Die meisten Probleme gibt es erst nach dem Kauf. Ob privater Verkäufer oder Händler, ob Sachmangelhaftung oder nicht: Grundsätzlich müssen die Angaben zum Auto stimmen, auch mündliche, und auch wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Wer von Privat kauft, muss zwar in aller Regel diesen Ausschluss hinnehmen. Aber er gilt nicht grenzenlos. Nicht davon betroffen sind alle Eigenschaften des Pkw, die im Kaufvertrag stehen. Nennt der Verkäufer dort nur einen Vorbesitzer, obwohl es drei waren, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 14.08.2012
Aktenzeichen: 1 U 35/12).
Vorsicht Tachomanipulation
Vor allem die angegebene Gesamtlaufleistung muss stimmen. So etwa das Landgericht Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008, Aktenzeichen: 5 O 60/08. Doch Vorsicht: Heißt es „Kilometerstand laut Vorbesitzer“ oder „soweit bekannt“, ist die Angabe laut Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 287/09, unverbindlich. Lassen Sie sich die Kilometerleistung unbedingt verbindlich zusichern. Den Tachostand zu manipulieren, ist einfach und kostet nur wenig. In der Praxis werden jedes Jahr tausende Pkw mit manipuliertem Tachostand verkauft, von Privatpersonen, aber auch von Händlern. Nur wenn die Kilometerleistung rechtssicher im Kaufvertrag vereinbart wurde, haben Käufer eine Chance, Geld zurückzuholen, wenn sich der Betrug später herausstellt. Hier stehen mehr Infos zu Tachomanipulation und wie Sie sich dagegen wehren.
Angaben im Pkw-Kaufvertrag müssen stimmen
Ausstattung. Ähnlich ist es mit Ausstattung und Zubehör. Wird Lederausstattung vereinbart, dürfen nicht einzelne Teile wie Kopfstützen oder die Türverkleidung nur aus Kunstleder sein (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2008, Aktenzeichen: 9 O 188/08). Heißt es „TÜV neu“ gewährleistet der Verkäufer damit, dass das Auto technisch der Straßenverkehrszulassungsordnung entspricht und keine erheblichen Mängel festgestellt wurden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2013, Aktenzeichen: VIII ZR 172/12).
Werksgarantie. Steht im Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens, dass die Werksgarantie noch läuft, muss das stimmen. Die Garantie kann vorzeitig erlöschen, wenn eine der vorgeschriebenen Wartungen nicht gemacht wurde. Das erlebte ein Käufer, der beim Händler ein Auto mit nur 114 Kilometer Laufleistung erworben hatte. Nachdem er gut 11 000 Kilometer gefahren war, stellte er fest, dass der Wagen keine Werksgarantie mehr hatte, da die erste Inspektion fehlte. Der Händler argumentierte, eine Wartung sei zwar nach spätestens einem Jahr oder 30 000 Kilometern fällig gewesen. Aber bei nur 114 Kilometern hätte sie technisch keinen Sinn gemacht. Außerdem werde der Hersteller sämtliche Garantieleistungen auf Kulanz übernehmen. Damit kam er nicht durch. Eine freiwillige Kulanz ist nicht dasselbe wie der Rechtsanspruch auf Garantie, erklärte das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 12.12.2017, Aktenzeichen: 1 U 186/16). Der Käufer durfte das Auto zurückgeben und sein Geld zurück verlangen. Allerdings muss er für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung von 855 Euro zahlen.
Achtung: Bei Gebrauchtwagen eines privaten Verkäufers dürfen Baujahr und Erstzulassung auseinander liegen. Steht „Erstzulassung 2010“ im Kaufvertrag, obwohl der Pkw 2008 gebaut wurde, ist das bei Gebrauchtwagen kein Mangel. Bei Neuwagen hingegen dürfen Käufer erwarten, dass zwischen Baujahr und Erstzulassung maximal zwölf Monate liegen.(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 191/15).
Falsche Angaben aus dem Inserat werden Vertragsbestandteil
Angaben im Inserat sind verbindlich. Das half einem Käufer, dessen Fiat der Verkäufer eine Klimaanlage angedichtet hatte. Sie stand zwar nicht im Kaufvertrag, doch falsche Angaben aus dem Inserat werden Vertragsbestandteil (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2007, Aktenzeichen: I-12 U 113/06). Auch ein BMW-Käufer durfte vom Kaufvertrag zurücktreten, weil der Händler in seiner Fahrzeugbeschreibung auf dem Internetportal mobile.de geschrieben hatte: „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“. Im Kaufvertrag stand davon nichts, und das Auto hatte auch keine Freisprechanlage (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2016, Aktenzeichen: 28 U 2/16).
Gebrauchtwagen: Unfallschäden sind keine Bagatelle
Unfallauto. Andere Eigenschaften dürfen Kunden als selbstverständlich voraussetzen, zum Beispiel dass das Auto unfallfrei ist. Falls nicht, muss der Verkäufer das ungefragt von sich aus sagen – auch ein privater, wenn er davon weiß (Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014, Aktenzeichen: 8 U 163/13). Das gilt auch für Schäden, die fachgerecht repariert wurden. Sonst darf der Kunde den Preis mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Kauf zurücktreten. Da hilft auch ein Gewährleistungsausschluss nicht, denn er gilt nicht für Eigenschaften, die der Kunde üblicherweise erwarten darf. So kann er als selbstverständlich voraussetzen, dass das Auto unfallfrei ist.
Der bloße Hinweis „Unfallauto“ reicht nicht. Er ist so unbestimmt und vieldeutig, dass er keine umfassende Information des Käufers darstellt. Stattdessen muss der Verkäufer das volle Ausmaß des Schadens nennen. Er darf nichts bagatellisieren. Gibt er lediglich „reparierter Blechschaden“ an, dürfen es nur oberflächliche Schäden sein, die ordnungsgemäß repariert wurden und nicht die Fahrzeugstruktur betrafen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014, Aktenzeichen: I-3 U 10/13). Repariert der Händler die Unfallschäden nur teilweise und lässt den Käufer glauben, es gebe keine weiteren Schäden, handelt er arglistig (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.12.2005, Aktenzeichen: 5 O 210/05). „Erneuerte Teile“ dürfen allenfalls wenige Monate alt sein (Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.09.2010, Aktenzeichen: 23 U 170/09).
Marderschaden. Nicht hinweisen müssen Gebrauchtwagenhändler aber auf einen Marderschaden, der repariert wurde. Zwar müssen sie den Pkw prüfen und den Käufer über Unfallschäden aufklären. Aber Marderbisse beschädigen keine tragenden Teile. Fachgerecht repariert beeinträchtigen sie auch nicht den Wiederverkaufswert, entschied das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 27.02.2015, Aktenzeichen: 32 O 216/14).
Bagatellschäden. Nicht angeben muss der Verkäufer Bagatellschäden, also Äußerlichkeiten wie kleine Lack- oder Blechschäden, urteilte der Bundesgerichtshof. In dem Fall war bei einem drei Jahre alten Mercedes aber die Heckklappe verbeult und musste neu lackiert werden. „Kein Bagatellschaden“, meinten die obersten Richter (Urteil vom 12.03.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 253/05).
Mietwagen. Auch wenn das Auto als Mietwagen gelaufen ist, als Taxi oder als Fahrschulwagen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.05.2012, Aktenzeichen: 8 O 29/11), sollte der Verkäufer dies von sich aus mitteilen. Das gilt vor allem für Händler: Viele Gerichte werten Schweigen als arglistige Täuschung. Deshalb durfte die Käuferin eines VW Passat den Wagen zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen, weil der Pkw zuvor als Mietwagen im Einsatz war (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008, Aktenzeichen: 19 U 54/08). Anders sieht dies das Landgericht Kaiserslautern: Die Nutzung als Mietwagen sei heute nichts Ungewöhnliches mehr, weil immer mehr Neuwagen zunächst als Mietfahrzeug zugelassen werden. Das mindere ihren Wert nicht übermäßig (Urteil vom 25.03.2009, Aktenzeichen: 2 O 498/08).
Firmenwagen. Dass ein Auto von mehreren Firmenangehörigen abwechselnd genutzt wird, zum Beispiel von den Mitarbeitern eines Pflegedienstes für Fahrten zum Einsatz, muss ein Verkäufer nicht zwingend angeben (Landgericht Kassel, Urteil vom 27.04.2010, Aktenzeichen: 7 O 2091/08).
Mehrverbrauch. Dass Autos mehr Sprit verbrauchen als im Prospekt angegeben, ist weithin üblich. Die Industrie begründet dies damit, dass der Verbrauch in einem standardisierten Testverfahren ermittelt wird, dass sich nicht einfach auf den Alltagsgebrauch übertragen lässt. Ist der Mehrverbrauch aber allzu hoch, dürfen Käufer das Auto zurückgeben. Das gilt ab 10 Prozent Mehrverbrauch, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.05.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 19/05).
Die Verbrauchswerte des Gebrauchtwagens checken
Bis 31. August 2018 galt für die Zulassung eines neuen Modells die NEFZ-Norm (Neuer Europäischer Fahrzyklus). Sie erlaubte Herstellern viele Tricks bei Messfahrten. Seit 1. September 2018 gilt die neue WLTP-Norm (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicle Test Procedure). Sie orientiert sich stärker am tatsächlichen Fahrverhalten. Im Schnitt liegt der Verbrauch nach WLTP etwa 20 Prozent über NEFZ. Tipp: Schauen Sie auf die Internetseite Spritmonitor.de. Dort melden Nutzer laufend, wie viel ihr Auto verbraucht. Gibt es für ein Modell genügend Meldungen, ist die Angabe eher aussagekräftig. Allerdings gibt es natürlich keine Garantie, dass nicht auch manche Nutzer geschönte Verbrauchswerte angeben.
Mangel oder Verschleiß?
Streit gibt es immer wieder darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nur der übliche Verschleiß. Für den gilt die Gewährleistung nicht, solange es nur die Abnutzung ist, die beim betreffenden Automodell, Alter und Laufleistung üblich ist. Wenn bei einem Pkw mit 100 000 Kilometern ein paar Monate nach dem Kauf die Bremsbeläge hin sind, ist das kein Gewährleistungsfall, sondern Verschleiß.
Allerdings sollte der Verschleiß sich beim Kauf des Autos noch in Grenzen halten. Kunden dürfen erwarten, dass ein Händler auf völlig abgenutzte Teile hinweist. Es gilt der Grundsatz, dass ein Verkäufer Bescheid geben muss, wenn der Verschleiß so weit ist, dass ein vernünftiger Autofahrer die Teile zügig in der Werkstatt austauschen ließe. Ohne diesen Hinweis läge ein Mangel vor, für den der Verkäufer haften muss.
Beispiele für hinzunehmenden Verschleiß beim Gebrauchtwagen
Defekter Auspuff eines Opel mit 113 000 Kilometern (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 13.01.2004, Aktenzeichen: 7 U 30/04).
Seltenes Blinken der ABS-Leuchte ohne Grund bei einem 16 Jahre alten Nissan Serena (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 03.02.2015, Aktenzeichen: 32 O 290/14).
Verstopfter Dieselpartikelfilter bei einem Opel Zafira mit 116 000 Kilometern (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2014, Aktenzeichen: 23 S 156/13).
Abgenutzte Bremsscheiben bei 63 500 Kilometern (Landgericht Aachen, Urteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 6 S 99/03).
In diesen Fällen musste der Händler nicht haften.
Mängel, für die der Verkäufer gerade stehen musste
Kabelbrand eines Opel mit 52 746 Kilometern. Kabel sind keine Verschleißteile (Amtsgericht Marsberg, Urteil vom 09.10.2002, Aktenzeichen: 1 C 143/02).
Motorschaden bei einem vier Jahre alten Mittelklassewagen mit 88 000 Kilometern. Es liegt nahe, dass dies auf einem technischen Mangel beruht, denn bei einem modernen Auto Bedienungsfehler des neuen Besitzers unwahrscheinlich (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2005, Aktenzeichen: 24 U 198/04).
Defekt an Motorsteuergerät und Drosselklappe eines Opel Zafira mit 133 000 Kilometern. Beides sind keine Verschleißteile (AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 20.12.2011, Aktenzeichen: 5 C 557/11).
Verbrauch von 1,43 Liter Öl auf 1 000 Kilometer bei einem Nissan mit 60 500 Kilometern (AG Halle/Saale, Urteil vom 08.12.2011, Aktenzeichen: 93 C 2126/10).
Defektes Automatikgetriebe bei einem sieben Jahre alten Jahre Renault Laguna mit 84 000 Kilometern schon 1 200 Kilometer nach dem Kauf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006, Aktenzeichen: I-1 U 38/06).
Getriebeschaden bei einem sieben Jahre alten Ford Mondeo mit 74 000 Kilometern. Getriebe halten üblicherweise mindestens 150 000 Kilometer (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2008, Aktenzeichen: I-1 U 264/07). Ein Getriebeumwandler sollte sogar ein ganzes Autoleben lang durchhalten, gab das Landgericht Halle dem Fahrer eines zehn Jahre alten VW Passat mit 186 000 Kilometern Recht (Urteil vom 18.10.2012, Aktenzeichen: 4 O 1417/10).
Liegt sogar ein schwerer Mangel vor, der sicherheitsrelevant ist, kann der Käufer eines Gebrauchtwagens vom Vertrag zurücktreten. Auch wenn der Mangel nur gelegentlich auftritt, muss der Verkäufer versuchen, ihn zu finden und zu beheben. Der Bundesgerichtshof gab dem Käufer eines Volvo V 50 zum Preis von 12 300 Euro Recht. Das Kupplungspedal blieb ab und an am Unterboden hängen und der Händler verweigerte eine Reparatur (Urteil vom 26.10.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 240/15).
Beweiserleichterung für den Käufer in den ersten sechs Monaten
Kommt es zum Streit, gilt für Kunden in den ersten sechs Monaten eine Beweiserleichterung: Dann muss der Händler beweisen, dass das Problem nicht schon zum Kaufzeitpunkt vorlag. Oft ist das kaum möglich. Fein raus war deshalb eine Holländerin, deren Auto vier Monate nach dem Kauf ausbrannte. Ob es ihre Schuld war oder schon beim Kauf ein technischer Mangel vorlag, konnte kein Sachverständiger mehr feststellen. Der Europäische Gerichtshof entschied: Der Händler haftet (Urteil vom 04.06.2015, Aktenzeichen: C-497/13).
Rücktritt, wenn Händler Mängel nicht beseitigen
Gelingt es dem Händler nicht, Sachmängel innerhalb einen angemessenen Frist zu beseitigen, ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Verkäufer muss dem Käufer dann den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer erstatten. Im Gegenzug erhält der Verkäufer den Wagen zurück.
Um die Nutzungsentschädigung zu berechnen, muss zunächst geklärt werden, wie viele Kilometer ein Wagen typischerweise schafft, bis er ausgemustert wird. Bei Kleinwagen gehen Richter meist von einer Gesamtlaufleistung von 200 000 Kilometern aus, Mittelklasse-Autos sollten für 250 000 Kilometer gut sein und große 300 000 Kilometer schaffen.
So berechnen Sie die Nutzungsentschädigung bei Gebrauchtwagen: Kaufpreis mal (Kilometer jetzt minus Kilometer bei Kauf) geteilt durch (Gesamtkilometer minus Kilometer bei Kauf) = Nutzungsentschädigung.
Rechenbeispiel: Sie haben für 15 000 Euro einen Opel Astra mit 50 000 Kilometern auf dem Tacho gekauft. Jetzt zeigt der Tacho 60 000 Kilometer an. Die Gesamtlaufleistung schätzt der zuständige Richter auf 250 000 Kilometer. Die Nutzungsentschädigung beträgt:
15 000 Euro * (60 000 km – 50 000 km) / (250 000 km – 50 000 km) = 750 Euro.
Bei Rücktritt erhalten Sie also: (15 000 Euro – 750 Euro =) 14 250 Euro.
Im Einzelfall ist die Nutzungsentschädigung nicht mit dem Kaufpreis, sondern dem
wirklichen Wert eines Wagens bei Kauf zu ermitteln. Das kann die Nutzungsentschädigung reduzieren. So haben das Landgericht und Oberlandesgericht Oldenburg für einen Sportwagen entschieden, der ständig wegen Motorproblemen in der Werkstatt stand, bevor der Käufer schließlich zurücktrat. Der Verkäufer durfte statt 6 400 nur 3 200 Euro als Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abziehen, denn der Wert des Wagens war tatsächlich niedriger gewesen.
Landgericht
Oldenburg, Urteil vom 20.09.2021
Aktenzeichen: 4 O 1176/21
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.04.2022
Aktenzeichen: 2 U 245/21
Pressemitteilung der Justiz Niedersachsen