Grundsätzlich können Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt wird für jeden Monat um 0,3 % gemindert, der vor der vollendeten Regelaltersgrenze liegt. Maximal 14,40 % können bis zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze berechnet werden. Dies heißt, das errechnete Ruhegehalt wird zusätzlich um den ermittelten Prozentsatz (Versorgungsabschlag) vermindert. Es wird stets der Geldwertbetrag gemindert und nicht der Ruhegehaltssatz. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben.
Ein Versorgungsabschlag ist nicht zu erheben, wenn Sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre Dienstjahre zurückgelegt haben.
„Dienstjahre“ in diesem Sinne sind:
ruhegehaltfähige Beamtenzeiten,
Zeiten des Wehr- und Zivildienstes,
Ruhegehaltfähige Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst,
Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht ruhegehaltfähig sind und auch nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,
Zeiten einer zugeordneten Erziehung eines Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes, unabhängig davon, wann das Kind geboren ist.
Pflegezeiten
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind dabei voll anzurechnen. Soweit sich bei der Berechnung Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. Eine Berechnung, ob die Voraussetzung der 45 Dienstjahre erfüllt sind, kann über den Versorgungsrechner nicht durchgeführt werden.
Während einer Übergangszeit gilt für Personen, die bis zum 31.12.1963 geboren sind, eine gestaffelte Anhebung der Regelaltersgrenze:
Jahrgang | Anhebung um Monate | Altersgrenze |
1951 | 5 | 65 + 5 |
1952 | 6 | 65 + 6 |
1953 | 7 | 65 + 7 |
1954 | 8 | 65 + 8 |
1955 | 9 | 65 + 9 |
1956 | 10 | 65 + 10 |
1957 | 11 | 65 + 11 |
1958 | 12 | 66 |
1959 | 14 | 66 + 2 |
1960 | 16 | 66 + 4 |
1961 | 18 | 66 + 6 |
1962 | 20 | 66 + 8 |
1963 | 22 | 66 + 10 |
ab 1964 | 24 | 67 |
Liegt Ihre maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie diese besondere Altersgrenze vollenden, für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt (gilt für Beamte in den Feuerwehren, im Polizeivollzugsdienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten).
Verstirbt eine Beamtin, ein Beamter, eine
Richterin oder Richter im aktiven Dienst, und liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, ist das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bei der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen.
Für einen Großteil der Beamtenlaufbahnen
beim Bund gelten seit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) im Jahr 2009 keine Höchstaltersgrenzen mehr. In der Regel können Bewerber ungeachtet ihres Alters in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: In Einsatzbereichen, in denen die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit relevant für die berufliche Tätigkeit ist, gelten nach wie vor Altersgrenzen für die Einstellung. Das ist insbesondere im Vollzugsdienst der Bundespolizei und des
Bundeskriminalamts (BKA) sowie für bestimmte Laufbahnen bei der Bundeswehr der Fall. Im Regelfall gelten für die Einstellung folgende Altersgrenzen: *unter bestimmten Voraussetzung ist gemäß § 5 Abs. 4 & 5 BPolLV ein höheres Eintrittsalter zulässig. Wichtig: Die Angaben beziehen sich auf die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres. Eine Altersgrenze von 34 Jahren bedeutet dementsprechend, dass ein Bewerber höchstens 33 Jahre alt sein darf. Mit dem 34. Geburtstag ist die Altersgrenze überschritten. Bundesbehörden müssen bei der Einstellung und Versetzung von Mitarbeitern in ein
Beamtenverhältnis auch das Haushaltsrecht berücksichtigen. Und damit auch § 48 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der im Regelfall eine Altersgrenze von 50 Jahre für die Berufung in ein Beamtenverhältnis vorsieht. Das Gesetz enthält allerdings zahlreiche Ausnahmeregelungen. Der Großteil der Beamten in Deutschland ist bei Ländern und Kommunen beschäftigt. Für sie gilt das Beamtenrecht des jeweiligen Bundeslandes. Die
einzelnen Landesbeamtengesetze regeln das Höchstalter für die Verbeamtungen häufig in Verbindung mit weiteren Landesverordnungen. Das führt dazu, dass die Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung in Deutschland mitunter recht unterschiedlich ausfallen. Zudem gelten teilweise unterschiedliche Regelungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) und in ein allgemeines Beamtenverhältnis oder eines auf Probe. Eine Gemeinsamkeit der Bundesländer: Es gibt
diverse Ausnahmeregelungen, nach denen das Höchstalter für eine Verbeamtung heraufgesetzt werden kann. Diese sind wiederum an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Zum Teil liegen sie sogar im Ermessen des jeweiligen Dienstherren. Ein Beamtenverhältnis gilt im Regelfall zwar auf Lebenszeit. Soweit die Theorie. In der
Praxis markiert jedoch gemäß § 25 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) die Regelaltersgrenze den Eintritt in den Ruhestand. Genau wie beim Höchstalter für die Verbeamtung, erlaubt das föderale System der Bundesrepublik dem Bund und den Ländern, die Altersgrenzen für den Ruhestand eigenständig zu regeln. Das gilt auch für die Möglichkeiten etwaiger Dienstzeitverlängerungen. Der Bund und die meisten Länder haben mittlerweile die Lebensarbeitszeit ihrer Beamten auf das vollendete 67. Lebensjahr
heraufgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten in diesem Fall nach Geburtsjahr gestaffelte Sonderregelungen bezüglich des Pensionsalters. Üblicherweise beginnt der Ruhestand im öffentlichen Dienst automatisch mit Ende des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Professoren treten je nach Landesrecht in der Regel mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Für Lehrer beginnt der Bezug des
Ruhegehalts zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres. Für Bundesbeamte ab Geburtsjahrgang 1964 wird die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für vor 1947 geborene Beamte gilt noch eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren (Vollendung des 65. Lebensjahres). Diese Grenze wird für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise angehoben. Ähnlich der Regelung des Bundes gilt auch in der Mehrzahl der Länder eine schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre. Für Beamte im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzugsdienst und im Feuerwehrdienst gelten meist besondere Altersgrenzen.Höchstaltersgrenzen bei der Einstellung von Bundesbeamten
Einstellungsgrenze Bundespolizei (gemäß § 5 Abs. 3 Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Einstellungsgrenze
Bundeskriminalamt (gemäß § 5 Abs. 2 Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
Altersgrenzen für die Verbeamtung in den einzelnen Bundesländern
Wann geht es in den Ruhestand?
Regelaltersgrenzen für Beamte des Bundes
Regelaltersgrenzen für Beamte der Länder