Wann sollen sie ihren Pkw in einer Werkstatt überprüfen lassen?

Die meisten Probleme gibt es erst nach dem Kauf. Ob privater Verkäufer oder Händler, ob Sach­mangelhaftung oder nicht: Grund­sätzlich müssen die Angaben zum Auto stimmen, auch mündliche, und auch wenn die Gewähr­leistung ausgeschlossen wurde. Wer von Privat kauft, muss zwar in aller Regel diesen Ausschluss hinnehmen. Aber er gilt nicht grenzenlos. Nicht davon betroffen sind alle Eigenschaften des Pkw, die im Kauf­vertrag stehen. Nennt der Verkäufer dort nur einen Vorbesitzer, obwohl es drei waren, darf der Käufer vom Vertrag zurück­treten und sein Geld zurück­verlangen.

Ober­landes­gericht Naumburg, Urteil vom 14.08.2012
Aktenzeichen: 1 U 35/12).

Vorsicht Tachomanipulation

Vor allem die angegebene Gesamt­lauf­leistung muss stimmen. So etwa das Land­gericht Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008, Aktenzeichen: 5 O 60/08. Doch Vorsicht: Heißt es „Kilo­meter­stand laut Vorbesitzer“ oder „soweit bekannt“, ist die Angabe laut Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 02.11.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 287/09, unver­bindlich. Lassen Sie sich die Kilo­meter­leistung unbe­dingt verbindlich zusichern. Den Tacho­stand zu manipulieren, ist einfach und kostet nur wenig. In der Praxis werden jedes Jahr tausende Pkw mit manipuliertem Tacho­stand verkauft, von Privatpersonen, aber auch von Händ­lern. Nur wenn die Kilo­meter­leistung rechts­sicher im Kauf­vertrag vereinbart wurde, haben Käufer eine Chance, Geld zurück­zuholen, wenn sich der Betrug später heraus­stellt. Hier stehen mehr Infos zu Tachomanipulation und wie Sie sich dagegen wehren.

Angaben im Pkw-Kauf­vertrag müssen stimmen

Ausstattung. Ähnlich ist es mit Ausstattung und Zubehör. Wird Leder­ausstattung vereinbart, dürfen nicht einzelne Teile wie Kopf­stützen oder die Türverkleidung nur aus Kunst­leder sein (Land­gericht Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2008, Aktenzeichen: 9 O 188/08). Heißt es „TÜV neu“ gewähr­leistet der Verkäufer damit, dass das Auto tech­nisch der Straßenverkehrs­zulassungs­ordnung entspricht und keine erheblichen Mängel fest­gestellt wurden (Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 13.03.2013, Aktenzeichen: VIII ZR 172/12).

Werks­garantie. Steht im Kauf­vertrag eines Gebraucht­wagens, dass die Werks­garantie noch läuft, muss das stimmen. Die Garantie kann vorzeitig erlöschen, wenn eine der vorgeschriebenen Wartungen nicht gemacht wurde. Das erlebte ein Käufer, der beim Händler ein Auto mit nur 114 Kilo­meter Lauf­leistung erworben hatte. Nachdem er gut 11 000 Kilo­meter gefahren war, stellte er fest, dass der Wagen keine Werks­garantie mehr hatte, da die erste Inspektion fehlte. Der Händler argumentierte, eine Wartung sei zwar nach spätestens einem Jahr oder 30 000 Kilo­metern fällig gewesen. Aber bei nur 114 Kilo­metern hätte sie tech­nisch keinen Sinn gemacht. Außerdem werde der Hersteller sämtliche Garan­tieleistungen auf Kulanz über­nehmen. Damit kam er nicht durch. Eine freiwil­lige Kulanz ist nicht dasselbe wie der Rechts­anspruch auf Garantie, erklärte das Ober­landes­gericht Zweibrü­cken (Urteil vom 12.12.2017, Aktenzeichen: 1 U 186/16). Der Käufer durfte das Auto zurück­geben und sein Geld zurück verlangen. Allerdings muss er für die gefahrenen Kilo­meter eine Nutzungs­entschädigung von 855 Euro zahlen.

Achtung: Bei Gebraucht­wagen eines privaten Verkäufers dürfen Baujahr und Erst­zulassung auseinander liegen. Steht „Erst­zulassung 2010“ im Kauf­vertrag, obwohl der Pkw 2008 gebaut wurde, ist das bei Gebraucht­wagen kein Mangel. Bei Neuwagen hingegen dürfen Käufer erwarten, dass zwischen Baujahr und Erst­zulassung maximal zwölf Monate liegen.(Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 191/15).

Falsche Angaben aus dem Inserat werden Vertrags­bestand­teil

Angaben im Inserat sind verbindlich. Das half einem Käufer, dessen Fiat der Verkäufer eine Klima­anlage angedichtet hatte. Sie stand zwar nicht im Kauf­vertrag, doch falsche Angaben aus dem Inserat werden Vertrags­bestand­teil (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 26.04.2007, Aktenzeichen: I-12 U 113/06). Auch ein BMW-Käufer durfte vom Kauf­vertrag zurück­treten, weil der Händler in seiner Fahr­zeug­beschreibung auf dem Internetportal mobile.de geschrieben hatte: „Frei­sprech­einrichtung mit USB-Schnitt­stelle“. Im Kauf­vertrag stand davon nichts, und das Auto hatte auch keine Frei­sprech­anlage (Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 21.07.2016, Aktenzeichen: 28 U 2/16).

Gebraucht­wagen: Unfall­schäden sind keine Bagatelle

Unfall­auto. Andere Eigenschaften dürfen Kunden als selbst­verständlich voraus­setzen, zum Beispiel dass das Auto unfall­frei ist. Falls nicht, muss der Verkäufer das ungefragt von sich aus sagen – auch ein privater, wenn er davon weiß (Ober­landes­gericht Braun­schweig, Urteil vom 06.11.2014, Aktenzeichen: 8 U 163/13). Das gilt auch für Schäden, die fachgerecht repariert wurden. Sonst darf der Kunde den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Kauf zurück­treten. Da hilft auch ein Gewähr­leistungs­ausschluss nicht, denn er gilt nicht für Eigenschaften, die der Kunde üblicher­weise erwarten darf. So kann er als selbst­verständlich voraus­setzen, dass das Auto unfall­frei ist.

Der bloße Hinweis „Unfall­auto“ reicht nicht. Er ist so unbe­stimmt und vieldeutig, dass er keine umfassende Information des Käufers darstellt. Statt­dessen muss der Verkäufer das volle Ausmaß des Schadens nennen. Er darf nichts bagatellisieren. Gibt er lediglich „reparierter Blech­schaden“ an, dürfen es nur oberflächliche Schäden sein, die ordnungs­gemäß repariert wurden und nicht die Fahr­zeug­struktur betrafen (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 30.10.2014, Aktenzeichen: I-3 U 10/13). Repariert der Händler die Unfall­schäden nur teil­weise und lässt den Käufer glauben, es gebe keine weiteren Schäden, handelt er arglistig (Land­gericht Berlin, Urteil vom 20.12.2005, Aktenzeichen: 5 O 210/05). „Erneuerte Teile“ dürfen allenfalls wenige Monate alt sein (Kammerge­richt Berlin, Urteil vom 30.09.2010, Aktenzeichen: 23 U 170/09).

Marderschaden. Nicht hinweisen müssen Gebraucht­wagenhändler aber auf einen Marderschaden, der repariert wurde. Zwar müssen sie den Pkw prüfen und den Käufer über Unfall­schäden aufklären. Aber Marderbisse beschädigen keine tragenden Teile. Fachgerecht repariert beein­trächtigen sie auch nicht den Wieder­verkaufs­wert, entschied das Land­gericht Aschaffenburg (Urteil vom 27.02.2015, Aktenzeichen: 32 O 216/14).

Bagatell­schäden. Nicht angeben muss der Verkäufer Bagatell­schäden, also Äußerlich­keiten wie kleine Lack- oder Blech­schäden, urteilte der Bundes­gerichts­hof. In dem Fall war bei einem drei Jahre alten Mercedes aber die Heck­klappe verbeult und musste neu lackiert werden. „Kein Bagatell­schaden“, meinten die obersten Richter (Urteil vom 12.03.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 253/05).

Mietwagen. Auch wenn das Auto als Mietwagen gelaufen ist, als Taxi oder als Fahr­schulwagen (Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 8 O 29/11), sollte der Verkäufer dies von sich aus mitteilen. Das gilt vor allem für Händler: Viele Gerichte werten Schweigen als arglistige Täuschung. Deshalb durfte die Käuferin eines VW Passat den Wagen zurück­geben und ihr Geld zurück­verlangen, weil der Pkw zuvor als Mietwagen im Einsatz war (Ober­landes­gericht Stutt­gart, Urteil vom 31.07.2008, Aktenzeichen: 19 U 54/08). Anders sieht dies das Land­gericht Kaisers­lautern: Die Nutzung als Mietwagen sei heute nichts Ungewöhnliches mehr, weil immer mehr Neuwagen zunächst als Mietfahr­zeug zugelassen werden. Das mindere ihren Wert nicht über­mäßig (Urteil vom 25.03.2009, Aktenzeichen: 2 O 498/08).

Firmenwagen. Dass ein Auto von mehreren Firmen­angehörigen abwechselnd genutzt wird, zum Beispiel von den Mitarbeitern eines Pflege­dienstes für Fahrten zum Einsatz, muss ein Verkäufer nicht zwingend angeben (Land­gericht Kassel, Urteil vom 27.04.2010, Aktenzeichen: 7 O 2091/08).

Mehr­verbrauch. Dass Autos mehr Sprit verbrauchen als im Prospekt angegeben, ist weithin üblich. Die Industrie begründet dies damit, dass der Verbrauch in einem stan­dardisierten Test­verfahren ermittelt wird, dass sich nicht einfach auf den Alltags­gebrauch über­tragen lässt. Ist der Mehr­verbrauch aber allzu hoch, dürfen Käufer das Auto zurück­geben. Das gilt ab 10 Prozent Mehr­verbrauch, entschied der Bundes­gerichts­hof (Urteil vom 08.05.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 19/05).

Die Verbrauchs­werte des Gebraucht­wagens checken

Bis 31. August 2018 galt für die Zulassung eines neuen Modells die NEFZ-Norm (Neuer Europäischer Fahr­zyklus). Sie erlaubte Herstel­lern viele Tricks bei Mess­fahrten. Seit 1. September 2018 gilt die neue WLTP-Norm (World­wide Harmonized Light-Duty Vehicle Test Procedure). Sie orientiert sich stärker am tatsäch­lichen Fahr­verhalten. Im Schnitt liegt der Verbrauch nach WLTP etwa 20 Prozent über NEFZ. Tipp: Schauen Sie auf die Internetseite Spritmonitor.de. Dort melden Nutzer laufend, wie viel ihr Auto verbraucht. Gibt es für ein Modell genügend Meldungen, ist die Angabe eher aussagekräftig. Allerdings gibt es natürlich keine Garantie, dass nicht auch manche Nutzer geschönte Verbrauchs­werte angeben.

Mangel oder Verschleiß?

Streit gibt es immer wieder darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nur der übliche Verschleiß. Für den gilt die Gewähr­leistung nicht, solange es nur die Abnut­zung ist, die beim betreffenden Auto­modell, Alter und Lauf­leistung üblich ist. Wenn bei einem Pkw mit 100 000 Kilo­metern ein paar Monate nach dem Kauf die Brems­beläge hin sind, ist das kein Gewähr­leistungs­fall, sondern Verschleiß.

Allerdings sollte der Verschleiß sich beim Kauf des Autos noch in Grenzen halten. Kunden dürfen erwarten, dass ein Händler auf völlig abge­nutzte Teile hinweist. Es gilt der Grund­satz, dass ein Verkäufer Bescheid geben muss, wenn der Verschleiß so weit ist, dass ein vernünftiger Auto­fahrer die Teile zügig in der Werk­statt austauschen ließe. Ohne diesen Hinweis läge ein Mangel vor, für den der Verkäufer haften muss.

Beispiele für hinzunehmenden Verschleiß beim Gebraucht­wagen

Defekter Auspuff eines Opel mit 113 000 Kilo­metern (Ober­landes­gericht Celle, Urteil vom 13.01.2004, Aktenzeichen: 7 U 30/04).

Seltenes Blinken der ABS-Leuchte ohne Grund bei einem 16 Jahre alten Nissan Serena (Land­gericht Aschaffenburg, Urteil vom 03.02.2015, Aktenzeichen: 32 O 290/14).

Verstopfter Diesel­partikelfilter bei einem Opel Zafira mit 116 000 Kilo­metern (Land­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen: 23 S 156/13).

Abge­nutzte Brems­scheiben bei 63 500 Kilo­metern (Land­gericht Aachen, Urteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 6 S 99/03).

In diesen Fällen musste der Händler nicht haften.

Mängel, für die der Verkäufer gerade stehen musste

Kabelbrand eines Opel mit 52 746 Kilo­metern. Kabel sind keine Verschleiß­teile (Amts­gericht Mars­berg, Urteil vom 09.10.2002, Aktenzeichen: 1 C 143/02).

Motorschaden bei einem vier Jahre alten Mittel­klassewagen mit 88 000 Kilo­metern. Es liegt nahe, dass dies auf einem tech­nischen Mangel beruht, denn bei einem modernen Auto Bedienungs­fehler des neuen Besitzers unwahr­scheinlich (Ober­landes­gericht Frank­furt/Main, Urteil vom 04.03.2005, Aktenzeichen: 24 U 198/04).

Defekt an Motorsteuergerät und Drosselklappe eines Opel Zafira mit 133 000 Kilo­metern. Beides sind keine Verschleiß­teile (AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 20.12.2011, Aktenzeichen: 5 C 557/11).

Verbrauch von 1,43 Liter Öl auf 1 000 Kilo­meter bei einem Nissan mit 60 500 Kilo­metern (AG Halle/Saale, Urteil vom 08.12.2011, Aktenzeichen: 93 C 2126/10).

Defektes Auto­matik­getriebe bei einem sieben Jahre alten Jahre Renault Laguna mit 84 000 Kilo­metern schon 1 200 Kilo­meter nach dem Kauf (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 19.06.2006, Aktenzeichen: I-1 U 38/06).

Getrie­beschaden bei einem sieben Jahre alten Ford Mondeo mit 74 000 Kilo­metern. Getriebe halten üblicher­weise mindestens 150 000 Kilo­meter (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Urteil vom 23.06.2008, Aktenzeichen: I-1 U 264/07). Ein Getriebeumwandler sollte sogar ein ganzes Auto­leben lang durch­halten, gab das Land­gericht Halle dem Fahrer eines zehn Jahre alten VW Passat mit 186 000 Kilo­metern Recht (Urteil vom 18.10.2012, Aktenzeichen: 4 O 1417/10).

Liegt sogar ein schwerer Mangel vor, der sicher­heits­relevant ist, kann der Käufer eines Gebraucht­wagens vom Vertrag zurück­treten. Auch wenn der Mangel nur gelegentlich auftritt, muss der Verkäufer versuchen, ihn zu finden und zu beheben. Der Bundes­gerichts­hof gab dem Käufer eines Volvo V 50 zum Preis von 12 300 Euro Recht. Das Kupp­lungs­pedal blieb ab und an am Unterboden hängen und der Händler verweigerte eine Reparatur (Urteil vom 26.10.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 240/15).

Beweis­erleichterung für den Käufer in den ersten sechs Monaten

Kommt es zum Streit, gilt für Kunden in den ersten sechs Monaten eine Beweis­erleichterung: Dann muss der Händler beweisen, dass das Problem nicht schon zum Kauf­zeit­punkt vorlag. Oft ist das kaum möglich. Fein raus war deshalb eine Holländerin, deren Auto vier Monate nach dem Kauf ausbrannte. Ob es ihre Schuld war oder schon beim Kauf ein tech­nischer Mangel vorlag, konnte kein Sach­verständiger mehr fest­stellen. Der Europäische Gerichts­hof entschied: Der Händler haftet (Urteil vom 04.06.2015, Aktenzeichen: C-497/13).

Rück­tritt, wenn Händler Mängel nicht beseitigen

Gelingt es dem Händler nicht, Sachmängel inner­halb einen angemessenen Frist zu beseitigen, ist der Käufer berechtigt, vom Kauf­vertrag zurück­zutreten. Der Verkäufer muss dem Käufer dann den Kauf­preis abzüglich einer Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter erstatten. Im Gegen­zug erhält der Verkäufer den Wagen zurück.

Um die Nutzungs­entschädigung zu berechnen, muss zunächst geklärt werden, wie viele Kilo­meter ein Wagen typischer­weise schafft, bis er ausgemustert wird. Bei Kleinwagen gehen Richter meist von einer Gesamt­lauf­leistung von 200 000 Kilo­metern aus, Mittel­klasse-Autos sollten für 250 000 Kilo­meter gut sein und große 300 000 Kilo­meter schaffen.

So berechnen Sie die Nutzungs­entschädigung bei Gebraucht­wagen: Kauf­preis mal (Kilo­meter jetzt minus Kilo­meter bei Kauf) geteilt durch (Gesamt­kilometer minus Kilo­meter bei Kauf) = Nutzungs­entschädigung.

Rechenbei­spiel: Sie haben für 15 000 Euro einen Opel Astra mit 50 000 Kilo­metern auf dem Tacho gekauft. Jetzt zeigt der Tacho 60 000 Kilo­meter an. Die Gesamt­lauf­leistung schätzt der zuständige Richter auf 250 000 Kilo­meter. Die Nutzungs­entschädigung beträgt:

15 000 Euro * (60 000 km – 50 000 km) / (250 000 km – 50 000 km) = 750 Euro.

Bei Rück­tritt erhalten Sie also: (15 000 Euro – 750 Euro =) 14 250 Euro.

Im Einzel­fall ist die Nutzungs­entschädigung nicht mit dem Kauf­preis, sondern dem wirk­lichen Wert eines Wagens bei Kauf zu ermitteln. Das kann die Nutzungs­entschädigung reduzieren. So haben das Land­gericht und Ober­landes­gericht Oldenburg für einen Sport­wagen entschieden, der ständig wegen Motor­problemen in der Werk­statt stand, bevor der Käufer schließ­lich zurück­trat. Der Verkäufer durfte statt 6 400 nur 3 200 Euro als Nutzungs­entschädigung vom Kauf­preis abziehen, denn der Wert des Wagens war tatsäch­lich nied­riger gewesen.
Land­gericht Oldenburg, Urteil vom 20.09.2021
Aktenzeichen: 4 O 1176/21
Ober­landes­gericht Oldenburg, Beschluss vom 04.04.2022
Aktenzeichen: 2 U 245/21
Pressemitteilung der Justiz Niedersachsen

Wann Pkw Werkstatt überprüfen?

Wann sollten Sie Ihren Pkw in einer Werkstatt überprüfen lassen?.
Wenn die Airbag-Kontrollleuchte nach dem Motorstart nicht erlischt. ... .
Wenn beim Bremsen dauerhaft Geräusche auftreten. ... .
Wenn beim Geradeausfahren ein ständiges Gegenlenken erforderlich ist..

Wann sollten Sie bei Ihrem Pkw die Bremsen überprüfen lassen?

Eine Gefahrbremsung stellt für eine Bremsanlage nichts Besonderes dar und erfordert keine Überprüfung. Wenn das Fahrzeug beim Bremsen nach links oder rechts zieht, muss die Bremsanlage überprüft werden.

Was ist die Hauptfunktion der Kopfstütze im Pkw?

Die Kopfstütze vermindert bei Unfällen oder starkem Bremsen die Krafteinwirkung auf die Halswirbelsäule der Insassen. Sie erhöht also die Sicherheit der Insassen. Die Kopfstütze ersetzt keinesfalls den Sicherheitsgurt auf der Rücksitzbank.

Wie verhalten Sie sich richtig Schnee?

Bleibe rechts und reduziere die Geschwindigkeit. Fahre erst an dem Hindernis vorbei, wenn es der Gegenverkehr zulässt. Du darfst den grünen PKW nicht gefährden und musst daher warten, bis dieser die Schneewehe passiert hat.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte