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- Unsachgemäße Abfallentsorgung und Abfalllagerung auf privaten Grundstücken
Inhaltsspalte
Bild: Umwelt- und Naturschutzamt CW
Wenn Müll nicht in den dafür
vorgesehenen Containern entsorgt wird und stattdessen auf Grundstücken lagert, kann dies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
Abfälle sind aus diesem Grunde ordnungsgemäß und vor allem zeitnah (regelmäßig) zu entsorgen.
Die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter, oder die entsprechenden Ordnungsämter (für Spandau) sind für die Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuständig, wenn es sich um wilde Abfallablagerungen auf
Privatgrundstücken handelt.
Ordnung der Beseitigung
Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert.
Diese Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Weitergehende Entsorgungspflichten ergeben sich aus der landesspezifischen Regelung.
Pflichten der Abfallbesitzer
Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle sind in die dafür aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen; insbesondere sind auch die Mieter der Grundstücke verpflichtet, sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen.
Getrennthaltung von Abfällen Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, sollen insbesondere folgende Abfallfraktionen getrennt gesammelt werden:
- Papier, Pappe, Karton
- Glas
- Kunststoffe
- organische Abfälle
- Metalle
- Elektrogeräte
- Sperrmüll
- Impressum
- Kontakt
- Datenschutzerklärung
- Digitale Barrierefreiheit
- Leichte Sprache
Zuständigkeiten und Befugnisse bei der Verfolgung illegaler Abfallentsorgung
Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden. Verstöße gegen diese Vorgabe, wie z. B. das Wegwerfen, Lagern oder Verbrennen von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen, werden von den Abfallbehörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. In besonders schweren Fällen wird die Polizei / Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf Vorliegen einer Straftat eingeschaltet.
Die Abfallbehörden veranlassen die ordnungsgemäße Entsorgung illegal gelagerter Abfälle.
Hierbei sind Städte und Gemeinden als Abfallbehörden zuständig für Abfälle,
- die ausschließlich abgelagert (abgestellt oder weggeworfen) werden und sich
- außerhalb von genehmigungsbedürftigen Anlagen befinden.
Das Regierungspräsidium als Abfallbehörde ist zuständig, sofern sich die Abfälle
- in einer genehmigungspflichtigen Anlage befinden oder
- behandelt (z. B. verbrannt) werden.
Diese Zuständigkeit des Regierungspräsidiums erstreckt sich auch auf genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen (nach Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder Bauordnung), die ohne die dazu erforderliche Genehmigung betrieben werden
Bei ungenehmigt betriebenen (illegalen) Anlagen kann das RP die Stilllegung oder Beseitigung anordnen und diese Anordnung auch mit Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen.
Bußgeldkatalog Baden-Württemberg (gültig seit: 2004)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10 - 25 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 25 - 75 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 75 - 500 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 25 - 100 |
Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 200 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 300 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 200 kg | 100 - 500 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 200 kg | 500 - 2.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 75 - 200 |
- größere Mengen | 200 - 2.500 |
Autowracks und Ähnliches ... | |
... lagert oder ablagert | |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 50 - 150/150 - 250 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 150 - 300/300 - 1.250 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 400 - 750/750 - 2.500 |
... behandelt (z. B. Fahrzeuge ausbrennt): Einzelfall/sonst | 400 - 1.500/1.000 - 5.000 |
Bauschutt lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 250 - 750 |
- Menge über 5 m³ | 750 - 2.500 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 10 - 50 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 250 - 750 |
- Menge über 5 m³ | 750 - 2.500 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 25 - 150 |
- Menge darüber | 150 - 2.500 |
- pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 Eimer | 10 - 25 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 25 – 50 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 50 – 300 |
- Menge darüber | 300 - 1.500 |
Sonstige Verstöße | |
- Geruchsbelästigung | 10 - 20 |
- Rauchbelästigung | 25 - 150 |
- Anzeigepflichtverletzung | 10 - 25 |
- Verstoß gegen Zeitvorschrift | 20 - 40 |
- Verstoß gegen vorgesehene Orte | 25 - 50 |
- Anzünden von Feuer bei starkem Wind | 50 - 500 |
- Vorzeitiges Verlassen der Feuerstelle | 50 - 750 |
- gleichzeitiges Inbrandsetzen größerer Flächen | 50 - 1.500 |
- Sichtbehinderung auf öffentlichen Verkehrsflächen | 50 - 1.500 |
Bußgeldkatalog Bayern (gültig seit: 2011)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 20 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 35 |
- eine Menge bis 2 kg bzw. 2 l | 35 - 80 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 80 - 320 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 35 - 80 |
Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 80 - 240 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 160 - 500 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 160 - 700 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 700 - 2500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 110 - 330 |
- größere Mengen | 330 - 1600 |
Autowracks und Ähnliches ... | |
... lagert oder ablagert | |
- Fahrrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 35 - 80/80 - 160 |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 80 - 160/160 - 320 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 160 - 320/500 - 2.000 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 500 - 800/800 - 3.200 |
... behandelt (z. B. Fahrzeuge ausbrennt): Einzelfall/sonst | 500 - 1.300/800 - 8.000 |
Bauschutt lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 m³ | 80 - 400 |
- Menge bis 5 m³ | 400 - 1.000 |
- Menge über 5 m³ | 1.000 - 2.500 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 20 - 150 |
- Menge bis 1 m³ | 80 - 400 |
- Menge bis 5 m³ | 400 - 800 |
- Menge über 5 m³ | 800 - 2.400 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 40 - 160 |
- Menge darüber | 160 - 1.600 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 Eimer | 10 - 35 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 50 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 80 - 320 |
- Menge darüber | 320 - 1.300 |
Sonstige Verstöße | |
- Geruchsbelästigung | 20 |
- Verstoß gegen Zeitvorschrift | 35 |
- Verstoß gegen vorgesehene Orte | 35 |
- Anzünden von Feuer bei starkem Wind | 80 - 460 |
- gleichzeitiges Inbrandsetzen größerer Flächen | 475 - 1.300 |
- Sichtbehinderung auf öffentlichen Verkehrsflächen | 80 - 1.600 |
- Anzeigepflichtverletzung | 20 |
Bußgeldkatalog Berlin (gültig seit: 2006)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 30 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 35 |
Ablagern von schlammigen Stoffen (z. B. Fäkalien, Klärschlamm) und Abfällen von Massentierhaltung außerhalb zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) mit der Folge von Verunreinigungen durch kleine Mengen von Fäkalien | 10 - 20 |
Bußgeldkatalog Brandenburg (gültig seit: 1995)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 15 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 20 |
- eine Menge bis 2 kg bzw. bis 2 l | 20 - 50 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 50 - 200 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 20 - 50 |
Gegenstände des Sperrmülls behandelt, ablagert, lagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 37,50 - 150 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 300 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 100 - 300 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 400 - 1.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- 1 Stück | 30 |
- Mengen bis zu 5 Stück | 75 - 200 |
- größere Mengen | 200 - 1.000 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert | |
- Fahrrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 20 - 50/100 - 200 |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 50 - 100/100 - 400 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 150 - 500/500 - 4.000 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 400 - 2.000/1.000 - 5.000 |
- Einzelfall | 300 - 2.500 |
- sonst | 1.000 - 10.000 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Menge bis 1/2 m³ | 37,50 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 250 - 600 |
- Menge über 5 m³ | 600 - 1.500 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 10 - 20 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge über 5 m³ | 200 - 500 |
- Menge bis 20 m³ | 500 - 1.500 |
- Menge bis 100 m³ | 1.500 - 10.000 |
- Menge über 100 m³ | 10.000 - 50.000 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 20 - 100 |
- Menge darüber | 100 - 1.000 |
Bußgeldkatalog Bremen (gültig seit: 2008)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 20 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 25 |
- eine Menge bis 2 kg bzw. bis 2 l | 25 - 75 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 75 - 1.000 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 20 - 250 |
Schadstoffe wie Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel, Altöl | 50 - 2.500 |
Sperrige Gegenstände behandelt, ablagert, lagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Koffer, Matratze, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 200 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Ofen, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 400 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 100 - 500 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 500 - 2.500 |
Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper etc.) | 150 - 2.500 |
Elektro- und Elektronikgeräte | |
- Einzelstücke von Haushaltskleingeräten wie z. B. Rasenmäher, Staubsauger, Toaster, Küchenmaschine, Bohrmaschine. Nähmaschine | 50 - 200 |
- mehrere Einzelstücke von Haushaltskleingeräten oder Einzelstücke von Haushaltsgroßgeräten wie z. B. Waschmaschine, - Wäschetrockner, elektr. Heizgeräte, elektr. Heizkörper | 100 - 400 |
- schadstoffhaltige Elektrogeräte wie z. B. Fernseher, Monitore, Kühlgeräte, Leuchtstoffröhren | 150 - 2.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 75 - 250 |
- größere Mengen | 250 - 5.000 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert, behandelt | |
- Moped oder Motorrad | 100 - 400 |
- Pkw | 200 - 2.000 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus | 400 - 4.000 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 400 |
- Menge bis 5 m³ | 400 - 800 |
- Menge über 5 m³ | 800 - 5.000 |
Bauabfälle mit schädlichen Verunreinigungen | 500 - 25.000 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 35 - 70 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 400 |
- Menge bis 5 m³ | 400 - 800 |
- Menge über 5 m³ | 800 - 5.000 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 25 - 150 |
- Menge darüber | 150 - 2.500 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 Eimer | 20 - 50 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 50 - 100 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 100 - 500 |
- Menge darüber | 500 - 2.000 |
Bußgeldkatalog Hamburg (gültig seit: 2013)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 35 - 70 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 50 - 100 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 120 - 600 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 75 - 300 |
Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 75 - 250 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 150 - 1.000 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 250 - 2.000 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 400 - 2.000 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert: pro Stück | 75 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert | |
- Fahrrad | 100 |
- Moped oder Motorrad | 250 |
- Pkw | 500 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus | 1.000 - 2.000 |
Fahrzeuge behandelt (z.B. ausbrennt): je Fahrzeug | 150 - 1.000 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 300 |
- Menge bis 5 m³ | 300 - 800 |
- Menge über 5 m³ | 800 - 3.000 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 30 - 100 |
- Menge bis 1 m³ | 100 - 300 |
- Menge bis 5 m³ | 300 - 800 |
- Menge über 5 m³ | 800 - 3.000 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 50 - 200 |
- Menge darüber | 200 - 2.000 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 Eimer | 50 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 100 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 100 - 500 |
- Menge darüber | 500 - 2.000 |
Lagern oder Ablagern von gefährlichen Abfällen wie z.B. Medikamente, Leuchtstoffröhren, Lösemittel, Farbreste, Öl, Chemikalien | |
- bis 2 l oder 2 kg | 300 - 1.500 |
- darüber | 600 - 5.000 |
Bußgeldkatalog Hessen (gültig seit: 2003)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 20 |
- eine Menge bis 2 kg bzw. bis 2 l | 20 - 50 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 50 - 1.500 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 20 - 100 |
Schadstoffe wie Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel | 50 - 1.500 |
Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 150 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 300 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 100 - 400 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 400 - 1.500 |
Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper etc.) | 150 - 2.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 75 - 200 |
- größere Mengen | 200 - 1.000 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert | |
- Fahrrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 20 - 50/50 - 100 |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 50 - 100/100 - 200 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 100 - 300/300 - 1.500 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 300 - 1.000/1.000 - 3.000 |
Fahrzeuge: Einzelfall/sonst | 300 - 500/500 - 5.000 |
sonstige mit Betriebsstoffen behaftete Teile (z.B. Fahrzeug- und andere Maschinenteile) behandelt, lagert oder ablagert | |
- Fahrzeugbatterie (je Stück) | 25 - 100 |
- Einzelstücke kleineren Umfangs | 100 - 200 |
- mehrere Einzelstücke | 150 - 400 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 250 - 500 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge über 1 m³ oder 100 kg (z.B. komplette Industriemaschinen) | 500 - 5.000 |
Altöle u. Ä. lagert, ablagert, behandelt (z.B. in geschlossenen Kanister oder offenen Eimer/Behältnissen) | |
- Mengen bis 5 l | 25 - 50 |
- Mengen bis 20 l | 50 - 250 |
- Mengen über 20 l | 250 - 5.000 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 250 - 600 |
- Menge über 5 m³ | 600 - 10.000 |
Bauabfälle mit schädlichen Verunreinigungen | 250 - 50.000 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 20 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 200 - 500 |
- Menge über 5 m³ | 500 - 2.000 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 40 - 200 |
- Menge darüber | 100 - 1.000 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 Eimer | 10 - 20 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 30 - 50 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 50 - 200 |
- Menge darüber | 200 - 1.000 |
Bußgeldkatalog Mecklenburg-Vorpommern (gültig seit: 1999)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 5 - 10 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 10 - 20 |
- eine Menge mehr als 1 l bis 10 l | 15 - 200 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 15 - 150 |
Schadstoffe wie Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel, Altöl | 80 - 2.000 |
Gegenstände des Sperrmülls und Elektro-/Elektronikschrott behandelt, ablagert, lagert | |
- Mengen bis 1 m³ oder 100 kg | 30 - 500 |
- Mengen mehr als 1 m³ bzw. über 100 kg | 500 - 5.000 |
- besonders überwachungsbedürftige Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- einzelne kleinere Gegenstände (z. B. Taschenlampenbatterie), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10 - 20 |
- mehrere kleinere, einzelne größere Gegenstände (z. B. Autobatterie) oder flüssige Abfälle von mehr als 1/2 l bis 10 l | 20 - 500 |
Mengen über 10 l bzw. 10 kg hinausgehend bis 100 kg bzw. 100 l | 200 - 5.000 |
Mengen mehr als 100 kg bzw. 100 l | 5.000 - 50.000 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 1 t | 75 - 200 |
- Mengen mehr als 1 t bis zu 10 t | 250 - 1.000 |
- Mengen mehr als 10 t bis 100 t | 1.000 - 10.000 |
- Mengen über 100 t | 10.000 - 50.000 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert, behandelt | |
- Fahrrad | 20 - 100 |
- Moped oder Motorrad | 50 - 500 |
- Pkw und Anhänger | 100 - 2.500 |
- Lkw, Traktor, Wohnwagen, Omnibus | 300 - 5.000 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Mengen bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Mengen mehr als 1 m³ bis 10 m³ | 250 - 1.250 |
- Mengen 10 m³ bis 100 m³ | 1.250 - 12.500 |
- Mengen über 100 m³ | 12.500 - 50.000 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 10 - 20 |
- Menge bis 1 m³ | 20 - 250 |
- Menge mehr als 1 m³ bis 10 m³ | 250 - 500 |
- Menge mehr als 10 m³ bis 100 m³ | 500 - 5.000 |
- Menge über 100 m³ | 5.000 - 50.000 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 m³ | 10 - 20 |
- Menge mehr als 1 m³ bis 10 m³ | 20 - 500 |
- Menge mehr als 10 m³ bis 100 m³ | 500 - 5.000 |
- Menge über 100 m³ | 5.000 - 50.000 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 40 - 100 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 100 - 500 |
- Menge darüber | 200 - 1.500 |
Anzeigepflichtverletzung | 10 |
Verstoß gegen Zeitvorschrift | 20 - 100 |
Verstoß gegen vorgesehene Orte | 20 |
Bußgeldkatalog Niedersachsen (gültig seit: 2008)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10 - 50 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 50 - 80 |
- eine Menge bis 2 kg bzw. bis 2 l | 50 - 100 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 80 - 1.000 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 50 - 100 |
- Schadstoffe wie Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel, Altöl | 80 - 2.000 |
Sperrige Gegenstände behandelt, ablagert, lagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 150 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 500 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 100 - 450 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 450 - 1.550 |
- Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper etc.) | 150 - 2.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 80 - 1.000 |
- größere Mengen | 1.000 - 25.000 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert, behandelt | |
- Fahrrad: bei sofortiger Beseitigung/nicht sofortiger Beseitigung oder mehreren Fahrräder | 50 - 100/100 - 1.000 |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/nicht sofortiger Beseitigung oder mehreren Mopeds | 100 - 400/100 - 2.000 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/nicht sofortiger Beseitigung oder mehreren PKW | 100 - 1.000/500 - 5.000 |
- Altfahrzeug (z. B. Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus) oder mobile Maschine (z. B. Kran, Bagger, Förderband, Presse): bei sofortiger Beseitigung/nicht sofortiger Beseitigung oder mehreren Altfahrzeuge oder mobilen Maschinen | 500 - 5.000/5.000 - 50.000 |
sonstige mit Betriebsstoffen behaftete Teile (z.B. Fahrzeug- und andere Maschinenteile) behandelt, lagert oder ablagert: Einzelfall/sonst | 100 - 1.000/1.000 - 25.000 |
- Fahrzeugbatterie (je Stück) | 50 - 500 |
Altöle u. Ä. lagert, ablagert, behandelt (z.B. in geschlossenen Kanister oder offenen Eimer/Behältnissen) | |
- Mengen bis 5 l | 50 - 100 |
- Mengen bis 20 l | 100 - 500 |
- Mengen über 20 l | 500 - 25.000 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 450 |
- Menge bis 5 m³ | 450 - 800 |
- Menge über 5 m³ | 800 - 1.550 |
Bauabfälle mit schädlichen Verunreinigungen | 250 - 25.000 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 50 - 100 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 500 |
- Menge bis 5 m³ | 200 - 2.000 |
- Menge über 5 m³ | 550 - 10.000 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 20 - 100 |
- Menge darüber | 100 - 2.000 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 10-l-Eimer | 20 - 40 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 40 - 100 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 100 - 500 |
- Menge darüber | 200 - 1.500 |
Bußgeldkatalog Nordrhein-Westfalen (gültig seit: 2006)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10 - 25 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 25 - 80 |
- eine Menge bis 2 kg bzw. bis 2 l | 25 - 100 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 80 - 510 |
Gegenstände des Sperrmülls behandelt, ablagert, lagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 150 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 300 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 100 - 410 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 410 - 1.530 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 80 - 200 |
- größere Mengen | 200 - 510 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert | |
- Fahrrad | 20 - 80 |
- Moped oder Motorrad | 50 - 200 |
- Pkw | 100 - 1.500 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus | 300 - 1.500 |
Fahrzeuge behandelt (z. B. ausbrennt): Einzelfall/sonst | 300 - 1.500/1.500 - 5.000 |
Altöle u. Ä. lagert, ablagert, behandelt (z.B. in geschlossenen Kanister oder offenen Eimer/Behältnissen) | |
- Mengen bis 5 l | 25 - 80 |
- Mengen bis 20 l | 50 - 250 |
- Mengen über 20 l | 250 - 5.100 |
- Fahrzeugbatterie (je Stück) | 25 |
sonstige mit Betriebsstoffen behaftete Teile (z. B. Fahrzeug- und andere Maschinenteile) | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs | 100 - 200 |
- mehrere Einzelstücke | 150 - 410 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 250 - 510 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge über 1 m³ oder 100 kg (z.B. komplette Industriemaschinen) | 510 - 5.100 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 410 |
- Menge bis 5 m³ | 410 - 800 |
- Menge über 5 m³ | 800 - 5.000 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 10 - 100 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 200 - 510 |
- Menge über 5 m³ | 510 - 1.530 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 20 - 100 |
- Menge darüber | 100 - 1.020 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 5 - 30 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 50 - 200 |
- Menge darüber | 200 - 820 |
Bußgeldkatalog Rheinland-Pfalz (gültig seit: 2000)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10,23 - 25,56 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 2 l | 25,56 - 76,69 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 76,69 - 511,29 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 20,45 - 102,26 |
Schadstoffe wie Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel, Altöl | 80 - 2.000 |
Gegenstände des Sperrmülls behandelt, ablagert, lagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50,13 - 204,52 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 102,26 - 409,03 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 102,26 - 511,29 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 511,29 - 2.556,46 |
Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper etc.) | 150 - 2.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 76,69 - 204,52 |
- größere Mengen | 204,52 - 2.556,46 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert | |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 51,13 - 153,39/153,39 - 255,65 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 102,26 - 306,78/306,78 - 1.022,58 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 409,03 - 1.022,58/1.022,58 - 2.556,46 |
Fahrzeuge behandelt (z. B. ausbrennt): Einzelfall/sonst | 409,03 - 1.533,88/1.022,58 - 5.122,92 |
Bauschutt lagert, ablagert | |
- Menge bis 1 m³ | 51,13 - 255,65 |
- Menge bis 5 m³ | 255,65 - 766,94 |
- Menge über 5 m³ | 766,94 - 2.556,46 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspiel-plätzen) | 10,23 - 25,56 |
- Menge bis 1 m³ | 51,13 - 255,65 |
- Menge bis 5 m³ | 255,65 - 766,94 |
- Menge über 5 m³ | 766,94 - 2.556,46 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 20,45 - 153,39 |
- Menge darüber | 153,39 - 1.533,88 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 10-l-Eimer | 10,23 - 25,56 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 25,56 - 51,13 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 51,13 - 306,78 |
- Menge darüber | 306,78 - 1.533,88 |
Anzeigepflichtverletzung | 10,23 |
Verstoß gegen Zeitvorschrift | 20,45 |
Verstoß gegen Anordnungen | 20,45 |
Bußgeldkatalog Saarland (gültig seit: 2002)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10 - 100 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 2 l | 25 - 200 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 75 - 500 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 25 - 150 |
Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 200 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 300 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 200 kg | 100 - 500 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 200 kg | 500 - 2.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 75 - 200 |
- größere Mengen | 200 - 2.500 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert | |
- Fahrrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 20 - 50/50 - 100 |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 50 - 150/150 - 250 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 150 - 300/300 - 1.250 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 400 - 750/750 - 2.500 |
Fahrzeuge behandelt (z.B. ausbrennt): Einzelfall/sonst | 400 - 1.500/1.000 - 5.000 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 250 - 750 |
- Menge über 5 m³ | 750 - 2.500 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 10 - 30 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 250 - 750 |
- Menge über 5 m³ | 750 - 2.500 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 25 - 150 |
- Menge darüber | 150 - 2.500 |
Bußgeldkatalog Sachsen (gültig seit: 2008)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10 - 40 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | |
- eine Menge bis 2 kg bzw. 2 l | 20 - 50 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 40 - 120 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 25 - 200 |
Schadstoffe wie Lacke, Batterien, Chemikalien, Abbeizmittel | 50 - 1.500 |
Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 200 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 300 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 300 - 10.000 |
Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper etc.) | 150 - 2.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 70 - 250 |
- größere Mengen | 250 - 3.000 |
Autowracks und Ähnliches ... | |
... lagert oder ablagert | |
- Fahrrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 20 - 60/60 - 120 |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 100 - 250/250 - 500 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 200 - 500/500 - 2.500 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 400 - 1.200/1.200 - 5.000 |
... behandelt (z. B. Fahrzeuge ausbrennt): Einzelfall/sonst | 400 - 1.000/1.000 - 5.000 |
Bauschutt lagert oder ablagert | |
- einmalig bis zu Menge bis 1 m³ | 100 - 1.500 |
- mehrmals oder Menge bis 5 m³ | 500 - 20.000 |
Bauschutt und Bodenaushub mit schädlichen Verunreinigungen | 500 - 25.000 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 10 - 100 |
- einmalig bis zu Menge bis 5 m³ | 100 - 2.500 |
- mehrmals oder Menge über 5 m³ | 500 - 25.000 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 25 - 200 |
- Menge darüber | 200 - 3.000 |
pflanzliche Abfälle ... | |
... behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 Eimer | 10 - 25 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 25 - 50 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 50 - 200 |
- Menge darüber | 200 - 1.500 |
Sonstige Schadstoffe (gefährliche Abfälle bzw. besonders überwachungsbedürftige Abfälle) | 500 - 25.000 |
... unter Verstoß gegen die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen entsorgt/verbrannt | |
- Hervorrufen von Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft, insbesondere durch Rauch oder Funkenflug | 10 - 200 |
- Verbrennung außerhalb der zugelassenen Zeiten | 25 - 1.000 |
- Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände | 25 - 1.500 |
- Verbrennung ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung | 25 - 1.500 |
Anzeigepflichtverletzung | 100 - 6.000 |
Bußgeldkatalog Sachsen-Anhalt
(nicht existent)
Bußgeldkatalog Schleswig-Holstein (gültig seit: 1995)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 20 |
- eine Menge bis 2 kg bzw. bis 2 l | 20 - 50 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 50 - 200 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 20 - 50 |
Gegenstände des Sperrmülls behandelt, ablagert, lagert | 20 - 50 |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 150 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 300 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 100 - 400 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 400 - 1.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
Mengen bis zu 5 Stück | 75 - 200 |
größere Mengen | 200 - 1.000 |
Autowracks und Ähnliches lagert, ablagert | |
- Fahrrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 20 - 50/50 - 100 |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 50 - 100/100 - 200 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 100 - 200/300 - 800 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 300 - 800/500 - 5.000 |
Fahrzeuge behandelt (z. B. ausbrennt): Einzelfall/sonst | 300 - 800/500 - 5.000 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 250 - 600 |
- Menge über 5 m³ | 600 - 1.500 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien | 10 - 20 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 200 - 500 |
- Menge über 5 m³ | 50 - 1.500 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 20 - 100 |
- Menge darüber | 100 - 1.000 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 Eimer | 5 - 20 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 30 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 50 - 200 |
- Menge darüber | 200 - 800 |
Bußgeldkatalog Thüringen (gültig seit: 2002)
Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert, z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen | |
- soweit sie unbedeutender Art sind, z. B. Zigarettenschachtel, Pappbecher, Pappteller, Papierstück, Taschentuch, Inhalt von Aschenbechern, Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 l (Spülmittel, Farbreste etc.) | 10 |
- mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung, z. B. Zeitung, Illustrierte, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflasche, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, flüssige Abfälle von 1/2 l bis 1 l | 20 |
- eine Menge bis 2 kg bzw. bis 2 l | 20 - 50 |
- eine Menge über 2 kg bzw. über 2 l | 50 - 1.500 |
- scharfkantige, ätzende und schneidende Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Glasscherben, rostige Nägel, Blech- und Eisenreste | 20 - 100 |
Gegenstände des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autoreifen, Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert oder ablagert | 50 - 1.500 |
- Einzelstücke kleineren Umfangs, z. B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Koffer, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Kinderauto, Dreirad, Waschschüssel, Fensterladen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, Kisten, Schlitten, Korb | 50 - 150 |
- mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs, z. B. Kühlschrank, Waschmaschine, Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Tür, Leiterwagen | 100 - 300 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 200 kg | 100 - 400 |
- Sperrmüll über 1 m³ bzw. über 100 kg | 400 - 1.500 |
Sperrmüll mit schadstoffhaltigen Bestandteilen (Kühlschrank, asbesthaltiger Heizkörper etc.) | 150 - 2.500 |
Altreifen behandelt, lagert oder ablagert | |
- Mengen bis zu 5 Stück | 75 - 200 |
- größere Mengen | 200 - 1.000 |
Autowracks und Ähnliches ... | |
... lagert, ablagert, behandelt | |
- Fahrrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 20 - 50/50 - 100 |
- Moped oder Motorrad: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 50 - 100/100 - 200 |
- Pkw: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 100 - 300/300 - 1.500 |
- Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, Omnibus: bei sofortiger Beseitigung/sonst | 300 - 1.000/1.000 - 3.000 |
... behandelt (z. B. Fahrzeuge ausbrennt): Einzelfall/sonst | 300 - 500/500 - 5.000 |
sonstige mit Betriebsstoffen behaftete Teile (z.B. Fahrzeug- und andere Maschinenteile) behandelt, lagert oder ablagert | |
- Fahrzeugbatterie (je Stück) | 25 - 100 |
- Einzelstücke kleineren Umfangs | 100 - 200 |
- mehrere Einzelstücke | 150 - 400 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge bis 1 m³ oder 100 kg | 250 - 500 |
- mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge über 1 m³ oder 100 kg (z.B. komplette Industriemaschinen) | 500 - 5.000 |
Altöle u. Ä. lagert, ablagert, behandelt (z.B. in geschlossenen Kanister oder offenen Eimer/Behältnissen) | |
- Mengen bis 5 l | 25 - 50 |
- Mengen bis 20 l | 50 - 250 |
- Mengen über 20 l | 250 - 5.000 |
Bauschutt lagert, ablagert oder behandelt | |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 250 - 600 |
- Menge über 5 m³ | 600 - 10.000 |
schlammige Stoffe ablagert (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) | |
- Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Hundekot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere auf Gehwegen und Kinderspielplätzen) | 20 |
- Menge bis 1 m³ | 50 - 250 |
- Menge bis 5 m³ | 200 - 500 |
- Menge über 5 m³ | 500 - 2.000 |
Schlachtabfälle und Tierkadaver behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 20 kg | 40 - 200 |
- Menge darüber | 100 - 1.000 |
pflanzliche Abfälle behandelt, lagert oder ablagert | |
- Menge bis 1 Eimer | 10 - 20 |
- Menge bis 1 Handwagen oder Kofferraum | 30 - 50 |
- Menge bis 1 Lastwagenfuhre | 50 - 200 |
- Menge darüber | 200 - 1.000 |
Abfall falsch entsorgt? Was sagt das Kreislaufwirtschaftsgesetz?
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, kurz KrWG, ist ein zentrales Bundesgesetz und regelt das deutsche Abfallrecht. Zielstellung beim Abfallgesetz ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Ressourcenschonung und sinnvollen Weiterverarbeitung von Abfall bzw. Müll sicherzustellen und eine gute Lösung zur Abfallbeseitigung zu finden.
Im nachfolgenden Artikel geben wir Ihnen zum „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ einen groben Überblick und gehen auf die möglichen Sanktionen bei fehlerhafter Entsorgung der Abfälle ein, die laut Bußgeldkatalog ein Bußgeldbescheid bedingt. Wie hoch das Bußgeld für die einzelnen Gesetzesverstöße genau ausfällt, ist dem aktuellen Bußgeldrechner oder einer Bußgeldtabelle zu entnehmen. Zudem gehen wir im Folgenden auf die Frage ein, wie und wo Bürger laut Abfallverordnung (AbVg) ihren Müll richtig entsorgen, damit es auch versehentlich nicht zu einer illegalen Müllentsorgung kommt.
FAQ: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Welche Zweck erfüllen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz?
Sowohl das Kreislaufwirtschafts- als auch das Abfallgesetz sollen die natürlichen Ressourcen schonen, umweltverträgliche Bewirtschaftung von Abfall sicherstellen und die Umweltbelastung durch Müll verringern. Die Gesetze tragen dadurch zum Umweltschutz bei.
Worauf gilt es bei der Entsorgung von Abfällen zu achten?
In Deutschland gilt es die Vorgaben zur Mülltrennung einzuhalten. Informationen zu den verschiedenen Tonnen und Abgabestellen finden Sie hier.
Was droht bei Verstößen gegen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze?
Die Sanktionen für solche Ordnungswidrigkeiten können je nach Bundesland und Tatbestand variieren, wobei grundsätzlich ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro möglich ist.
Warum gibt es ein Abfallgesetz & ein Kreislaufwirtschaftsgesetz?
Diese beiden Gesetze sollen folgende Ziele bezwecken:
- Schonung der natürlichen Ressourcen
- Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfall
- Abfälle in umweltbelastenden Deponien erheblich reduzieren
- Abfallvermeidung (Verzicht von vermeidbaren Müll & Mehrfachverwendung von Verpackungen)
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz werden Abfälle umweltschonend weiterverarbeitet, also recycelt, und bleiben im Umweltkreislauf bestehen. Bei der Verwertung werden Schadstoffe aus den Abfällen vernichtet und zum Schutz der Umwelt isoliert. Die verbliebenen, schadhaften Reststoffe, die nicht recycelt werden können, werden in der Regel in sogenannten Deponien und Verbrennungsanlagen entsorgt und gegebenenfalls als Sonderabfälle deponiert. Darüberhinaus gibt es auch in einigen Regionen biologisch-mechanische Abfallbehandlungsanlagen, allerdings werden diese mitunter den hohen Anforderungen des zu deponierenden Materials nicht gerecht.
Vorteile der rechtlich verankerten Müllentsorgung
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt die Verwertung von wiederverwendbarem Abfall und Rohstoffmaterialien und schont damit die umweltbelastende Abfallbeseitigung von Deponien, die in erster Linie nicht verwertbare Abfälle entsorgen. Das nachhaltige Recycling-System im Zusammenhang mit der gesetzlichen Abfallverordnung bietet demnach einen enormen ökologischen Vorteil und findet Unterstützung durch folgende Maßnahmen:
- Einführung der Biotonne
- Einführung: der Grüne Punkt (Duales System Deutschland)
- Einschränkungen in der Produktion von Getränkedosen & Plastiktüten
- Einsatz von Getränkemehrwegflaschen unter Verzicht von langen Transportwegen
- verstärkte Recycling-Prozesse (stoffliche Verwertung durch Einschmelzen von Material)
- energetische Verwertung der Abfälle (Nutzung des energetischen Gehalts des Abfalls)
Die deutsche Abfallverordnung (AbVg)
Laut deutschem Abfallgesetz ergibt sich hinsichtlich des Umganges mit Müll folgende Hierarchie:
- Vermeidung von Abfall
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung, Verfüllung)
- Beseitigung/Entsorgung
Diese Hierarchie ist aus Gründen des Umweltschutzes flexibel zu gestalten und bildet lediglich eine Richtlinie für die korrekte Müllentsorgung. Alle Verwertungsmaßnahmen müssen stets technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sein und dürfen gleichzeitig laut Abfallgesetz nicht verstärkt die Umwelt belasten.
Der inhaltliche Aufbau vom KrWG
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterteilt sich in neun Kapitel und vier Anlagen:
1. Allgemeine Vorschriften
Enthält allgemeine Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen.
2. Grundsätze & Plichten
Beinhaltet Regeln/Pflichten für Erzeuger & Besitzer von Abfällen sowie für öffentliche Entsorgungsträger.
3. Produktverantwortung
Regelt die Verantwortlichkeiten der Produzenten von Verpackungsmaterialien.
4. Planungsverantwortung
Enthält Bestimmungen über die Verantwortlichkeiten bzgl. der Planung von Verpackungsproduktionen.
5. Absatzförderung & Abfallberatung
Hier sind Leitlinien zur Abfallberatung und korrekten Absatzförderung aufgeführt.
6. Überwachung
Beinhaltet Überwachungsbestimmungen zu allen Abfallprozessen.
7. Entsorgungsfachbetriebe
Angabe von korrekten Entsorgungsfachbetrieben und deren Abläufen.
8. Betriebsorganisationen
Enthält Bestimmungen zur Betriebsorganisation und Hilfen für Unternehmensstandorte.
9. Schlussbestimmungen
Hier stehen zusammenfassende Erklärungen.
Anlage I: Beseitigungsverfahren
Informationen zu den Verfahren zur Beseitigung von Abfall sind hier aufgeführt.
Anlage II: Verwertungsverfahren
Enthält Informationen zu den Verfahren zur Verwertung von Abfall.
Anlage III: Kriterien zum Technikstand
Bestimmt die Kriterien zum technischen Stand der Verwertungsanlagen
Anlage IV: Abfallvermeidungsmaßnahmen
Führt Beispiele für Maßnahmen zur Abfallvermeidung auf.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt die gesetzeskonforme Entsorgung von Abfällen.
Im Idealfall sollten Abfälle laut KrWG möglichst vermieden werden.
Produzierter Abfall sollte zudem soweit wie möglich stofflich oder energetisch verwertet und der resultierende Restmüll beseitigt werden. Alle Wertstoffe, wie zum Beispiel Metall, Papier oder Glas müssen getrennt, gesammelt und sortiert werden. Grobe Verstöße gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz werden laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld geahndet. Wer sich genau über die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes informieren möchte, kann in der aktuellen Bußgeldtabelle oder einem Bußgeldrechner nachsehen.
Materialien, die sich nicht zur Wiederverwertung eignen, werden möglichst schadstoffarm deponiert und verbrannt. Vom KrWG ausgenommen sind:
- Deponien & Müllverbrennungsanlagen (unterliegen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Aufbereitung, Behandlung & Endlagerung radioaktiver Abfälle (Atomgesetz)
- Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Produkten
- Beseitigung von Bergbauabfällen & Bauschutt
- Beseitigung von gasförmigen, behälterlosen Stoffen
- Beseitigung von Klärwerk-Abwässern und Kampfmitteln
Allgemeines zur Abfallverordnung und dem deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz
Die heutige Fassung des KrWG und der AbVg trat im Juni 2012 in Kraft, die vormals als Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz betitelt und erstmalig im Jahre 1996 verabschiedet wurde. Die ursprüngliche Verordnung zur Müllentsorgung wurde im Jahre 1972 mit dem Gesetz über die Beseitigung von Abfällen erlassen. Das Abfallrecht ist mit der heutigen Fassung des KrWG gleichzusetzen und mit gewissen EU-Richtlinien gefüllt. Diese sollen das Abfallwirtschaftssystem stetig verbessern und vereinheitlichen. Ein Beispiel hierfür ist die Biotonne, die in zahlreichen europäischen Staaten bereits eingesetzt wird. Allerdings sind das europäische und das deutsche Abfallrecht nicht deckungsgleich, denn in Deutschland herrschen in der Regel strengere Anforderungen an die Abfallwirtschaft und Verstöße werden mit einem Bußgeldbescheid sanktioniert.
Die Abfallverordnung beantwortet primär folgende Fragen:
- Wer muss Abfälle entsorgen?
- Wie und wo müssen Abfälle entsorgt werden?
Die erste Frage beantwortet der Gesetzgeber folgendermaßen: Jeder Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist zur Entsorgung selbst verpflichtet. Bis auf wenige Ausnahmen sind somit auch gewerbliche Unternehmen zur sachgerechten Müllentsorgung aufgefordert. Viele Betriebe beauftragen kostenpflichtig sogar Unternehmen zur Müllentsorgung, sofern diese über keine eigenen Entsorgungsanlagen verfügen. Der Entsorgungspflichtige trägt immer die Kosten. In Privathaushalten übernehmen in der Regel die Kommunen die ordnungsgemäße Entsorgung und stellen die erforderlichen Tonnen kostenpflichtig zur Abholung des Mülls bereit.
Spezieller Müll, wie beispielsweise Bauschrott oder Gartenabfälle, muss zu bestimmten Wertstoffhöfen oder Sammelstellen gebracht werden. Ebenso müssen zum Beispiel Batterien als Sondermüll in eine entsprechende Sammelstelle gebracht und entsorgt werden. Mit diesen Beispielen wird im aktuellen Kreislaufwirtschaftsgesetz auch die zweite Frage beantwortet, denn für jedes Abfallmaterial gibt es entsprechende Entsorgungsanlagen und Beseitigungsvorrichtungen.
Beispiele:
- blaue Tonne: Pappe und Papier (Zeitungen können auch gebündelt an Wohlfahrtsverbände abgegeben werden)
- Biotonne: Entsorgung von organischem Müll ( z. B. Speisereste)
- Metalle: z.B. an Schrotthändler verkaufen
- gelbe Tonne: Kunststoffe und Verpackungen mit dem Grünen Punkt
- Rücknahme über den Handel: z. B. Pfandflaschen
- Wertstofftonne: bundesweit einheitliche Tonne für Kunststoffspielsachen, Metallpfannen, Kleiderbügel aus Kunststoff etc. (Nichtverpackungen)
Die im Abfallrecht erstmals verankerte sogenannte Produzentenverantwortung setzt in jedem Fall das Verursacherprinzip durch. Denn wenn den Firmen die Entsorgung zu teuer wird, arbeiten sie an der Produktgestaltung und verzichten auf überflüssige Verpackungen sowie schwer verwertbare Verbundverpackungen aus Kunststoff. Sie bauen zum Beispiel in einen PKW weniger Kunststoffsorten ein und die verarbeiteten Einzelteile können schnell und leicht entsorgt werden. Das wird verständlicherweise auch deshalb gemacht, weil die Kosten für das Verwerten, Verbrennen und Entsorgen des Mülls immer beim Hersteller liegen und bei Verpackungen eine Gebühr für den Grünen Punkt fällig wird.
Jeder Bürger sollte sich an die Bestimmungen und Vorschriften der Abfallverordnung und des KrWG halten – nicht nur um ein Bußgeld bzw. Bußgeldbescheid zu umgehen, sondern auch um die Umwelt zu schützen. Wer sich an das Abfallgesetz hält, muss laut Bußgeldkatalog keine Sanktionen befürchten.