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Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Tabakmonopolgesetz 1996, Fassung vom 15.11.2022

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopol neu geregelt wird (Tabakmonopolgesetz 1996 – TabMG 1996)
StF: BGBl. Nr. 830/1995 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB) (NR: GP XIX IA 408/A AB 390 S. 57. BR: AB 5122 S. 606.)

Änderung

§ 1

Text

1. Allgemeines

Gegenstände des Tabakmonopols

§ 1.

  1. (1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

  2. (2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

    1. Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

    2. Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

    (Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

  3. (3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

  4. (4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

§ 3

Text

Monopolverwaltung

§ 3.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).

§ 5

Text

Handel mit Tabakerzeugnissen

§ 5.

  1. (1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

  2. (2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.

  3. (3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

  4. (4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

  5. (5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

§ 6

Text

2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen

Bewilligung zum Großhandel

§ 6.

  1. (1) Großhändler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel erteilt wurde.

  2. (2) Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen, die

    1. ihren Sitz oder Hauptwohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat haben,

    2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 1995 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt,

    3. eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 5 der Gewerbeordnung 1994, besitzen,

    4. nicht Tabaktrafikanten sind und weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sind, das eine Tabaktrafik führt,

    1. Geschäfts- und Lieferbedingungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 festgelegt haben.

  3. (3) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 angeführten Voraussetzungen müssen auch auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

  4. (4) Werden ausschließlich Schnupftabake gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewerber ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt und gegen seine steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

§ 7

Text

Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel

§ 7.

  1. (1) Die Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.

  2. (2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.

  3. (3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1.

  4. (4) Die Bewilligung zum Großhandel erlischt:

    1. durch Widerruf der Bewilligung;

    2. durch Erlöschen der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers oder der Bewilligung als berechtigter Empfänger.

  5. (5) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

    1. wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

    2. wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

    3. wenn der Großhändler gegen Bestimmungen des Abs. 3 oder der §§ 8 bis 10 verstößt oder Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht einhält und der Verstoß geeignet ist, massive Wettbewerbsverzerrungen oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Monopolinteressen zu bewirken.

  6. (6) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabaktrafikanten mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.

§ 8

Text

Pflichten des Großhändlers

§ 8.

  1. (1) Der Großhändler hat Tabakerzeugnisse, die er im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abgeben will, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern. Für alle Bestellungen in üblichen Gebindegrößen besteht eine Lieferverpflichtung. Die Lieferungen haben spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Bestellungseingang zu erfolgen.

  2. (2) Die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Verbraucher ist verboten, ausgenommen in den Fällen, in denen eine tabaksteuerfreie Abgabe zulässig ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 186/1998)

  3. (4) Der Großhändler hat, ausgenommen im Falle der Selbstabholung, auf seine Kosten und auf seine Gefahr die Lieferung an Tabaktrafikanten an den Standort der Tabaktrafik auszuführen. Kosten für die Zustellung dürfen dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 200 Euro beträgt; die Zustellkosten dürfen die tatsächlichen Lieferkosten nicht überschreiten. Verlangt der zu beliefernde Tabaktrafikant eine bestimmte Art der Zustellung, so dürfen jedenfalls nur die für diese Art der Zustellung üblichen Lieferkosten in Rechnung gestellt werden. Werden Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten abgeholt, so darf der Großhändler keine Vergütungen für ersparte Transportkosten gewähren.

  4. (5) Der Lieferpreis ohne Umsatzsteuer errechnet sich aus dem Kleinverkaufspreis (§ 9) vermindert um die jeweilige Handelsspanne (§ 38) und die auf den Kleinverkaufspreis entfallende Umsatzsteuer. Das Anbieten und Gewähren direkter und indirekter Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zugaben jeder Art und Zahlungsziele, durch Großhändler oder Dritte ist im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakwaren verboten.

  5. (6) Dem Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne gemäß § 38 zu.

  6. (7) Der Großhändler hat über jede Lieferung von Tabakerzeugnissen einen Beleg zu erteilen, aus dem folgende Angaben zu ersehen sein müssen:

    1. Name und Anschrift des Großhändlers;

    2. Name und Anschrift des Empfängers;

    3. Art, Menge und Lieferpreis der gelieferten Tabakerzeugnisse; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

    Der Empfänger hat den Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Großhändler hat eine Durchschrift (Abschrift) zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anwendbar.

  7. (8) Der Kaufpreis ist spätestens anlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung) zu entrichten, jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung (Zustellung).

§ 9

Text

Kleinverkaufspreise

§ 9.

  1. (1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.

  2. (2) Bei Preisänderungen gilt Abs. 1 sinngemäß. Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu den neuen Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.

§ 10

Text

Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 10.

  1. (1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

    1. die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;

    2. die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;

    3. die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;

    4. nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;

    5. die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.

  2. (2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.

  3. (3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.

Text

Meldepflichten

§ 11.

  1. (1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.

  2. (2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten.

  3. (3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

  4. (4) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 15. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

§ 12

Text

Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen

§ 12.

Tabakerzeugnisse, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse.

§ 13

Text

3. Monopolverwaltungsgesellschaft m. b. H.

Gründung

§ 13.

  1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 1 Million Schilling zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

  2. (2) Die Gesellschaft führt die Firma „Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im folgenden Monopolverwaltung GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

§ 14

Text

Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH

§ 14.

  1. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial- und fiskalpolitischen Zielsetzungen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat Bewerber um Tabaktrafiken zu beraten und auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten. Sie hat durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen beizutragen und ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. EU Nr. L 96 vom 16.4.2018, S. 7. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.

  2. (2) Soweit die der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, der Austria Tabak Aktiengesellschaft (Monopolverwaltungsstellen) übertragen waren, gehen diese auf die Monopolverwaltung GmbH über. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Daten und Unterlagen sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen.

  3. (3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.

  4. (4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

  5. (5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse herstellt oder mit Tabakerzeugnissen handelt.

  6. (6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

§ 14a

Text

§ 14a.

  1. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Geldleistungen mit einer der folgenden Zweckwidmungen eingerichtet:

    1. Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften,

    2. Förderung von neu bestellten behinderten Inhabern von Tabakfachgeschäften,

    3. Neuanstellung von behinderten Mitarbeitern von Tabakfachgeschäften in einem Dauerdienstverhältnis,

    4. Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen.

    Behinderte Personen im Sinne der Z 2 und 3 sind begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und Inhaber eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%.

  2. (2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 16 Abs. 5, § 35 Abs. 6 und § 38a Abs. 1 eingehobenen Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

  3. (3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter

    1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,

    2. der Monopolverwaltung GmbH und

    3. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten

    an.

    Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.

  4. (4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.

  5. (5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 15

Text

Meldepflichten

§ 15.

  1. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat über Anfrage dem Bundesministerium für Finanzen statistische Daten über die vergebenen Tabaktrafiken zu übermitteln.

  2. (2) Die Gesellschaft hat jedem Großhändler alle für seine Tätigkeit notwendigen Daten, insbesondere die Bestellung von Tabaktrafikanten und das Erlöschen einer Bestellung ehestmöglich zu übermitteln.

§ 16

Text

Entgelte

§ 16.

  1. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Solche Entgelte sind

    1. als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen und

    2. als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten gelieferten Tabakerzeugnisse

    zu leisten.

  2. (2) Die Höhe der Entgelte ist in einer von der Gesellschaft mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Entgeltordnung so festzulegen, daß die Gesellschaft voraussichtlich ihre Kosten decken kann. Die Entgeltordnung und jede Änderung sind von der Gesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin ist auch die Form der Abfuhr und der Verrechnung der Entgelte zu regeln.

  3. (3) Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte sind der Tabaktrafikant und der Bewerber um eine Tabaktrafik. Die nach Abs. 1 Z 2 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten anläßlich der Lieferung der Tabakerzeugnisse in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  4. (4) Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (§ 14 Abs. 1) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Abs. 2 zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.

  5. (5) Übersteigen die nach Abs. 1 für ein Kalenderjahr geleisteten Entgelte den nach Abs. 2 erforderlichen Betrag, hat die Monopolverwaltung GmbH den übersteigenden Anteil jeweils bis zum Ende des zweiten Quartals des darauffolgenden Kalenderjahrs an den Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) abzuführen. Der anteilige Betrag wird von der Monopolverwaltung GmbH im Auftrag des Solidaritäts- und Strukturfonds für diesen eingehoben und im Einvernehmen mit dem Eigentümer festgelegt. Die Bestimmungen des § 38a Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 17

Text

Datenverarbeitung

§ 17.

  1. (1) Die Monopolverwaltung GmbH ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang berechtigt.

  2. (2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten und der Großhändler, die in der Besetzungskommission vertretene Organisation (§ 20 Abs. 2 Z 5) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

§ 18

Text

Beistandspflicht

§ 18.

  1. (1) Alle Behörden und Ämter des Bundes, die Träger der Sozialversicherung und die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eingerichteten gesetzlichen Interessenvertretungen sind verpflichtet, die Monopolverwaltung GmbH in der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Daten zu unterstützen.

  2. (2) Werden durch einen Großhändler oder einen Tabaktrafikanten die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, sind diese auf Antrag der Gesellschaft durch die im § 41 Abs. 1 genannten Behörden im Wege einer Nachschau zu ermitteln.

§ 19

Text

Neuerrichtungsbeirat

§ 19.

  1. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken sowie die Neuerrichtung und Verlegung von Tabakwarenautomaten, die außerhalb des Standortes einer Tabaktrafik betrieben werden sollen, einen Beirat zu bilden.

  2. (2) Diesem Beirat gehören je ein Vertreter

    1. der Monopolverwaltung GmbH,

    2. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und

    3. des Landesgremiums der Tabaktrafikanten

    an.

§ 20

Text

Besetzungskommission

§ 20.

  1. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.

  2. (2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter

    1. des Zollamts Österreich, der rechtskundig sein muss,

    2. der Monopolverwaltung GmbH,

    3. des Sozialministeriumservice,

    4. des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und

    5. entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,

    an.

  3. (3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.

  4. (4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz namhaft zu machen.

§ 21

Text

Besetzungsoberkommission

§ 21.

  1. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die im § 33 geregelten Aufgaben eine Besetzungsoberkommission zu bilden.

  2. (2) Dieser Besetzungsoberkommission gehören je ein Vertreter

    1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muß,

    2. der Monopolverwaltung GmbH,

    3. des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

    4. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten und

    5. einer im § 20 Abs. 1 Z 5 bezeichneten Organisation an.

§ 22

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Neuerrichtungsbeirat, Besetzungskommission und Besetzungsoberkommission

§ 22.

  1. (1) Die Stellen, die zur Namhaftmachung von Mitgliedern des Neuerrichtungsbeirates, der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission berufen sind, haben der Monopolverwaltung GmbH die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

  2. (2) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und Abstimmungen sowie über alle Umstände verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im Monopolinteresse oder im Interesse eines Bewerbers um eine Tabaktrafik oder eines Tabaktrafikanten gelegen ist. Der Vorsitzende kann einem Mitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, das Stimmrecht aberkennen.

  3. (3) Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Die Monopolverwaltung GmbH hat die Sitzungen anzuberaumen und die ihr namhaft gemachten, in Betracht kommenden ständigen Mitglieder mindestens acht Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen.

  4. (4) Den Vorsitz führt im Neuerrichtungsbeirat der Vertreter der Monopolverwaltung GmbH, in der Besetzungskommission das vom Zollamt Österreich und in der Besetzungsoberkommission das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  5. (5) Über jede Sitzung der Besetzungskommission und der Besetzungsoberkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. Hiezu kann als Schriftführer ein Mitarbeiter der Monopolverwaltung GmbH beigezogen werden. Für ihn gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 2. Die Niederschrift hat jedenfalls die Namen der Teilnehmer, die Beratungsgegenstände, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie die wesentlichen Beschlußgründe zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei der Monopolverwaltung GmbH aufzubewahren.

  6. (6) Personen, die Mitglieder der Besetzungskommission sind, dürfen der Besetzungsoberkommission nicht angehören. Dies gilt auch in Fällen, in denen eine Person als Mitglied der Besetzungskommission an einer Entscheidung mitgewirkt hat.

  7. (7) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein Aufwandsersatz gebührt nur nach Maßgabe der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Stelle, von der es namhaft gemacht wurde, regeln. Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

§ 23

Text

4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen

Tabaktrafiken

§ 23.

  1. (1) Tabaktrafiken sind Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben wird. Die Inhaber von Tabaktrafiken sind Tabaktrafikanten.

  2. (2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse oder neben Tabakerzeugnissen andere im Abs. 3 angeführte Waren nur in einem solchen Umfang führt, daß der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.

  3. (3) Der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes darf, falls er die hiezu erforderlichen Berechtigungen besitzt,

    1. Postwertzeichen und Fahrscheine für öffentliche Verkehrsmittel und Parkscheine verkaufen,

    2. eine Lotto- und Totoannahmestelle betreiben sowie Spielanteile von Lotterien und Tombolaspielen vertreiben,

    3. Rauchrequisiten, Papier- und Schreibwaren, Galanteriewaren, Lederwaren, Reiseandenken, Zeitungen und Zeitschriften, Ansichts- und Spielkarten (Nebenartikel) verkaufen,

    wenn nach Art und Umfang dieser Tätigkeiten der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten weitere Waren als Nebenartikel und bestimmte Dienstleistungen zulassen.

  4. (4) Pro Bundesland können jeweils ein, in Wien maximal zwei Tabakfachgeschäfte, die als Schulungstrafik vorgesehen sind (§ 27 Abs. 2 Z 2), eingerichtet werden. Diese sind im Bestellungsvertrag als „Tabakfachgeschäft zu Schulungszwecken“ zu bezeichnen und haben für Trafikbewerber Ausbildungsmaßnahmen anzubieten.

  5. (5) Andere Tabaktrafiken als Tabakfachgeschäfte gelten als Tabakverkaufsstellen.

§ 24

Text

Neuerrichtung und Verlegung von Tabaktrafiken

§ 24.

  1. (1) Eine Tabaktrafik darf an einem Standort, an dem bisher noch kein solches Geschäft bestand, nur dann errichtet werden, wenn hiefür ein dringender Bedarf besteht und eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.

  2. (2) Eine Tabaktrafik darf an einen anderen Standort innerhalb ihres Einzugsgebietes verlegt werden, wenn eine nicht zumutbare Schmälerung des Ertrages benachbarter Tabaktrafiken ausgeschlossen erscheint.

  3. (3) Vor der Zulassung einer Neuerrichtung, bei einer Standortverlegung vor der entsprechenden Änderung des Bestellungsvertrages, ist von der Monopolverwaltung GmbH ein Gutachten des Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Spricht sich das Landesgremium gegen die Neuerrichtung oder die Standortverlegung aus, kann die Monopolverwaltung GmbH ein Gutachten des Neuerrichtungsbeirates einholen. Vor Abgabe des Gutachtens dieses Beirates darf die Neuerrichtung oder die Standortverlegung nicht vorgenommen werden.

§ 25

Text

Ausschreibung von Tabaktrafiken

§ 25.

  1. (1) Der Bestellung eines Tabaktrafikanten hat eine Einladung zur Stellung von Anboten (Ausschreibung) vorauszugehen, sofern Abs. 6 oder 7 nicht anderes bestimmt.

  2. (2) Die Ausschreibung ist von der Monopolverwaltung GmbH durchzuführen.

  3. (3) Die Ausschreibung ist für die Dauer der Anbotsfrist bei der Monopolverwaltung GmbH (ihrer Außenstelle) und bei dem für den Standort der Tabaktrafik zuständigen Gemeindeamt für die Dauer der Anbotsfrist anzuschlagen. Sie ist außerdem mindestens in einer der im betreffenden Bundesland am meisten verbreiteten Tageszeitungen bekanntzumachen. Die Monopolverwaltung GmbH hat ferner das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und auf dessen Verlangen die von ihm namhaft gemachten Behindertenorganisationen sowie das zuständige Landesgremium der Tabaktrafikanten zu verständigen.

  4. (4) Für die Stellung von Anboten ist eine Frist von mindestens einem Monat gerechnet vom Tag des Anschlages der Ausschreibung an der Ankündigungstafel der Monopolverwaltung GmbH oder deren Außenstelle zu setzen.

  5. (5) In der Ausschreibung ist insbesondere anzugeben, ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist und welcher Umsatz an Tabakerzeugnissen voraussichtlich erzielbar ist. Als Tabakfachgeschäfte sind nur solche Trafiken auszuschreiben, aus deren Erträgnissen voraussichtlich der Lebensunterhalt eines Trafikbewerbers bestritten werden kann.

  6. (6) Die Ausschreibung hat zu entfallen, wenn

    1. die Bestellung eines Tabaktrafikanten gemäß § 32 Abs. 3 nur vorläufig erfolgen soll oder

    2. ein Anspruch auf die Bestellung gemäß § 31 Abs. 1 besteht.

  7. (7) Die Ausschreibung kann entfallen, wenn

    1. eine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden soll,

    2. für eine Tabaktrafik trotz zweimaliger Ausschreibung kein geeignetes Anbot gestellt wurde,

    3. die Weiterführung einer Tabakverkaufsstelle an einem bestimmten Ort im Interesse der Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen für erforderlich erachtet wird und sich ein Geschäftsnachfolger des früheren Tabaktrafikanten um diese Tabakverkaufsstelle bewirbt,

    4. ein neuerrichtetes Tabakfachgeschäft besetzt werden soll und ein vorzugsberechtigter Bewerber (§ 29 Abs. 3) das ausschließliche Verfügungsrecht über das Lokal hat,

    5. eine neuerrichtete Tabakverkaufsstelle besetzt werden soll,

    6. die Weiterführung eines Tabakfachgeschäftes in einem bestimmten Geschäftslokal im Monopolinteresse für notwendig erachtet wird und dieses Geschäftslokal einem vorzugsberechtigten Bewerber (§ 29 Abs. 3) allein zur Verfügung steht,

    7. sich um ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft vor der Ausschreibung ein Inhaber eines Tabakfachgeschäftes bewirbt und erklärt, daß im Falle der Annahme seines Anbotes der mit ihm abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist oder

    8. ein von der Monopolverwaltung GmbH als Schulungstrafik vorgesehenes Tabakfachgeschäft vergeben werden soll, sich eine der in § 27 Abs. 2 Z 2 angeführten Organisationen bewirbt und dieser das Geschäftslokal allein zur Verfügung steht.

  8. (8) Vor der Entscheidung, ob

    1. eine erledigte Tabaktrafik nicht oder

    2. ein erledigtes Tabakfachgeschäft als Tabakverkaufsstelle oder

    3. eine erledigte Tabakverkaufsstelle als Tabakfachgeschäft

    nachbesetzt werden soll, hat die Monopolverwaltung GmbH das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

  9. (9) Liegt für ein zu besetzendes Tabakfachgeschäft nach Ablauf der Anbotsfrist kein Anbot eines nach § 29 Abs. 3 vorzugsberechtigten Bewerbers vor, kann die Monopolverwaltung GmbH die erfolgte Ausschreibung widerrufen.

§ 26

Text

Verpflichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 26.

Verfügt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein durch Gesetz eingerichteter Wirtschaftskörper über ein Geschäftslokal, in dem nach deren Willen ein Tabakfachgeschäft geführt werden soll, so ist dieses Geschäftslokal allen Bewerbern zu den gleichen Bedingungen anzubieten und dem von der Monopolverwaltung GmbH bestellten Bewerber zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es sprechen wichtige, in der Person des Bewerbers gelegene Gründe gegen ihn.

§ 27

Text

Ausschließungsgründe

§ 27.

  1. (1) Das Anbot eines Bewerbers um eine Tabaktrafik ist nicht zu berücksichtigen:

    1. wenn der Bewerber die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, samt Anpassungsprotokoll, BGBl. Nr. 910/1993, nicht besitzt und sich ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bewirbt, bei dem kein Ausschließungsgrund nach Z 2 bis 10 vorliegt;

    2. wenn der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist;

    3. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Tabakerzeugnissen zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

    4. wenn der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Tabakerzeugnissen zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

    5. wenn der Bewerber um ein Tabakfachgeschäft ein Tabaktrafikant oder eine Person ist, die mit einem Tabaktrafikanten im gemeinsamen Haushalt lebt, und nicht die Erklärung vorliegt, daß im Falle der Annahme des gestellten Anbotes der mit dem Tabaktrafikanten abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist;

    6. wenn der Bewerber kein zum Betrieb der Tabaktrafik geeignetes Lokal zur Verfügung hat;

    7. wenn der Bewerber eine befriedigende Führung der Tabaktrafik nicht erwarten läßt; dies gilt insbesondere dann,

      1. wenn über das Vermögen des Bewerbers bereits einmal der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder

      2. bereits einmal ein Bestellungsvertrag dem Bewerber gekündigt wurde, oder

      3. wenn der Bewerber nicht über die zur Aufnahme des Betriebes der Tabaktrafik erforderlichen Geldmittel verfügt, oder

      4. wenn der Bewerber nicht über eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Eignung verfügt;

    8. wenn

      1. ein Angehöriger (§ 31 Abs. 2) des Bewerbers, mit welchem eine Haushaltsgemeinschaft besteht, oder

      2. ein vom Bewerber rechtlich oder faktisch kontrolliertes Unternehmen

      den Großhandel mit Tabakerzeugnissen ausübt;

    9. wenn der Bewerber um eine Tabakverkaufsstelle keine Berechtigung zur Ausübung eines der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Gewerbes an dem vorgesehenen Standort der Tabaktrafik innehat;

    10. wenn die Bewerbung von den Ausschreibungsbedingungen abweicht.

  2. (2) Um ein Tabakfachgeschäft dürfen sich ausschließlich bewerben

    1. unter der Voraussetzung, dass die Führung dieses Tabakfachgeschäfts als Schulungstrafik für die Ausbildung von Tabaktrafikanten vorgesehen ist, Organisationen der Kriegsopfer oder Behinderten, die im Beirat gemäß § 10 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, vertreten sind, sowie juristische Personen, die im Alleineigentum dieser Organisationen stehen.

  3. (3) Die im Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 angeführten Voraussetzungen dürfen auch nicht auf die zur Geschäftsführung befugten Personen zutreffen.

  4. (4) Ein Anbot, das von einem nicht voll geschäftsfähigen Bewerber (Abs. 1 Z 2) durch einen gesetzlichen Vertreter gestellt wird, kann mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden, wenn ein Anspruch auf Bestellung nach § 31 Abs. 1 in Betracht kommt und der Bewerber ein leibliches Kind des bisherigen Tabaktrafikanten ist.

  5. (5) Im Fall des Abs. 1 Z 5 kann das Anbot mit Einverständnis der Besetzungskommission zugelassen werden.

  6. (6) Bei der Prüfung, ob der im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Umstand vorliegt, ist das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

  7. (7) Ist ein gestelltes Anbot nicht zu berücksichtigen, hat dies die Monopolverwaltung GmbH dem Bewerber unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 28

Text

Bewerbung um eine Tabaktrafik

§ 28.

  1. (1) Der Bewerber um eine Tabaktrafik hat sein Ansuchen schriftlich bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen.

  2. (2) Der Bewerbung sind anzuschließen:

    1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Alter, Wohnung, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung, Vorzugsrechte, Staatsangehörigkeit und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;

    2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;

    3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung ein Ansuchen stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.

  3. (3) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefaßt sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

§ 29

Text

Vorzugsrechte

§ 29.

  1. (1) Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern sind die im Abs. 3 genannten Personen bevorzugt zu berücksichtigen.

  2. (2) Ein Vorzugsrecht besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Bewerbers zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden gesetzlichen Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) besteht.

  3. (3) Vorzugsberechtigt sind:

    1. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;

    2. Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;

    3. Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente oder Witwen- oder Witwerbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;

    4. begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970.

§ 30

Text

Auswahl unter mehreren Bewerbern

§ 30.

  1. (1) Bewerben sich um eine öffentlich ausgeschriebene Tabaktrafik sowohl vorzugsberechtigte aktive Inhaber eines Tabakfachgeschäftes, die ihre Tabaktrafik schon seit mindestens 5 Jahren innehaben, als auch vorzugsberechtigte oder nicht vorzugsberechtigte Nichttrafikanten, so sind vorzugsberechtigte Tabakfachgeschäftsinhaber bevorzugt zu berücksichtigen. Unter mehreren vorzugsberechtigten Trafikanten sind die Auswahlkriterien der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

  2. (2) Für die Auswahl unter mehreren im § 29 Abs. 3 genannten Personen ist das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerber und des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

  3. (3) Ist ein Tatbestand, der das Vorzugsrecht eines Bewerbers begründet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften zugleich Anspruchsgrundlage für Geldleistungen, die von der Einkommensteuer befreit sind, so sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

  4. (4) Unter gleich bedürftigen Vorzugsberechtigten sind Personen vorzuziehen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist oder die eine Behinderung aufweisen. Unter diesen entscheidet der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Unter Bewerbern gleichen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) gebührt blinden Personen der Vorzug. Die Auswahl unter Bewerbern, deren Erwerbsfähigkeit nicht oder in gleichem Grade gemindert ist beziehungsweise die nicht oder im gleichen Grade behindert sind, ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen.

  5. (5) Die Auswahl unter nicht vorzugsberechtigten Bewerbern ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu treffen.

  6. (6) Bei einer Auswahl nach kaufmännischen Grundsätzen ist insbesondere auf die Erfordernisse der Nahversorgung, die Ausbildung und berufliche Erfahrung der Bewerber und die Eignung der Geschäftslokale Bedacht zu nehmen.

§ 31

Text

Ansprüche der Angehörigen von Tabaktrafikanten

§ 31.

  1. (1) Hat der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes den Bestellungsvertrag gekündigt, weil er nach den für ihn geltenden Sozialversicherungsvorschriften die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt oder infolge Krankheit oder Behinderung zur Führung seines Tabakfachgeschäftes unfähig geworden ist, oder ist der Inhaber eines Tabakfachgeschäftes verstorben, so ist für das frei gewordene Tabakfachgeschäft ein sich darum bewerbender Angehöriger des bisherigen Inhabers zum Tabaktrafikanten zu bestellen, wenn die in den Abs. 3 bis 10 angeführten Voraussetzungen vorliegen und kein Ausschließungsgrund nach § 27 vorliegt.

  2. (2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte, mit dem die Haushaltsgemeinschaft besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat, Kinder und Enkelkinder. Wahlkinder gelten nur dann als Angehörige, wenn der Bewilligungsbeschluß über die Wahlkindschaft bereits vor Aufnahme der Beschäftigung gemäß Abs. 3 vorlag.

  3. (3) Der Angehörige muß in dem Tabakfachgeschäft in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre zufriedenstellend vollbeschäftigt erwerbstätig gewesen sein. Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet.

  4. (4) Für den Angehörigen muß eine wesentliche Erschwerung seiner Existenz zu besorgen sein, falls die Tabaktrafik nicht an ihn vergeben wird. Eine wesentliche Existenzerschwerung liegt vor, wenn der Angehörige, außer den Einkünften aus der Tabaktrafik, über keine eigenen Einkünfte oder nur über Einkünfte verfügt, die zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, und sein Unterhalt bisher ganz oder teilweise aus den Erträgnissen der Tabaktrafik oder seinem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit in der Tabaktrafik bestritten wurde.

  5. (5) Ein Anspruch auf die Bestellung besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Angehörigen zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) besteht.

  6. (6) Von den Voraussetzungen des Abs. 3 kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden,

    1. wenn der bisherige Inhaber Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung nach gesetzlichen Vorschriften hat oder hatte und ihn der Angehörige in den letzten sieben Jahren während eines drei Jahre übersteigenden Zeitraumes überwiegend betreut hat,

    2. wenn der Angehörige das 14., aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet hat,

    3. wenn auf Grund der Ertragslage des Tabakfachgeschäftes die Anstellung eines vollbeschäftigten Angestellten wirtschaftlich nicht vertretbar war; dies gilt jedoch nur hinsichtlich des Erfordernisses der Erwerbstätigkeit in Vollbeschäftigung, oder,

    4. wenn im Falle des Ablebens des Trafikanten besonders berücksichtigungswürdige Umstände für eine Verleihung an einen in der Tabaktrafik bereits erwerbstätig gewesenen Angehörigen vorliegen.

  7. (7) Von den Voraussetzungen des Abs. 5 kann mit Zustimmung der Besetzungskommission abgesehen werden, wenn die Nichtverleihung der Tabaktrafik für den Angehörigen eine besondere soziale Härte wäre.

  8. (8) Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 3 gelten nur dann, wenn die Aufnahme und allfällige Beendigung der Erwerbstätigkeit der Monopolverwaltung GmbH jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt wurde. Diese Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung (§§ 33 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband(Anm. 1) hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6, § 41 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu übermitteln.

  9. (9) Für die Auswahl unter mehreren anspruchsberechtigten Angehörigen ist das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Bei gleicher Bedürftigkeit ist der Ehegatte vor anderen Angehörigen zu berücksichtigen.

  10. (10) Der Angehörige muß sich um das frei gewordene Tabakfachgeschäft binnen einem Monat nach dem Erlöschen des Bestellungsvertrages des bisherigen Tabaktrafikanten bei der Monopolverwaltung GmbH beworben haben. Die Tage des Postlaufes werden in diese Frist nicht eingerechnet.

(__________________

Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

§ 32

Text

Besetzung von Tabaktrafiken

§ 32.

  1. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 sowie im § 33 Abs. 1 und 4 nicht anderes festgelegt ist, bestimmt die Besetzungskommission (§ 20), wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist.

  2. (2) Soll eine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden, bestimmt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

  3. (3) Soll eine Tabaktrafik vergeben werden, weil der mit dem bisherigen Inhaber abgeschlossene Bestellungsvertrag erloschen ist, kann die Monopolverwaltung GmbH für die Zeit bis zur endgültigen Bestellung eines Bewerbers, längstens jedoch für zwei Jahre, eine von ihr bestimmte Person vorläufig zum Tabaktrafikanten bestellen. Das Landesgremium der Tabaktrafikanten ist über Verlangen zu einer solchen Maßnahme anzuhören.

  4. (4) Ist die Besetzungskommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so kann in diesen Fällen die Monopolverwaltung GmbH bestimmen, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

  5. (5) Vom Beschluß der Besetzungskommission oder der Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist, hat die Monopolverwaltung GmbH alle Bewerber, deren Anbote nicht berücksichtigt wurden, unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.

  6. (6) Die Vergabe von Schulungstrafiken erfolgt durch die Besetzungskommission über Antrag der Monopolverwaltung GmbH für jeweils fünf Jahre. Bei zufriedenstellender Führung als Schulungstrafik sind Verlängerungen des Bestellungsvertrags um jeweils fünf Jahre zulässig.

§ 33

Text

Endgültige Entscheidung durch die Monopolverwaltung GmbH

§ 33.

  1. (1) Bewerber, deren Anbot durch die Besetzungskommission nicht berücksichtigt wurde, können binnen zwei Wochen nach Erhalt der im § 32 Abs. 5 bezeichneten Verständigung bei der Monopolverwaltung GmbH schriftlich beantragen, daß diese endgültig entscheiden solle, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist. Einen solchen Antrag kann auch das von der Monopolverwaltung GmbH namhaft gemachte Mitglied der Besetzungskommission stellen. Die Monopolverwaltung GmbH hat nur solche Anträge zu berücksichtigen, die eine Begründung enthalten, aus der hervorgeht, welche Einwendungen gegen den Beschluß der Besetzungskommission erhoben werden.

  2. (2) Wird ein begründeter Antrag nach Abs. 1 rechtzeitig gestellt, so hat eine Bestellung des von der Besetzungskommission bestimmten Bewerbers nicht zu erfolgen. Die Monopolverwaltung GmbH hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens des Antrages, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Wurden mehrere Anträge gestellt, läuft die Frist vom Tag des Einlangens des letzten Antrages. Die Monopolverwaltung GmbH hat vor ihrer Beschlußfassung ein Gutachten der Besetzungsoberkommission (§ 21) einzuholen.

  3. (3) Die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu treffen.

  4. (4) Ist die Besetzungsoberkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so hat in diesen Fällen die Monopolverwaltung GmbH ohne Gutachten der Besetzungsoberkommission zu bestimmen, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

  5. (5) Die Monopolverwaltung GmbH hat alle Bewerber, deren Anbote zu behandeln waren, von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.

§ 34

Text

Bestellungsvertrag

§ 34.

  1. (1) Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß § 32 oder § 33 bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.

  2. (2) Der Bestellungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen, es sei denn, es steht im Voraus fest, dass die Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) betrieben werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines unbefristeten Bestellungsvertrages ist der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines von der Monopolverwaltung GmbH und der Wirtschaftskammer Österreich angebotenen Tabakfachhändlerseminars.

  3. (3) Schließt der im Abs. 1 bezeichnete Bewerber den ihm angebotenen Bestellungsvertrag nicht binnen einem Monat ab, so gilt seine Bewerbung als zurückgenommen. Der Besetzungsfall ist der Besetzungskommission neuerlich zur Beschlußfassung vorzulegen. Dies gilt auch für den Fall, daß der Bewerber nicht fristgerecht das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt entrichtet.

  4. (4) Der Bestellungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

    1. den Standort der Tabaktrafik;

    2. den Wirksamkeitsbeginn der Bestellung;

    3. ob die Tabaktrafik als Tabakfachgeschäft oder als Tabakverkaufsstelle zu führen ist;

    4. die Bewilligung des Betriebes von Tabakwarenautomaten an bestimmten Standorten außerhalb des Standortes der Tabaktrafik;

    5. welche Kündigungsfrist der Tabaktrafikant einzuhalten hat;

    6. welche Öffnungszeiten ein Tabakfachgeschäft einzuhalten hat; die Monopolverwaltung GmbH hat die Öffnungszeiten nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten festzulegen;

    7. in Verbindung mit welchem Gewerbe eine Tabakverkaufsstelle zu führen ist.

  5. (5) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Änderungen und Ergänzungen des Bestellungsvertrages durch Mitteilung an den Tabaktrafikanten verfügen, wenn diese im Monopolinteresse erforderlich sind und für den Tabaktrafikanten keine unzumutbare Belastung darstellen.

§ 35

Text

Erlöschen und Kündigung des Bestellungsvertrages

§ 35.

  1. (1) Der Bestellungsvertrag erlischt:

    1. mit dem Tod des Tabaktrafikanten;

    2. durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;

    3. mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Tabaktrafikanten; der Tabaktrafikant ist berechtigt, eine ausgesprochene Kündigung bis zur Ausschreibung oder, falls keine Ausschreibung stattfindet, bis zur Nachbesetzung der Tabaktrafik zurückzuziehen;

    4. mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung, in Verbindung mit der eine Tabakverkaufsstelle geführt wurde, oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;

    5. durch Fristablauf, wenn der Bestellungsvertrag nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen war.

  2. (2) Der Bestellungsvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:

    1. wenn nachträglich Umstände eintreten, die im Zeitpunkt der Bewerbung oder Bestellung des Tabaktrafikanten einen Ausschließungsgrund (§ 27) dargestellt hätten;

    2. wenn der Tabaktrafikant gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bestellungsvertrages verstößt;

    3. wenn der Tabaktrafikant infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Führung der Tabaktrafik zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Führung der Tabaktrafik erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt;

    4. wenn der Tabaktrafikant die vorgeschriebenen Entgelte oder den Kaufpreis für die gelieferten Tabakerzeugnisse nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt;

    5. wenn der Tabaktrafikant seine Bestellung durch wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat;

    6. wenn der Tabaktrafikant eine verhängte Geldbuße (Abs. 6) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;

    7. wenn die Tabaktrafik nicht als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) geführt wird.

  3. (3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

  4. (4) Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 6 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Tabaktrafikanten auf dessen Kosten anordnen. Weist der Tabaktrafikant nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist der Bestellungsvertrag zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten fest.

  5. (5) Die Monopolverwaltung GmbH hat vor der Kündigung des Bestellungsvertrages das Landesgremium der Tabaktrafikanten anzuhören.

  6. (6) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.

  7. (7) Wenn über das Vermögen des Tabaktrafikanten der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, kann die Monopolverwaltung GmbH den Bestellungsvertrag kündigen.

  8. (8) Ein Bestellungsvertrag zur vorläufigen Führung einer Tabaktrafik (§ 32 Abs. 3) kann von der Monopolverwaltung GmbH ohne Angabe von Gründen und ohne Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und vom Tabaktrafikanten jederzeit gekündigt werden.

  9. (9) Sofern dies zur Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben (§ 14) erforderlich ist, dürfen unbefristete Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 5), die nach dem 31. August 2019 abgeschlossen werden, zusätzlich zu den in Abs. 1 bis 4, 7 und 8 genannten Fällen durch die Monopolverwaltung GmbH gekündigt werden. Diese Kündigung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig.

§ 36

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Rechte und Pflichten des Tabaktrafikanten

§ 36.

  1. (1) Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 24 gewährte Gebietsschutz und das Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakwaren ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen Erfordernissen der Nahversorgung entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakwaren zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabaktrafikanten die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.

  2. (2) Tabaktrafikanten haben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bestellungsvertrages die Nachfrage nach Tabakerzeugnissen an ihrem Geschäftsstandort jeweils bestmöglich zu befriedigen. Der Vorrat an Tabakerzeugnissen hat stets zumindest der durchschnittlichen Verkaufsmenge dreier Geschäftstage zu entsprechen.

  3. (3) Die Berechtigung zum Handel mit Tabakerzeugnissen ist ein persönliches Recht des Tabaktrafikanten. Er hat die Tabaktrafik persönlich zu führen.

  4. (4) Ist eine juristische Person oder eine Personenvereinigung Tabaktrafikant, so trifft die Pflicht zur persönlichen Führung die mit der Geschäftsführung betraute natürliche Person. Diese ist der Monopolverwaltung GmbH als Verantwortlicher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der Person des Verantwortlichen sind der Monopolverwaltung GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  5. (5) Dem Inhaber eines Tabakfachgeschäftes ist es verboten, eine andere selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten befristete Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.

  6. (6) Jede Art von Abtretung oder Verpachtung eines Tabakfachgeschäftes und die Einräumung von Gewinnbeteiligungen an einem Tabakfachgeschäft sind verboten.

  7. (7) Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Bestellungsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Die Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standortes für kurze Zeit bei Bedarf genehmigen.

  8. (8) Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind. Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen in diesen Automaten neben Tabakerzeugnissen auch andere im § 23 Abs. 3 genannte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, solange nach Art und Umfang dieses Angebots der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt und insbesondere der Anteil der Tabakerzeugnisse im jeweiligen Automaten überwiegt. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet; § 24 gilt sinngemäß. Der Bestellungsvertrag ist auf den Standort des Automaten zu erweitern. Für das Bereitstellen und Betreiben von Automaten gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß.

  9. (9) Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur von Großhändlern zu den Lieferpreisen gemäß § 8 Abs. 5 beziehen. Dies gilt nicht im Fall einer Geschäftsnachfolge für vom vorigen Geschäftsinhaber bezogene Tabakerzeugnisse. Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeugnissen an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des § 40, ist verboten.

  10. (10) Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote annehmen.

  11. (11) Tabakerzeugnisse dürfen von den Tabaktrafikanten nur zu den veröffentlichten Kleinverkaufspreisen (§ 9) verkauft werden.

  12. (12) Inhaber von Tabakverkaufsstellen dürfen ihren Kunden keine direkten oder indirekten Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, die mit dem Verkauf von Tabakerzeugnissen im Zusammenhang stehen, anbieten oder gewähren. Rauchrequisiten dürfen keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden.

  13. (13) Inhaber von Tabakfachgeschäften dürfen keine direkten oder indirekten Vorteile gewähren. Dies gilt nicht für den Verkauf von Nebenartikeln (§ 23 Abs. 3 Z 3), wobei Rauchrequisiten keinesfalls unentgeltlich abgegeben werden dürfen.

  14. (14) Eine Veränderung der für den Verkauf bestimmten Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten ist nicht zulässig.

  15. (15) Die Öffnungszeiten einer Tabakverkaufsstelle, die in Verbindung mit einem Gewerbe geführt wird, richten sich nach den Betriebszeiten für dieses Gewerbe. In einer solchen Verkaufsstelle sind die Tabakerzeugnisse tunlichst getrennt von den anderen Waren zu lagern.

  16. (16) Tabaktrafikanten haben auf Aufforderung der Monopolverwaltung GmbH dieser Jahresabschlüsse der vergangenen drei Jahre zur Verfügung zu stellen. Erstellt ein Tabaktrafikant keine Jahresabschlüsse, hat er der Monopolverwaltung GmbH auf Aufforderung entsprechende Informationen zu übermitteln. Die der Monopolverwaltung GmbH so übermittelten Jahresabschlüsse und Informationen unterliegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und dürfen ausschließlich angefordert und verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung der der Monopolverwaltung GmbH gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 37

Text

Ausstattung des Trafiklokals

§ 37.

  1. (1) Das Geschäftslokal, in dem der Handel mit Tabakerzeugnissen ausgeübt wird, hat den Grundsätzen einer zeitgemäßen Kundenbedienung zu entsprechen. Es muß von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus zugänglich sein.

  2. (2) Das Lokal ist von außen mit der Aufschrift „Tabak“ oder „Tabaktrafik“ zu versehen; ferner sind die als Kennzeichnung von Tabaktrafiken allgemein verwendeten und vom Bundesgremium der Tabaktrafikanten anerkannten Zeichen anzubringen.

  3. (3) Der Tabaktrafikant hat seinen Namen oder seine Firma am Geschäftslokal von außen ersichtlich zu machen. Auf Automaten außerhalb des Geschäftsstandortes sind neben dem Namen oder der Firma auch die Geschäftsadresse und die Fernsprechnummer des Tabaktrafikanten ersichtlich zu machen.

  4. (4) In einem Tabakfachgeschäft dürfen andere Personen als der Tabaktrafikant keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben.

  5. (5) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen.

§ 38

Text

Handelsspanne

§ 38.

  1. (1) Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Abs. 2 bis 5 bestimmt.

  2. (2) Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.

  3. (3) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für

    1. andere Tabakerzeugnisse 37%

    des Nettopreises.

  4. (4) Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für

    1. andere Tabakerzeugnisse 22%

    des Nettopreises.

  5. (5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.

  6. (6) Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach § 4 Abs. 7 des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.

  7. (7) Abweichend von Abs. 5 darf

    1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück

      1. ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

      2. ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,0291 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0158 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

      3. ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,0303 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0164 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

      4. ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,0315 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0171 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

    2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm

      1. ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

      2. ab dem 1. April 2020 nicht niedriger sein als 0,02183 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01311 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

      3. ab dem 1. April 2021 nicht niedriger sein als 0,02249 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01351 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

      4. ab dem 1. April 2022 nicht niedriger sein als 0,02316 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01391 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.

§ 38a

Text

§ 38a.

  1. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, abzuführen.

Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2014 hat der Großhändler für Zigaretten folgende Zuschläge abzuführen:

  • vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Zuschlag von 50 Eurocent je 1 000 Stück

  • vom 1. Jänner 2014 bis zum 31. Dezember 2014 einen Zuschlag von 30 Eurocent je 1 000 Stück.

Dieser Zuschlag ist jeweils dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.

  1. (2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.

  2. (3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.

  3. (4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 39

Text

Werbung durch Tabaktrafikanten

§ 39.

  1. (1) Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.

  2. (2) Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.

  3. (3) Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für Tabakerzeugnisse und für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.

§ 40

Text

Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten

§ 40.

  1. (1) Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 oder zur Ausübung der Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 2 Z 2, 3, 4 oder 5 der Gewerbeordnung 1994, die keine mit diesen Gewerben in Verbindung stehende Tabaktrafik führen, sind berechtigt, Tabakerzeugnisse, die sie in einer Tabaktrafik zu den Kleinverkaufspreisen eingekauft haben, innerhalb ihrer Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, an ihre Gäste zu verkaufen; für den Verkauf können auch Automaten verwendet werden. Das gleiche gilt für die zur Ausübung des Buschenschankes im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994 Berechtigten für die Dauer des Ausschankes.

  2. (2) Wird eine der im Abs. 1 angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten am selben Standort neben anderen Gewerben ausgeübt, so gilt Abs. 1 nur, wenn die Betriebsräume, in denen die gastgewerblichen Dienstleistungen erbracht werden, den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.

  3. (3) Die im Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.

§ 41

Text

Befugnisse der Behörden

§ 41.

  1. (1) Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der §§ 5, 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.

  2. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.

§ 42

Text

Strafbestimmungen

§ 42.

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.

§ 43

Text

5. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 43.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 44

Text

§ 44.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

§ 45

Text

§ 45.

  1. (1) Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangene Zuwiderhandlungen nach § 38 des Tabakmonopolgesetzes 1968 ist diese Strafbestimmung weiterhin anzuwenden.

§ 46

Text

§ 46.

  1. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

  2. (2) Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Monopolverwaltung GmbH sind ihre Aufgaben vorläufig von der Austria Tabakwerke AG wahrzunehmen.

  3. (3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Besetzungskommission gemäß § 28 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sind Mitglieder der Besetzungskommission (§ 20) für jenes Bundesland, für welches sie bisher tätig waren, solange an ihrer Stelle kein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Dies gilt sinngemäß für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Besetzungsbeirat gemäß § 32 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sie gelten als Mitglieder der Besetzungsoberkommission (§ 21).

  4. (4) Juristische Personen, die zum Tabakwarenkleinhandel auf Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1968 berechtigt waren, dürfen den Kleinhandel in Form von Tabakfachgeschäften mit der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Anzahl von Standorten bis zum 31. Dezember 1997 weiter führen. Für den Betrieb solcher Geschäfte gilt § 36 sinngemäß.

  5. (5) Angehörige im Sinne des § 26 des Tabakmonopolgesetzes 1968, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Tabaktrafik des Tabaktrafikanten als Beschäftigte angemeldet sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 31 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1996.

  6. (6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im § 44 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 47

Text

Vollziehung

§ 47.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

  2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

  3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;

  4. hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;

  5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§ 47a

Text

§ 47a.

  1. (1) § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 8 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

  2. (2) § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Verhängung der Geldstrafe nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.

§ 47b

Text

§ 47b.

Die §§ 6 Abs. 2 Z 3, 24 Abs. 3, 38 Abs. 5 und 40 Abs. 1 in der Fasssung des BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 47c

Text

§ 47c.

§ 8 Abs. 5, zweiter Satz, § 14a, § 36 Abs. 10 und § 38a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 47d

Text

§ 47d.

§ 38 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 47e

Text

§ 47e.

§ 9 Abs. 1 erster Satz sowie § 38 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 47f

Text

§ 47f.

§ 38 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 47g

Text

§ 47g.

  1. (1) § 1 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft. § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, 4 und 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, sowie § 14a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.

  2. (2) § 8 Abs. 1 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014, sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Bestellungseingang nach dem 31. März 2015 erfolgt. § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. März 2015 erfolgt.

§ 47h

Text

§ 47h.

  1. (1) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016, tritt mit 20. Mai 2017 in Kraft.

  2. (2) Soweit in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ oder „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ in der jeweiligen Endungsform enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ bzw. „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

§ 47i

Text

§ 47i.

§ 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.

§ 47j

Text

§ 47j.

§ 9 Abs. 1 zweiter Satz, § 11 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und Abs. 4 Z 4a und § 38 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft.

§ 47k

Text

§ 47k.

§ 20 Abs. 2 Z 1, § 22 Abs. 4 und § 41 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

§ 47l

Text

§ 47l.

  1. (1) § 14a Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 30, § 35 Abs. 6 und 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

  2. (2) § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.

Kann man sich auf 2 Stellen in einem Unternehmen bewerben?

Grundsätzlich können sich Bewerber bei einem Unternehmen auf zwei oder sogar mehrere Stellen bewerben. Voraussetzung ist nur, dass die jeweiligen Stellenangebote zu Ihnen und Ihren Qualifikationen passen und dass Sie die Doppelbewerbung klug begründen.

Wie oft kann man sich in der gleichen Firma bewerben?

Meist interessieren sich die Kandidaten für mehrere ausgeschriebene Posten im selben Unternehmen und bewerben sich gleichzeitig darauf. Motto: Doppelt hält besser… In solchen Fällen gilt die Grundregel: Sie können sich jederzeit auf zwei oder mehrere Stellen gleichzeitig bewerben.

Was tun wenn man mehrere Vorstellungsgespräche hat?

Sie rufen im Unternehmen an und teilen ganz höflich mit, dass Sie sich für die Zusage bedanken und auch sehr gerne einschlagen würden. Aber auch, dass Sie noch weitere Vorstellungsgespräche vor der Brust haben und diese gerne wahrnehmen würden. Und dann bitten Sie noch um etwas Bedenkzeit für Ihre Entscheidung.

Sollte man sich nach einer Absage nochmal bewerben?

Wenn die Stelle, auf die Du Dich beworben hattest, nach der Absage immer noch ausgeschrieben ist, macht eine erneute Bewerbung in der Regel keinen Sinn. Entweder hat das Unternehmen dann bereits einen anderen Kandidaten gefunden und schlichtweg vergessen, die Ausschreibung zu deaktivieren.

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