der Besch�ftigungsf�higkeit und zum Erhalt des Arbeitsplatzes zu kl�ren. Die zust�ndige Interessenvertretung - bei schwerbehinderten Menschen au�erdem die Schwerbehindertenvertretung - haben gem�� � 176 SGB IX das Recht, die Kl�rung zu verlangen. Sie wachen dar�ber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erf�llt. Werden generelle Regelungen zur Durchf�hrung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements getroffen, ist die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu beteiligen.

15.3

Beteiligung

Die Beteiligung der zust�ndigen Interessenvertretung richtet sich gem�� � 176 SGB IX nach dem LPVG NRW beziehungsweise nach dem Landesrichter- und Staatsanw�ltegesetz, die der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz.

16

Rehabilitation

16.1

Medizinisch-berufliche Rehabilitation

Um das Ziel einer dauernden Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu sichern, sehen die Vorschriften des SGB IX entsprechende Leistungen im medizinischen, berufsf�rdernden und erg�nzenden Bereich vor. Als Grundsatz gilt �Rehabilitation geht vor Rente�.

16.2

Entgeltfortzahlung bei Rehabilitation

Soweit schwerbehinderte Menschen Leistungen der gesetzlichen Rehabilitationstr�ger � unvermeidbar � w�hrend der Dienstzeit in Anspruch nehmen m�ssen, k�nnen sie im Rahmen der tariflichen Regelungen nach � 29 TV-L unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden. Dies gilt auch f�r Ma�nahmen im berufsf�rdernden Bereich und auch dann, wenn Leistungen subsidi�r durch eine F�rsorgestelle oder ein Inklusionsamt erbracht werden, zum Beispiel bei Trainingsma�nahmen f�r Sinnesbehinderte. Ein einger�umtes Ermessen ist gro�z�gig auszu�ben.

16.3

Umschulungsma�nahmen

Sofern zur Vermeidung von Berufsunf�higkeit oder Erwerbsminderung aus zwingenden gesundheitlichen Gr�nden l�ngerfristige au�erbetriebliche Umschulungsma�nahmen erforderlich werden, soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Sonderurlaub unter Wegfall des Entgelts gew�hrt werden. Dies setzt voraus, dass die Umschulung einvernehmlich mit Dienststelle und Rehabilitationstr�ger durchgef�hrt wird.

16.4

Wiedereingliederung

Ist nach l�ngerer Erkrankung die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess auf �rztliches Anraten nur stufenweise m�glich, soll dieses im Einvernehmen mit dem zust�ndigen Rehabilitationstr�ger vereinbart werden. W�hrend des Wiedereingliederungsverfahrens besteht f�r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsunf�higkeit. Beamtinnen und Beamten soll eine reduzierte Arbeitszeit entsprechend der notwendigen Wiedereingliederungsma�nahme bis zur Dauer von sechs Monaten gem�� � 2 Absatz 6 Satz 1 AZVO beziehungsweise gem�� � 2 Absatz 6 Satz 2 AZVO bis zu zw�lf Monaten unter den darin genannten Voraussetzungen einger�umt werden.

16.5

Sonderurlaub f�r berufsf�rdernde Ma�nahmen

Sofern schwerbehinderte Menschen berufsf�rdernde Ma�nahmen aufgrund ihrer Behinderung mit dem Ziel der verbesserten Eingliederung in das Berufsleben zulasten eines Rehabilitationstr�gers, einer F�rsorgestelle, des Inklusionsamtes oder auf eigene Kosten durchf�hren, soll ihnen hierf�r analog zu Nummer 16.2 dieser Richtlinie Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbez�ge gew�hrt werden.

16.6

Laufbahnwechsel

Beamtinnen und Beamten aller Fachrichtungen soll im Rahmen der geltenden Laufbahnvorschriften dann ein Laufbahnwechsel erm�glicht werden, wenn sie aufgrund von Art und Schwere ihrer Behinderung in ihrer eigenen Laufbahn nur noch mit weniger als der H�lfte der regelm��igen Arbeitszeit auf Dauer verwendet werden k�nnen, bei einer Verwendung in einer anderen Laufbahn dagegen aufgrund ihrer bisherigen Vorbildung, ihrer beruflichen T�tigkeit und nach im Einzelfall festzulegender Unterweisungszeit wieder voll dienstf�hig sein k�nnten. Eine solche Ma�nahme kommt einer Umschulung nach Nummer 16.3 dieser Richtlinie gleich.

17

Beendigung des Besch�ftigungsverh�ltnisses

17.1

Entlassung

Beantragen schwerbehinderte Menschen die Entlassung aus dem Beamtenverh�ltnis oder die Beendigung ihres Dienst-, Besch�ftigungs- oder Arbeitsverh�ltnisses durch Aufl�sungsvertrag, ist die Entscheidung hier�ber eine beteiligungspflichtige Angelegenheit im Sinne des � 178 Absatz 2 SGB IX. Soll das Besch�ftigungs- oder Arbeitsverh�ltnis gegen den Willen des schwerbehinderten Menschen beendet werden, sind neben der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die Schutzvorschriften f�r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gem�� �� 168 bis 175 SGB IX zu beachten. Eine K�ndigung durch den Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist unwirksam, vergleiche � 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX.

17.2

Gleichwertiger Arbeitsplatz

Sofern der weitere Einsatz von schwerbehinderten Menschen am bisherigen Arbeitsplatz aus organisatorischen, strukturellen oder betriebsbedingten Gr�nden nicht m�glich ist, ist dem schwerbehinderten Menschen im Rahmen der tariflichen und beamtenrechtlichen Regelungen und sonstigen Vereinbarungen ein anderer angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz � vorrangig in der bisherigen Dienststelle beziehungsweise am bisherigen Dienstort oder wunschgem�� � zu vermitteln.

18

Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung und Inklusion schwerbehinderter Menschen in der Dienststelle zu f�rdern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.

18.1

Freistellung der Schwerbehindertenvertretung auf Ortsebene

18.1.1

Volle Freistellung

Nach � 179 Absatz 4 SGB IX sind die Vertrauenspersonen ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbez�ge von ihrer beruflichen T�tigkeit freizustellen, wenn und soweit es zur Durchf�hrung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach den spezifischen �rtlichen und r�umlichen Erfordernissen sowie nach etwaigen besonderen Verh�ltnissen der einzelnen Verwaltungen wie beispielsweise besondere Schwierigkeiten bei der Verteilung der anfallenden Arbeitszeit. Sind in einer Dienststelle in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen besch�ftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt. Weitergehende Vereinbarungen sind zul�ssig.

Im �brigen kann die Schwerbehindertenvertretung unter den Voraussetzungen des � 178 Absatz 1 Satz 4 SGB IX nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der h�chsten Stimmenzahl gew�hlte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren besch�ftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der n�chsth�heren Stimmenzahl gew�hlte Mitglied herangezogen werden.

Der Umfang der Dienstbefreiung f�r herangezogene Stellvertreterinnen und Stellvertreter gem�� � 179 Absatz 4 Satz 1 SGB IX richtet sich nach den zeitlichen und inhaltlichen Erfordernissen der Aufgaben�bertragung. Der hierf�r erforderliche zeitliche Umfang kann vorab pauschal festgelegt werden.

18.1.2

Teilfreistellung

Erg�nzend zu den Freistellungsregelungen nach � 179 Absatz 4 SGB IX ist der Umfang der Freistellung so zu bemessen, dass die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen gem�� � 178 Absatz 4 und 5 SGB IX gew�hrleistet ist. Wird die Zahl von 100 schwerbehinderten besch�ftigten Menschen in einer Dienststelle nicht erreicht, richtet sich die H�he der Freistellung nach folgenden Ma�gaben: Es besteht eine Basisfreistellung der Vertrauensperson von 20 Prozent der Jahresarbeitszeit eines vollzeit�quivalent Besch�ftigten zuz�glich 0,8 Prozent der Jahresarbeitszeit eines vollzeit�quivalent Besch�ftigen je zu vertretenden schwerbehinderten Besch�ftigten in der Dienststelle. Zugrunde gelegt wird dabei die Zahl der gem�� � 163 SGB IX f�r das Vorjahr gemeldeten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen.

Neben vollfreigestellten Mitgliedern nach Nummer 18.1.1 dieser Richtlinie ergibt sich der Umfang der Freistellung des mit der n�chsth�heren Stimmenzahl gew�hlten Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung entsprechend Nummer 18.1.1 Satz 7 und 8 dieser Richtlinie. F�r den Fall der Heranziehung von stellvertretenden Mitgliedern im Sinne des � 178 Absatz 1 Satz 4 SGB IX ist f�r eine entsprechende Entlastung am Arbeitsplatz Sorge zu tragen.

18.2

Freistellung der Bezirksschwerbehindertenvertretung

Die Vertrauensperson erh�lt eine Basisfreistellung von 30 Prozent zuz�glich 0,06 Prozent der Jahresarbeitszeit eines vollzeit�quivalent Besch�ftigten je schwerbehinderten Besch�ftigten auf Bezirksebene. Vertritt die Vertrauensperson dar�ber hinaus zus�tzlich die Interessen von schwerbehinderten Menschen, f�r die eine Schwerbehindertenvertretung auf Ortsebene nicht gew�hlt ist, erh�ht sich ihre Freistellung nach Nummer 18.1.2 dieser Richtlinie entsprechend.

18.3

Hauptschwerbehindertenvertretung

Die Vertrauensperson erh�lt eine Freistellung von 100 Prozent. Sofern dies zur Aufgabenerf�llung nicht ausreichend ist, richtet sich der Umfang der Dienstbefreiung f�r herangezogene Stellvertreterinnen und Stellvertreter gem�� � 179 Absatz 4 Satz 1 SGB IX, beispielsweise bei der Wahrnehmung der Aufgaben der �rtlichen Schwerbehindertenvertretung, nach den zeitlichen und inhaltlichen Erfordernissen der Aufgaben�bertragung. Der hierf�r erforderliche zeitliche Umfang kann vorab pauschal festgelegt werden.

18.4

Weiterbildungsanspruch

Die vielseitigen und schwierigen Aufgaben der Vertrauenspersonen einschlie�lich der Bezirks- und Hauptvertrauenspersonen erfordern st�ndige Weiterbildung. Die Dienststellen sollen sie bei dieser Aufgabe gro�z�gig unterst�tzen.

18.5

Freistellungsanspruch und Kosten�bernahme f�r Fortbildungen

Gem�� � 179 Absatz 4 Satz 3 SGB IX ist eine Freistellung der Vertrauenspersonen f�r die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu gew�hrleisten, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die f�r die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Ein Weiterbildungsanspruch besteht auch f�r die Stellvertretungen. Nach � 179 Absatz 8 SGB IX tr�gt der Arbeitgeber die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehenden Kosten. Reisekostenverg�tung erhalten Vertrauenspersonen, die an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen teilnehmen, nach den f�r Personalvertretungen geltenden Bestimmungen �ber Reisekosten.

18.6

Kosten

Nach � 179 Absatz 8 SGB IX tr�gt der Arbeitgeber die durch die T�tigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Dazu geh�ren auch eine B�rokraft f�r die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang und die zur Erf�llung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung notwendigen Reisekosten. F�r �ffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen f�r Personalvertretungen entsprechend. Voraussetzung f�r die Erstattung von Reisekosten ist, dass die Reise zur Erf�llung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX notwendig ist. Der Dienststellenleitung ist die Reise rechtzeitig vorher anzuzeigen. Geht aus der Anzeige der Schwerbehindertenvertretung an die Dienststellenleitung hervor, dass die beabsichtigte Reise nicht notwendig ist, soll sie rechtzeitig vor Antritt der Reise darauf hingewiesen werden, dass Reisekosten nicht erstattet werden, um ihr Gelegenheit zu geben, die Frage der Notwendigkeit der Reise erneut zu pr�fen. Die Vertrauenspersonen erhalten Reisekostenverg�tung in sinngem��er Anwendung des LRKG wie bei Reisen zur Erf�llung der Aufgaben der Personalvertretung. Die Reisen sind somit reisekostenrechtlich wie Dienstreisen abzugelten, unabh�ngig davon, ob die Vertrauensperson voll, teilweise oder gar nicht freigestellt ist. Bei der Abrechnung der Reisekosten - auch solchen nach Nummer 18.7 dieser Richtlinie - ist das Rundschreiben des Finanzministeriums �ber die Festsetzung von Aufwandsverg�tungen nach � 7 Absatz 3 LRKG vom 12. Dezember 2013 � (n.V.) B 2906 � 7.3 � IV A 2 � zu beachten.

18.7

Gesch�ftsbedarf

Die Schwerbehindertenvertretung ist mit dem notwendigen Gesch�ftsbedarf zu versorgen. Hierbei sind die Ausstattungsanspr�che der jeweiligen Personalvertretung als Ma�stab anzulegen. Soweit die Schwerbehindertenvertretung kein eigenes Gesch�ftszimmer hat, ist ihr in jedem Fall ein Einzelzimmer zur Verf�gung zu stellen.

18.8

Arbeitsgemeinschaften

Die Schwerbehindertenvertretungen k�nnen sich zur Erf�llung ihrer Aufgaben nach � 178 SGB IX zu regionalen und �berregionalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschlie�en.

19

Inklusionsvereinbarung

Inklusionsvereinbarungen sind gem�� � 166 SGB IX ein zentrales Anliegen. Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der Schwerbehindertenvertretung und der zust�ndigen Personalvertretung in Zusammenarbeit mit der beziehungsweise dem oder den Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers auf die Dienststelle zugeschnittene Inklusionsziele festzulegen und eine verbindliche Inklusionsvereinbarung mit Regelungen gem�� � 166 Absatz 2 und 3 SGB IX abzuschlie�en. Die Schwerbehindertenvertretung hat nach Ma�gabe der auf der jeweiligen Ebene angesiedelten Zust�ndigkeit das Recht, eine Inklusionsvereinbarung neben dieser Richtlinie einzufordern.

20

Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Ver�ffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 au�er Kraft.

Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003 (MBl. NRW. S. 1498), der zuletzt durch Runderlass vom 9. Dezember 2009 (MBl. NRW. S. 598) ge�ndert worden ist, au�er Kraft.

D�sseldorf, den 11. September 2019

MBl. NRW. 2019 S. 418.

Wer gilt nach deutschem Recht 2 SGB IX als behindert?

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Was ändert sich 2022 für Schwerbehinderte?

Bei den existenzsichernden Leistungen erhöhen sich zum 01.01.2022 die Beträge für die jeweiligen Regelbedarfsstufen. Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt dann 449 Euro und die Regelbedarfsstufe 2 404 Euro. Durch die Erhöhung der Regelsätze steigt auch der Mehrbedarf für die Aufbereitung von Warmwasser nach § 30 Abs.

Was steht einem Menschen mit Behinderung nach SGB IX zu?

Menschen mit Behinderungen haben mit dem SGB IX außerdem einen Anspruch auf den barrierefreien Zugang zu Ärzten, Sachverständigen und Therapeuten oder zu Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken und zu Verwaltungs- und Dienstgebäuden der Sozialleistungsträger.

Was ist Eingliederungshilfe SGB IX?

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.