Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn die Gläubigerin/der Gläubiger (Auftragnehmerin/Auftragnehmer, Verkäuferin/Verkäufer) ihre/seine Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und die Schuldnerin/der Schuldner (Auftraggeberin/Auftraggeber, Käuferin/Käufer) den vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht einhält.
Gerät die Kundin/der Kunde in Verzug, d.h. zahlt sie/er trotz Fälligkeit nicht, so ist die Gläubigerin/der Gläubiger ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen einzufordern. Sind vertraglich keine Verzugszinsen festgelegt, können die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden.
Für Verbrauchergeschäfte (d.h. für Geschäfte zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern und Verbraucherinnen/Verbrauchern) oder für Geschäfte zwischen Privaten gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4 Prozent pro Jahr. Für Geschäfte zwischen Unternehmern (bzw. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder, Gemeinden) gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz.
Jeder Geschäftsmann hat ein Interesse an der pünktlichen Zahlung für die von ihm erbrachte Leistung. Durch die Vereinbarung von Fälligkeitszinsen soll der Druck auf den Vertragspartner ausgeübt werden, die Zahlung auch innerhalb der vom Verkäufer vorgesehenen Frist zu leisten.
Begriff:
Fälligkeitszinsen sind Zinsen, die berechnet werden, wenn die Forderung fällig ist, jedoch noch keine Zahlung erfolgt ist. Die Fälligkeitszinsen sind nicht mit den Verzugszinsen zu verwechseln, da diese erst mit dem Verzug entstehen.
AGB:
Fälligkeitszinsen können entweder als Vertragsstrafe oder Schadenspauschalierung vertraglich vereinbart werden. Die Einordnung wird von dem Zweck der jeweiligen Klausel zu entnehmen sein.
Im Rahmen einer Individualvereinbarung sind Fälligkeitszinsen grundsätzlich zulässig, gleichgültig ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Endverbraucher oder einen Kaufmann handelt.
Unter Kaufleuten ist auch der § 353 HGB zu berücksichtigen, da nach dieser Norm Kaufleute Fälligkeitszinsen berechnen dürfen. Hier ist der gesetzliche Zinssatz von 5 % p.a. vorgesehen. Allerdings können die Fälligkeitszinsen nur dann verlangt werden, wenn der AGB-Verwender wiederum berechtigt ist, die Hauptforderung zu verlangen. Da das Gesetz eine bestimmte Höhe für die Fälligkeitszinsen vorgesehen hat, stellt die klauselmäßige Überschreitung dieses Zinssatzes einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
Der BGH hat bislang offen gelassen, ob Fälligkeitsklauseln gegenüber dem Verbraucher im Rahmen von AGB vereinbart werden dürfen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine solche Klausel unwirksam ist, da der Verbraucher davon ausgehen wird, dass er erst dann Zinsen zahlen muss, wenn er in Verzug ist.
Im Kaufvertrag für Immobilien werden Sicherheitsklauseln eingebaut, die sowohl dich als auch den Käufer schützen sollen. Für dich ist es in diesem Fall besonders wichtig, dass der Käufer bei Nichtzahlung zur Rückgabe der Immobilie verpflichtet ist. Auf welche weiteren Sicherheitsklauseln du achten solltest, liest du hier.
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- Welche Sicherheitsklauseln sollten im Immobilienkaufvertrag vermerkt werden?
- Spezielle Sicherheitsklauseln: Was können Verkäufer bei Zahlungsverzug machen?
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Welche Sicherheitsklauseln sollten im Immobilienkaufvertrag vermerkt werden?
Käufer von gebrauchten Immobilien kaufen diese in der Regel „wie gesehen”. Durch einen Gewährleistungsausschluss wird verhindert, dass der Käufer im Nachhinein Schadensersatz fordern kann. Ausgenommen davon sind durch den Verkäufer arglistig verschwiegene Mängel. Ein Gewährleistungsausschluss sollte Sachmängel sowie Rechtsmängel umfassen. Denkbar ist auch, dass der Käufer einer Immobilie im letzten Moment doch keine Finanzierung einer Bank erhält. Auf diesen Fall solltest du als Verkäufer vorbereitet sein: Im notariellen Kaufvertrag hältst du Sicherheitsklauseln fest, die den Käufer zur Rückgabe der Immobilie verpflichten, falls er den vereinbarten Kaufpreis nicht fristgerecht zahlt.
Spezielle Sicherheitsklauseln: Was können Verkäufer bei Zahlungsverzug machen?
Auch wenn Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers theoretisch direkt Konsequenzen ziehen könnten, ist die Situation in der Praxis meist nicht ganz eindeutig. Weil der Notar die Zahlungsaufforderung in der Regel mit der normalen Post verschickt, hat er keinen Nachweis darüber, ob oder wann der Käufer die Aufforderung erhalten hat. Aus diesem Grund wird häufig eine Nachfrist gestellt. Mit Ablauf der Nachfrist hat der Verkäufer mehrere Möglichkeiten.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Verkäufer kann sogar ohne Vereinbarung oder Fristsetzung vom bereits geschlossenen Immobilienkaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer nicht zahlt.
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Einforderung von Verzugszinsen
Dem Verkäufer stehen bei Zahlungsverzug durch den Käufer Verzugszinsen zu, die in der Regel fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen.
Einforderung von Schadensersatz
Weil durch das Nichtzustandekommen des Immobilienverkaufs in der Regel ein finanzieller Schaden entsteht, kann der Verkäufer Schadensersatz aufgrund der Verzugsschäden fordern. Zu den Verzugsschäden zählen die folgenden Posten:
Einforderung der Zahlung des Kaufpreises
Der Verkäufer kann sich dazu entscheiden, den Kaufvertrag nicht rückabzuwickeln und stattdessen die Zahlung des Kaufpreises einzufordern. Hierzu kann er, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, eine Zwangsvollstreckung gegen den Käufer einleiten oder ein Klageverfahren eröffnen.
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