Wie lange dauert es bis ein testergebnis eines corona-tests vorliegt

Wer kann sich in einer Teststation weiterhin kostenfrei testen lassen?

Bestimmte Personen können sich in Teststationen weiterhin kostenlos testen lassen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sie asymptomatisch sind. Asymptomatisch sind sie dann, wenn bei ihnen aktuell kein typisches Symptom oder ein sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten das Vorgehen mir ihrer Ärztin oder ihrem Arzt abklären und sich gegebenenfalls dort testen lassen.

Folgende asymptomatische Personen haben –  nach der maßgeblichen Testverordnung des Bundes – Anspruch auf einen kostenlosen Antigenschnelltest in Teststationen:

  • Kinder unter 5 Jahren (also bis zum fünften Geburtstag)
  • Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Personen, die mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben.
  • Personen, die in folgenden Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Infektionsschutzgesetz, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen, voll- oder teilstationäre Einrichtungen der Pflege.
  • Personen, die eine Person besuchen möchten, die in einer der im vorigen Spiegelstrich genannten Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht ist.
  • Personen mit Behinderungen, die im Rahmen des Persönlichen Budgets nach dem SGB IX andere Personen beschäftigen, sowie diese beschäftigten Personen.
  • Pflegepersonen nach dem SGB XI, die nicht erwerbsmäßig einen pflegebedürftigen Menschen in dessen häuslicher Umgebung pflegen.

Die Kosten für die Testungen der oben genannten Personengruppen trägt der Bund. Die verwendeten Tests sind PoC-Antigentests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar ist, verzeichnet sind.

Bei PCR-Tests handelt es sich hingegen in der Regel  nicht um Tests, die im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes kostenlos oder gegen eine Eigenbeteiligung von 3 Euro in Teststationen angeboten werden. Beachten Sie also, dass PCR-Tests kostenpflichtig sein können. Es ist zu empfehlen, dass Sie vor Abnahme des PCR-Tests die Kostenfrage klären. PCR-Tests sind nur in ganz bestimmten Fällen kostenlos. Dazu erhalten Sie hier weitere Informationen. Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium

Eine digitale Landkarte informiert über die Standorte der Teststationen:

//schleswig-holstein.de/coronavirus-teststationen

Der digitalen Landkarte können Sie auch die Kontaktdaten, Öffnungszeiten, Informationen zur Barrierefreiheit und zum jeweiligen Anmeldeverfahren entnehmen.

Wer kann sich nach der Testverordnung des Bundes für einen Eigenanteil von 3 Euro in einer Teststation testen lassen?

Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden, können einen Antigenschnelltest für einen Eigenanteil von 3 Euro in Anspruch nehmen. Das gilt auch für Personen, die am selben Tag Kontakt zu einer Person ab 60 Jahren oder Kontakt zu einer Person haben werden, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko hat, schwer an Covid-19 zu erkranken. Auch Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ (sog. „rote Kachel“) erhalten haben, dürfen sich ebenso für den Betrag von 3 Euro in einer Teststation testen lassen.

Die Eigenbeteiligung von 3 Euro wird nicht vom Land Schleswig-Holstein übernommen.

Allen anderen Personen, die nicht die Voraussetzungen für eine kostenlose Testung oder eine Testung mit einem Eigenanteil von 3 Euro erfüllen, wird empfohlen, sich vorab über die Kosten für die Testung bei der jeweiligen Teststation zu informieren, da diese selbst zu tragen sind.

Informationen zu PCR-Tests und über die Standorte der Teststationen entnehmen Sie bitte der vorherigen Frage und Antwort.

Welche Nachweise muss ich vorlegen, wenn ich eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte?

Hierzu informiert das Bundesgesundheitsministerium unter: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium. Dort die Frage aufrufen: Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?

Welche Nachweise muss ich vorlegen, wenn ich eine Testung mit Eigenbeteiligung in Anspruch nehmen möchte?

Hierzu informiert das Bundesgesundheitsministerium unter: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium. Dort die Frage aufrufen: Muss ich einen Nachweis bringen, damit ich den 3-Euro-Bürgertest bekomme?

Wie dokumentieren beauftragte Leistungserbringer und Anbieter von Tests die kostenlosen Tests und die Tests mit Eigenbeteiligung?

Die beauftragten Leistungserbringer und Anbieter von kostenlosen Tests sowie von Tests mit Eigenbeteiligung dokumentieren die Daten der getesteten Personen, Anspruchsgrund, Testdatum und Testergebnis.

Wie kann ich eine Teststation anmelden, sodass sie auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein aufgeführt wird?

Falls Sie bereits Leistungserbringer gemäß der Coronavirus-Testverordnung sind und Schnelltests im Rahmen der Teststrategie des Landes Schleswig-Holstein an weiteren Standorten anbieten möchten, können Sie Ihr Angebot über das Meldeformular anmelden. Dieses wird dann hier //schleswig-holstein.de/coronavirus-teststationen angezeigt. Weitere Leistungserbringer werden nach der Testverordnung des Bundes nicht beauftragt.

Hinweis: Über das Meldeformular ist keine Terminbuchung möglich.

Hier geht es zum Meldeformular

Wer trägt die Kosten für einen Test?

Sofern Sie Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen (diese sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), werden die Kosten eines Tests in der Regel von Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe getragen. In diesen Fällen ist der Test Gegenstand der medizinischen Behandlung. Wenn Sie aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes getestet werden, so trägt der Gesundheitsfonds diese Kosten. Dies gilt unabhängig von der Art der Krankenversicherung, dem Wohnort oder der Staatsbürgerschaft. Sofern Sie sich freiwillig in einer Teststation testen lassen möchten und Sie die Voraussetzungen für einen kostenlosen Test oder einen Test mit Eigenbeteiligung erfüllen, werden die Kosten bzw. der Hauptteil der Kosten vom Bund getragen.

Weitere Informationen zur Abrechnung von Tests finden Sie hier: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich ein negatives PCR-Testergebnis benötige?

Sollten Sie zwingend ein negatives PCR-Testergebnis benötigen, wenden Sie sich am besten an Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt.

Weitere Informationen zu PCR-Tests finden Sie auch hier: Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests - Bundesgesundheitsministerium.

Wie lange dauert es, bis ich das Ergebnis meines Corona-Tests erhalte?

Bei einem Antigenschnelltest liegen die Ergebnisse in aller Regel binnen weniger Minuten vor.

Bei PCR-Testungen ist dies abhängig von den jeweiligen Laborkapazitäten. Werden Tests beispielsweise am Vormittag durchgeführt, erhalten Sie das Testergebnis häufig noch am  selben Tag. Wenn das auswertende Labor aber beispielsweise stark belastet ist und Ihr Test nicht prioritär zu bearbeiten ist, kann es sein, dass Sie Ihr Testergebnis erst nach 72 Stunden erhalten. Installieren Sie bitte vor einem Test die Corona-Warn-App auf Ihrem Smartphone. Sie können Testergebnisse auf diesem Weg in der Regel schneller erhalten.

Corona-Warn-App für iOS (Apple)

Corona-Warn-App für Android

An wen kann ich mich wenden, wenn ich kein Ergebnis für meinen Corona-Test erhalte?

Die meisten Labore in Schleswig-Holstein sind in der Lage, Testergebnisse an die Corona-Warn-App zu übermitteln. Installieren Sie sich die App daher möglichst schon vor dem Test auf Ihrem Smartphone.

Sofern der Test in einer Hausarztpraxis durchgeführt wurde, wenden Sie sich bitte an die Praxis. Wurde der Test in einer Teststation durchgeführt, beachten Sie bitte die Ihnen dort ausgehändigten Informationen. Da positive Testergebnisse immer dem Gesundheitsamt gemeldet werden müssen, werden Sie vom Gesundheitsamt kontaktiert, wenn Ihr Testergebnis positiv ausfällt. Sofern dies nicht erfolgt, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass der Test negativ war.

Wie kann ich erkennen, ob ein Antigentest zur Eigenanwendung zugelassen ist?

Antigentests zur Eigenanwendung, die auf dem Markt erhältlich sind, erkennen Sie unter anderem anhand einer CE-Kennzeichnung. Diese besteht aus dem CE-Kennzeichen und einer vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle (z.B. CE 1234).

Sie können jedoch auch Antigen-Schnelltests erwerben, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen, aber trotzdem befristet vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen worden sind. Hintergrund ist, dass das BfArM nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) die Möglichkeit hat, das Inverkehrbringen von Medizinprodukten, die kein reguläres Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung durchlaufen haben, ausnahmsweise in Deutschland befristet zu erlauben, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes ist.Zwar nimmt das BfArm solche Sonderzulassungen seit dem 15. Juli 2021 nicht mehr vor, da sich die Versorgungslage mit Antigentests wesentlich gebessert hat. Dennoch können Tests, die auf diese Weise auf den Markt gebracht worden sind, weiter über die normalen Wege (z.B. Apotheken, Drogerien, Online-Handel) erworben werden. Auf der Verpackung und der Gebrauchsanweisung eines Antigen-Tests mit Sonderzulassung  muss aufgeführt sein, dass dieser befristet in Deutschland erstmalig in Verkehr gebracht worden ist. Zudem muss das Aktenzeichen des Sonderzulassungsbescheids des BfArM zu erkennen sein.

Auf der Internetseite des BfArM gibt esist eine Liste von Antigentests zur Eigenanwendung, die sich laut Herstellerangaben gemäß den Vorgaben des MPG rechtmäßig in der EU und Deutschlandin Verkehr befinden und alle vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut (RKI) festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Siehe hier:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Antigen-Tests auf SARS-CoV-2

Die Antigen-Schnelltests sind gemäß ihrer Gebrauchsanweisung zu benutzen.

Das Ergebnis meines Selbsttests ist positiv oder ich wurde z.B. in einer Teststation positiv auf das Coronavirus getestet. Was habe ich zu tun?

Weitere Informationen dazu finden sie hier.

Letzte Aktualisierung: 30.06.2022

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