Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmende ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben Arbeitnehmende die Wahl, ob sie weiter gesetzlich krankenversichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln möchten. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zum 31.12. jeden Jahres angepasst. Hatten Sie sich für eine Privatversicherung entschieden und unterschreitet Ihr Einkommen nun die neue festgesetzte Grenze, sind Sie erneut krankenversicherungspflichtig. Viele möchten ihre private Krankenversicherung weiterführen und stellen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Waren Sie bisher krankenversicherungsfrei und werden durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit versicherungspflichtig, können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf den Zeitraum der Elternzeit. Setzen Sie Ihre Beschäftigung auch danach in vermindertem Umfang fort, endet Ihre Befreiung.
Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz
Sie haben die Möglichkeit, sich für die Pflege von nahen Angehörigen für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen. Wenn Sie durch die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit krankenversicherungspflichtig werden, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Pflegezeit.
Herabsetzung der Arbeitszeit
Sie setzen Ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer vergleichbaren Vollbeschäftigung herab und Sie waren in den letzten fünf Jahren wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. Auch in diesem Fall können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Laut Sozialgesetzbuch V (SGB V) kann man sich als Student von der Krankenversicherungspflicht auch befreien lassen. Dafür müssen Sie als Student innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Studiums einen Befreiungsantrag stellen.
Der Befreiungsantrag muss an die Ortskrankenkasse (wie AOK, Techniker Krankenkasse (TK), DAK, BKK, BEK, GEK, KKH, usw.) am Wohnort oder Studienort gerichtet werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben.
Geltungszeit für die Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht ist die Zeit des Studiums, in dieser Zeit ist die Befreiung unwiderruflich. Es sei denn, es tritt anderweitig eine Versicherungspflicht ein, wie z.B. ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis.
Auszug aus dem SGB V:
§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird ...
... 5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
... (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Studenten sind im Regelfall bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres als Student krankenversicherungspflichtig – s. Krankenversicherung der Studenten.
Der Gesetzgeber hat den betroffenen Personen jedoch das Recht eingeräumt, sich von der Krankenversicherungspflicht als Student befreien zu lassen.
Antragstellung erforderlich
Um sich von der Krankenversicherungspflicht als Student befreien zu lassen, ist ein Antrag bei der zuständigen Krankenkasse erforderlich. Dieser ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Wird diese Drei-Monats-Frist versäumt, ist eine Befreiung für die gesamte Studienzeit nicht mehr möglich.
Die Befreiung tritt – wenn diese beantragt wird – grundsätzlich mit dem Beginn der Versicherungspflicht ein. Voraussetzung ist hier allerdings, dass noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.
Befreiung kann nicht widerrufen werden
Eine beantragte Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student kann nicht mehr widerrufen werden. Das bedeutet, dass die Befreiung für die gesamte Studienzeit gilt und eine Mitgliedschaft in der GKV nicht mehr erfolgen kann.
Kündigung privater Krankenversicherungsverträge möglich
Nicht nur eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Studenten ist möglich, sondern im umgekehrten Fall auch die Kündigung eines bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrages.
Ist der Student in der PKV krankenversichert und kommt aufgrund der gesetzlichen Vorschriften eine Krankenversicherungspflicht als Student zustande, hat der Student das Recht, den PKV-Vertrag aufzulösen. Vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen müssen in einem solchen Fall nicht eingehalten werden.
Vor- und Nachteile richtig abwägen
Die Gesetzliche Krankenversicherung hat – wie auch die Private Krankenversicherung – Vor- und Nachteile, die im jeweiligen Einzelfall diskutiert und abgewogen werden müssen.
Beratung erforderlich
Bevor eine Entscheidung über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student oder auch eine Beendigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages getroffen wird, sollten Sie sich ausführlich und von unabhängigen Stellen beraten lassen. Insbesondere sind hier mögliche Situationen und deren Folgen zu bedenken, die im Laufe der Studienzeit eintreten können.