§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 22 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz
2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort
bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
9. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
§ 23 Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Zweck des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie die Arbeitsruhe der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG). Im Rahmen unseres Blogbeitrags Pausen für Arbeitnehmer: Das gilt nach dem Arbeitszeitgesetz haben wir uns bereits mit den Regelungen zu Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz beschäftigt. In diesem Beitrag beleuchten wir für Sie, wieviel Wochenstunden ein Arbeitnehmer maximal arbeiten darf und wann das Gesetz Abweichungen zulässt.
Grundsätzliche maximale Arbeitszeit: 8-Stunden-Tag an Werktagen
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist gem. § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Gem. § 3 S. 1 ArbZGdarf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Werktage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind die Tage von Montag bis Samstag (vgl. § 9 Abs. 1 ArbZG). Damit geht das Gesetz grundsätzlich von einer 48-Stunden Arbeitswoche aus. Gem. § 3 S. 2 ArbZG kann die Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.
Folgen eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz
Ein Verstoß gegen die Höchstarbeitszeit stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG dar. Der Bußgeldkatalog des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitstechnik sieht bei einem Verstoß je Arbeitnehmer ein Bußgeld von 80 Euro bei Überschreitung bis zu einer Stunde und bei Überschreitung von mehr als einer Stunde ein Bußgeld von 100 Euro je angefangener weiterer halben Stunde vor (Lfd. Nr. 101). Wird ein Arbeitnehmer durch den Verstoß gefährdet oder wird der Verstoß beharrlich wiederholt, droht dem Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei maximaler Arbeitszeit
Die Verteilung der zulässigen Regelarbeitszeit auf den Tag und die Woche unterliegt gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Ausnahmsweise ist Abweichung von Höchstarbeitszeit zulässig
Nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 7 ArbZG kann von den gesetzlichen Regelungen auf der Grundlage von Tarifverträgen oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen abgewichen werden. Die Parteien können
eine tägliche Maximalarbeitszeit von mehr als 10 Stunden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
eine Ausweitung des Ausgleichszeitraums von 24 Wochen auf höchstens ein Jahr,
eine Festsetzung der Arbeitszeit auf 10 Stunden, wenn der Arbeitnehmer vorher schriftlich eingewilligt hat wurde und keine Gefahr für die Gesundheit besteht,
vereinbaren.
Gem. § 14 ArbZG kann der Arbeitgeber vorübergehend in Not- und außergewöhnlichen Fällen von § 3 ArbZG abweichen. Dazu gehören insbesondere Fälle von höherer Gewalt wie beispielsweise Erdbeben, Überschwemmungen oder Stürme. Außerdem können vom Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen gem. § 15 ArbZG von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.
Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen hinsichtlich der maximal zulässigen Arbeitszeit getroffen:
Das für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren geltende Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die zulässige Höchstarbeitszeit grundsätzlich auf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (18 Abs. 2 ArbZG i. V. m. § 8 Abs. 1 JArbSchG). Grundsätzlich dürfen Jugendliche gem. § 16 Abs. 1 JArbSchG nicht an Samstagen beschäftigt werden.
Das Mutterschutzgesetz ordnet das Verbot der Mehrarbeit für schwangere und stillende Frauen an (§ 4 MuSchG). Mehrarbeit ist gegeben, wenn die Arbeitszeit mehr als achteinhalb Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche beträgt. Für Frauen unter 18 Jahren liegt Mehrarbeit bei einer täglichen Arbeitszeit über acht Stunden oder über 80 Stunden in der Doppelwoche vor.
Für Kraftfahrer und Beifahrer enthalten europäische Vorschriften spezielle Regelungen hinsichtlich der Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten.