Wettbewerbsrecht - Warum werden Abmahnungen ausgesprochen?
Insbesondere Online-Händler sehen sich der Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Regeln abgemahnt zu werden.
Viele Online-Händler wurden schon einmal abgemahnt. In wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird in der Regel die Beseitigung eines Wettbewerbsverstoßes, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung entstandener Rechtsverfolgungskosten verlangt. Für Online-Händler stellt sich daher regelmäßig die Frage:
Kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ignoriert werden?
Unser Rat:
Sie sollten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unter keinen Umständen ignorieren! Eine unbeachtete wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann zu erheblichen weiteren Kosten führen. Allerdings sollten Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auch niemals ungeprüft unterschreiben. Daher empfehlen wir eine Überprüfung jeder Abmahnung durch
einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Für Online-Händler ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine großes Ärgernis. Jedoch dient die wettbewerbsrechtliche Abmahnung dem Zweck, eine gerichtliche und oft sehr kostspielige Auseinandersetzung bereits außergerichtlich beizulegen und nicht vor Gericht auszutragen. Auch wenn es sich für einen Abgemahnten Wettbewerber zunächst nicht so anfühlen mag:
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung bietet die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung und ist in Anbetracht möglicher Gerichtskosten im Regelfall das kostengünstigere Instrument.
Wem dient das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient gemäß § 1 Absatz 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Das UWG schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
§ 1 UWG:
1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Marktteilnehmer sind nicht nur die Mitbewerber, sondern insbesondere auch Verbraucher und andere Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind, vgl. § 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG.
§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG:
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
Warum wird abgemahnt?
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dienen der außergerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Beseitigungsansprüchen. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach den § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 8 Absatz 1 UWG:
(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
Gemäß § 12 Absatz 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Unterlassungsschuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen.
§ 12 Absatz 1 UWG:
(1) 1Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. 2Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Wer darf abmahnen?
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dürfen nicht von Verbrauchern ausgesprochen werden, auch wenn das Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken nach § 1 UWG auch dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher dient. Die Ansprüche stehen Mitbewerbern, bestimmten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, qualifizierten Einrichtungen, den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern zu.
§ 8 Absatz 3 UWG:
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;
4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
Mitbewerbereigenschaft
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient zwar auch dem Schutz von Verbrauchern, jedoch hat der Gesetzgeber die Abmahnung insbesondere den Mitbewerbern als Instrument zur Kontrolle eines lauteren Wettbewerbs und zur außergerichtlichen Durchsetzung der sich aus dem Lauterkeitsrecht ergebenden Ansprüche zur Verfügung gestellt.
§ 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG:
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt nämlich gemäß § 1 Satz 1 UWG neben den Verbraucherinteressen auch die Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer.
§ 1 UWG:
1 Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Mitbewerber sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG Unternehmer, die mit einem oder mehreren weiteren Unternehmern als Nachfrager oder Anbieter von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Mitbewerber müssen daher in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen.
Das konkrete Wettbewerbsverhältnis
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt dann vor, wenn die beiden Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigt, das heißt den anderen im Absatz von Waren oder Dienstleistungen behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 1999, 69, 70 = NJW 1998, 3561 = WRP 1998, 1065 – Preisvergleichsliste II; BGH, GRUR 2001, 258 = NJW 2001, 522 = WRP 2001, 146 – Immobilienpreisangaben
An das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs und eines damit verbundenen wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine zu hohen Anforderungen zu stellen – eine Gleichheit der Branchen wird daher nicht vorausgesetzt. Es reicht aus, dass zwei Mitbewerber durch eine konkrete Wettbewerbshandlung miteinander in Wettbewerb getreten sind. Daher ist es unproblematisch möglich, dass zwei Mitbewerber aus zwei gänzlich unterschiedlichen Branchen stammen und nur durch eine konkretHandlung in Wettbewerb getreten sind (BGH Urteil vom 12.01.1972 – I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee). Für die Qualifizierung als konkreten Wettbewerbsverhältnisses reicht es daher aus, dass zwei Marktteilnehmer zum Beispiel Waren anbieten, die substituierbar sind. So sind Kaffee und Blumen gänzlich unterschiedlich und doch gleichzeitig als Geschenk geeignet. So kann auch der branchenunterschiedliche Blumenhändler mit dem Kaffeeproduzenten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.
Wer wird abgemahnt?
Gemäß § 8 Absatz 1 UWG kann derjenige Mitbewerber auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der eine unzulässige Geschäftliche Handlung vornimmt.
Mitbewerber ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren
Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Ein Wettbewerbsverhältnis kann angenommen werden, wenn zwischen den Vorteilen, die der Anspruchsteller durch ein Verhalten für sein Unternehmen zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der Anspruchsgegner dadurch erleiden könnte, eine Wechselbeziehung besteht, kurz: wenn das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen
Geschäftliche Handlung
Nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Eine geschäftliche Handlung ist also jede Maßnahme die zumindest mittelbar auch dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen zugute kommen soll. Geschäftliche Handlungen sind zum Beispiel: Werbemaßnahmen, Gewinnspiele, Verkaufsgespräche oder auch die vorsätzliche Negativbewertung des Konkurrenten bei Google, die letztlich dem Konkurrenten schadet und unter Umständen dem eigenen Unternehmen dient.
Unzulässige geschäftliche Handlungen
§ 8 Absatz 1 Satz 1 UWG verweist auf die in § 3 UWG und in § 7 UWG geregelten unzulässigen geschäftlichen Handlungen. Unzulässige geschäftliche Handlungen sind verboten.
Unlautere geschäftliche Handlungen nach § 3 UWG
Gemäß § 3 Absatz 1 UWG sind unlauere geschäftliche Handlungen unzulässig.
§ 3 Absatz 1 UWG:
„Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.“
Insbesondere irreführende geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind unlauter und daher gemäß § 3 Absatz 1 UWG unzulässig. Neben den unzumutbaren Belästigungen nach § 7 UWG sind gemäß § 3 UWG unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlautere Handlungen sind unfaire, unehrliche und nicht legitime Mittel. Unlautere Handlungen sind dabei eine bestimmte Form des Rechtsbruchs.
Diese Regeln schützen im Regelfall primär den Verbraucher. Es geht dabei oft um Rechte und Pflichten, über die ein Online-Händler die Verbraucher aufklären muss. Bei einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Regeln handelt es sich zugleich um Marktverhaltensregeln. Unlauter handelt ein Mitbewerber zum Beispiel dann, wenn er einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Die im Wettbewerb zwischen Mitbewerbern geltenden Regeln sind für Gewerbetreibende oder Unternehmer oft kaum zu überblicken. Bestimmte Informations- und Aufklärungspflichten gelten für alle Online-Händler. Hinzu kommt, das für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils besondere Regeln gelten. So sind beispielsweise Makler dazu angehalten einen Energieausweis in Exposés anzugeben. Im Onlinehandel können fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen, fehlende oder fehlerhafte Informationen zu Mängelrechten und zur Gewährleistung bei Sachmängeln, Datenschutzverstöße und fehlende Links zur OS-Plattform zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.
§ 3 Absatz 2 UWG:
„Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.“
Bestimmte geschäftliche Handlungen der sogenannten „Blacklist“ sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Diese geschäftlichen Handlungen sind im Anhang zum UWG als sogenannte schwarze Liste konkret bezeichnet. Verboten sind dannach zum Beispiel „Schneeballsysteme“.
§ 3 Absatz 3 UWG:
„Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.“
Unzumutbare Belästigungen nach § 7 UWG
Neben den nach § 3 Absatz 1 bis Absatz 3 UWG unlauteren geschäftlichen Handlungen, sind auch unzumutbare Belästigungen unzulässig.
Unzulässig sind gemäß § 7 Absatz 1 UWG insbesondere geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Dies gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 UWG insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Teilweise regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbwerb bestimmte Tatbestände, bei deren Vorliegen stets von einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 UWG auszugehen ist. So ist die Kaltaquise, also das hartnäckige Ansprechen von Verbrauchern mittels Telefon, Internet oder per E-Mail untersagt.
So heißt es in § 7 Absatz 2 UWG:
„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4. bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“