Was passiert mit pachtvertrag wenn verpächter stirbt

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.

Sie fragen, ob es eine Möglichkeit gibt, den Pachtvertrag nach Erwerb des Grundstücks zu kündigen.

Im Vorliegenden Fall könnte es sich bei dem Pachtvertrag entweder um einen Pachtvertrag nach § 581 BGB oder um einen Landpachtvertrag (§ 585 BGB ) handeln.

Da es sich um einen Vertrag auf bestimmte Zeit (2012 - 2021) handelt, ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich.

§ 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 542 Abs. 2 BGB : "Das Pachtverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt [...] wird."

§ 594 S. 1 BGB : "Das [Land]Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist."

Der Pachtvertrag kann damit nur durch Aufhebungsvertrag oder durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden.

Außerordentlich kann der Pachtvertrag nur gekündigt werden, wenn der Pächter gegen den Pachtvertrag verstößt, z.B. durch nicht rechtzeitiges Zahlen der Pacht (§ 594e / § 581 Abs. 2 BGB i.V.m. § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziffer 3 BGB ).

Eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Pachtvertrages ist nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

3 Bietet der Eintretende keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes oder ist die Fortsetzung der Pacht für den Verpächter aus andern Gründen unzumutbar, so kann der Verpächter innert 30 Tagen seit der Eintrittserklärung auf Auflösung des Pachtvertrags klagen.

(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.

(2) 1Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. 2Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet erscheint. 3Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen Form. 4Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht.


(3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.

Artikel 3 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2549; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 28 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149

neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966

G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295

neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Der Verpächter muss die Pachtsache in einem nutzungsfähigen Zustand erhalten. Außergewöhnliche Aufwendungen wie abgedeckte Dächer durch den Sturm, müssten von ihm bezahlt werden.

© Mühlhausen/landpixel Der Boden wird teurer. Den durchnittlichen Verkehrswert gibt die BVVG für 2014 mit 19.730 Euro je Hektar an.

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Nachdem wir über die Pflichten des Pächters innerghalb eines Pachtvertrages bereits berichtet haben, stehen jetzt die Pflichten des Verpächters im Fokus. Er muss zum Beispiel die Pachtsache dem Pächter in einem zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung geeigneten Zustand überlassen und erhalten.

Verpächter muss außergewöhnliche Aufwendungen zahlen

Der Verpächter muss die Pachtsache in einem nutzungsfähigen Zustand erhalten. So müssen Gebäude den öffentlichen Bauvorschriften entsprechen. Nach der gesetzlichen Regelung müssen gewöhnliche Ausbesserungen, - insbesondere bei der Betriebspacht - der Wohnungs - und Wirtschaftsgebäude, aber auch im Übrigen der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedungen der Pächter auf seine Kosten vornehmen. Die Abgrenzung zwischen den gewöhnlichen Ausbesserungen, die vom Pächter vorzunehmen sind und Maßnahmen der Erhaltungspflicht des Verpächters sind mitunter schwierig.

 

Gewöhnliche Ausbesserungen zahlt der Pächter:

  • zum Beispiel bei Betriebspachten die Schönheitsreparaturen am Wohnhaus,
  • das regelmäßige Anstreichen der Fenster,
  • das Ersetzen verfaulter Weidezaunpfähle,
  • das Säubern von Gräben,
  • aber auch die Behebung von kleineren Sturmschäden und
  • bauliche Reparaturen.

Außergewöhnliche Aufwendungen zahlt der Verpächter:

  • zum Beispiel Erneuerungen im Falle eines Brandes oder
  • eines durch den Sturm abgedeckten Daches.

Kommt der Verpächter diesen Pflichten nicht nach, so kann der Pächter seinerseits nach Abmahnung fristlos kündigen und Schadenersatzansprüche geltend machen.

Kauf bricht nicht Pacht

Oftmals unbekannt auf Verpächterseite ist, dass ein Verkauf der Pachtsache, des Betriebes oder eines Grundstücks nicht zur Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt. Etwas anders gilt nur, wenn ein ausdrückliches Kündigungsrecht hierfür im Pachtvertrag vereinbart ist. Auch hier kommt es allerdings auf die Formulierungen an. So braucht sich der Pächter - wenn nicht ausdrücklich anderes geregelt ist - nicht auf eine Teilkündigung (der Pachtvertrag soll nur für einzelne Teilflächen beendet werden) einlassen.

Erben treten in den Pachtvertrag ein

Die Erben - egal ob auf Pächter - oder Verpächterseite - treten in den Pachtvertrag ein. Beim Tod des Pächters gibt das Gesetz allerdings sowohl den Erben des Pächters, als auch dem Verpächter ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monates ab Kenntniserlangung vom Tod. Dem Kündigungsrecht des Verpächters steht jedoch der Fortsetzungsanspruch der Pächtererben gegenüber, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache durch die Erben oder durch einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint.

Verpächter muss Ausgleich des Mehrwertes bei Pachtende ausgleichen

Der Pächter hat die Pflicht, die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, wie er sie übernommen hat. Gibt der Pächter mehr zurück, z. B. weil er mit Zustimmung des Verpächters die Stalleinrichtung erneuert hat, Flächen drainiert hat etc., so hat er einen Anspruch auf Ausgleich dieses Mehrwertes. Danach hat der Verpächter für Verwendungen, denen er zugestimmt hat, dem Pächter Ersatz zu leisten, wenn die Verwendung den Wert der Pachtsache auch nach dem Pachtende erhöht (Mehrwertanspruch). Im Einzelfall ist dieser Mehrwert durch Sachverständige zu ermitteln. Oft übersehen wird allerdings, dass dieser Anspruch bereits in 6 Monaten ab rechtlicher Beendigung des Pachtverhältnisses verjährt. Es kommt hier also für den Beginn der Frist auf den Kündigungszeitpunkt an.

Was passiert wenn der Pächter stirbt?

(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.

Ist der Pächter auch der Besitzer?

Der Pächterin/dem Pächter ist es außerdem erlaubt, die Sache wirtschaftlich zu nutzen und so aus dem Gebrauch einen Gewinn zu ziehen. Dadurch unterscheidet sich die Pacht von der Miete. Eine Pächterin/ein Pächter ist Besitzerin/Besitzer und genießt daher Besitzschutz.

Kann man einen Pachtvertrag vorzeitig kündigen?

Für einen Pächter kann der Grund für eine außerordentliche Kündigung der Zustand des Pachtgegenstandes sein, der nicht vertragsgemäß übergeben wurde. Wenn der Pachtgegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, ist eine fristlose Kündigung ebenfalls möglich.

Wie schreibe ich eine Kündigung für einen Pachtvertrag?

Kündigung des Pachtvertrages Sehr geehrte(r) (Verpächter), hiermit kündige ich den Pachtvertrag betreffend das Unternehmen im Objekt …………………………………..…….. (Adresse) vom …………………………. (Abschlussdatum) unter Einhaltung der vertraglichen/gesetzlichen Kündigungsfrist von …………………..

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