Darf ich zuhause bleiben wenn mein kind krank ist

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Erstellt: 29.11.2022, 13:39 Uhr

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Eltern haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. © Britta Pedersen/dpa

Ist das Kind krank, heißt es für die Eltern: Nachwuchs pflegen. Was Sie beachten müssen, um keinen Ärger mit Ihrem Arbeitgeber zu riskieren.

Gerade Alleinerziehende haben es besonders schwer: Wird ihr Kind krank, sind sie oft die einzige Person, die sich um den Nachwuchs kümmern kann. Aber auch wenn beide Eltern berufstätig sind, muss ein Partner zuhause bleiben. Doch ist das so einfach möglich? Was sagt der Arbeitgeber dazu? 

Kind krank: Eltern haben gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit

Mütter und Väter müssen sich keine Sorgen um ihren Job machen, wenn sie wegen ihres kranken Nachwuchses zu Hause bleiben. Darauf haben Eltern nämlich einen gesetzlichen Anspruch

Im Fünften Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB V) ist geregelt, dass sich jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr und Kind bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen darf - unbezahlt. Beide Elternteile haben zusammen also 20 Tage, die sie ihrem kranken Kind widmen können. Alleinerziehenden stehen ebenfalls 20 Tage zu - schließlich sollen sie keinen Nachteil gegenüber Paaren haben.  

Laut eines Urteils des Bundesarbeitsgericht können Eltern jedoch nur maximal fünf Tage hintereinander der Arbeit fern bleiben.

Anspruch auf Freistellung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Der Anspruch zur Freistellung gilt nur für Kinder unter zwölf Jahre - und auch dann nur, wenn keine andere Person, die im Haushalt lebt, sich um das Kind kümmern kann. Lebt zum Beispiel die Oma des Kindes noch mit im Haus und kann auf den Enkel aufpassen, entfällt der Anspruch. 

Ist das Kind bereits zwölf Jahre oder älter, können Sie in der Regel jedoch auch zur Pflege zuhause bleiben, solange Sie keine andere Möglichkeit haben, Ihr Kind zu versorgen. 

Anruf von Schule oder Kita: Kann ich einfach gehen? 

Müssen Sie Ihr Kind während der Arbeitszeit von Schule oder Kita abholen, weil es erkrankt ist, können Sie dies nach §616 BGB problemlos tun. Das Gesetz erlaubt Ihnen, dass Sie sich kurzzeitig vom Arbeitsplatz entfernen, wenn dies für Sie unvermeidbar und unverschuldet ist. Dazu zählt auch die Betreuung Ihres kranken Kindes. Der Lohn wird in diesem Fall weiter gezahlt.

Kind krank: Wie melde ich es meinem Arbeitgeber? 

Wenn Ihr Kind krank ist und Sie deshalb nicht zur Arbeit erscheinen können, müssen Sie dies dem Arbeitgeber so schnell wie möglich melden - wie wenn sie selbst krank wären. Außerdem brauchen Sie unbedingt ein Attest, das bestätigt, das Ihr Kind krank ist. Dieses müssen Sie jedoch – im Gegensatz zur eigenen Krankmeldung – schon am ersten Tag vorlegen, an dem Sie nicht arbeiten.

Erkrankt Ihr Sohn oder Ihre Tochter erst im Laufe des Arbeitstages, müssen sie ebenfalls Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie nicht weiter arbeiten können.

Bekomme ich Krankengeld, wenn mein Kind krank ist? 

Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen für die freigestellten Pflegetage keinen Lohn. Dafür springt die Krankenkasse bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern mit dem Krankengeld ein. Das Krankengeld beträgt normalerweise 70 Prozent vom Bruttolohn, jedoch nicht mehr als 90 Prozent vom Nettolohn.

Je nach Arbeitsvertrag zahlen manche Arbeitgeber trotzdem - zumindest für einige Tage - den vollen Lohn. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld. Im Arbeitsvertrag kann jedoch die volle Lohnfortzahlung explizit ausgeschlossen werden. Wie Sie sich selbst richtig krank melden und was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie hier.

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Kinderkrankengeld und Freistellung von der Arbeit

Berufstätige Mütter und Väter haben, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und können zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben.

Anspruch auf Kinderkrankengeld in Pandemie-Zeiten

Das Kinderkrankengeld wird auch für das Jahr 2022 je Kind für 30 Tage pro Elternteil (60 Tage für Alleinerziehende) gewährt – bei mehreren Kindern für maximal 65 Arbeitstage je Elternteil (bei Alleinerziehenden 130 Arbeitstage). Der Anspruch gilt auch für die Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder die Kindertagesstätte bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Diese Regelung für gesetzlich Krankenversicherte trat am 5.1.2021 in Kraft. In manchen Bundesländern wird diese Erweiterung auch auf Privat- und freiwillig Versicherte ausgedehnt. Über Einzelheiten und Durchführungsbestimmungen (z. B. Bescheinigung über die pandemiebedingte Schließung oder eingeschränkte Öffnung einer Einrichtung) informieren Sie sich bitte bei Ihrer Krankenversicherung.
Weitere Informationen:

  • Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld
  • BMFSFJ: Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld

Freistellung von der Arbeit

Bei Kindern unter zwölf Jahren im eigenen Haushalt haben berufstätige Eltern oder Alleinerziehende Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes von der Arbeit bezahlt oder unbezahlt freigestellt zu werden.

Die Anzahl der möglichen Freistellungstage bezieht sich jeweils auf ein Kalenderjahr und gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren.

  • Wenn Mutter und Vater berufstätig sind, haben beide Elternteile Anspruch darauf, pro Kalenderjahr jeweils zehn Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren freigestellt zu werden.
  • Berufstätige alleinerziehende Mütter oder Väter haben pro Kalenderjahr Anspruch darauf, insgesamt 20 Arbeitstage für die Pflege ihres kranken Kindes unter zwölf Jahren von der Arbeit freigestellt zu werden.
  • Bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren erhöhen sich die möglichen Freistellungstage pro Elternteil auf maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr.
  • Für Alleinerziehende erhöht sich bei mehreren Kindern unter zwölf Jahren der Anspruch auf Freistellung auf maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

In allen Fällen muss so rasch wie möglich – bestenfalls am 1. Krankheitstag – ein ärztliches Attest eingeholt und der Arbeitgeber über das Fernbleiben informiert werden.

Rechtliche Grundlagen

Nach geltendem Recht wird unterschieden wird zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und unbezahlter Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

„Bezahlt“ und „unbezahlt“ bezieht sich hierbei auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch das beschäftigende Unternehmen.

Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allgemein ein Anspruch auf bezahlte Freistellung – also unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts –, wenn jemand „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ (§ 616) für unerhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. Zu den „in seiner Person liegenden“ Gründen ohne eigenes Verschulden zählt grundsätzlich auch die Pflege eines kranken Kindes, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist jedoch häufig durch eine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen.

Unbezahlte Freistellung und Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V

Falls der Anspruch auf bezahlte Freistellung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz ein sogenanntes Kinderkrankengeld von ihrer Krankenversicherung.

  • Das (Brutto-)Kinderkrankengeld beträgt – bis zu einem (jährlich neu) gesetzlich festgelegten Höchstbetrag (max. 70 % davon) – 90 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen Nettoverdienstes. Bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) innerhalb der vorangegangenen zwölf Kalendermonate vor der Freistellung beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Vom ermittelten (Brutto)-Kinderkrankengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe des üblichen Arbeitnehmer-Beitragssatzes abgezogen, bevor die Krankenkasse das Kinderkrankengeld auszahlt.
  • Dieses Krankengeld muss mit einer entsprechenden Bescheinigung (Attest) des Kinderarztes oder der Kinderärztin, in der der Betreuungsbedarf festgehalten ist, bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.
  • Das Kinderkrankengeld wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
  • Vorangegangene bezahlte Freistellung für die Pflege des Kindes wird auf den Krankengeldanspruch angerechnet.
  • Die Dauer der Zahlung ist zeitlich begrenzt und wird nur gewährt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld

Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderkrankengeldes bei unbezahlter Freistellung von der Arbeit sind:

  • Es besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Lohnfortzahlung (bezahlte Freistellung).
  • Der betroffene Elternteil ist gesetzlich krankenversichert mit Krankengeldanspruch bzw. das erkrankte Kind ist selbst- oder familienversichert.
  • Die Pflegebedürftigkeit des Kindes wird durch ein ärztliches Attest bestätigt.
  • Im Haushalt kann niemand anderes die Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes übernehmen.
  • Das erkrankte Kind ist jünger als zwölf Jahre oder – wenn es älter ist – behindert und hilfebedürftig.

Privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld; wenn ein Elternteil privat und der andere pflichtversichert ist, gilt die Versicherung, bei welcher das Kind mitversichert ist.

Kinderkrankengeld bei Unfall des Kindes oder Arbeitssuche

  • Wenn ein Kind infolge eines Unfalls auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte oder Schule oder in der Einrichtung selbst pflegebedürftig ist und betreut werden muss, wird das Krankengeld von der Unfallversicherung gezahlt.
  • Bei Arbeitslosigkeit bezahlt die Agentur für Arbeit das Kinderkrankengeld, wenn die Stellensuche wegen der Erkrankung eines Kindes nicht fortgeführt werden kann.

Freistellung und Kinderkrankengeld bei schwerstkranken Kindern

In der sehr schweren Situation, dass ein Kind unheilbar krank ist und nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben hat, hat der betreuende Elternteil einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld. Grundlage hierfür bildet das zum 1. August 2002 in Kraft getretene „Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder“, welches in § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches entsprechend eingeflossen ist.

Danach besteht ein zeitlich unbegrenzter Anspruch, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet, 

  • die fortschreitend ist und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und 
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. (§ 45 Abs. 4 SGB V)

Ein unbefristeter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Betreuung und Begleitung des Kindes besteht insbesondere auch dann, wenn das Kind stationär in einem Kinderhospiz oder ambulant durch einen Hospizdienst versorgt wird, aber auch, wenn es palliativmedizinisch im Krankenhaus behandelt wird.

Wer bleibt zu Hause wenn das Kind krank ist?

Zehn Arbeitstage im Jahr dürfen Mütter und Väter jeweils frei nehmen, wenn ihr Kind krank ist. Aber wer bleibt immer noch überwiegend zuhause, wenn das Kind Fieber, Durchfall oder Schlimmeres hat? Richtig: die Mütter.

Wie melde ich mich krank wenn mein Kind krank ist?

Wenn Ihr Kind krank ist und Sie deshalb nicht zur Arbeit erscheinen können, müssen Sie dies dem Arbeitgeber so schnell wie möglich melden - wie wenn sie selbst krank wären. Außerdem brauchen Sie unbedingt ein Attest, das bestätigt, das Ihr Kind krank ist.

Was wenn Mutter und Kind krank sind?

Anspruch auf Kinderkrankengeld in Pandemie-Zeiten Das Kinderkrankengeld wird auch für das Jahr 2022 je Kind für 30 Tage pro Elternteil (60 Tage für Alleinerziehende) gewährt – bei mehreren Kindern für maximal 65 Arbeitstage je Elternteil (bei Alleinerziehenden 130 Arbeitstage).

Wie lange kann man sich auf das Kind krankschreiben lassen?

Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern Anspruch? Gesetzlich krankenversicherte Eltern können in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen.

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