Ist ein Parkrempler passiert, sollte man die Polizei rufen oder an Ort und Stelle warten, bis der Geschädigte kommt. Es reicht nicht, einen Zettel mit den eigenen Personalien unters Wischerblatt zu klemmen. Das Papier könnte vom Wind weggeweht oder von einem Fremden weggenommen werden.
Mindestens 30 Minuten warten
Wer sich fürs Warten entscheidet, muss in der Regel mindestens etwa 30 Minuten dableiben, sicherer sind 60 Minuten. Auf einem Supermarktparkplatz beispielsweise ist davon auszugehen, dass der geschädigte Autobesitzer in dieser Zeit zurückkehrt. Erst danach darf man wegfahren, muss den Vorfall aber umgehend der Polizei melden, am besten noch vor Ort per Handy. Die Wartezeit gilt auch, wenn man wegen eines wichtigen Termins in Eile ist.
Wenn es schnell gehen soll, ruft man am besten sofort die Polizei. Kürzer darf das Warten ausfallen, wenn absehbar ist, dass ohnehin niemand kommt, zum Beispiel nachts auf einer einsamen Landstraße. Das Oberlandesgericht Dresden fand fünf bis zehn Minuten ausreichend, als ein Mann nachts gegen 2.30 Uhr gegen die Mittelleitplanke der Autobahn gefahren war. Bei Schneefall, Hagel und Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt musste er sich nicht der Gefahr aussetzen, länger auf dem Standstreifen der Autobahn anzuhalten (4 U 447/18).
Irrtum: 24 Stunden Frist zum Nachmelden
Dass es reicht, den Schaden innerhalb der nächsten 24 Stunden zu melden, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wer wegfährt, begeht Unfallflucht, auch wenn er sich wenige Stunden später meldet. Das gilt lediglich als „tätige Reue“, sodass die Behörde die Strafe mildern oder sogar ganz davon absehen kann, das Wegfahren als Straftat zu behandeln.
Das macht sie aber nur, wenn der Vorfall im ruhenden Verkehr passierte, also zum Beispiel ein Parkrempler, und wenn es lediglich ein Schaden von unter 1 300 Euro entstanden ist. Und: wenn die Polizei bereits Kenntnis von dem Vorfall hat kommt die tätige Reue zu spät.
Bei Bagatellen keine Unfallflucht
Nur bei Bagatellschäden entfällt die Wartezeit. Eine 83-Jährige, die einen Baum touchiert hatte und dann nach Hause gefahren war, um von dort ihre Versicherung anzurufen, bekam vorm Landgericht Magdeburg Recht: Der Baum hatte allenfalls kleine Kratzer an der Rinde abbekommen, die bei Straßenbäumen nicht unüblich sind (Az. 11 O 1063/19).
Ähnlich ist es, wenn ein Autofahrer eine Leitplanke berührt und nur kleine Kratzerchen verursacht, die ebenso gut von Rollsplit herrühren könnten (Oberlandesgericht Hamm, Az. 20 U 240/15).
Doch Vorsicht: Vieles, was nach einer Kleinigkeit aussieht, kann teure Reparaturen auslösen. Ein Aston-Martin-Fahrer war gegen die Blechbrüstung eines U-Bahn-Eingangs gefahren. Er hielt den Schaden für eine Bagatelle und fuhr weg. Die Reparatur kostete jedoch 21 000 Euro (Amtsgericht München, Az. 343 C 9528/14).
Nicht jeder muss bleiben
Doch nicht jeder, der in einen Unfall verwickelt ist, begeht Unfallflucht, wenn er den Ort des Geschehens verlässt. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Fall eines Fahrers, der zum Abbiegen auf der Strecke gehalten hatte. Sein Hintermann bremste, ein weiterer Fahrer fuhr diesem auf. Obwohl die Hinterleute den Vordermann beschuldigten, parkte er und ging. Zu Recht. Er hatte den Unfall nicht verursacht, sondern war nur Ursache der Fahrfehler der Hinterleute (Az. 4 Ss 181/03).
Kurz & Knapp: Auto angefahren – Zettel hinterlassen
Was ist nach einem Unfall wichtig?
Nach einem Unfall sind die Beteiligten verpflichtet, ihre Personalien auszutauschen, um die Schadensregulierung zu ermöglichen.
Was machen manche Fahrer, wenn Sie den Besitzer eines beschädigten Fahrzeugs nicht finden?
Ein Zettel an der Windschutzscheibe scheint eine Lösung zu sein, wenn der Fahrer bzw. Besitzer nicht auffindbar ist.
Reicht es aber wirklich aus, einen Zettel zu hinterlassen, nachdem Sie ein anderes Auto beschädigt haben?
Der Zettel reicht jedoch nicht aus, sodass Sie eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht riskieren.
Nur ein Zettel am Auto: Ist das Fahrerflucht?
Inhalt dieses Ratgebers
- Nur ein Zettel am Auto: Ist das Fahrerflucht?
- Was ist Fahrerflucht?
- Wer ist ein Unfallbeteiligter?
- Ist es Fahrerflucht, wenn ein Auto angefahren und ein Zettel hinterlassen wird?
Es gibt gesetzliche Regelungen dafür, was ein Unfallbeteiligter zu tun hat. Diese sind unter anderem in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 34 und im Strafgesetzbuch (StGB) in § 142 zu finden. Zu den festgelegten Pflichten gehört unter anderem, den anderen Beteiligten am Unfall seine Personendaten mitzuteilen.
Doch was ist zu tun, wenn sich die anderen Unfallbeteiligten gar nicht am Unfallort befinden? Es kommt vor, dass ein Fahrer beim Ein- oder Ausparken ein anderes Fahrzeug rammt, dessen Besitzer nicht anwesend ist. Einige Verkehrsteilnehmer gehen möglicherweise davon aus, dass sie korrekt handeln, wenn sie, nachdem sie ein Auto angefahren haben, einen Zettel hinterlassen – auf dem ihr Name und ihre Adresse stehen.
Aber stimmt das tatsächlich? Ist es keine Fahrerflucht, wenn ein Zettel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs hinterlegt wird? Welches Recht gilt hier? Diese Frage beantwortet unser Ratgeber.
Was ist Fahrerflucht?
Die offizielle Bezeichnung für Fahrerflucht bzw. Unfallflucht lautet im Strafgesetzbuch „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Dies trifft auf einen Unfallbeteiligten zu, der den Unfallort verlässt, ehe er:
(1) […]
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
[…] (Quelle § 142, Absatz 1 StGB)
Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) hat eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe zur Folge. Letztgenannte Sanktion kann eine Dauer von bis zu drei Jahren haben.
Wer ist ein Unfallbeteiligter?
Auch die Frage, wer als Unfallbeteiligter gilt, wird im StGB beantwortet. Nach §142 Absatz 5 zählt jeder dazu, der durch sein Verhalten zur Verursachung eines Unfalls beiträgt. Das trifft demnach unter anderem auf einen Fahrer zu, der ein parkendes Auto anfährt.
Es kann vorkommen, dass ein Parkrempler vom Verursacher nicht bemerkt wird. In diesem Fall kann demjenigen theoretisch keine Fahrerflucht vorgeworfen werden, wenn er, nachdem er das Auto angefahren hat, ohne einen Zettel zu hinterlassen, einfach wegfährt. Doch es gibt Sachverständige, die rekonstruieren können, ob ein Fahrer den Aufprall bemerkt haben müsste.
Ist es Fahrerflucht, wenn ein Auto angefahren und ein Zettel hinterlassen wird?
Wird laut dem weiter oben zitierten Paragraphen ein Auto angefahren und ein Zettel hinterlassen, ist das Fahrerflucht, wenn derjenige nicht eine angemessene Zeit lang am Unfallort gewartet hat.
Was unter einer angemessenen Zeitspanne zu verstehen ist, hängt unter anderem von der Art des Unfalls ab. Doch gelten in Bezug auf die Wartezeit in der Regel 30 Minuten als das Minimum. Generell sollte der Verursacher je länger warten, desto höher der entstandene Schaden ist.
Nun reicht es jedoch auch nicht aus, wenn ein Unfallbeteiligter sich vom Unfallort entfernt, nachdem er gewartet hat und Namen und Anschrift hinterlässt. Auch dann kann sein Verhalten immer noch eine Anzeige wegen Fahrerflucht nach sich ziehen. Denn laut StGB wird er in diesem Fall ebenfalls bestraft, sollte er sich nicht unverzüglich bei der Polizei melden und die Mittelung machen, dass er an einem Unfall beteiligt war. Auch seine Personen- und Fahrzeugdaten sind dort anzugeben.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass es nicht genügt, nur einen Zettel am Auto zu hinterlassen. Die Wartepflicht ist einzuhalten und eine sofort eine Meldung bei der Polizei zu machen.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, die Polizei vom Unfallort aus durch einen Anruf zu benachrichtigen. Die Beamten können dann den Besitzer des beschädigten Fahrzeugs ermitteln und benachrichtigen.