Wann ist Grillen auf dem Balkon verboten?

Um auf der sicheren Seite sein und Ärger mit Nachbarn aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, folgende Tipps zu beachten:

Egal ob Eigentum oder Mietwohnung: Lesen Sie vor dem ersten Grillevent aufmerksam die Hausordnung (wenn Sie Mieter sind, den Mietvertrag) durch und prüfen Sie, ob eine Verbotsklausel besteht.

Es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Achten Sie darauf, dass entstehender übermäßiger Qualm nicht die Nachbarn belästigt. Um diesen grundsätzlich zu minimieren, empfiehlt es sich eine Aluminium-Schalen zu verwenden. Noch besser ist der Verzicht auf die klassische Holzkohle und die Verwendung von Gas- oder Elektrogrills. Das gilt übrigens auch für den eigenen Garten!

Beachten Sie die generellen Ruhezeiten von 22:00 bis 07:00 Uhr. Beenden Sie die Grillparty rechtzeitig und bitten Sie ggf. Ihre Gäste in die Wohnung zu gehen. Weisen Sie auch Raucher daraufhin, sich draußen ruhig zu verhalten, damit die Grillfeier im Nachhinein nicht doch noch mit Ärger mit den Nachbarn und einer Beschwerde endet.

Wie oft Sie grillen dürfen, ist nicht einheitlich geregelt. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie daher nicht jedes Wochenende den Grill anwerfen. Als Richtwert könnte man 1-2 x pro Monat in den Sommermonaten nennen. Werden Sie nicht zum Dauergriller, denn nur seltenes oder gelegentlichen Grillen erhöht grundsätzlich auch die Akzeptanz in der Hausgemeinschaft!

Informieren Sie sicherheitshalber immer Ihre Nachbarn, sobald Sie wissen, dass Sie grillen wollen. Am besten 2 Tage zuvor, so haben Ihre Nachbarn genügend Zeit sich hierauf einzustellen. Es empfiehlt sich – auch um das nachbarschaftliche Verhältnis zu fördern – dies persönlich zu tun. Generell ist aber auch ein für jeden gut sichtbarer Aushang in Ordnung. Oder laden Sie doch mal den ein oder anderen Nachbarn direkt zum nächsten Grillabend und anschließendem Essen ein!

Ein Sommer ohne Grillen wäre für viele wohl undenkbar. Doch darf ich auf dem Balkon mit Holzkohle grillen? Und welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Sonnenschein, saftige Koteletts und ein herrlicher Grillduft – mehr braucht es für viele nicht, um glücklich zu sein. Doch beim Grillen ist der Grat zwischen Freud und Leid recht schmal. Während es für die Grillmeister herrlich nach gebratenem Fleisch duftet, stören sich Nachbarn schnell am Rauch und Grillgeruch. Gerade in Mietshäusern, wo die Balkone oft dicht an dicht liegen, kann das beliebte Sommervergnügen dadurch schnell für Ärger sorgen. Doch was ist beim Grillen überhaupt erlaubt – und was verboten?

Beim Grillen im heimischen Garten oder dem Balkon sollten Sie eine starke Rauchentwicklung vermeiden. © MiS/Imago

Grillen auf Balkon, Garten oder Terrasse: Rauch, Lärm und Funkenflug vermeiden

Nach Angaben des Deutschen Mieterbunds (DMB) ist Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten grundsätzlich erlaubt. Das müssen auch Nachbarn akzeptieren. Allerdings gilt vorrangig, was im Mietvertrag und in der Hausordnung festgelegt ist. Steht im Mietvertrag, dass Grillen verboten ist, müssen sich Mieter auch penibel daran halten – schließlich gibt es in Deutschland kein Recht auf Grillen.

Auch mit welchem Grillgerät Sie Ihre Würstchen braten, darf im Mietvertrag reglementiert sein. So kann dort etwa das Grillen mit einem Holzkohlegrill verboten sein, um einer starken Rauchentwicklung vorzubeugen. Ansonsten ist es auch auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt, seinen Grill mit Holzkohle anzufeuern, solange kein Nachbar belästigt wird oder gegen das Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) verstoßen wird. Als raucharme Alternative bietet sich hier ein Elektro- oder Gasgrill (werblicher Link) an.

Und damit wären wir schon beim zweiten Punkt, den Mieter – aber auch Eigentümer – beim Grillen auf Balkon und im Garten zu berücksichtigen haben: Beim Grillen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Rauch- und Lärmbelästigungen müssen Sie daher vermeiden. So sollten etwa die örtlich geltende Ruhezeiten (meist ab 22 Uhr) eingehalten und die Grillparty ab dieser Uhrzeit ins Innere der Wohnung verlagert werden. Zieht Qualm in die Wohnung des Nachbarn, kann dieser sich berechtigterweise beim Ordnungsamt oder der Polizei beschweren. Auch Funkenflug ist zu vermeiden, da dies die Sicherheit der Nachbarschaft gefährdet. Bei der Frage, wie oft gegrillt werden kann, wurden von Gerichten unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Während der Grillsaison sind gegen zwei Grillfeiern im Monat in der Regel nichts einzuwenden.

Kein offenes Feuer auf dem Balkon

Eine offene Feuerstelle auf dem Balkon ohne Grill ist generell verboten. Offenes Feuer würde sowohl die eigene Sicherheit als auch die der Nachbarn gefährden und ist deshalb zu vermeiden.

Diese Strafen drohen

Die meisten Streitigkeiten unter Nachbaren entstehen beim Grillen durch Lärmbelästigung, Rauchentwicklung und Gerüche. Wird die Polizei oder das Ordnungsamt auf den Plan gerufen, winken teils empfindliche Bußgelder. Wer etwa gegen die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen verstößt, muss bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen. Nicht selten endet der Streit vor Gericht. Allerdings gibt es fürs Grillen und auch die Höhe der Sanktionen keine bundeseinheitlichen Gesetze, weshalb die örtlichen Regelungen zu beachten sind. Laut Bussgeldkatalog.org wurden etwa schon folgende Strafen verhängt:

  • (Wiederholte) Verstöße entgegen den Grill-Regel­ungen im Mietvertrag oder der Haus­ordnung: Abmahnung durch den Vermieter bis zur Kündigung
  • Lärm­belästigung durch Grillen während der Ruhe­zeiten (Nacht­ruhe, Sonn-und Feiertage): bis zu 5.000 EUR
  • Entstehender Qualm durch Grillen, der in Nachbarswohnung zieht: ca. 100 Euro
  • Unerlaubtes Grillen in der Öffentlichkeit: Bußgeld zwischen 5 und 5.000 Euro

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Besonders Mieter sollten sich beim Grillen genau an die Regeln halten, die in ihrem Mietvertrag stehen. Bei Verstößen drohen Abmahnungen vom Vermieter bis hin zur Kündigung im Wiederholungsfall. Übrigens, auch Gartenarbeiten wie Rasenmähen oder Bäume fällen können richtig teuer werden – hier drohen bei Verstößen bis zu 100.000 Euro Bußgeld. (as)

Bis wann darf man auf dem Balkon Grillen?

6 C 545/96) hat beispielsweise entschieden, dass man von April bis September einmal im Monat auf dem Balkon grillen darf. Allerdings muss man Mitbewohner zwei Tage vorher darüber informieren. Das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) urteilte, dass dreimal im Jahr auf der Terrasse gegrillt werden darf.

Kann ein Vermieter das Grillen auf dem Balkon verbieten?

Nach Aussage des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist Mietern das Grillen „auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten grundsätzlich erlaubt. “ Aber Ihr Vermieter kann das Grillen im Garten oder auf dem Balkon im Mietvertrag oder in der Hausordnung verbieten oder einschränken.

Ist Grillen mit Gasgrill auf dem Balkon erlaubt?

Ist eine Nutzung des Gasgrills auf dem Balkon oder der Terrasse genehmigt, darf es dennoch nicht zu einer starken Rauch- und Geruchsentwicklung kommen. Werden die Nachbarn dadurch übermäßig belastet, ist das Grillen mit dem Gasgrill verboten.

Kann man Grillen auf Terrasse verbieten?

Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder sogar die Kündigung (LG Essen 10 S 438/01).

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