Personen mit Lebensmittelpunkt im Ausland und einer Zweitwohnung in Deutschland stehen häufig vor dem Problem, dass die deutschen Meldebehörden keine Anmeldung als "Zweitwohnsitz" annehmen, wenn der "Erstwohnsitz" im Ausland, beispielsweise in der Schweiz liegt.
Wie ist die Rechtslage?
Man ist nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet, den Bezug einer Wohnung zu melden. Hat man mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die "Hauptwohnung", die anderen Wohnungen sind "Nebenwohnungen" (§ 21 BMG). Das Bundesmeldegesetz (BMG) verwendet den Begriff "Wohnsitz" überhaupt nicht. Hat demnach eine Person ihren Lebensmittelpunkt im Ausland und eine weitere Wohnung in Deutschland, ist diese nach deutschem Melderecht weder "Hauptwohnsitz", noch "Nebenwohnsitz", sondern einfach eine bezogene "Wohnung".
Davon zu unterscheiden sind weitere Fragen, wie beispielsweise die des steuerlichen Wohnsitzes oder des Lebensmittelpunkts im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (sogenannte Ansässigkeit, Art. 4 DBA). Melderecht und Steuerrecht sind unterschiedliche Rechtsgebiete mit eigenen Voraussetzungen und Begrifflichkeiten. So hat der Bundesfinanzhof entschieden: "Hinsichtlich der Frage, wo jemand einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO) hat, sind indessen melderechtliche Angaben unerheblich." (BFH, Urteil vom 12. September 2013 – III R 16/11 –, Rn. 21). Es kann also durchaus sein, dass die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland liegt, auch wenn in Deutschland eine Wohnung gemeldet werden muss.
In solchen Fällen erheben viele (aber nicht alle) Gemeinden in Deutschland eine Zweitwohnungsteuer. Diese ist eine kommunale Abgabe und hat nichts mit der Einkommensteuer zu tun. In der Regel richtet sich diese Steuer nach dem Mietwert. Ob die betreffende Gemeinde in Deutschland bei einem Hauptwohnsitz im Ausland eine Zweitwohnungsteuer erhebt, ist in
der jeweiligen Satzung nachzusehen.
Diese Zusammenstellung stellt keine Empfehlung oder Beratung dar und kann eine auf den Einzelfall zugeschnittene juristische Beratung und Beurteilung der Rechtslage nicht ersetzen. Zu besseren Verständlichkeit wurde auf eine genaue und vollständige Darstellung verzichtet. Lassen Sie sich daher beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.
Im Ausland lebende Deutsche ohne festen Wohnsitz in Deutschland können den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht mehr stellen. Die Antragsfrist endete am 3. September 2017. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt wurde (§ 25 Absatz 2 Ziffer 1 Bundeswahlordnung). Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.Keine Antragstellung mehr möglich!
Nur vorübergehend im
Ausland?
Deutsche im Ausland ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland („Auslandsdeutsche“)
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.