Was ist wenn zwei testamente vorliegen

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Mehrere inhaltsgleiche Testamente

Dr. Achim Nolte

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • zert. Testaments-
    vollstrecker (AGT)
  • zert. Mediator

Mehrere inhaltsgleiche Testamente verursachen immer dann Probleme, wenn nur eines lebzeitig durch Zerreißen widerrufen wurde und dann nach dem Tod das andere wieder „auftaucht“.

Es kommt immer wieder vor, dass von einem Testament gleich mehrere gleichlautende Fassungen zu Papier gebracht werden. Etwa, wenn Eheleute ein gemeinsames Testament oder auch je Einzeltestamente handschriftlich errichten und dann für sich selbst und den Partner alles nochmal abschreiben. Das hat den Vorteil, dass dann jeder ein Exemplar „bei seinen Unterlagen“ hat, bringt aber auch große Probleme mit sich, wenn später einer oder auch beide gemeinsam nur ein Exemplar zerreißen, um damit das Testament zu widerrufen. Denn: Das andere Exemplar besteht ja weiter – entweder weil man sich Jahre später schlicht nicht mehr an die Abschrift erinnert. Oder noch „schlimmer“: Weil einem Dritten eine Originalabschrift übergeben worden war, der sich – selbst als Erbe vorgesehen – nun weigert, das für ihn positive Testament herauszugeben. Wenn dann kein neues Testament gemacht wird oder in dem neuen Testament die Klarstellung fehlen sollte, dass frühere Testamente als widerrufen anzusehen sind, hat das Nachlassgericht in einem Erbscheinverfahren auch das „vergessene“ oder bewusst nicht herausgegebene Testament als Original zu werten.

Das OLG München hat in solchen Fällen klargestellt (Beschluss vom 5.5.2020; Aktenzeichen 31 Wx 246/19), dass bei Anfertigung zweier inhaltlich identischer handschriftlicher Exemplare gerade nicht ein Original und eine Abschrift, sondern zwei gleichwertige Originale vorliegen. Die Vernichtung nur des in den Händen des Erblassers befindlichen Originals schlägt – so das OLG München – nicht auf das weitere Original vom selben Tage durch.

Bei handschriftlicher Testamentserrichtung sollte immer beachtet werden, dass es nur EIN Original gibt, das durch Zerreißen auch eindeutig widerrufen werden kann. Wenn auf handschriftliche Abschrift nicht verzichtet werden kann/soll, ist die Abschrift auch als solche zu kennzeichnen.

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Späterer Erblasser verfasst 1995 und 1999 zusammen mit Ehefrau jeweils (identische) Testamente. Begünstigte sind zuerst der/die Überlebende, nach deren/dessen Tod der Neffe und die Nichte des späteren Erblassers sowie die Schwester der Ehefrau. Testament von 1999 wird beim Amtsgericht hinterlegt.

2001 verfassen die Eheleute ein neues Testament, welches lediglich die/den Überlebenden als Begünstigte enthalten. Der Zusatz für Nichte, Neffe und Schwester ist nicht mehr enthalten. Das alte Testament wir nicht explizit für ungültig erklärt. Das neue Testament erscheint als eigenständiges Testament, nicht bloß als Zusatz zum bestehenden Testament. Dieses neue Testament wird nicht beim Gericht hinterlegt, sondern in der Wohnung des Erblassers nach dessen Tod gefunden. Die Ehefrau ist einige Jahre vorher gestorben.

Echtheit der Testamente ist nicht strittig, formal sind alle Testamente korrekt.

Anwalt der Schwester der Ehefrau des Erblassers erhebt Einwendungen gegen gesetzliche Erbfolge gemäß Testament 2001. Argumentation: Sich widersprechende Testamente, der Wille des Erblassers muss ermittelt werden. Schlusserbeneinsetzung von 1999 soll weiterhin gültig sein, da diese Schlusserbeneinsetzung im neuen Testament nicht explizit aufgehoben wird.

Das zuständige Amtsgericht fordert gesetzliche Erben zur Stellungnahme auf.

Fragen:
Hat die Argumentation des Anwalts Aussicht auf Erfolg?
Was passiert, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird?
Müssen die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge sich anwaltlich vertreten lassen oder können diese eine eigene (Laien)-Stellungnahme abgeben?
Einige Erben sind bei beiden Varianten ähnlich erbberechtigt. Müssen diese Erben aktiv werden oder können sie einfach den Ausgang des Verfahrens abwarten?


Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich

06.12.2017

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre erbrechtlichen Fragen wie folgt:

1.Es ist richtig, dass der letzte Wille des Erblassers grundsätzlich der Auslegung bedarf, wenn mehrere Testamente in der Welt sind. Durch die Errichtung eines neuen Testaments wird ein altes Testament jedoch prinzipiell widerrufen nach § 2258 BGB. Dies gilt aber nur insoweit, als das neue Testament in Widerspruch steht. Gemäß Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass der Erblasser mit der Verstorbenen ein sogenanntes Berliner Testament geschlossen hat, bei dem der Längstlebende zunächst alles erben soll. Hierbei kommt es aber auf den genauen Wortlaut an. Eindeutig ist es, wenn der Begriff „Alleinerbe“ gegenseitig verwendet wird. Wenn in dem Testament keine Schlusserben benannt sind und keine Alleinerben eingesetzt werden, stünde das Testament nicht in Widerspruch, sodass Neffe, Nichte und Schwester der Ehefrau zum Zuge kommen würden. Ist dies aber nicht der Fall, dürften die Testamente von 1995 und 1999 hinfällig sein. Dies lässt sich auch damit argumentieren, dass ein neues Testament überflüssig gewesen wäre, wenn man die genannten Personen weiter bedenken wollte. Ich schätze die Chancen der Argumentation des Anwaltes daher als eher gering ein.

2.Wenn keine Stellungnahme abgegeben wird, entscheidet das Gericht nach vorhandener Rechtslage und Beweislage. Es empfiehlt sich aber dringend eine Stellungnahme abzugeben, um den Willen des Erblassers zu untermauern.

3.Eine anwaltliche Vertretung vor dem Nachlassgericht ist nicht erforderlich, aber dennoch ratsam. Allerdings sind die Kosten wegen des meist hohen Streitwertes nach dem RVG recht erheblich. Sofern Aufforderungen vom Landgericht kommen, ist die Vertretung durch einen Anwalt zwingend erforderlich. 

4.Um den gesetzlichen Erbteil zu erhalten, müssen die Erben nicht aktiv in den Rechtsstreit eintreten.

Viele Grüße 
Alexander Dietrich 
Rechtsanwalt

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Kann es zwei Testamente geben?

„Grundsätzlich ist es machbar, dass jemand mehrere Testamente aufsetzt, die, falls sie formwirksam sind, dann nebeneinander existieren“, sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München. Ein Beispiel: Ein Vater setzt in einem Testament seinen Sohn als Alleinerben ein.

Wie viele Testamente darf man haben?

Mehrere Testamente können nebeneinander existieren So spricht nichts dagegen, wenn ein Erblasser in einem ersten Testament seine Erben benennt und in einem zweiten Testament ein Vermächtnis zugunsten einer bestimmten Person anordnet.

Wann wird ein Testament nicht anerkannt?

Ein Testament ist ungültig bei einem Formfehler, aber auch unter der Voraussetzung, dass es sittenwidrig ist. Ein typisches Beispiel für die Sittenwidrigkeit eines Letzten Willens ist, falls ein Dritter eine psychische Notsituation des Testators ausnutzt und sich dadurch Vorteile im Hinblick auf das Erbe erschleicht.

Welches Testament ist rechtsgültig?

Prinzipiell gilt, ein verfasstes Testament, egal ob es eigenhändig oder öffentlich verfasst ist, ist unbegrenzt gültig. Dies gilt zum einen für die Zeit bis zum Tod des Erblassers, also die Testamentsvollstreckung eröffnet wird, zum anderen auch für die darin festgelegte Erbschaftsrechtsfolge.

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